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12 wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer

Wenn man mit dem Rad unterwegs ist, begegnet man einer Menge an Verkehrszeichen. Tatsächlich enthält der Verkehrszeichenkatalog mehr als 700 verschiedene Verkehrszeichen. Welche Verkehrszeichen sind aber wirklich wichtig für Radfahrer?

Die wichtigsten Verkehrszeichen für Radfahrer sind: Radweg, Gemeinsamer und getrennter Fuß- und Radweg, Fahrradstraße, E-Bikes frei, Gehweg Radfahrer frei, Verbot der Einfahrt Radfahrer frei, Verbot für Radfahrer, durchlässige Sackgasse für Radfahrer und Wegweiser für Radfahrer.

In diesem Artikel erkläre ich dir die Bedeutung der oben genannten Verkehrszeichen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:

  • Wie werden Radwege beschildert?
  • Wie unterscheiden sich gemeinsame Fuß- und Radwege von getrennten Fuß- und Radwegen?
  • Was muss man in einer Fahrradstraße beachten?
  • Welche Regelung geht von “Gehweg Radfahrer frei” aus?
  • und vieles mehr …

Auf geht’s!

Radweg

Radwege werden mit Zeichen 237 beschildert. Zeichen 237 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. In der Mitte ist ein weißes Fahrrad abgebildet.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer Zeichen 237 Schild

Das Verkehrsschild 237 verpflichtet dich den Radweg zu benutzen. Du darfst dann nicht mehr die Fahrbahn benutzen.

Andere Fahrzeuge oder Fußgänger dürfen den Radweg nicht benutzen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 16 Spalte 3 StVO).

Du findest Radwege zum Beispiel auf einem getrennten Weg parallel zur Fahrbahn.

Andererseits können Radwege auf Radfahrstreifen angelegt sein.

Radfahrstreifen werden durch eine Fahrbahnbegrenzung in Form eines Breitstriches von der Straße getrennt.

Ferner können Radwege selbständig verlaufen. Das bedeutet, dass sie nicht parallel zur Straße verlaufen.

Selbstständiger Radweg Zeichen 237

Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Ein weiteres wichtiges Verkehrszeichen für Radfahrer ist Zeichen 240. Gemeinsame Fuß- und Radwege werden mit Zeichen 240 beschildert.

Zeichen 240 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. In der oberen Hälfte des Verkehrsschildes 240 ist eine Frau und ein Kind dargestellt. Dann folgt ein weißer waagerechter Strich in der Mitte des Verkehrszeichens. Auf der unteren Hälfte ist ein Fahrrad abgebildet.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer Zeichen 240 Schild

Wenn du das Verkehrszeichen 240 siehst, darfst du als Radfahrer nicht mehr die Fahrbahn benutzen.

Anderer Verkehr, wie Autos, darf den mit Zeichen 240 gekennzeichneten Weg nicht benutzen.

Es besteht aber die Möglichkeit Radwege mit einem Zusatzschild für andere Fahrzeuge freizugeben. Der freigegebene Verkehr muss dann Rücksicht auf die Radfahrer nehmen und gegebenenfalls langsamer fahren (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 Spalte 3 StVO).

Gemeinsame Fuß- und Radwege begegnen dir zum Beispiel parallel zur Fahrbahn.

Zeichen 240 Radweg parallel zur Fahrbahn

Du musst dann den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Weg mit Zeichen 240 benutzen.

Gemeinsame Fuß- und Radwege können aber auch komplett abseits der Straße verlaufen.

Möchtest du mehr darüber erfahren, wie das Ende eines gemeinsamer Fuß- und Radweges beschildert ist? Oder wolltest du schon immer einmal wissen, was die Zusatzschilder unter gemeinsamen Fuß- und Radwegen bedeuten?

In meinem Beitrag zur Beschilderung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen erfährst du mehr dazu.

Oder hast du dich gefragt, wie du dich auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen verhalten musst?

Auch zum Verhalten auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen habe ich bereits einen Beitrag geschrieben. 

Viel Spaß beim Lesen!

Getrennter Fuß- und Radweg

Getrennte Fuß- und Radwege werden durch Verkehrszeichen 241 gekennzeichnet.

Zeichen 241 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. In der Mitte des Verkehrszeichens 241 befindet sich ein senkrechter weißer Strich. Zeichen 241 gibt es in zwei Ausführungen: Entweder befindet sich ein weißes Fahrrad auf der rechten, oder auf der linken Seite des senkrechten weißen Strichs.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer Getrennter Fuß- und Radweg Schild

Bei getrennten Fuß- und Radwegen werden Fußgänger von Radfahrern räumlich getrennt.

Was bedeutet das?

Eine weiße Fahrbahnbegrenzung trennt den Bereich für Fußgänger vom Bereich für die Radfahrer. Radfahrer fahren dann auf der Seite, die mit einem Fahrrad gekennzeichnet ist, Fußgänger gehen auf der anderen Seite.

Zeichen 241 Radfahrer links

Durch Zeichen 241 wird dir als Radfahrer ebenfalls die Benutzung der Fahrbahn verboten.

Autofahrer sind auf dem getrennten Fuß- und Radweg nicht erlaubt (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 20 Spalte 3 StVO).

Getrennte Fuß- und Radwege verlaufen zum Einen parallel zur Fahrbahn.

Zum Anderen sind sie aber auch abseits der Straße auf selbstständig geführten Wegen anzutreffen.

Fahrradstraße

Zeichen 244.1 zählt ebenfalls zu den wichtigen Verkehrszeichen für Radfahrer. Es kennzeichnet eine Fahrradstraße.

Auf dem quadratischen weißen Verkehrsschild 244.1 befindet sich ein blauer runder Kreis. Auf dem blauen runden Kreis ist, wie bei Zeichen 237, ein weißes Fahrrad abgebildet. Unter dem blauen Kreis steht “Fahrradstraße” in schwarzer Schrift.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer Fahrradstraße

In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 Spalte 3 StVO).

Fahrradstraßen dienen der Förderung des Radverkehrs und werden überall dort eingerichtet, wo ohnehin mehr Radfahrer als Autos unterwegs sind.

Aber Vorsicht: Wenn du eine Fahrradstraße befährst, bist du nicht automatisch vorfahrtsberechtigt. Ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt auch weiterhin “rechts vor links”.

“Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.”

Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 Spalte 3 StVO

Das heißt, dass du an Kreuzungen von rechts kommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren musst.

Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, welche Verkehrszeichen dir Vorfahrt geben, kannst du auf den folgenden Link klicken. Du gelangst dann zu meinem Artikel Welches Verkehrszeichen gibt dir Vorfahrt?

Ohne Zusatzzeichen unter Zeichen 244.1 dürfen andere Fahrzeuge die Fahrradstraße nicht benutzen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 Spalte 3 StVO).

Echte Fahrradstraßen ohne Autos sind aber sehr selten. Viel häufiger werden dir Zusatzschilder unter dem Verkehrszeichen “Fahrradstraße” aufgefallen sein.

Fahrradstraße Kfz frei

Das oben abgebildete Zusatzschild erlaubt es Kraftwagen, sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträdern und Mofas in die Fahrradstraße einzufahren. Dabei werden die Verkehrsarten gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 24.1 Spalte 3 StVO).

Autofahrer sind in Fahrradstraßen aber durch dieses Zusatzzeichen nur Gäste. Das bedeutet, dass die Autofahrer, weder die Radfahrer gefährden, noch behindern dürfen.

In Fahrradstraßen dürfen Fahrzeuge maximal 30 km/h fahren. Mit Fahrzeugen sind Autos, aber auch Radfahrer, gemeint.

Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit aber noch weiter verringern, wenn ansonsten Radfahrer gefährdet, oder behindert werden würden (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 Spalte 3 StVO).

Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Fahrradstraße habe ich in einem separaten Artikel auf dieser Website bereits thematisiert. Der Breite einer Fahrradstraße habe ich ebenfalls einen Beitrag gewidmet.

E‑Bikes frei

Außerorts darfst du mit deinem E-Bike Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO).

Innerorts musst du Radwege benutzen, wenn du den Motor deines E-Bikes nicht eingeschaltet hast. Schaltest du den Motor deines E-Bikes hinzu, darfst du innerorts jedoch keine Radwege benutzen (Huppertz, VD 2017, Seite 175-177).

E-Bikes mit eingeschaltetem Motor können mit Zusatzzeichen 1022-13 auf innerörtlichen Radwegen freigegeben werden.

“E-Bikes frei” kann zum Beispiel mit den Verkehrszeichen “Gemeinsamer Fuß- und Radweg” kombiniert werden.

Zeichen 240 E-Bikes frei

Darüber hinaus ist eine Kombination von “E-Bikes frei” mit dem Zeichen “Radweg” oder “Getrennter Fuß- und Radweg” möglich.

S-Pedelecs frei

S-Pedelecs zählen zu den Leichtkrafträdern. Dadurch darfst du mit deinem S-Pedelec Radwege weder innerorts, noch außerorts befahren. Es gibt auch kein Zusatzschild in der StVO, womit Radwege für S-Pedelecs freigegeben werden könnten.

Bundesländer können aber durch Erlass die Aufstellung von Verkehrsschildern erlauben, welche nicht Teil der StVO sind. So geschehen in Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446).

In Baden-Württemberg besteht beispielsweise die Möglichkeit Radwege für S-Pedelecs mit dem Zusatzzeichen “S-Pedelecs frei” freizugeben.

Radweg S-Pedelecs frei

Das Zusatzzeichen “S-Pedelecs frei” kann in Baden-Württemberg nach sorgfältiger Prüfung unter folgende Verkehrszeichen angebracht werden:

  • Radweg (Zeichen 237)
  • Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240)
  • Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241)
  • Fahrradstraße (Zeichen 244.1)
  • Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250)
  • Verbot für Krafträder (Zeichen 255)
  • Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260)

Gehweg mit Radfahrer frei

Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).

Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, sofern nicht die Verkehrszeichen für Radwege, gemeinsame Fuß- und Radwege oder getrennte Fuß- und Radwege etwas anderes regeln (§ 2 Absatz 1 StVO).

Die Kombination aus dem Verkehrsschild “Gehweg” (Zeichen 239) und dem Zusatzschild “Radfahrer frei” (Zusatzzeichen 1022-10) gibt dir die Möglichkeit mit deinem Fahrrad auch den Gehweg zu benutzen.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer Gehweg Radfahrer frei

Du kannst dir dann aussuchen, ob du mit deinem Fahrrad die Fahrbahn oder den Gehweg benutzt.

Wenn du mit deinem Fahrrad auf einem Gehweg mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unterwegs bist, musst du jedoch auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Du darfst Fußgänger weder behindern, noch gefährden.

Auf Gehwegen, auf denen Radfahrer mit Zusatzzeichen 1022-10 erlaubt sind, darfst du als Radfahrer nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Du musst sogar anhalten, wenn Fußgänger andernfalls gefährdet, oder behindert werden könnten (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 18 Spalte 3 StVO).

Informationen zum Thema “Schrittgeschwindigkeit” habe ich dir in der Fallstudie Wie schnell ist Schritt­geschwindigkeit? zusammengestellt.

Verbot der Einfahrt mit Radfahrer frei

Du darfst als Fahrradfahrer in Straßen mit Zeichen 267 einfahren, wenn unter dem “Verbot der Einfahrt” ein “Radfahrer frei” (Zusatzzeichen 1022-10) angebracht ist (Anlage 2 Abschnitt 6 Verkehrsverbote laufende Nummer 41.1 Spalte 3 StVO).

Verkehrszeichen Einbahnstraße Radfahrer frei

Damit werden Radfahrer in einer Einbahnstraße freigegeben.

Weitere Informationen zum Zusatzzeichen “Radfahrer frei” findest du in meinem Beitrag “Radfahrer frei”: Bedeutung erklärt.

Am Anfang einer “echten” Einbahnstraße ist unter dem Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) das Zusatzzeichen 1000-32 angebracht.

Einbahnstrasse Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen

Zusatzzeichen 1000-32 unter Zeichen 220 gibt Fahrzeugen, die in die Einbahnstraße einfahren, den Hinweis, dass in dieser Einbahnstraße auch Radfahrer entgegenkommen können.

“Unechte” Einbahnstraßen kennzeichnen sich dadurch, dass die Zeichen 220 fehlen.

Verbot für Radfahrer

Zeichen 254 verbietet dir die Straße vor dir mit dem Fahrrad zu befahren.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer Verbot Radfahrer

Ein Verbot für Radfahrer wird immer nur dann aufgestellt, wenn die Nutzung der Fahrbahn für Radfahrer zu gefährlich ist.

Verbot Radfahrer Rampe Schnellstraße

Wenn ein Verbot für Radfahrer aufgestellt ist, kannst du davon ausgehen, dass eine andere Route für Radfahrer existiert.

Radfahrer absteigen

Das Schild “Radfahrer absteigen” (Zusatzzeichen 1012-32) ist Teil des Verkehrszeichenkataloges und daher ein amtliches Verkehrszeichen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Rechtsprechung bieten aber keine Anhaltspunkte, wann dieses Zusatzzeichen aufzustellen ist.

Auch ist unklar, mit welchem Verkehrszeichen dieses Zusatzzeichen kombiniert werden soll oder kann. Des Weiteren ist umstritten, welche rechtliche Wirkung dieses Zusatzzeichen entfaltet und wie dieses Zusatzzeichen zu interpretieren ist.

Wie solltest du dich verhalten, wenn du auf das Schild “Radfahrer absteigen” triffst?

Gehen wir einmal davon aus, dass dir das Zusatzzeichen “Radfahrer absteigen” auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg begegnet.

Zeichen 240 Radfahrer absteigen

Die Kombination eines Hauptschildes, wie Zeichen 240, mit “Radfahrer absteigen” soll dich dazu animieren abzusteigen. Dadurch wird du aber zum Fußgänger. Man kann also sagen, dass das Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Radfahrer absteigen“ die Benutzungspflicht von Zeichen 240 aufhebt.

Als Radfahrer verbleiben dir daher auf diesem gemeinsamen Fuß- und Radweg zwei Möglichkeiten:

Zum Einen kannst du von deinem Fahrrad absteigen, um dann dein Fahrrad im weiteren Verlauf des Weges zu schieben. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, wann du wieder dein Fahrrad auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen darfst.

Es gibt derzeit kein Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen, welches die Regelung “Radfahrer absteigen” aufheben könnte. Ein Schild „Fußgänger aufsteigen erlaubt” existiert nicht.

Zum Anderen könntest du dich dazu entscheiden die Fahrbahn zu benutzen.

Du solltest jedenfalls den gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht einfach weiter benutzen, als ob du das Zusatzschild “Radfahrer absteigen” nicht gesehen hättest. Das Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“ weist auf eine Gefahrenstelle hin.

Sei hier besonders vorsichtig und halte die Augen offen.

Durchlässige Sackgasse für Radfahrer

Durch das Zeichen 357 wird dir angezeigt, dass die Straße, in die du einfahren möchtest, eine Sackgasse ist.

Manchmal ist eine Straße aber nur für Autos eine Sackgasse.

Wenn die Straße mit einem Radweg fortgeführt wird, so wird dir das durch ein Piktogramm für Radfahrer im oberen Teil des Sackgassenschildes angezeigt (Anlage 3 Abschnitt 9 Hinweise laufende Nummer 27 Spalte 3 StVO).

Durchlässige Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer

Wegweiser für Radfahrer

Wegweiser für den Radverkehr gibt es in gelber und in grüner Ausführung.

Bei Vollsperrungen werden gelbe Wegweiser für Radfahrer angebracht, um den Radverkehr umzuleiten.

Gelbe Wegweiser Radfahrer

Grüne Wegweiser für Radfahrer werden zur Ausschilderung von Radrouten aufgestellt.

Grüne wegweisende Beschilderung Radverkehr Radroute Richtung

Grüne wegweisende Beschilderung für den Radverkehr kann dir zudem die Richtung und Entfernung zu Städten und Dörfern anzeigen.

Grüne wegweisende Beschilderung Radverkehr Richtung Entfernung Ortsangabe

Besondere Radrouten erhalten einen Namen.

Zusammenfassung

Wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 aufgestellt sind, musst du diese Wege befahren. Du darfst dann nicht mehr die Fahrbahn benutzen. Man spricht in solchen Fällen von einer Radwegebenutzungspflicht.

In “Fahrradstraße” stellen Radfahrer die dominierende Verkehrsart dar. Es gibt aber auch Straßen, in die du als Radfahrer nicht einfahren darfst. Das ist immer dann der Fall, wenn Zeichen 254 aufgestellt ist.

Einbahnstraßen darfst du als Radfahrer auch in Gegenrichtung befahren, wenn unter Zeichen 267 ein Zusatzschild mit der Aufschrift “Radfahrer frei” montiert ist.

Möchtest du mehr über die Verkehrszeichen für Radfahrer erfahren, die mit der StVO 2020 eingeführt wurden?

Dann schau gerne einmal in meinem Beitrag 6 neue Verkehrszeichen für Radfahrer 2020 vorbei.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

29 Kommentare

  1. Flo sagt:

    Was mir in dem Artikel fehlt, sind die Umstaende, unter denen eine Radwegebenutzungspflicht nicht gilt. Es koennte der Eindruck entstehen, dass die Radwegebenutzungspflicht uneingeschraenkt gelte, was natuerlich nicht der Fall ist. Bauliche Maengel (Schlagloecher, Wurzelaufwuerfe, Poller mitten im Weg etc.) sind z.B. Ausschlusskriterien wie auch schlechter Raeumungszustand (Laub, Schnee, Glasscherben, Split, ..), wenn er zugeparkt oder mit Muelltonnen zugestellt ist, Fussgaenger darauf herumlaufen, …

  2. Norbert sagt:

    Es gibt derzeit kein Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen, welches die Regelung “Radfahrer absteigen” aufheben könnte. Ein Schild „Fußgänger aufsteigen erlaubt” existiert nicht.

    Doch, VZ 240 ohne VZ 1012-32.

    VZ 240 mit 1012-32 ist in sich so widersprüchlich, dass es zumindest keine Benutzungspflicht begründet, aber m. E. aber daher so zu behandeln ist, als ob nichts da steht und somit auch kein Benutzungsrecht begründet.

    Das Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“ weist auf eine Gefahrenstelle hin.

    Woraus ergibt sich das? Eingeordnet ist das im neutralen Teil “Hinweise durch verbale Angaben” mit Ladezone, keine Mofas und anderes.

    Für 357-52 ist mir – anders als für 357-50 und -51 noch nie ein Anwendungsfall begegnet.

    VZ 422 für Wegweisung ist für dauerhafte Wegweisung. Das könnte man klar stellen im Abschnitt “Wegweiser für Radfahrer” und folgt einer anderen Logik als die grüner In-die-Irre-Wegweisung.

  3. Frank sagt:

    Ersteinmal ein großes Dankeschön für die vielen wichtigen Erklärungen. Meine Frage bleibt aber noch ungeklärt. Bei und auf dem Lande werden Wirtschaftswege häufig mit dem Schild 260 vom motorisierten Verkehr freigehalten, manchmal mit Zusatzschild für den landwirtschaftlichen Verkehr. Meine Frage: Wie schnell darf ich dort Fahren a) wenn niemand zu sehen ist? b) wenn mir ein Radfahrer entgegen kommt? c) wenn mir Fußgänger begegnen?
    Kann dazu leider gar nichts finden und will eigentlich auch dort nichts falsch machen.
    Über Antwort würde ich mich riesig freuen. Verbleibe mit besten Grüßen Frank

    • Markus sagt:

      Hi Frank,

      das Verbot für Kraftfahrzeuge – auch bekannt als Zeichen 260 – scheint viele Leser zu beschäftigen. Ich habe mir bereits vorgenommen nächstes Jahr einen Beitrag zu Zeichen 260 zu schreiben.

  4. Andy P sagt:

    Hallo Markus,

    du schreibst unter “Gehweg Radfahrer frei”, dass Fahrzeuge (auch Fahrräder) die Fahrbahn benutzen müssen, sofern nicht die Verkehrszeichen für Radwege, gemeinsame Fuß- und Radwege oder getrennte Fuß- und Radwege etwas anderes regeln (§ 2 Absatz 1 StVO).

    Grundsätzlich stimmt das auch. Aber in § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO heißt es: “Rechte Radwege ohne
    die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden”. Somit kann der Radverkehr auch Wege benutzen, die nicht nur mit Zusatzzeichen 1022-10 freigegeben sind. Die Frage ist nur, wann ist ein Radweg (ohne Beschilderung) ein Radweg und ein Gehweg (ohne Beschilderung) ein Gehweg? Kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber die Beantwortung dieser Frage anhand der Breite eines Weges dem Verkehrsteilnehmer überlässt. Daher bin ich der Meinung, dass Radfahrer auch Wege benutzen können, die nicht explizit beschildert sind. Was meinst du?

    Im Übrigen finde ich deine Website super. Habe hier schon viele hilfreiche Antworten und Hinweise erhalten. Bitte weiter so!

    • Markus sagt:

      Hi Andy,

      die Frage kam schon einmal auf. Dieses Thema scheint nicht nur dich zu beschäftigen. Vielleicht schreibe ich zu “Radwege ohne Benutzungspflicht” noch einen separaten Beitrag.
      Die Kurzfassung:

      Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird.

      VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4

      Radverkehrsfurten können ein Indiz dafür sein, dass es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht handelt (Benutzungsrecht). Meiner Meinung nach müssen Radwege ohne Benutzungspflicht aber auch zweifelsfrei als solche zu erkennen sein. Außer Furten können hierzu Piktogramme auf dem betreffenden Weg eingesetzt werden.

      • Norbert sagt:

        Der Bund-Länder-Ausschuss zum Straßenverkehrsrecht sieht eine adäquate Lösung in einem Piktogramm, das aussieht wie VZ 240 nur ohne Kreis und ohne blaue Farbe, für die Kennzeichnung von gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht.

        • Markus sagt:

          Hallo Norbert,

          bitte Quelle zitieren, sodass dies an der passenden Stelle eingefügt werden kann.

          • Norbert sagt:

            Es war der Bund-Länder-Fachausschusses StVO (BLFA-StVO/Owi) am 10./11.05.2017, sagt das Protokoll der ebenfalls öffentlich nicht zugänglichen Niederschrift der Dienstbesprechung des Ministeriums für Verkehr NRW mit den Verkehrsingenieuren der Bezirksregierungen und des Landesbetriebes Straßenbau NRW am 26./27. April 2017 in Bad Sassendorf – VIB I/2017.

            Abbildung in Nahmobil Nr. 9, Seite 40.

            Soweit es andere Rückfragen auf Kommentare gibt, bitte ich um einen Hinweis. Die Übersicht der letzten Kommentare umfasst ja nur die letzten 2 Kommentare.

          • Markus sagt:

            Hi Norbert,

            vielen Dank für deinen Hinweis. Ich habe noch ein wenig recherchiert:

            In Baden-Württemberg ist die Aufbringung der Piktogramm-Kombination aus den Sinnbildern Fußgänger (rechts) und Radfahrer (links) für nicht-benutzungspflichtige Radwege zulässig.

            Siehe Umsetzung des RadNETZ.

            Zu den anderen Bundesländern kann ich leider keine Aussage treffen.

        • Axel Traub sagt:

          Wie sieht es aus wenn wie bei uns in Düsseldorf Auffahrt Oberkassler Brücke in Richtung Oberkassel ein Benutzungspflichtiger Radweg besteht mit Beschilderung und Gleichzeitig auf dem Fußgängerweg ein Schild Fahrräder Frei ist ? Kann ich es mir dann aussuchen oder ist die Beschilderung einfach nur Falsch und Peinlich hier in Düsseldorf ?

          MFG Axel Traub

  5. Bruns sagt:

    Hallo,

    ich bin bei uns im Ort Radaktivist und muss die Behörden hier ständig auf die Füße treten in Sachen Fuß- und Radverkehr. Die Presse hilft mir dabei und macht des öfteren Aufklärungsarbeit mit mir zusammen. Eine Frage habe ich mal in Sachen der kleinen grünen Hinweisschilder, die es ja in allen Variationen gibt. (Geradeaus, rechts-dann links und wieder rechts usw.) Wie sind die zu werten. Es sind ja nur Hinweiszeichen, die nicht beachtet werden müssen – ist das richtig? Habe da gerade ein neu beschilderte Kreuzung in der Mangel. Man glaubt gar nicht, wie blöde Schilder aufgestellt werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Martin Bruns aus Wildeshausen

    • Markus sagt:

      Hi Martin,

      grüne wegweisende Beschilderung für den Radverkehr geben Radfahrern zum Beispiel einen Hinweis, wie sie zur nächsten Ortschaft gelangen. Vorsicht: Grüne wegweisende Beschilderung für den Radverkehr ist nicht in der StVO oder der VzKat enthalten. Straßenverkehrsbehörden können und dürfen diese Schilder nicht anordnen.

  6. Arno sagt:

    Hi, bist du dir bei der 2″Freigabe für Radfahrer in einer Einbahnstraße” aus beiden Richtungen mit dem Schild sicher? Das Zusatzzeichen 1000-32 ist “Radverkehr kreuzt von links und rechts”. Also wenn z. B. Radweg in beide Richtungen freigegeben ist. Du meinst sicher das Zeichen, wo die Pfeile nach oben und unten zeigen. So ist es auch bei meiner Einbahnstraße, wo ich täglich lang fahre,

    • Markus sagt:

      Hallo Arno,

      wie bereits in den unteren Kommentaren erwähnt, ist seit 02.04.2017 zur Freigabe des Radverkehrs in Einbahnstraßen eine Kombination aus Zeichen 220 (Einbahnstraße) und Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr kreuzt von links und rechts) zu verwenden.
      Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr) unter Zeichen 220 (Einbahnstraße) – mit zwei senkrechten gegengerichteten Pfeilen – war gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 3 StVO nur bis zum 01.04.2017 gültig.

  7. Holger Bönig sagt:

    Hi Markus,
    danke für all die Informationen.
    Bei Fahrrad-Ausflügen im Grünen mit Kindern entstand neulich die Frage beim Auftauchen eines klein
    en, rechteckigen grünen Schildes mit rot durchgestrichenem weißen Fahrrad neben einem offiziellen als solchen ausgewiesenen Hinweis-Fahrradweg (grünes Rad, weißer Grund, Pfeil), ob es ein Verbotsschild sei…
    Da bald Fahrradführerscheinprüfungen anstehen, hätte ich gern Rechtssicherheit.
    Bislang waren Recherchen ohne Erfolg.
    Danke dir ggf. im Voraus,

    Holger

  8. Thomas Bolder sagt:

    Hi Markus,
    schöner informativer Artikel. Meiner Meinung nach, solltest du noch den Unterschied zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike herausstellen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden alle Fahrräder mit E-Motor als E-Bike bezeichnet.
    Als Pedelec-Fahrer muss ich wie als Fahrrad-Fahrer einen benutzungspflichtigen Radweg (Zeichnen 237, 240 & 241) benutzen, egal ob der Motor an oder aus ist.

    Thomas

    • Markus sagt:

      Servus Thomas,

      vielen Dank. Zum Unterschied zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike: Das ist eine sehr gute Idee. Ich werde dem Unterschied zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike einen eigenen Beitrag widmen.

  9. Walter sagt:

    und was, wenn die Stadt/Gemeinde es unterlässt, ungültige Verkehrszeichen auszutauschen oder zu entfernen? Wie ist da die Rechtssprechung? Ich kenne mehrere Plätze, wo noch ungültige Verkehrszeichen “hängen” … beachten oder ignorieren?

    • Markus sagt:

      Hallo Walter,

      um welche Verkehrszeichen geht es genau?

      Gruß Markus

    • Radlboy sagt:

      “Ungültig” wären ja nur Phantasiezeichen wie “Radfahrer absteigen” oder ähnliches. Alles andere ist so lange zu befolgen, bis es abgeschraubt wird. Es sei denn, der Unsinn drängt sich ganz offensichtlich auf (“Nichtigkeit”). Die Hürde ist aber sehr hoch, vgl. Verwaltungsgericht Hannover zur (Nicht-)Nichtigkeit einer beidseitigen Radwegbenutzungspflicht:

      http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170004585&psml=bsndprod.psml&max=true

      Alles andere kann also nur rechtswidrig sein. Und gegen rechtswidrige Schilder kannst Du natürlich auf dem Rechtswege vorgehen, musst sie aber erstmal befolgen.

      • Markus sagt:

        Hi Radlboy,

        das Zusatzzeichen “Radfahrer absteigen” ist weder ein Phantasiezeichen, noch ungültig. Nur die Interpretation von “Radfahrer absteigen” ist nach wie vor unklar.
        Vielen Dank für dein Urteil des VG Hannover. Ich schließe mich der Meinung des VG Hannover an, dass die Hürde zur Nichtigkeit von Verkehrszeichen sehr hoch ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass VG Entscheidungen nicht das Maß aller Dinge sind. Nur Bundesgerichte – wie das BGH oder das BVerwG – können abschließend die Hürde für die Nichtigkeit bundesweit festlegen.
        Rechtswidrige Verkehrszeichen sind zu befolgen. Bei Rechtswidrigkeit von Verkehrszeichen kann man, wie du bereits erwähntest, den Rechtsweg einschlagen.

  10. Holger sagt:

    Danke für die Erläuterungen! Kleine Anmerkung: Das Zusatzzeichen 1000-33 auf dem Foto über dem Abschnitt “Gemeinsamer Fuß- und Radweg” ist seit 2017 nicht mehr gültig.

    • Markus sagt:

      Gern geschehen Holger. Du hast vollkommen Recht: Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr) war gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 3 StVO nur bis zum 01.04.2017 gültig. Das Zusatzzeichen “Radverkehr im Gegenverkehr” enthält ein Fahrradsymbol über zwei gegengerichteten Pfeilen. Das Zusatzzeichen 1000-33 wurde unter dem Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) angebracht und signalisierte den Fahrzeugführern, dass in dieser Einbahnstraße auch Radfahrer entgegenkommen können. Geöffnete Einbahnstraßen für den Radverkehr (siehe auch oben) gibt es auch heute noch – nur in anderer Ausführung.

      Auf dem obigen Foto ist jedoch Zusatzzeichen 1000-31 (Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile) abgebildet. Zusatzzeichen 1000-31 ist auch weiterhin gültig und gibt dir einen Hinweis darauf, dass dir auf dem Radweg (Zeichen 237) auch Radfahrer entgegenkommen können. Man spricht von einem sogenannten Zweirichtungsradweg.

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