Verkehrszeichen Radschnellweg: Regeln
Der Grundgedanke: Radschnellwege ermöglichen Radfahrern direkte Verbindungen und eine hohe Fließgeschwindigkeit. Im Volksmund werden diese deswegen als “Fahrradautobahnen” bezeichnet. Mit der StVO vom April 2020 wurde jeweils ein Verkehrszeichen für den Anfang und das Ende eines Radschnellweges eingeführt.
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
Radschnellweg nach Referentenentwurf vom September 2019
Ursprünglich sollten die Verkehrszeichen “Radschnellweg” und “Ende eines Radschnellwegs” unter Anlage 3 laufende Nummern 21.1 und 21.2 StVO eingeführt werden (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 30).
Vom Verkehrszeichen für Radschnellwege sollten Ge- und Verbote ausgehen.
Anderem Fahrzeugverkehr als Radverkehr sollte die Benutzung des Radschnellweges untersagt werden. Dagegen hätten Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) Radschnellwege benutzen dürfen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 30).
Elektrokleinstfahrzeuge
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
§ 1 eKFV
Durch Zusatzzeichen wäre es möglich gewesen, die Benutzung eines Radschnellweges für andere Verkehrsarten zu erlauben.
Trotzdem hätten andere Fahrzeugarten, welche durch Zusatzzeichen erlaubt gewesen wären, auf den Radverkehr Rücksicht nehmen müssen. Zudem hätte der andere Fahrzeugverkehr gegebenenfalls seine Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen müssen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 30).
Radschnellweg nach StVO vom April 2020
Stattdessen wurden die Verkehrszeichen “Radschnellweg” und “Ende des Radschnellwegs” in der Anlage 3 laufende Nummern 24.1 und 24.2 StVO eingeführt.
Es gehen weder Gebote noch Verbote vom Verkehrszeichen “Radschnellweg” aus.
Das bedeutet, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr auf Radschnellwegen nicht verboten ist.
Das Verkehrszeichen “Radschnellweg” weist Verkehrsteilnehmer lediglich darauf hin, dass an der beschilderten Stelle ein Radschnellweg beginnt (Anlage 3 laufende Nummer 24.1 StVO).
Weiterhin dient das Verkehrszeichen “Radschnellweg” der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten (Anlage 3 laufende Nummer 24.1 StVO).
Laut Begründung des Bundesrats wird das Verkehrszeichen “Radschnellweg” in der oben genannten Fassung für die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen als ausreichend angesehen.
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung von Ge- und Verboten kann durch die bestehenden Verkehrszeichen erfolgen.
Bundesratsdrucksache 591/19 (Beschluss) vom 14.02.2020 Seite 27
Um anderen Fahrzeugverkehr als Radverkehr auf Radschnellwegen zu verbieten, sind weitere Verkehrszeichen erforderlich.
So können beispielsweise durch die zusätzliche Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge” Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Radschnellwegen verboten werden (Anlage 2 laufende Nummer 34 StVO).
Ferner ist zu beachten, dass die Verkehrszeichen für Radschnellwege nicht die Vorfahrt regeln. Kreuzt eine Straße den Radschnellweg, gilt demnach zunächst “rechts vor links”, sofern nicht durch andere Verkehrszeichen die Vorfahrt geregelt wird.
Markierung von Radschnellwegen
Radschnellwege werden vielerorts auf der Fahrbahn durch weiße Randmarkierungen und grüne Piktogramme mit dem Sinnbild “Radschnellweg” gekennzeichnet. Weiterhin werden parallel zur weißen Randmarkierung grüne Begleitstriche aufgebracht.
In Deutschland sind beispielsweise bereits folgende Radschnellwege eingerichtet:
- Hessen: Egelsbach – Wixhausen (Darmstadt)
- Niedersachsen: e-Radschnellweg Göttingen
- Niedersachsen: Osnabrück – Belm
- Baden-Württemberg: Böblingen/Sindelfingen – Stuttgart
- Nordrhein-Westfalen: Essen – Mülheim
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