Die StVO enthält seit April 2020 neue Verkehrszeichen zur Förderung des Radverkehrs. Welche neuen Verkehrszeichen und Sinnbilder für Radfahrer wurden 2020 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen?
Der Grünpfeil für den Radverkehr, der Radschnellweg, die Fahrradzone, das Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen und die Haifischzähne wurden 2020 als Verkehrszeichen in die StVO eingeführt. Das Sinnbild für Lastenfahrräder kann seit April 2020 auf Verkehrszeichen verwendet werden.
In diesem Beitrag habe ich zusammengestellt, welche Verkehrsregeln von den neuen Verkehrszeichen für Radfahrer ausgehen. Des Weiteren erfährst du, wo die neuen Verkehrszeichen aufgestellt werden können.
Der Grünpfeil für den Radverkehr wurde als neues Verkehrszeichen für Radfahrer eingefügt. Ein entsprechende Zusatzzeichen beschränkt den „Grünpfeil auf den Radverkehr.“
Der Grünpfeil für den Radverkehr erlaubt Radfahrern das rechts abbiegen auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radwegen während einer Rotphase (§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 9 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 18 und 96).
Der Grundgedanke: Radschnellwege ermöglichen Radfahrern direkte Verbindungen und eine hohe Fließgeschwindigkeit. Im Volksmund werden diese deswegen als „Fahrradautobahnen“ bezeichnet.
Radschnellwege werden vielerorts auf der Fahrbahn durch weiße Randmarkierungen und grüne Piktogramme mit dem Sinnbild „Radschnellweg“ gekennzeichnet. Weiterhin werden parallel zur weißen Randmarkierung grüne Begleitstriche aufgebracht.
In Deutschland sind beispielsweise bereits folgende Radschnellwege eingerichtet:
Mit der StVO vom April 2020 wurde jeweils ein Verkehrszeichen für den Anfang und das Ende eines Radschnellweges eingeführt.
Ursprünglich sollten die Verkehrszeichen „Radschnellweg“ und „Ende eines Radschnellwegs“ unter Anlage 3 Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie Radschnellwege laufende Nummern 21.1 und 21.2 StVO eingeführt werden (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 30).
Vom Verkehrszeichen für Radschnellwege sollten Ge- und Verbote ausgehen.
Anderem Fahrzeugverkehr als Radverkehr sollte die Benutzung des Radschnellweges untersagt werden. Dagegen hätten Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) Radschnellwege benutzen dürfen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 30).
Elektrokleinstfahrzeuge
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
§ 1 eKFV
Durch Zusatzzeichen wäre es möglich gewesen, die Benutzung eines Radschnellweges für andere Verkehrsarten zu erlauben.
Nichtsdestotrotz hätten andere Fahrzeugarten, welche durch Zusatzzeichen erlaubt gewesen wären, auf den Radverkehr Rücksicht nehmen müssen. Zudem hätte der andere Fahrzeugverkehr gegebenenfalls seine Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen müssen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 30).
Stattdessen wurden die Verkehrszeichen „Radschnellweg“ und „Ende des Radschnellwegs“ in der Anlage 3 Abschnitt 9 Hinweise laufende Nummern 24.1 und 24.2 StVO eingeführt.
Es gehen weder Gebote, noch Verbote vom Verkehrszeichen „Radschnellweg“ aus.
Das bedeutet, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr auf Radschnellwegen nicht verboten ist.
Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ weist Verkehrsteilnehmer lediglich darauf hin, dass an der beschilderten Stelle ein Radschnellweg beginnt (Anlage 3 Abschnitt 9 Hinweise laufende Nummer 24.1 StVO).
Weiterhin dient das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten (Anlage 3 Abschnitt 9 Hinweise laufende Nummer 24.1 StVO).
Laut Begründung des Bundesrats wird das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ in der oben genannten Fassung für die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen als ausreichend angesehen.
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung von Ge- und Verboten kann durch die bestehenden Verkehrszeichen erfolgen.
Bundesratsdrucksache 591/19 (Beschluss) vom 14.02.2020 Seite 27
Um anderen Fahrzeugverkehr als Radverkehr auf Radschnellwegen zu verbieten, sind weitere Verkehrszeichen erforderlich.
So können beispielsweise durch die zusätzliche Aufstellung des Verkehrszeichens „Verbot für Kraftfahrzeuge“ Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Radschnellwegen verboten werden (Anlage 2 Abschnitt 6 Verkehrsverbote laufende Nummer 34 StVO).
Ferner ist zu beachten, dass die Verkehrszeichen für Radschnellwege nicht die Vorfahrt regeln. Kreuzt eine Straße den Radschnellweg, gilt demnach zunächst „rechts vor links“, sofern nicht durch andere Verkehrszeichen die Vorfahrt geregelt wird.
Außerdem müssen Verkehrsteilnehmer abseits von Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit der Anordnung von Fahrradzonen rechnen.
Dabei werden Fahrradzonen in regelmäßigen Abständen mit einem Sinnbild auf der Fahrbahn gekennzeichnet (§ 39 Absatz 1b StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 18).
Fahrradzonen dürfen nicht auf Hauptverkehrsstraßen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und wesentlichen innerörtlichen Verbindungsstraßen eingerichtet werden (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 101).
In Fahrradzonen ist grundsätzlich kein anderer Fahrzeugverkehr gestattet. Ebenso sind Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb von Fahrradzonen erlaubt. Damit Elektrokleinstfahrzeuge, im Sinne der eKFV, Fahrradzonen nutzen können, ist eine Ausnahme für diese Verkehrsart vorgesehen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 105-106).
Andere Fahrzeugtypen innerhalb der Fahrradzone können hingegen durch ein entsprechendes Zusatzzeichen erlaubt werden. Die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradzonen beträgt aber dennoch maximal 30 km/h. Weiterhin dürfen Radfahrer in Fahrradzonen nebeneinander fahren. Wichtig hierbei ist, dass innerhalb der Fahrradzone die Vorschriften für die Vorfahrt gelten (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 24.1 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 25-26).
Das bedeutet, dass bei Kreuzungen innerhalb der Fahrradzone zunächst „rechts vor links“ gilt.
Welche anderen Fahrzeuge in Fahrradzonen freigegeben werden können, wie die Vorfahrt in Fahrradzonen durch Verkehrszeichen geregelt sein kann und wie sich Fußgänger in Fahrradzonen verhalten müssen, erfährst du im Artikel Fahrradzone: Diese 5 Regeln musst du beachten.
Noch ein neues Verkehrszeichen für Radfahrer:
Mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen ist das Überholen von einspurigen Fahrzeugen, zum Beispiel Rad Fahrenden, beim unten abgebildeten Verkehrszeichen verboten (Anlage 2 Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote laufende Nummer 54.4 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 27).
Das Überholen von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen kann verboten werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.
Besondere örtliche Verhältnisse können zum Beispiel bei gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten, Engstellen sowie Gefäll- und Steigungsstrecken vorliegen. Insofern kann ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werden (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 107-108).
Mit Passieren des unten abgebildeten Verkehrszeichens dürfen einspurigen Fahrzeugen unter Berücksichtigung der übrigen Verkehrsregeln schließlich wieder überholt werden (Anlage 2 Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote laufende Nummer 59.1 StVO).
Haifischzähne heben eine Wartepflicht hervor, regeln aber keine Vorfahrt.
Einerseits ist es an Einmündungen und Kreuzungen mit bestehenden „rechts vor links“ Regelungen möglich Haifischzähne anzubringen. Haifischzähne kommen nur außerhalb von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiteren Hauptverkehrsstraßen in Frage (Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen laufende Nummer 23.1 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 31).
Andererseits kommen Haifischzähne im Verlauf von Radschnellwegen zum Einsatz. Straßen, welche in Radschnellwege einmünden, können mit „Vorfahrt gewähren“ oder „Halt! Vorfahrt gewähren“ beschildert werden (Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen laufende Nummer 23.1 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 31).
Ferner können Haifischzähne im Zuge der Überführung von Radschnellwegen auf bauliche Radwege angewendet werden.
Schließlich eignen sich Haifischzähne insbesondere bei Radwegen mit Zwei-Richtungsverkehr zur Verdeutlichung der Vorfahrt (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 110).
Fahrräder dürfen auch auf Seitenstreifen und Fahrbahnen geparkt werden (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.06.2009 – 2 Bs 82/09; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rn. 42 zu § 12 StVO mit weiteren Nachweisen).
Mit der StVO 2020 sollten ursprünglich Fahrräder nicht mehr geparkt, sondern abgestellt werden. Ferner wollte die Bundesregierung konkretisieren, dass Fahrräder auf den übrigen Verkehrsflächen abzustellen sind. Demnach sollten Fahrräder stattdessen auf Gehwegen abgestellt werden (Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020 Seite 91). Insoweit sollte nach § 12 Absatz 4 Satz 2 StVO folgender Text eingefügt werden:
Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.
Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020, Seite 16
Nachdem sich der Bundesrat gegen ein Fahrradparkverbot auf Fahrbahnen ausgesprochen hatte (Bundesrat, Beschl. v. 14.02.2020 – Drucksache 591/19 Seite 3), wurde der oben genannte Textteil nicht in die StVO übernommen.
Lastenfahrräder wurden jedoch als Fahrräder zum Transport von beweglichen Gütern eingestuft. In diesem Zusammenhang wurde darüber hinaus das Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, um dieses auf Verkehrszeichen für Radfahrer aufzubringen.
Durch das Sinnbild “Lastenfahrrad” ist die Anordnung von speziellen Parkflächen für Lastenfahrräder möglich (Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020 Seite 96).
Kombiniert man das Verkehrszeichen „Parken“ mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“, ist das Parken auf der betroffenen Fläche nur noch für Lastenfahrräder erlaubt.
Durch das Sinnbild “Lastenfahrrad” soll auch die Einrichtung von speziellen Ladezonen für Lastenfahrräder möglich sein (Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020 Seite 96).
Was ist damit eigentlich gemeint?
Der Begriff „Ladezone“ ist in der StVO nicht näher erläutert. Folglich ist auch nicht klar geregelt, wie Ladezonen beschildert werden sollen. Häufig spricht man von einer „Ladezone“ bei eingeschränkten Haltverboten.
Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Ladezone“ unter dem eingeschränkten Haltverbot angebracht ist. Im Verkehrszeichenkatalog ist das Zusatzzeichen „Ladezone“ enthalten.
Das eingeschränkte Haltverbot gilt jedoch auch mit einem Zusatzzeichen „Ladezone“ nur für Strecken, nicht für eine Zone.
Vielleicht hast du dir ja gerade die Frage gestellt:
Darf ich in einem eingeschränkten Haltverbot halten? Und was haben eigentlich diese Zusatzschilder unter den eingeschränkten Haltverboten zu bedeuten? Ich habe darüber ebenfalls einen Beitrag geschrieben.
Bei einem eingeschränkten Haltverbot ist das Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen erlaubt. Bei einer Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“ gilt das eingeschränkte Haltverbot nur für Lastenfahrräder.
Auch die Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“ ist denkbar.
Das eingeschränkte Haltverbot gilt dann auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen nur für Lastenfahrräder. Du darfst mit deinem Lastenfahrrad auf der Ladestrecke dann maximal drei Minuten halten. Länger halten darfst du beispielsweise beim Be- und Entladen.
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad frei“ würde Lastenfahrräder vom eingeschränkten Haltverbot freistellen. Das wäre dann keine Ladezone für Lastenfahrräder mehr. Lastenfahrräder dürften in solchen Zonen dadurch unbegrenzt abgestellt werden.
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“ würde das Zonengebot auf Lastenfahrräder beschränken.
Andere Fahrzeugarten wären dann aber von der Zonenregelung freigestellt und könnten innerhalb der Zone unbegrenzt parken. Eine eingeschränkte Haltverbotszone mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“ ergibt daher nur dann Sinn, wenn zusätzlich die Zufahrt zur Ladezone für alle übrigen Fahrzeugarten außer Lastenfahrrädern gesperrt werden würde.
Mich hat kürzlich die Frage erreicht, ob Straßenverkehrsbehörden mit dem neuen Sinnbild „Lastenfahrrad“ auch spezielle Verbote für Lastenräder ausschildern können.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wird derzeit überarbeitet.
Diese wird gegebenenfalls noch weitere Vorgaben zur Verwendung des Sinnbildes „Lastenfahrrad“ machen. Bis dahin sind die Vorgaben der StVO zu beachten.
Das Sinnbild „Lastenfahrrad“ wird, wie bereits oben beschrieben, in der Straßenverkehrs-Ordnung unter § 39 Absatz 7 erwähnt:
Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt,
so ist mit dem oben dargestellten Sinnbild ein „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“ gemeint.
Des Weiteren legt Anlage 2 Abschnitt 6 Verkehrsverbote laufende Nummer 26 StVO fest, dass
für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Verbot für Lastenfahrräder möglich ist.
Ob dies verhältnismäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist § 45 Absatz 9 StVO zu beachten. Dieser fordert zum Einen in Satz 1, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Zum Anderen dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs – das Verbot für Lastenfahrräder wäre ein Verkehrsverbot – nur angeordnet werden, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen wird (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Die Anordnungspraxis kann sich zudem an der Begründung des Referentenentwurfs orientieren. In „B. Besonderer Teil“ heißt es:
Mit der Änderung wird ein Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, welches künftig Gegenstand von Zusatzzeichen werden kann, z. B. zur Anordnung spezieller Ladezonen oder von Parkflächen für Lastenfahrräder. Damit wird der starken Zunahme von Lastenfahrrädern vor allem im städtischen Raum innerhalb der letzten Jahre Rechnung getragen.
Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 96
Die Begründung des Referentenentwurf weist nicht auf Hauptzeichen, sondern nur auf die Verwendung des Sinnbildes „Lastenfahrrad“ auf Zusatzzeichen hin.
Mit der StVO 2020 wurden neue Verkehrszeichen für Radfahrer eingeführt, welche der Förderung des Radverkehrs dienen sollen. Des Weiteren sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs verbessert werden.
Ob die neuen Verkehrszeichen für Radfahrer in der Praxis Anwendung finden, muss abgewartet werden. Jedenfalls ist die Idee des Verordnungsgebers, die Nutzung von Lastenfahrrädern attraktiver zu gestalten, der Schritt in die richtige Richtung.
Es gibt noch weitere Verkehrszeichen für Radfahrer. Was sind aber die wichtigsten Verkehrszeichen für Radfahrer? Eine Auswahl habe ich dir in diesem Beitrag zusammengestellt.
2 Kommentare
„Bei einer Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“ gilt das eingeschränkte Haltverbot nur für Lastenfahrräder.“
… aber PKW und Lieferfahrzeuge dürfen parken und zum beladen natürlich auch anhalten? Ist das ernst gemeint, oder soll das mehr die Möglichkeiten aufzeigen?
Hi Joa,
ich verstehe deine Frage nicht.
Deine Aussage ist korrekt: Pkw dürfen innerhalb eines Streckenabschnittes mit einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Lastenfahrrad“ parken.