Fahrradzone einrichten: 9 wichtige Voraussetzungen [+VwV-StVO 2021]
Mit Einrichtung einer Fahrradzone kann der Radverkehr auf einem zusammenhängenden Straßennetz bevorrechtigt und gefördert werden. Unter welchen Voraussetzungen können Fahrradzonen eingerichtet werden?
Fahrradzonen dürfen nur innerorts in Gebieten mit einer hohen Fahrradverkehrsdichte als Teil einer flächenhaften Verkehrsplanung bei geringer Bedeutung des Durchgangsverkehrs auf Antrag der Gemeinde eingerichtet werden, wenn sie tatsächlich erforderlich sind.
In diesem Beitrag erwarten dich folgende Inhalte:
- Unter welchen Umständen dürfen Fahrradzonen auf keinen Fall eingerichtet werden?
- Was muss in die flächenhafte Verkehrsplanung zur Einrichtung einer Fahrradzone einfließen?
- Ist der Begriff “hohe Fahrradverkehrsdichte” genauer definiert?
- Wie funktioniert die Integration von Fahrradzonen in Tempo 30-Zonen oder Fahrradstraßen?
- Wie groß müssen die Verkehrszeichen für den “Beginn einer Fahrradzone” und das “Ende einer Fahrradzone” sein?
- Und viele mehr …
Auf geht’s!
No-Goes
Kein überörtlicher Verkehr
Nach dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2019 sollten Fahrradzonen nicht auf Hauptverkehrsstraßen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und wesentlichen innerörtlichen Verbindungsstraßen eingerichtet werden (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 101).
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Fahrradzonen nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Mit Straßen des überörtlichen Verkehrs sind
- Bundesstraßen,
- Landesstraßen und
- Kreisstraßen
gemeint (§ 45 Absatz 1i StVO).
Des Weiteren sind Fahrradzonen nicht auf Vorfahrtstraßen erlaubt (§ 45 Absatz 1i StVO).
Keine Ampeln
Die VwV-StVO verweist bei der Anordnung von Fahrradzonen überwiegend auf die Vorgaben der Anordnung von Tempo 30-Zonen.
Dabei sind bei Fahrradzonen beispielsweise die Vorgaben zum einheitlichen Erscheinungsbild der Straßen innerhalb einer Tempo 30-Zone nicht zu berücksichtigen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Das macht auch Sinn, da sich das Erscheinungsbild von Fahrradzonen von Tempo 30-Zonen unterscheidet.
Fahrradzonen sollen nicht mit Tempo 30-Zonen verwechselt werden.
Die VwV-StVO zu Fahrradzonen verweist allerdings ebenfalls auf die Regelungen zu Ampeln und Tempo 30-Zonen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Tempo 30-Zonen mit Ampeln zum Schutz des Fußgängerverkehrs, die bis zum Stichtag angeordnet wurden, bleiben zulässig (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Damit sind Tempo 30-Zonen gemeint, die bis zum 01.11.2000 zum Schutz der Fußgänger angeordnet wurden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Mit anderen Worten: Ampeln, die vor dem 01.11.2000 von der Straßenverkehrsbehörde in Tempo 30-Zonen angeordnet wurden, bleiben weiterhin zulässig.
Die Übertragung dieser Regelung auf Fahrradzonen macht jedoch wenig Sinn.
Das würde nämlich bedeuten, dass Fahrradzonen mit Ampeln, die vor dem 01.11.2000 von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurden, weiterhin zulässig bleiben würden.
Fahrradzonen wurden jedoch erst mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 in die Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt (BGBl 2020 Seite 814).
Es ist also unmöglich, dass vor dem 01.11.2020 bereits eine Fahrradzone mit einer Ampel rechtmäßig angeordnet wurde.
Gleichzeitig regelt die StVO auch, dass Fahrradzonen sich nur auf Straßen erstrecken dürfen, die keine Ampeln an Kreuzungen und Einmündungen enthalten (§ 45 Absatz 1i StVO).
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Fahrradzone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel “rechts vor links” gelten (§ 45 Absatz 1i StVO).
Die Vorgabe zur Vorfahrtregelung von Kreuzungen und Einmündungen mit “rechts vor links” schließt die Aufstellung von Ampeln aus.
Keine Fahrstreifenbegrenzungen und benutzungspflichtige Radwege
Fahrstreifen werden mit Zeichen 295 begrenzt (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Eine Fahrradzone darf keine Fahrstreifenbegrenzungen enthalten (§ 45 Absatz 1i StVO).
Fahrstreifenbegrenzungen befinden sich beispielsweise in der Mitte der Fahrbahn.
Die StVO und VwV-StVO verbieten allerdings in Fahrradzonen die Begrenzung der Fahrbahn nicht.
Folglich dürfen Fahrradzonen mit Zeichen 295 an den Rändern der Fahrbahn begrenzt werden.
Die Markierung von Radfahrstreifen ist jedoch in Fahrradzonen verboten (§ 45 Absatz 1i StVO).
Mit Zeichen 295 werden Begrenzungen von Sonderwegen, wie Radfahrstreifen, markiert (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Schließlich sind auch andere benutzungspflichtige Radwege, die als
- Radweg (Zeichen 237),
- gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder
- getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241)
beschildert sind, in Fahrradzonen verboten (§ 45 Absatz 1i StVO).
Keine Schutzstreifen
Leitlinien sind in Fahrradzonen ebenfalls verboten (§ 45 Absatz 1i StVO).
Schutzstreifen werden mit Leitlinien markiert (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Keine Überschneidung mit Tempo 30-Zone
Fahrradzonen dürfen sich nicht mit Tempo 30-Zonen überschneiden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Mit anderen Worten: Eine Zone darf nicht gleichzeitig als Fahrradzone und als Tempo 30-Zone beschildert sein.
Entweder man legt auf mehreren Straßenzügen eine Fahrradzone oder eine Tempo 30-Zone fest.
Ort
Fahrradzonen dürfen nur innerorts eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Im Umkehrschluss dürfen Fahrradzonen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht angeordnet werden.
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Auch für die Aufstellung von Zeichen 244.3 (Anfang einer Fahrradzone) ist nachzuweisen, ob dieses zwingend erforderlich ist.
Fahrradzonen dürfen also nur einrichtet werden, wenn sie zwingend erforderlich sind.
Für Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen.
Genauer gesagt geht es darum, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die beispielsweise das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
In Fahrradzonen gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Demnach stellt die Einrichtung einer Fahrradzone eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Allerdings muss zur Aufstellung des Verkehrszeichen “Fahrradzone” keine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 4 StVO).
Flächenhafte Verkehrsplanung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verweist, wie oben bereits erwähnt, bei der Anordnung von Fahrradzonen überwiegend auf die Vorgaben der Anordnung von Tempo 30-Zonen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Demnach sollen Fahrradzonen auf Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung eingerichtet werden (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Das bedeutet, dass Fahrradzonen – mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen – einer flächenhaften Verkehrsplanung bedürfen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Die flächenhafte Verkehrsplanung ist von der Gemeinde vorzunehmen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
In dieser flächenhaften Verkehrsplanung soll auch ein Netz aus innerörtlichen Vorfahrtstraßen enthalten sein (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Vorfahrtstraßen werden mit Zeichen 306 beschildert.
Beim Vorfahrtstraßennetz sind folgende Aspekte zu berücksichtigen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1):
- Sicherstellung der Leistungsfähigkeit
- Bedürfnisse des öffentlichen Personennahverkehrs
- Sicherstellung des Wirtschaftsverkehrs
- Rettungswesen
- Katastrophenschutz
- Feuerwehr
- Verkehrssicherheit
In der Praxis können bereits bestehende Verkehrskonzepte weiterentwickelt und um Fahrradzonen ergänzen.
Genauso ist aber auch die Entwicklung neuer Verkehrskonzepte möglich.
Geringe Bedeutung des Durchgangsverkehrs
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verlangt, dass Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht kommen, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
In Fahrradzonen gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).
Fahrradzonen enthalten also eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung und kommen demnach nur bei Straßen mit geringer Bedeutung für den Durchgangsverkehr in Betracht.
Mit dem Ausdruck “geringe Bedeutung” ist letztendlich wenig Durchgangsverkehr gemeint.
Das Gegenteil von Durchgangsverkehr ist Anliegerverkehr.
Damit darf in Fahrradzonen hauptsächlich Anliegerverkehr vorhanden sein. Sowohl Zielverkehr, als auch Quellverkehr ist Anliegerverkehr.
Zielverkehr ist Verkehr, der ein Ziel innerhalb der Fahrradzone hat.
Quellverkehr ist Verkehr, der innerhalb der Fahrradzone startet.
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung, Fußgängern und Radfahrern (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Gewerbegebiete oder Industriegebiete eignen sich nicht für Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Fahrradzonen sollten folglich ebenfalls weder in Gewerbegebieten, noch in Industriegebieten zum Einsatz kommen.
Antrag der Gemeinde
Für die Anordnung einer Fahrradzone ist ein Antrag der Gemeinde erforderlich (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Fahrradzonen dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Die Straßenverkehrsbehörde ist allerdings dazu verpflichtet, eine Fahrradzone auf Antrag der Gemeinde einzurichten, wenn die in der StVO und VwV-StVO enthaltenen
- Voraussetzungen und Merkmale einer Fahrradzone vorliegen oder
- die Voraussetzungen und Merkmale einer Fahrradzone geschaffen werden können (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, Absatz 1 bis 1e, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Die Voraussetzungen und Merkmale einer Fahrradzone können geschaffen werden, indem nicht mehr erforderliche Verkehrszeichen und Einrichtungen entfernt werden (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Verkehrszusammensetzung
Begründung
Fahrradzonen dürfen nur in Gebieten mit einer hohen Fahrradverkehrsdichte eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Die VwV-StVO weist darauf hin, dass mit einer “hohen Fahrradverkehrsdichte” nicht gemeint ist, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart sein muss (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Der Radverkehr muss demnach in Fahrradzonen nicht vorherrschende Verkehrsart sein (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Bei zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr in einer Fahrradzone sollte meiner Ansicht nach jedoch der Radverkehr vorherrschende Verkehrsart sein.
Ist der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart, so sind Radfahrer innerhalb der Fahrradzone ständig präsent.
In der Folge fahren zugelassene Kraftfahrer in der Fahrradzone mit angepasster Geschwindigkeit.
Kraftfahrzeugfahrer fahren dann tendenziell langsamer, weil sie ständig mit Radfahrern konfrontiert werden.
Nach Einrichtung einer Fahrradzone sollte die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Verkehrszusammensetzung innerhalb der Fahrradzone regelmäßig überprüfen.
Besteht nach der Einrichtung der Fahrradzone keine hohe Fahrradverkehrsdichte, sollte die Aufhebung der Fahrradzone erwogen werden.
Echte und unechte Fahrradzone
In Fahrradzonen sind nur Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Andere Fahrzeuge dürfen Fahrradzonen nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
§ 1 eKFV
Fahrradzonen ohne anderen Fahrzeugverkehr könnte man als echte Fahrradzonen bezeichnen.
Im Zuge der Einrichtung von Fahrradzonen müssen allerdings die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs berücksichtigt werden (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Zusatzzeichen unter Zeichen 244.3 können anderen Fahrzeugverkehr in Fahrradzonen zulassen (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Fahrradzonen mit zugelassenem Fahrzeugverkehr könnte man als unechte Fahrradzonen bezeichnen.
In der oben dargestellten unechten Fahrradzone werden beispielsweise Personenkraftwagen zugelassen.
Die VwV-StVO sieht insbesondere die Freigabe für Anliegerverkehr in Fahrradzonen vor (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Ausbau
Innerhalb von Fahrradzonen wird die Vorfahrt grundsätzlich ohne Verkehrszeichen, manchmal mit Verkehrszeichen geregelt.
Die Vorfahrt innerhalb einer Fahrradzone kann sich auch durch die baulichen Gegebenheiten ergeben.
Vorfahrt ohne Verkehrszeichen
In Fahrradzonen muss an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gelten (§ 45 Absatz 1i StVO).
An Einmündungen und Kreuzungen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt nach dem Einrichten einer Fahrradzone “rechts vor links”.
Vorfahrt mit Verkehrszeichen
Der Begriff “grundsätzlich” lässt allerdings in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.
Demnach können dir in Fahrradzonen selten Vorfahrt gebende und Vorfahrt nehmende Verkehrszeichen begegnen.
Vorfahrt gebende und Vorfahrt nehmende Verkehrszeichen sind auch als vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen bekannt.
Die VwV-StVO sieht Vorfahrtstraßen nur an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weiteren für den innerörtlichen Verkehr wesentlichen Hauptverkehrsstraßen vor (VwV-StVO zu Zeichen 306).
Fahrradzonen dürfen sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Da Fahrradzonen nicht auf Vorfahrtstraßen eingerichtet werden dürfen, kommt bei der Regelung der Vorfahrt an Einmündungen und Kreuzungen in Fahrradzonen durch Verkehrszeichen nur das Verkehrszeichen “Vorfahrt” in Betracht.
Das Verkehrszeichen “Vorfahrt” darf jedoch an maximal drei aufeinander folgenden Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Als Vorfahrt nehmende Verkehrszeichen werden in den anderen Straßen entweder die Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” oder
“Halt. Vorfahrt gewähren.” aufgestellt.
Eine Kreuzung mit Vorfahrt gebenden und Vorfahrt nehmenden Verkehrszeichen in Fahrradzonen sieht zum Beispiel so aus:
Zur Bevorrechtigung von Bussen darf das Zeichen 301 ausnahmsweise auch an mehr als drei aufeinander folgenden Einmündungen bzw. Kreuzungen angebracht werden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Buslinien sollten meiner Meinung nach allerdings nicht innerhalb von Fahrradzonen eingerichtet werden.
Vorfahrt durch bauliche Gegebenheiten
Die Vorfahrt an Einmündungen oder Kreuzungen innerhalb einer Fahrradzone kann auch baulich geregelt sein.
Baulich wird die Vorfahrt zum Beispiel durch abgesenkte Bordsteine geregelt.
Abgesenkte Bordsteine werden auch Gehwegüberfahrten genannt.
Beim Einfahren auf eine Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein hinweg, muss man sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Verkehrsberuhigung in einer Fahrradzone
Die Fahrbahnbreite kann in Fahrradzonen durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Auf Senkrechtparkstände oder Schrägparkstände soll in Fahrradzonen verzichtet werden (VwV-StVO 2021 zu § 45 Absatz 1i, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Einen Überblick über Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung erhältst du in meinem gleichnamigen Beitrag auf dieser Website.
Beschilderung
Der Anfang einer Fahrradzone wird mit Zeichen 244.3, das Ende mit Zeichen 244.4 beschildert (Anlage 2 laufende Nummern 24.1, 24.2 StVO).
Innerhalb einer Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen (§ 45 Absatz 1i StVO).
Größe des Verkehrszeichens “Fahrradzone”
Wie groß müssen die Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradzone” und “Ende einer Fahrradzone” sein?
Die Größe von Verkehrszeichen richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Aufstellort (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Bei der Bestimmung der Größe des Verkehrszeichens “Fahrradzone” kommt es also darauf an, aus welcher Straße oder aus welchem Bereich in die Fahrradzone eingefahren wird.
Verkehrszeichen “Fahrradzone” in Größe 1
Bei einem Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h bis weniger als 50 km/h ist für die Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradzone” und “Ende einer Fahrradzone” Größe 1 ausreichend (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradzone” und “Ende einer Fahrradzone” sind Quadrate.
Bei Größe 1 beträgt die Seitenlänge eines quadratischen Verkehrszeichens jeweils 420 mm (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Wird von einer Tempo 30-Zone oder einem verkehrsberuhigten Bereich in eine Fahrradzone eingefahren, reicht es demnach aus, den Beginn der Fahrradzone in Größe 1 zu beschildern.
Oftmals wird jedoch auf innerörtlichen deutschen Straßen bei Einfahrt in eine Fahrradzone regelmäßig Zeichen 244.3 in Größe 2 angebracht.
In Fahrradzonen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Auch bei der Ausfahrt aus eine Fahrradzone reicht es aus, das Verkehrszeichen “Ende einer Fahrradzone” in Größe 1 anzubringen.
Verkehrszeichen “Fahrradzone” in Größe 2
Quadrate, wie Zeichen 244.3 (Anfang einer Fahrradzone), sind bei Geschwindigkeiten von 50 km/h bis 100 km/h mit Größe 2 zu beschildern (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Bei Größe 2 beträgt die Seitenlänge des Quadrats 600 mm (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Bei innerörtlichen Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Bei Einfahrt in eine Fahrradzone von einer Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, muss das Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradzone” in der Größe 2 aufgestellt werden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Freigabe von Kraftfahrzeugen in einer Fahrradzone
Anliegerverkehr wird in Fahrradzonen durch die Kombination aus Zeichen 244.3 und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” zugelassen (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO; VwV-StVO 2021 zu Zeichen 244.3 und 244.4, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Durch Zusatzzeichen unter dem “Beginn einer Fahrradzone” können ebenfalls andere Fahrzeuge in Fahrradzonen zugelassen werden.
Welche Sinnbilder auf den Zusatzzeichen verwendet werden, hat direkt Auswirkung auf die betroffenen Verkehrsarten. Man muss also die Bedeutung der Sinnbilder kennen, damit man weiß, ob man in eine Fahrradzone einfahren darf, oder nicht.
Eine Auswahl an Sinnbildern, welche auf Zusatzzeichen unter den Verkehrszeichen “Fahrradzone” zu finden sind (§ 39 Absatz 7 StVO):
Freigegebene Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Die Einfahrt in Fahrradzonen kann beispielsweise mit der unten dargestellten Kombination für Kraftwagen, sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträder (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträder und Mofas erlaubt sein.
Integration von Fahrradzonen
Übergang einer Fahrradstraße in eine Fahrradzone
Das Ende einer Fahrradstraße muss nicht mit Zeichen 244.2 beschildert werden, wenn die Fahrradstraße in eine Fahrradzone übergeht.
Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.
VwV-StVO 2021 zu Zeichen 244.1 und 244.2, BAnz AT 15.11.2021 B1
Für das Verkehrszeichen “Ende einer Fahrradstraße” kann demnach das Verkehrszeichen “Anfang einer Fahrradzone” aufgestellt werden.
Das Ende einer Fahrradzone muss mit Zeichen 244.4 beschildert werden, wenn die Fahrradzone in eine Fahrradstraße übergeht.
Beim Übergang einer Fahrradzone in eine Fahrradstraße kann nach der StVO und der VwV-StVO nicht auf Zeichen 244.4 verzichtet werden.
Übergang einer Tempo 30-Zone in eine Fahrradzone
Bei der Ausfahrt aus einer Tempo 30-Zone und Einfahrt in eine Fahrradzone kann auf Zeichen 274.2 (Ende einer Tempo 30-Zone) verzichtet werden.
Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Stattdessen sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren wird.
VwV-StVO 2021 zu Zeichen 274.1 und 274.2, BAnz AT 15.11.2021 B1
Für Zeichen 274.2 kann Zeichen 244.3 (Anfang einer Fahrradzone) aufgestellt werden.
Am Ende einer Fahrradzone muss Zeichen 244.4 aufgestellt werden, wenn die Fahrradzone in eine Tempo 30-Zone übergeht.
Das liegt daran, dass weder die StVO, noch die VwV-StVO es erlauben, beim Übergang einer Fahrradzone in eine Tempo 30-Zone auf Zeichen 244.4 zu verzichten.
Fazit
Im Gegensatz zu Fahrradstraßen sind mehr Aspekte bei der Einrichtung einer Fahrradzone zu berücksichtigen. Der Aufwand ist im Gegensatz zu Fahrradstraßen ungleich höher.
Fahrradzonen dürfen nur auf Straßen abseits von Straßen des überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtstraßen eingerichtet werden. Des Weiteren haben in Fahrradzonen Fahrstreifenbegrenzungen, benutzungspflichtige Radwege oder Schutzstreifen nichts zu suchen.
Fahrradzonen müssen Teil einer flächenhaften Verkehrsplanung sein.
Die flächenhafte Verkehrsplanung soll auch ein Netz aus innerörtlichen Vorfahrtstraßen enthalten.
Fahrradzonen müssen eine hohe Fahrradverkehrsdichte aufweisen.
Was genau unter einer “hohen Fahrradverkehrsdichte” zu verstehen ist, wird jedoch weder in der StVO, noch in der VwV-StVO näher beschrieben.
Beim Übergang einer Fahrradzone in eine Tempo 30-Zone, einen verkehrsberuhigten Bereich oder eine Fahrradstraße muss das Verkehrszeichen “Ende einer Fahrradzone” aufgestellt werden.
Mehr zu den Regeln von Fahrradzonen kannst du in meinem gleichnamigen Artikel erfahren.
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