Voraussetzungen gemeinsamer Fuß- und Radwege: Schritt für Schritt erklärt
Für die Einrichtung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen sind die besonderen örtlichen Umstände entscheidend. Das bedeutet, dass jeder gemeinsame Fuß- und Radweg vor Aufstellung des Zeichens 240 eine aufwendige rechtliche Prüfung durchläuft.
Besteht eine konkrete Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn, können befestigte gemeinsame Fuß- und Radwege ab ca. 400 Kfz / Spitzenstunde auf bestehenden innerörtlichen Wegen ab 2,50 m Breite – außerorts 2,00 m – eingerichtet werden.
Rechte gemeinsame Fuß- und Radwege sind demnach von der Verkehrsmenge auf der Fahrbahn, einer ausreichenden Restfläche für Fußgänger, der Breite und Beschaffenheit des Weges und der Linienführung abhängig.
Dieser Artikel zeigt dir, was sich hinter den einzelnen Begriffen konkret verbirgt. Des Weiteren werden folgende Fragen geklärt:
- Wie sollten gemeinsame Fuß- und Radwege an Grundstückzufahrten ausgestaltet sein?
- Wie wird ein gemeinsamer Fuß- und Radweg über eine Kreuzung oder Einmündung geführt?
- Inwiefern geht eine besondere Gefahr von gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Gegenrichtung aus?
- Wie können Radfahrer am Anfang und Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radwegen sicher queren?
Los geht’s!
Ausschlusskriterien gemeinsamer Fuß- und Radwege
Es gilt der Grundsatz: Die Aufstellung von Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.
In Tempo 30-Zonen sind gemeinsame Fuß- und Radwege überhaupt nicht erlaubt (§ 45 Absatz 1c StVO).
Ferner dürfen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht auf Wegen eingerichtet werden, die eine der folgenden Besonderheiten aufweisen (Kapitel 3.6 ERA):
- viele Geschäfte
- viele Menschen mit Behinderung
- viele Kinder
- Hauptverbindungen des Radverkehrs
- starkes Gefälle über 3%
- viele Engstellen durch Hauseingänge
- viele Einmündungen und Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen
- Haltestellen für Busse oder Straßenbahnen ohne Warteflächen
- das Verhältnis der Menge an Fußgängern passt nicht zur Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges
Zum letzten Punkt:
Je mehr Fußgänger und Radfahrer in der Spitzenstunde auf dem Weg unterwegs sind, desto breiter muss der Fuß- und Radweg sein.
Bei welcher Menge an Fußgängern und Radfahrern ein gemeinsamer Fuß- und Radweg noch möglich ist, lässt sich am besten anhand des unteren Bildes zeigen (Kapitel 3.6 ERA).
Ist der gemeinsame Fuß- und Radweg nicht breit genug, um die Menge an Fußgängern und Radfahrern in der Spitzenstunde adäquat aufzunehmen, ist die Gehwegnutzung für Radfahrer zu verbieten.
Liegen keine Ausschlusskriterien vor, muss einerseits zwischen gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Fahrtrichtung rechts und gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Fahrtrichtung links unterschieden werden.
Andererseits ist zwischen gemeinsamen Fuß- und Radwegen innerorts und gemeinsamen Fuß- und Radwegen außerorts zu unterscheiden.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg in Fahrtrichtung rechts
Sowohl außerorts, als auch innerorts muss der gemeinsame Fuß- und Radweg auf der rechten Seite in einem guten Zustand sein.
Die Voraussetzungen rechter gemeinsamer Fuß- und Radwege sind:
Als ich zum ersten Mal in dieses Thema eingestiegen bin, dachte ich mir:
“Das waren jetzt ziemlich viele Fremdwörter. Und jetzt?”
Lass uns diese Stück für Stück durchgehen. Beginnen wir mit der Gefahr für Radfahrer auf Fahrbahnen.
Gefahr auf der Fahrbahn
Seit der Änderung der StVO am 30.11.2016 muss bei der Aufstellung von Zeichen 240 außerhalb geschlossener Ortschaften keine besondere örtliche Gefahrenlage mehr nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 3 StVO).
Innerorts sieht es jedoch ganz anders aus – denn es gilt:
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO
Übersetzt: Für die Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften muss es für Radfahrer zu gefährlich sein die Fahrbahn zu benutzen.
Das VGH Baden-Württemberg meint dazu, dass dabei eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist, die auch die konkrete Gefahrenlage an der Örtlichkeit bewertet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.11.2009 – 5 S 575/09).
Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reichen allerdings nicht aus, um die Straße als zu gefährlich für Fahrradfahrer einzustufen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Ebensowenig kann laut dem VG Schleswig ein Schulweg für sich alleine die Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges rechtfertigen. Mit anderen Worten: Das ein Schulweg besteht, heißt nicht automatisch, dass eine Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn gegeben ist (VG Schleswig, Urt. v. 24.02.2016 – 3 A 124/14, NZV 2017, 86).
Traurige Wahrheit: Wo viele Unfälle passieren, muss gehandelt werden. Ereignen sich also auf der Fahrbahn viele Unfälle mit Radfahrern, ist das ein Punkt, der für eine Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn spricht (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Natürlich zählen Unfälle, bei denen sich der Radfahrer falsch verhalten hat, nicht mit. Ein Radfahrer der total betrunken oder übermüdet einen Unfall baut, zählt nicht in die Statistik.
Ebensowenig sind Unfälle relevant, welche darauf zurückzuführen sind, dass die Radfahrer ohne Licht unterwegs waren.
Passiert ein Unfall weil ein Radfahrer bei Rot über die Ampel gefahren ist, oder ein Verkehrsschild missachtet hat, spricht dieser Unfall auch nicht dafür, dass eine besondere Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn vorliegt.
Wenn zu erwarten ist, dass es an einer bestimmten Stelle vermehrt zu Unfällen kommen wird, dann ist eine konkrete Gefahr gegeben. Wenn es durch das Fahrradfahren auf der Fahrbahn vermehrt zu Unfällen kommen wird, ist die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer folglich als gefährlich einzustufen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78).
Wenn man sich bei der Prüfung unsicher ist, ob eine Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn vorliegt, kann man sich nach dem OVG Berlin-Brandenburg auch ergänzend den Regelungen den ERA bedienen (OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 – 1 B 25.15).
Wenn keine Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn besteht, darf ein gemeinsamer Geh- und Radweg auch nicht eingerichtet werden.
Verkehrsmenge
Weiterhin kann die Menge an Autos ein Punkt sein, der für eine Benutzungspflicht mit Zeichen 240 spricht. Viel Verkehr hat aber nicht automatisch eine Benutzungspflicht zur Folge.
Es ist vielmehr so, dass viel Verkehr zusammen mit weiteren Faktoren den Schluss nahelegen, dass eine Benutzungspflicht erforderlich ist.
Hinweise, ab wie viel Autos ein gemeinsamer Fuß- und Radweg in Betracht kommt, liefern die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) und die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA).
Damit du nicht die Regelwerke durchforsten musst, kommt hier eine kurze Zusammenfassung zu gemeinsamen Fuß- und Radwegen aus der RASt:
Bei einer Fahrbahnbreite von bis zu 6 m, bis zu 500 Autos in der Stunde und einem Lkw Anteil von maximal 6%, wird empfohlen Fahrradfahrer auf der Fahrbahn mitschwimmen zu lassen (Kapitel 6.1.7.2 RASt).
Fahrradfahrer sollen dann unter diesen Bedingungen zusammen mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn fahren.
Fahren also mehr als 500 Autos in der Stunde auf einer Straße mit einer Fahrbahnbreite bis 6 m, kann man schon mal über einen gemeinsamen Fuß- und Radweg nachdenken.
Auch wenn die Fahrbahn über 7 Meter breit ist und mit 1000 Autos pro Stunde wesentlich mehr Fahrzeuge unterwegs sind, sollen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Auch in diesem Fall darf aber der Lkw-Anteil maximal 6% der Autos betragen (Kapitel 6.1.7.2 RASt).
Bei Fahrbahnen über 7 m Breite und mehr als 1000 Autos pro Stunde kommt also ebenfalls die Aufstellung von Zeichen 240 in Betracht.
Für alle übrigen Fälle ist die ERA zu Rate zu ziehen.
Um einer Straße die zweckmäßigste Führungsform für den Radverkehr zuzuordnen, ist die folgende Tabelle anzuwenden (Kapitel 2.3.2 ERA):
Zusammen mit dem unteren Bild, kann bestimmt werden, ab wieviel Kraftfahrzeugen in der Stunde, und zu welchen Geschwindigkeiten, gemeinsame Fuß- und Radwege eingesetzt werden sollten.
Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und 2000 Autos in der Stunde, wird ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bei einer zweistreifigen Straße beispielsweise empfohlen (Kapitel 2.3.3 ERA).
Im Gegensatz zu den oben genannten Vorgaben der RASt, gibt das Diagramm der ERA zu den Belastungsbereichen von Radverkehrsführungen keine harten Grenzen vor.
Kommen nach Kombination der zulässigen Geschwindigkeit mit den Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde zwei Radverkehrsführungen in Betracht, kann nach sorgfältiger Abwägung eine der beiden möglichen Radverkehrsführung gewählt werden (Kapitel 2.3.3 ERA).
Fläche für Fußgänger und Mindestbreite
Ferner kann man eine Benutzungspflicht mit Zeichen 240 nur dann festlegen, wenn für Fußgänger auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg auch weiterhin ausreichend Fläche vorhanden ist (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Die notwendige Fläche für Fußgänger und die Mindestbreite eines rechten gemeinsamen Fuß- und Radweges habe ich dir im Beitrag Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege zusammengefasst.
Beschaffenheit
Für gemeinsame Fuß- und Radwege gilt, wie für alle anderen Wege, die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Absatz 1 BGB). Von gemeinsamen Fuß- und Radwegen dürfen keine Gefahren für Leib und Leben ausgehen.
Wege mit Zeichen 240 müssen befestigt sein (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen sind zudem folgende Punkte zu berücksichtigen (Kapitel 11.1.2 ERA):
- ebene Oberfläche
- hohe Griffigkeit
- für alle Wetterlagen tauglich
Gemeinsame Fuß- und Radwege sollten darüber hinaus auch nicht entlang von Grundstücksein- und ausfahrten angelegt werden, welche noch auf Straßenniveau abgesenkt sind (Kapitel 6.3.7.1 RASt, Kapitel 3.4 ERA).
Häufige Gefälle von mehr als 6% an Grundstücksein- und ausfahrten sind für Radfahrer unzumutbar.
Gemeinsame Fuß- und Radwege an Grundstücksein- und ausfahrten sind ohne Gefälle einzurichten. Die Abschrägung zur Fahrbahn ist neben dem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerhalb des Sicherheitstrennstreifens herzustellen (Kapitel 3.4 Bild 12 ERA).
Für Rad- und Gehwegüberfahrten sollte folgende Bordabsenkung verwendet werden (angelehnt an Kapitel 6.3.7.1 Bild 116 RASt):
Hin und wieder sieht man auch das gemeinsame Fuß- und Radwege über Baumscheiben geführt werden.
Damit ist der gemeinsame Fuß- und Radweg nicht frei von Hindernissen. Eine Benutzungspflicht kann dann nicht eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Linienführung
Die Führung muss stetig und sicher sein. Das bedeutet, dass auch Ortsfremde sich auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg ohne Probleme zurechtfinden können (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 2).
Das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges ist so zu gestalten, dass auf einer Länge von 10 bis 20 m parallel fahrende Autos Radfahrer ohne Einschränkung sehen können (angelehnt an Kapitel 6.1.7.5 RASt, Kapitel 3.4 ERA).
Wege mit Zeichen 240 dürfen auch keine abrupten Verschwenkungen aufweisen (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Bei Neuanlage eines gemeinsamen Fuß- und Radweg darf der Radius der Verschwenkung nicht kleiner als 10 m sein.
Sichere Führung über Kreuzungen und Einmündungen
Jetzt kommen wir zu einem der wichtigsten und interessantesten Bereiche hinsichtlich der Anlage von gemeinsamen Fuß- und Radwegen:
An Kreuzungen und Einmündungen sind gemeinsame Fuß- und Radwege sicher zu gestalten (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Was bedeutet das konkret?
Zunächst einmal müssen Radfahrer vor Kreuzungen und Einmündungen in das Sichtfeld der Autos gerückt werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Wenn du aus einer Einmündung auf eine übergeordnete Straße einfahren möchtest, musst du beim Anfahren Radfahrer auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg rechtzeitig erkennen können. Deshalb spricht man hier von der erforderlichen Anfahrsicht.
Wichtig hierbei ist, dass das Sichtfeld nur eingehalten werden muss, wenn es sich um bevorrechtigte Radfahrer handelt. Das einzuhaltende Sichtfeld wird als Dreieck dargestellt. Deshalb wird es “Sichtdreieck” genannt.
Hierzu ein kleiner Einschub: Mit Markierungen können Radfahrer über Einmündungen geführt werden. Markierungen für Radfahrer über Einmündungen nennen sich Radverkehrsfurten. Werden Radfahrer über die Einmündung mit einer Radverkehrsfurt geführt, handelt es sich um bevorrechtigte Radfahrer.
Anfahrende Autos müssen bevorrechtigte Radfahrer in einer Entfernung von 30 m – jedoch mindestens 20 m – sehen können (Kapitel 6.3.9.3 RASt, Kapitel 2.2.4 ERA).
Kann diese Sicht nicht eingehalten werden, so soll die Aufstellung von Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Ampeln oder der Ausschluss von Fahrbeziehungen Abhilfe schaffen (Kapitel 6.3.9.3 RASt, Kapitel 2.2.4 ERA).
Hier geht es aber nicht um Radfahrstreifen oder Schutzstreifen, sondern um gemeinsame Fuß- und Radwege. Gemeinsame Fuß- und Radwege verlaufen im Seitenraum.
Wenn es daher rein um das Sichtfeld Autos zu Radfahrern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen geht, werden weder Haltverbote, noch Geschwindigkeitsbeschränkungen, Ampeln, oder gar der Ausschluss von Fahrbeziehungen, helfen, die Sicht zu verbessern.
Viel häufiger ist es so, dass Hausfassaden, Stützwände, Bäume oder andere Hindernisse die Sicht auf Radfahrer verdecken.
Diese Hindernisse im Sichtfeld müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden. Andernfalls steigt die Unfallgefahr für Radfahrer.
Hausfassaden und Stützwänden können aber unter Umständen aus eigentumsrechtlichen oder technischen Gründen gar nicht entfernt werden. In solchen Fällen, muss eine andere Führungsform für den Radverkehr gewählt werden.
Wie man Sichtdreiecke berechnet, kannst du im Beitrag Sichtdreiecke im Straßenverkehr berechnen: Der komplette Guide 2Go nachlesen. Dort habe ich unter anderem auch die notwendigen Sichtfelder für die Anfahrsicht erläutert.
Radverkehrsfurt
Aber wann genau müssen Radfahrer mit einer Radverkehrsfurt über Kreuzungen und Einmündungen geführt werden?
Entlang von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) müssen gemeinsame Fuß- und Radwege immer mit einer Radverkehrsfurt über Kreuzungen und Einmündungen geführt werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Das gilt zunächst für Kreuzungen und Einmündungen innerhalb, als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Die VwV-StVO unterscheidet hier nicht zwischen innerorts und außerorts.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen Radfahrer entlang von Vorfahrtstraßen jedoch nur dann mit einer Radverkehrsfurten über die untergeordnete Einmündung geführt werden, wenn die untergeordnete Einmündung “gering belastet” ist (Kapitel 6.8.2 RAL).
Am häufigsten sind Radverkehrsfurten dementsprechend entlang von Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften anzutreffen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften wird der Radverkehr entlang von Vorfahrtstraßen an Einmündungen und Kreuzungen in der Regel untergeordnet.
Radverkehrsfurten dürfen entlang von Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 nicht markiert werden, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg mehr als 5 m von der Vorfahrtsstraße abgesetzt ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Wenn für den gemeinsamen Fuß- und Radweg an der Einmündung ein verkleinertes Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt ist, darf auch keine Radverkehrsfurt über die Einmündung markiert werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Bei Kreuzungen mit Vorfahrtregelung „rechts vor links” dürfen Radverkehrsfurten ebensowenig markiert werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Radverkehrsfurten entlang von gemeinsamen Fuß- und Radwegen sind mit unterbrochenen Breitstrichen auszuführen. Breitstriche sind 0,25 m breit. Auf einen Strich von 0,50 m Länge, folgt eine Lücke von 0,25 m. Eine Radverkehrsfurt muss mindestens 2,00 m breit sein. Ist der gemeinsame Fuß- und Radweg breiter, so muss auch die Radverkehrsfurt breiter ausgestaltet werden (Kapitel 6.3.4.2 RASt, Kapitel 4.1.2 ERA).
Parallele Fahrbahnrandmarkierung sind notwendig, wenn der Abstand zwischen Radverkehrsfurt und Fahrbahnrand mehr als 0,50 m beträgt.
Die Linienführung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges muss stetig sein. Radverkehrsfurten sollten daher nicht mit abrupten Verschwenkungen ausgeführt werden.
Jedoch gibt es zumindest in Baden-Württemberg auch das Konzept einer schrägen Radverkehrsfurt (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 3.4-4).
Diese Führung über eine Einmündung stellt jedoch eine Sonderform dar. Sie ist in keinem gängigen Regelwerk enthalten. Daher dürfen baden-württembergische Straßenverkehrsbehörden schräge Radverkehrsfurten nur mit Vorsicht einsetzen.
Radverkehrsfurt mit Ampel für den Radverkehr
An Einmündungen und Kreuzungen können Ampeln installiert werden, welche nur für Radfahrer gelten (§ 37 Absatz 2 Nummer 6 StVO). Radfahrer werden dann bei Grün mit einer Radverkehrsfurt über die Einmündung oder Kreuzung geführt.
Im Verkehrsrecht heißen Ampeln Lichtsignalanlagen oder Lichtzeichenanlagen.
Lichtsignalanlagen für den Radverkehr sehen dann so aus:
Ohne spezielle Lichtzeichen für den Radverkehr, gelten an Einmündungen und Kreuzungen die Lichtsignale für den Kraftfahrzeugverkehr.
Radverkehrsfurt und Fußgängerüberweg
Entlang von Vorfahrtstraßen kommt es vor, dass in den Einmündungen Fußgängerüberwege markiert sind. Was tun, wenn auch gleichzeitig eine Radverkehrsfurt für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg an der Stelle des Fußgängerüberweges markiert werden soll?
Soll man dann einfach die Radverkehrsfurt über den Fußgängerüberweg aufbringen?
Hier ist Vorsicht geboten: Radverkehrsfurten, welche mit Fußgängerüberwegen kombiniert werden, finden sich in den Regelwerken nur beim Thema Kreisverkehr.
Innerhalb bebauter Gebiete werden Radfahrer an Kreisverkehren mit Fußgängerüberwegen in aller Regel bevorrechtigt über die Kreisverkehrsarme geführt (Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Für Radfahrer, die auf einem rechten Radweg um den Kreisverkehr geführt werden, werden die Radverkehrsfurten innerhalb bebauter Gebiete folgendermaßen markiert:
Bei in Gegenrichtung zugelassenem Radverkehr, wird der ein- und ausfahrende Fahrzeugverkehr mit Beschilderung und Markierung auf den von beiden Richtungen kreuzenden Radverkehr hingewiesen.
Darüber hinaus gibt es jedoch immer die Möglichkeit länderspezifischer Regelungen – wie zum Beispiel in Baden-Württemberg.
Die Besonderheit in Baden-Württemberg: Im Ländle kann man eine Radverkehrsfurt auch mit einem Fußgängerüberweg kombinieren (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 3.6-2).
Man kann sogar auf die Randmarkierung der Radverkehrsfurt, welche an den Fußgängerüberweg angrenzt, verzichten.
Radverkehrsfurt und Fußgängerfurt
Eine Radverkehrsfurt kann auch direkt an eine Fußgängerfurt angrenzen (Kapitel 6.1.8.6 Bild 82 RASt).
Die unterbrochene Außenlinie der Radverkehrsfurt stellt dabei die Trennlinie zwischen Fußgänger- und Radverkehrsfurt dar.
Die Besonderheit: Statt einer Lücke von 0,25 m, ist die Lücke der Radverkehrsfurt nur 0,20 m lang.
Dadurch, dass Radwege- und Fußgängerfurt unmittelbar aneinander angrenzen, sind in der Ampel gleichzeitig die Symbole für Fußgänger und Radfahrer zu verwenden (VwV-StVO zu § 37 Randnummer 44).
Sichere Führung über verkehrsreiche Grundstückszufahrten
An verkehrsreichen Grundstückszufahrten muss ein gemeinsamer Fuß- und Radweg sicher gestaltet sein (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Die erste Frage die ich mir hier gestellt habe: Was sind überhaupt verkehrsreiche Grundstückszufahrten?
Ich habe lange nach einer Antwort gesucht, jedoch am Ende festgestellt: In keinem Regelwerk wird erläutert, was unter einer verkehrsreichen Grundstückszufahrt zu verstehen ist.
Also musste ich meine vorherige Frage umformulieren: Was sind verkehrsreiche Grundstückszufahrten für mich?
Verkehrsreiche Grundstückszufahrten sind für mich Zufahrten mit viel ein- und ausfahrendem Verkehr.
Viel ein- und ausfahrender Verkehr findet zum Beispiel an Tankstellen, Supermärkten oder Gewerbebetrieben statt.
Welche Verkehrsregeln gelten an Grundstückszufahrten? Die StVO kennt die Antwort:
Fährt man aus einer Grundstückszufahrt auf eine Fahrbahn ein, dann muss man die Gefährdung anderer ausschließen (§ 10 StVO). Das bedeutet im Grunde genommen nichts anderes, als dass man keine Vorfahrt hat.
Man muss auch kreuzenden Radfahrern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Vorfahrt gewähren.
Nichtsdestotrotz sollte man sich an solchen Grundstückszufahrten überlegen, ob ein gemeinsamer Fuß- und Radweg wirklich das geeignete Mittel ist, um Radfahrer sicher zu führen. Eine Führung der Radfahrer auf der Fahrbahn ist, im Gegensatz zu einer Führung auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg, immer sicherer.
Soll ein gemeinsamer Fuß- und Radweg trotzdem entlang von den vorgenannten Grundstückszufahrten eingerichtet werden, sollte man den gemeinsamen Fuß- und Radweg verdeutlichen.
Man kann hierfür zum Beispiel Radfahrerpiktogramme einsetzen.
Durch Radfahrerpiktogrammen an verkehrsreichen Grundstückszufahrten können gemeinsame Geh- und Radwege sicher gestaltet werden.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg in Fahrtrichtung links
Bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Fahrtrichtung links (Zeichen 240 in Linksaufstellung) gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Fahrtrichtung rechts (Zeichen 240 in Rechtsaufstellung).
Es müssen jedoch einige zusätzliche Punkte beachtet werden:
- Besondere Gefahr für Radfahrer in Gegenrichtung
- Mindestbreite eines linken gemeinsamen Geh- und Radweges
- Anfang und Ende eines linken gemeinsamen Geh- und Radweges
- Kreuzungen und Einmündungen
- Grundstückszufahrten
- Sicht auf Radfahrer in Gegenrichtung
Besondere Gefahr
Die Anlage von linken Radwegen geht innerorts mit einer besonderen Gefahr einher. Du wirst dir jetzt bestimmt denken:
Eine besondere Gefahr? Warum soll von mir eine besondere Gefahr ausgehen, wenn ich als Radfahrer auf einem linken Radweg unterwegs bin? Wenn ich auf dem Gehweg fahre, bin ich doch sicherer unterwegs als auf der Straße.
Stell dir aber nun einmal vor, dass du mit deinem Auto zum Supermarkt fährst. Du kommst an eine Kreuzung.
Vor der Kreuzung siehst du Markierung auf der Straße. Eine unterbrochene Linie, ein Fahrradsymbol, gefolgt von einer weiteren unterbrochene Linie. Vor diesen Markierungen musst du halten und Fahrradfahrern Vorfahrt gewähren.
Und jetzt die alles entscheidende Frage: Aus welcher Richtung kommen die Radfahrer? Kommen sie von links oder von rechts?
Du rechnest mit Radfahrern von links, da sie auf dem rechten Radweg fahren. Radfahrer von rechts hast du womöglich nicht im Sinn.
Die Einrichtung einer Benutzungspflicht auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Gegenrichtung ist nur nach einer sorgfältigen Prüfung möglich (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Gerade weil eine besondere Gefahr von Radwegen in Fahrtrichtung links innerhalb geschlossener Ortschaften ausgeht, sollen linke gemeinsame Fuß- und Radwege grundsätzlich nicht angeordnet werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Ausnahmsweise dürfen gemeinsame Geh- und Radwege in Fahrtrichtung links außerorts durch Aufstellung des Zeichens 240 eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Innerorts kommt hingegen nur ein Benutzungsrecht mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” in Betracht (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) kann auch mit Zeichen 239 (Gehweg) zusammen aufgestellt werden. Welche Verkehrsregeln bei der Kombination aus Zeichen 239 mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” gelten, kannst du im Kapitel Gehweg mit Radfahrer frei im Artikel 12 wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer nachlesen.
Es gelten auch spezielle Vorgaben zur Mindestbreite von linken gemeinsamen Geh- und Radwegen.
Bei der Mindestbreite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen mit freigegebenen Radverkehr in Gegenrichtung hilft dir mein Beitrag zur Mindestbreite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen weiter.
Anfang und Ende
Linke Radwege können nur eingerichtet werden, wenn sowohl am Anfang, als auch am Ende eine sichere Querung der Fahrbahn vorhanden ist, oder geschaffen wird (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Was eine sichere Querung darstellt, wird in keiner Vorschrift genannt. Insofern folgen nun wieder meine eigenen Gedanken.
Über- oder Unterführungen stellen für mich die sicherste Variante dar, um Radfahrern das Überqueren zu ermöglichen.
Über- und Unterführungen benötigen viel Platz. Darüber hinaus sind sie auch sehr kostspielig – nicht nur im Bau, sondern auch in der Unterhaltung.
Querungshilfen können ebenso eine sichere Querung über die Fahrbahn ermöglichen. Sie sind im Vergleich zu Über- und Unterführungen kostengünstiger.
Radfahrer müssen an Querungshilfen immer nur eine Richtung beobachten.
Ampeln mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer stellen ebenfalls eine sichere Querungsmöglichkeit dar.
Fußgängerüberwege, oder auch Zebrastreifen genannt, sind ebenfalls sichere Querungen. Sie dürfen jedoch ausschließlich von Fußgängern benutzt werden.
Möchte ein Radfahrer an Fußgängerüberwegen queren, so muss er absteigen. Dadurch wird der Radfahrer an der Ampel zum Fußgänger.
Kreuzungen und Einmündungen
Gemeinsame Fuß- und Radwege in Gegenrichtung dürfen nur über wenige Kreuzungen und Einmündungen geführt werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Ab wie vielen Kreuzungen und Einmündungen die Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs in Gegenrichtung nicht mehr möglich ist, wird allerdings in keinem der Regelwerke genau beziffert.
Auch Radwege in Gegenrichtung müssen, wenn Sie dicht an der Fahrbahn entlang führen, durch eine Radverkehrsfurt bevorrechtigt werden.
In erster Linie ist dann für den aus der Einmündung ausfahrenden Autofahrer Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) über Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)
oder über Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren) anzubringen (VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206; VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Ergänzend können die Sinnbilder für den Radverkehr auf der Radverkehrsfurt mit zwei gegenläufigen Pfeilen hinzugefügt werden (Kapitel 3.5 ERA).
Grundstückszufahrten
Des Weiteren dürfen Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Gegenrichtung nur über wenige Grundstückszufahrten geführt werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Auch hier bleibt unklar, bis zu wie vielen Grundstückszufahrten ein linker gemeinsamer Fuß- und Radweg noch erlaubt ist.
Jedenfalls soll bei verkehrsreichen Grundstückszufahrten Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von rechts und links) über Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder über Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren) angebracht werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4; Kapitel 3.5 ERA).
Soll ein gemeinsamer Fuß- und Radweg in Gegenrichtung über wenige Grundstückszufahrten angelegt werden, bietet es sich weiterhin an die ausfahrenden Autofahrer mit Radfahrerpiktogrammen und gegenläufigen Pfeilen über Radfahrer in Gegenrichtung in Kenntnis zu setzen (Kapitel 3.5 ERA).
Sicht
Zur erforderlichen Sicht zwischen Radfahrern im Zuge von Radverkehrsfurten und einmündenden Fahrzeugen innerhalb geschlossener Ortschaften habe ich bereits einen Beitrag mit dem Titel Einmündung mit Radverkehrsfurt geschrieben.
Insbesondere zwischen Radfahrern in Gegenrichtung und Autos muss ausreichende Sicht bestehen (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4).
Bonus: Tempobeschränkungen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen
Wie sieht es eigentlich mit der Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen durch Verkehrszeichen aus?
Und: Wie würde eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen überhaupt aussehen?
Außerorts fehlt jegliche Begründung Radfahrern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vorzuschreiben.
Innerorts kann wegen des hohen Fußgängeraufkommens bereits eine Geschwindigkeit höher als Schrittgeschwindigkeit zu hoch sein.
Durch die allgemeinen Verkehrsregeln und die besonderen Bestimmungen zu Zeichen 240, ist die Geschwindigkeit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen bereits erschöpfend geregelt.
Zudem ist bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fuß- und Radwegen dringend davon abzuraten, Geschwindigkeitsbeschränkungen für Radfahrer aufzustellen.
Autofahrer auf der durchgehenden Fahrbahn könnten die Geschwindigkeitsbeschränkung missverstehen und auf sich beziehen.
Zusammenfassung
Gemeinsame Fuß- und Radwege sind Sonderwege, auf denen ausschließlich Fußgänger und Fahrräder zugelassen sind. Bevor das Verkehrszeichen “Gemeinsamer Fuß- und Radweg” aufgestellt werden kann, ist eine umfassende Prüfung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Tatsächlich dürfen Behörden gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) nur unter besonderen Voraussetzungen einrichten.
Da sich die schwersten Unfälle entlang von gemeinsamen Fuß- und Radwegen an Kreuzungen und Einmündungen ereignen, ist hier besonders auf einen guten Zustand der Markierung und Querungsstellen zu achten.
Sichere Querungen an Kreuzungen und Einmündungen werden beispielsweise durch Radverkehrsfurten, Unter- und Überführungen, Querungshilfen und Lichtsignalanlagen erzielt.
Die erforderlichen Sichtfelder müssen auch bei Einmündungen mit Radverkehrsfurten eingehalten werden.
Entlang von (verkehrsreiche) Grundstückszufahrten sollten gemeinsame Fuß- und Radwege durch Piktogramme verdeutlicht werden.
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