Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Richtzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
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In den letzten Wochen habe ich mich damit beschäftigt, wie gemeinsame Fuß- und Radwege beschildert werden, und mit welchen Zusatzzeichen Verkehrszeichen “Gemeinsamer Fuß- und Radweg” (Zeichen 240) kombiniert werden kann. Dabei ging es auch darum, wie der Anfang und das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges beschildert wird.
Der Anfang eines gemeinsamen Fuß- und Radweges wird mit Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet; das Ende mit Zeichen 240 und dem Zusatzzeichen “Ende”. Durch Zusatzzeichen können andere Fahrzeuge, wie E-Bikes oder Mofas, auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen zugelassen werden.
In diesem Beitrag geht es um folgende Fragen:
Auf geht’s!
Das Schild gemeinsamer Fuß- und Radweg ist ein rundes, blaues Verkehrsschild. Das Schild wird von einem weißen Strich umrandet.
Es ist unterteilt in zwei Bereiche. Der obere Teil zeigt eine Frau mit ihrem Kind. Diese Abbildung steht für Fußgänger. Der untere Teil zeigt ein Fahrrad.
Steht Zeichen 240 alleine, so beginnt an dieser Stelle der gemeinsame Fuß- und Radweg. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg kann einerseits parallel zur Fahrbahn angelegt werden.
Andererseits können gemeinsame Fuß- und Radwege selbstständig, also nicht parallel zur Fahrbahn, verlaufen (Kapitel 10 ERA).
Wenn Zusatzzeichen 1000-31 (zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile) unter Zeichen 240 angebracht ist, bedeutet das, dass Fahrräder auf diesem gemeinsamen Fuß- und Radweg in beide Fahrtrichtungen zugelassen sind.
Mancherorts trifft man noch auf eine Kombination aus Zeichen 240 und dem ehemaligen Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang).
Zusatzzeichen 1012-30 mit der Aufschrift “Anfang” wurde mit Änderung der StVO 2017 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen.
Möchtest du mehr zu den Regeln auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen erfahren?
Den Regeln auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen habe ich ebenfalls einen Beitrag gewidmet.
Der gemeinsame Fuß- und Radweg endet dort, wo das Verkehrsschild 240 gemeinsam mit Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) aufgestellt ist.
Dabei wird das Schild “Ende” unter dem Verkehrszeichen “gemeinsamer Fuß- und Radweg” angebracht. Fußgänger dürfen dann den Weg weiter benutzen, Radfahrer müssen auf die Fahrbahn wechseln.
Das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges wird wohl am häufigsten mit der oben dargestellten Kombination aus Zeichen 240 und “Ende” gekennzeichnet. Das ist darauf zurückzuführen, dass die VwV-StVO das so vorgibt (VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241).
Die Vorgaben der VwV-StVO werden aber nicht allen Situationen gerecht. Deshalb gibt es in der Praxis auch noch andere Varianten.
Gemeinsame Fuß- und Radwege können auch durch durch Zeichen 241 (getrennter Rad- und Gehweg) enden. Ab Zeichen 241 wird dann zum Beispiel der Bereich für Radfahrer vom Bereich für Fußgänger durch eine durchgezogene weiße Linie getrennt.
Der Weg kann sich auch durch einen Grünstreifen teilen. Zeichen 241 zeigt dir auf welcher Seite Radfahrer, und auf welcher Seite Fußgänger, zugelassen sind.
Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg endet auch mit Zeichen 237 (Radweg). Der Radfahrer wird dann auf einen Radfahrstreifen überführt. Für Fußgänger kann am selben Ort Zeichen 239 (Gehweg) aufgestellt werden.
Hin und Wieder sieht man auch, dass das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges durch die Aufstellung von Zeichen 239 (Gehweg) gekennzeichnet wird.
Die Regelung ist klar. Auf dem Gehweg sind nur noch Fußgänger zugelassen. Der Radfahrer muss wieder die Fahrbahn benutzen. Die Aufstellung von Zeichen 239 ist auch nichts anderes, wie Zeichen 240 mit dem Zusatz “Ende” anzubringen.
Das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges muss aber nicht zwingend gekennzeichnet sein. Das ist immer dann der Fall, wenn klar ist, dass er endet (VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241).
Wann das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges zweifelsfrei erkennbar ist, offenbart die VwV-StVO aber leider nicht.
Anderer Verkehr, wie Autos, Motorräder oder Mofas, darf den gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht benutzen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 StVO).
Eine Ausnahme hiervon bilden gemeinsame Fuß- und Radwege, die mit einem Zusatzzeichen versehen wurden.
Sind Autos, Motorräder oder Mofas auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Zusatzschild zugelassen, müssen diese auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 StVO).
Des Weiteren muss der auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg zugelassene Fahrverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 StVO).
Im Folgenden habe ich einige mögliche Kombinationen für dich zusammengestellt.
Mofas sind Kraftfahrzeuge (BGH, Urt. v. 24.06.1993 – 4 StR 217/93; BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 554/71).
Wenn du bei deinem Mofa innerorts in die Pedale trittst, musst du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen. Wenn du aber den Motor deines Mofas einschaltest, ist dir die Nutzung von innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen untersagt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 67 zu § 2 StVO; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, Rn. 60 zu § 2 StVO).
Möchte man innerorts Mofas, bei denen der Motor läuft, die Benutzung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen erlauben, muss Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) unter Zeichen 240 angebracht werden.
Hier dürfen auch Mofas den gemeinsamen Fuß- und Radweges benutzen. Dürfen heißt aber nicht müssen. Für Mofas, welche sich mit eingeschaltetem Motor fortbewegen, ist keine Radwegebenutzungspflicht vorgeschrieben.
Innerorts ist die Kombination aus Zeichen 240 und Zusatzzeichen 1022-11 “Mofas frei” zulässig.
Warum nur innerorts? Außerorts dürfen Mofas Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO).
Da Mofas außerorts ohnehin Radwege benutzen dürfen, darf außerhalb geschlossener Ortschaften Zeichen 240 nicht mit Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) kombiniert werden.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, dürfen nicht aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Da aber früher Mofas auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht erlaubt waren, wirst du noch des Öfteren auf außerörtliche gemeinsame Fuß- und Radwege treffen, die mit einem Zusatzzeichen “Mofas frei” bestückt sind.
Wenn du einen guten Tag hast, kannst du ein Bild machen und es an die zuständige Verkehrsbehörde schicken. Du kannst darauf hinweisen, dass das Zusatzschild außerorts nicht mehr zulässig ist.
Bei E-Bikes verhält es sich ähnlich. Auch E-Bikes sind Kraftfahrzeuge. Sie werden je nach Ausstattung als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad eingeordnet. Ob du mit deinem E-Bike einen gemeinsamen Fuß- und Radweg innerhalb geschlossener Ortschaften benutzen musst, hängt davon ab, ob du dich mit Muskel- oder Motorkraft fortbewegst (Huppertz, VD 2017, S. 175-177).
Bei Treten ohne Motor musst du mit deinem E-Bike gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts benutzen (Huppertz, VD 2017, S. 175-177).
Schaltest du aber deinen Motor hinzu oder fährst du ohne Treten auf deinem E-Bike, darfst du gemeinsame Fuß- und Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
E-Bikes werden durch die Kombination von Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei) auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen zugelassen.
Innerorts ist die Kombination aus Zeichen 240 und “E-Bikes frei” zulässig.
Alle E-Bikes dürfen Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO). Auch hier gilt: Durch Verkehrszeichen darf nichts geregelt werden, was sich bereits aus der StVO ergibt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Deshalb darf Zeichen 240 außerorts nicht mit “E-Bikes frei” gemeinsam aufgestellt werden.
Will man innerorts sowohl Mofas, als auch E-Bikes auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen freigeben, kann man auch Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1022-15 (E-Bikes und Mofas frei) kombinieren.
Ferner gibt es noch die Möglichkeit Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) oder mit Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) zusammen aufzustellen.
Man kann auch gleichzeitig land- und forstwirtschaftlichen Verkehr auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen freigeben, indem man Zusatzzeichen 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) unter Zeichen 240 anbringt.
Die Kombination aus Zeichen 240 mit dem Zusatzschild “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” kommt häufig bei Wegen, welche außerorts parallel zur Fahrbahn verlaufen, zum Einsatz.
In solchen Fällen treffen zwei Bedürfnisse aufeinander. Zum einen ist es erforderlich, dass der Radfahrer außerorts auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg fährt. Zum anderen müssen Felder auch weiterhin für Landwirte erreichbar bleiben.
Zwar dürfen auch die Traktoren der Landwirte gemeinsame Fuß- und Radwege nicht beschmutzen (§ 32 Absatz 1 StVO), in der Praxis kommt das aber dann doch vor.
Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg endet normalerweise durch die Kombination aus dem Schild “gemeinsamer Fuß- und Radweg” und “Ende”. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg kann aber auch in einen getrennten Fuß- und Radweg oder Radweg übergehen.
Genauso kann dir durch das Verkehrszeichen “Gehweg” angezeigt werden, dass der gemeinsame Fuß- und Radweg endet.
Durch Zusatzschilder kann dir das Befahren eines innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radweges mit deinem Mofa oder E-Bike bei eingeschaltetem Motor erlaubt werden.
Sind dir noch andere Zusatzschilder unter gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufgefallen, welche nicht Teil dieses Beitrags sind?
Schreib’s in die Kommentare.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.
26 Kommentare
In B. gibt es einen mit dem Schild 240 gekennzeichneten, gemeinsamen Fuß- und Radweg. Dieser besteht aus einem Fußgängeranteil und daneben, durch einen schmalen Rasenstreifen getrennt, einem extra Radweg-Anteil in einem teilweise schlechten Zustand. Die Radfahrer sind der Meinung, daß sie daher (oft in großer Geschwindigkeit) auf dem Fußgängeranteil fahren dürfen und die Fußgänger auszuweichen haben. Ich als Fußgänger finde, daß die Radfahrer auf dem teilweise in relativ schlechtem Zustand befindliche Fahrradanteil fahren müssen und ihre Geschwindigkeit dem Zustand des Radwegs anpassen sollten.
Wer hat recht?
Hi Katharina,
wie sich Radfahrer zu Fußgängern auf gemeinsamen Geh- und Radwegen verhalten müssen, habe ich bereits im Artikel Beachte diese 5 Regeln auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg erläutert.
Lies dort auch gerne einmal rein.
Mir ist es nicht klar, wo ein Radweg endet. Aus meiner Sicht ist es immer die nächste Ecke. Also Analog der Verkehrszeichen für den MIV (Motorisierter Individual Verkehr). Wenn hinter der Ecke wieder ein neuer Radweg anfängt ist alles klar.
Es ist schließlich so, dass ich als einmündender Radfahrer erkennen muß, das es sich um einen Radweg handelt. Sonst wäre es ja so, dass einer Bescheid wüßte und der andere es nicht wissen kann.
Hi Volker,
zur Wiederholung von Beschilderung nach Einmündungen und Kreuzungen entlang von Radfahrstreifen habe ich bereits ein Kapitel im Artikel Voraussetzungen zur Markierung von Radfahrstreifen geschrieben. Lies dort auch gerne einmal rein.
Ist Verkehrszeichen 240 auch gültig, wenn oben das Fahrradsymbol und unten der Fußgänger abgebildet ist?
§ 53 II Nr 1 StVO: ja. Aber seit 1992 ist soviel Zeit vergangen, dass sie nicht mehr den technischen Anforderungen entsprechen können und damit ausgetauscht werden müssen. M. E. am besten durch eine Änderungsanordnung zu VZ 241.
Danke für deine Antwort. Wenn ich sie richtig verstehe, sagst du, es gab mal bis 1992 eine Variante von VZ 240 mit Fahrradsymbol oben und Fußgänger unten, die auch bis heute gültig ist? Könntest Du mir bitte einen Verweis nennen, in welcher StVO ich diese Variante finden kann? In der StVO von 1992 habe ich keinen Hinweis darauf gefunden. Vielen Dank.
Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Bildtafel_der_Verkehrszeichen_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_von_1971_bis_1992 mit Quellenangaben. Hatte nur eine andere Nr.
Wie gesagt ist de Übergangsregelung hinfällig, weil keine Schilder mehr existieren können, die den technischen Anforderungen noch genügen können – mit Ausnahme vielleicht bei der Regelung des Halten und Parkens, denn da kommt es nicht so drauf an, ob die (noch) reflektieren, gemäß VwV und div. Urteilen.
Vielen Dank für den Verweis.
Interessanterweise stehen diese Schilder noch in D wie das folgende aktuelle Video zeigt
siehe Minute 2:02
https://www.youtube.com/watch?v=1HTDgXR5Xdg&t=122s .
Ist das jetzt ein benutzungspflichtiger Radweg?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit ja.
Hi oldenburger,
Straßenverkehrsbehörden dürfen nur Verkehrszeichen anordnen, die in der StVO, VwV-StVO und der VzKat enthalten sind.
Verkehrszeichen 1000-31 ist seit 2017 ungültig und kann somit nicht mehr eine rechtliche Wirkung entfalten.
Das trifft auf 1000-33 zu, nicht auf 1000-31
ja, korrekt, habe ich verwechselt. Sorry!
Hallo oldenburger,
das Zusatzzeichen 1000-31 ist nach wie vor im VzKat enthalten und gültig.
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig (§ 53 Absatz 2 StVO).
Bei Letzterem ist allerdings Zusatzzeichen 1000-33 gemeint.
Danke für die Webseite und die guten Infos. Schön wäre es, wenn hier ausdrücklich die StVO zitiert werden würde mit “Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.” Wichtig ist hier nämlich die Verpflichtung zur Anpassung der Geschwindigkeit, so dass die PKWs kein Recht haben, aufgrund ihrer höheren Geschwindigkeit den Radfahrer überholen zu dürfen (was eigentlich schon aufgrund des gebotenen Überholabstands bei den typischerweise engen GRWs scheitert, bei uns jedoch in der Praxis die Autofahrer nicht davon abhält, die Radfahrer vom GRW zu drängen)
Hi Martin,
vielen Dank für das positive Feedback. Den betreffenden Abschnitt habe ich aufgrund deiner Anregung mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Anpassung der Geschwindigkeit ergänzt. Achtung: Die Geschwindigkeit ist an den Fußgängerverkehr anzupassen; nicht den Radverkehr. Mit Fahrverkehr ist auch der Radverkehr gemeint. Siehe dazu auch das Kapitel Geschwindigkeit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen in meinem Beitrag zu den Regeln auf gemeinsamen Geh- und Radwegen.
Danke! Und danke für die Klarstellung, dass die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen ist — das wird auf anderen Webseiten wohl falsch dargestellt.
Wenn ein Radweg entlang einer Straße führt und es kommt eine Kreuzung, oder Einmündung endet die Radwegebenutzungspflicht, es sei denn sie wird wiederholt. Gibt es da Ausnahmen? Was ist mit einmündenden Spielstraßen?
Wir haben weiterhin den Fall, dass eine Straße gegenüber einem einseitigen Radweg einmündet. Dort findet sich ein Schild senkrecht zur Fahrtrichtung. Ist das so richtig.
Wenn ein solches Schild senkrecht zur Fahrtrichtung einen innerördlichn Zweirichtungsradweg kennzeichnen soll, ist dann das Zusatzzeichen 1000-31 anzubringen?
Hallo Matthias,
die VwV-StVO sagt zum Thema Benutzungspflicht:
Bitte wende dich hinsichtlich des Einzelfalls an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Muss ich als Radfahrer einen Rad/Fußweg nutzen, der zu schmal ist, alle paar Mieter an einem Geschäft vorbei führt oder an Hauseingängen etc?
Hi Fritjof,
bei Wegen mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gibt es einige Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Diese habe ich hier zusammengestellt.
Beachte auch: Selbst wenn die Mindestbreite aus der VwV-StVO nicht erfüllt ist, kann Zeichen 240 aufgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass die Mindestbreite aus der VwV-StVO auch unterschritten werden darf, wenn das Fahrradfahren auf der Fahrbahn zu gefährlich ist (BVerwG, Urt. v. 16.04.2012 – 3 B 62/11). Mehr zur Breite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen kannst du in meinem Beitrag zur Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege nachlesen.
Hallo Markus,
was passiert, wenn das Verkehrsschild 240 gemeinsam mit Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) aufgestellt ist und dann 3 Meter später ein roter Fahrradweg über die einnmündende Straße gezeichnet ist? Gilt der rote Fahrradweg, ohne Schild als Fahrradweg? Habe ich als Fahrradfahrer dann vor den Autos aus dieser Straße Vorfahrt, obwohl mir das Ende des Fahrradweges mitgeteilt wurde?
Viele Grüße
Bernd
Hi Bernd,
mit der Kombination aus Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) und dem Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) wird die Benutzungspflicht aufgehoben.
Ohne Benutzungspflicht müssen Fahrräder die Fahrbahnen benutzen (§ 2 Absatz 1 StVO).
Nach der Kombination aus Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) und dem Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) könnte es sich aber um einen Radweg ohne Benutzungspflicht handeln.
Ich gehe davon aus, dass du mit “roter Fahrradweg” eine rot eingefärbte Radverkehrsfurt meinst. Die rot eingefärbte Radverkehrsfurt kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht handelt (Benutzungsrecht).
Meiner Meinung nach müssen Radwege ohne Benutzungspflicht zweifelsfrei als solche zu erkennen sein. Andere Radwege ohne Benutzungspflicht lassen sich durch Markierung – zum Beispiel Piktogramme – verdeutlichen.
Bist du gegenüber einmündenden Fahrzeugen bevorrechtigt?
Die Radverkehrsfurt verdeutlicht lediglich die ohnehin bestehende Vorfahrt von Fahrrädern aus § 9 Absatz 3 StVO, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren:
Straßenverkehrsbehörden müssen Radverkehrsfurten über Einmündungen und Kreuzungen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) stets markieren. Das gilt für alle Radverkehrsanlagen – also benutzungspflichtige und nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Hallo Markus,
wie ist ein nicht benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg – innerorts und außerorts – zu beschildern, bzw. zu erkennen?
Beispiel: ein 2,5m breiter Weg, parallel zu einer wenig befahrenen K Straße im Zweirichtungsverkehr. Z 240, wie im Beispiel, ist nicht zulässig, weil es die Benutzungspflicht beinhaltet.
https://photos.app.goo.gl/aRWXbobWkxpsMjA6A
Z239 plus ZZ 1022-10 scheidet auch aus, weil es die Geschwindigkeit für Radfahrer einschränkt. ZZ 1022-10 darf hier – alleine – nicht verwendet werden.
Servus Johannes,
mehr dazu erfährst du in meinem Artikel Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei”: Bedeutung erklärt.
Info am Rande: Sonderwege außerhalb geschlossener Ortschaften – darunter zählt auch Zeichen 240 – bedürfen keinen Nachweis einer qualifzierten Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 3 StVO). Es ist jedoch eine Prüfung der Erforderlichkeit von Zeichen 240 durchzuführen (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).