Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung öffnen: So geht’s!
Die Öffnung einer Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung scheint einer der einfachsten und schnellsten Maßnahmen zu sein, um den Radverkehr zu fördern. Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zuzulassen, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter welchen Umständen können Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden?
Radverkehr in Gegenrichtung soll in mit Zeichen 220 beschilderten Einbahnstraßen freigegeben werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist und die Verkehrsführung übersichtlich ist. Erforderlichenfalls ist ein Schutzraum für Radfahrer anzulegen.
Dieser Beitrag zeigt dir, wie Einbahnstraßen mit Radfahrer in Gegenrichtung beschildert werden, was unter ausreichender Begegnungsbreite, einer übersichtlichen Verkehrsführung und dem Schutzraum für Radfahrer zu verstehen ist. Dabei werden insbesondere folgende Fragen beantwortet:
- Welche Begegnungsbreite ist bei Linienbusverkehr, Lastkraftwagenverkehr sowie dem übrigen Verkehr mindestens erforderlich, damit eine Einbahnstraße für Radfahrer in Gegenrichtung geöffnet werden kann?
- Was sind Fahrradpiktogramme und wie werden diese in Einbahnstraßen mit Radfahrern in Gegenrichtung eingesetzt?
- Wie werden Radfahrer in Einfahrtbereichen und Ausfahrtbereichen vom übrigen Verkehr getrennt?
- Wie und wo kann ein Schutzraum für gegenläufige Radfahrer einer Einbahnstraße eingerichtet werden?
- Wie kann übergangsweise auf Radfahrer hingewiesen werden, die entgegen der Fahrtrichtung aus einer Einbahnstraße ausfahren?
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) unter Zeichen 220 zu finden (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Das bedeutet, dass die Freigabe von Radverkehr in Gegenrichtung in mit Zeichen 220 beschilderten Einbahnstraßen möglich ist.
Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ist die Freigabe von Radverkehr in Gegenrichtung in den meisten mit Zeichen 220 beschilderten Einbahnstraßen innerhalb von Tempo 30-Zonen geeignet (Kapitel 7.1 ERA).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2006
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) spricht von Voraussetzungen zur Öffnung von Einbahnstraßen für gegengerichteten Radverkehr (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Demnach muss nach den Vorgaben der RASt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt sein, damit Radverkehr in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben werden kann (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) kann Radverkehr in Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in beiden Richtungen auf der Fahrbahn zugelassen werden (Kapitel 7.2 ERA).
Die ERA sieht bei der Entscheidung zur Freigabe von Radverkehr in Einbahnstraßen in Gegenrichtung Ermessen vor (Kann-Vorschrift). Ist Ermessen eingeräumt, liegt es bei der Straßenverkehrsbehörde über ihr Tätigwerden innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet dann, ob sie tätig wird (Entschließungsermessen) und wie sie tätig wird (Auswahlermessen).
Sofern eine zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gegeben ist, würde das im Falle der Öffnung einer Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung bedeuten, dass darüber entschieden, ob und wie die betreffende Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben wird.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung 2021
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) soll Radverkehr in Einbahnstraßen in Gegenrichtung hingegen freigegeben werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Die oben genannte Textstelle der VwV-StVO ist eine Soll-Vorschrift. Soll-Vorschriften sind in erster Linie als Muss-Vorschriften auszulegen. Das bedeutet, dass Radfahrer in Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in Gegenrichtung in der Regel zuzulassen sind.
In atypischen Einzelfällen kann bei Soll-Vorschriften allerdings Ermessen ausgeübt werden. Mit anderen Worten: In atypischen Einzelfällen sollte es auch möglich sein Radverkehr in Einbahnstraßen in Gegenrichtung bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 30 km/h freizugeben.
Zwischenfazit
In der ERA wird Ermessen eröffnet, in der VwV-StVO ist eine Soll-Vorschrift hinterlegt und in der RASt ist von Voraussetzungen die Rede.
Unterschiedliche Regelungen, die die Frage aufwerfen: Was gilt denn nun eigentlich? Inwiefern spielt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei der Entscheidung ob Radverkehr in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben wird eine Rolle?
Die RASt liegt derzeit in Ausgabe 2006 vor. Die letzte Ausgabe der ERA erschien 2010.
Die VwV-StVO vom 26.01.2001 liegt in Fassung vom 08.11.2021 vor (BAnz AT 15.11.2021 B1).
Meiner Meinung nach sollte bei einer widersprüchlichen Vorgabe zu einem bestimmten Aspekt, die Regelung der aktuellsten Vorschrift beachtet werden.
Derzeit ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in Fassung vom 08.11.2021 die aktuellste Vorschrift.
Meiner Ansicht nach sollten Radfahrer in Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in Gegenrichtung in der Regel zugelassen werden. In atypischen Einzelfällen kann Radverkehr in Einbahnstraßen auch bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 30 km/h in Gegenrichtung freigegeben werden.
Voraussetzungen
Ausreichende Begegnungsbreite
Für die Freigabe von Radfahrern in Gegenrichtung ist in der Einbahnstraße eine ausreichende Begegnungsbreite nachzuweisen (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Davon ausgenommen sind kurze Engstellen (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Linienbusverkehr
Bei Linienbusverkehr in der Einbahnstraße muss die Begegnungsbreite mindestens 3,50 m betragen (VwV-StVO zu Zeichen 220; Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Nach den Vorgaben der ERA sollte die Fahrgassenbreite bei Linienbusverkehr hingegen 3,50 m oder mehr betragen (Kapitel 7.2 ERA).
Lastkraftwagenverkehr
Ebenso muss zur Begegnung innerhalb der Einbahnstraße bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen eine Mindestbreite von 3,50 m vorliegen (VwV-StVO zu Zeichen 220; Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Laut ERA sollte die Fahrgassenbreite bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen 3,50 m oder mehr betragen (Kapitel 7.2 ERA).
Übriger Verkehr
Die VwV-StVO gibt nicht genau vor, welche Begegnungsbreite als ausreichend einzustufen ist, wenn weder Linienbusverkehr noch starker Verkehr mit Lastkraftwagen in der Einbahnstraße vorhanden ist.
Sie führt allerdings aus, dass es sich bei der Begegnungsbreite um den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich beim Begegnen der am Verkehr Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Raum handelt (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Zunächst deutet die VwV-StVO darauf hin, dass bei der Prüfung die am Verkehr Teilnehmenden zu berücksichtigen sind.
Meiner Meinung ist damit gemeint, dass bei der Prüfung die Verkehrszusammensetzung der Einbahnstraße berücksichtigt werden muss.
Weiterhin sollen die am Verkehr Teilnehmenden dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Raum gegenübergestellt werden.
Beim tatsächlich zur Verfügung stehenden Raum sollen die örtlichen Gegebenheiten miteinbezogen werden.
Mit örtlichen Gegebenheiten sind meiner Ansicht nach beispielsweise Parkstände gemeint, die den tatsächlich zur Verfügung stehenden Raum einschränken können.
Im Gegensatz dazu sehen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) in der Regel für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von 3,50 m vor (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Nach den Vorgaben der RASt sollen Einbahnstraßen eine Mindestbreite von 3,00 m aufweisen, damit der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden kann. Gleichzeitig müssen in Einbahnstraßen mit einer Mindestbreite von lediglich 3,00 m allerdings ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Auch nach der ERA sind Fahrgassen ab 3,00 m Breite für eine sichere Begegnung zwischen Kraftfahrzeugverkehr und Radverkehr geeignet, sofern sie über ausreichende Ausweichmöglichkeiten verfügen (Kapitel 7.2 ERA).
Unter Ausweichmöglichkeiten fallen beispielsweise Lücken im Parkstreifen durch Grundstückszufahrten (Kapitel 7.2 ERA).
Meiner Meinung nach fallen auch eingeschränkte Haltverbote oder absolute Haltverbote unter Ausweichstellen.
Geringere Breite
Im Einzelfall können in Einbahnstraßen mit geringeren Breiten Radfahrer in Gegenrichtung zugelassen werden, soweit eine Begegnungswahrscheinlichkeit aufgrund der Verkehrsstärken oder der Länge der Einbahnstraße nur sehr gering ist (Kapitel 7.2 ERA).
Die RASt und die ERA äußern sich zur Freigabe von Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen mit einer Breite von 3,00 m und mehr.
Daher sind meiner Ansicht nach Einbahnstraßen mit geringeren Breiten, Einbahnstraßen mit einer Fahrgasse unter 3,00 m Breite.
Wann die Begegnungswahrscheinlichkeit aufgrund der Verkehrsstärken oder der Länge der Einbahnstraße als sehr gering einzustufen ist, wird nicht näher beschrieben.
Es bleibt demnach unklar, bis zu welcher Verkehrsstärke eine Begegnungswahrscheinlichkeit als sehr gering eingestuft werden kann.
Genauso ist nicht definiert, bis zu welcher Länge einer Einbahnstraße die Begegnungswahrscheinlichkeit als sehr gering eingestuft werden kann.
Die Verkehrszusammensetzung ist in Einbahnstraßen mit einer Fahrgasse unter 3,00 m für die Freigabe von Radverkehr in Gegenrichtung nach der ERA nicht relevant.
Folglich müssen Straßenverkehrsbehörden in Einbahnstraßen mit einer Fahrgasse unter 3,00 m Breite anhand der besonderen örtlichen Umstände abwägen, ob die Begegnungswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsstärke und der Länge der Einbahnstraße sehr gering ist.
Ist die Öffnung einer Einbahnstraße mit geringer Breite für den gegenläufigen Radverkehr auch möglich, wenn eine Begegnungswahrscheinlichkeit aufgrund der Verkehrsstärken oder der Länge der Einbahnstraße nicht als sehr gering eingestuft werden kann?
Einbahnstraßen mit geringeren Breiten können für Radverkehr in Gegenrichtung ebenfalls freigegeben werden, wenn Ausweichmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden (Kapitel 7.2 ERA).
Ausweichmöglichkeiten sind gegeben, wenn zum Beispiel regelmäßig Lücken im Parkstreifen durch Grundstückszufahrten vorhanden sind (Kapitel 7.2 ERA).
Durch eingeschränkte Haltverbote oder absolute Haltverbote werden meiner Ansicht nach ebenfalls Ausweichmöglichkeiten geschaffen.
Übersichtliche Verkehrsführung
Radfahrer können in Einbahnstraßen in Gegenrichtung nur zugelassen werden, wenn die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich (VwV-StVO zu Zeichen 220; Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt nicht näher aus, wann die Verkehrsführung im Streckenverlauf als übersichtlich eingestuft werden kann.
Des Weiteren äußert sich die VwV-StVO nicht dazu, wann Kreuzungen und Einmündungen als übersichtlich bezeichnet werden können.
Meiner Meinung nach ist die Verkehrsführung innerhalb einer Einbahnstraße übersichtlich, wenn der Streckenverlauf geradlinig ist.
Kreuzungen und Einmündungen sind meiner Ansicht nach übersichtlich, wenn die Vorfahrtsregelung eindeutig ist und die erforderlichen Sichtfelder eingehalten sind.
Problempunkte sind durch Verbesserungsmaßnahmen zu entschärfen (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Problempunkte sind beispielsweise Knotenpunkte, unübersichtliche Streckenabschnitte oder Bereiche mit ausgeprägter Nutzungskonkurrenz (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Fahrradpiktogramme
In den Einfahrtbereichen oder Ausfahrtbereichen von Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung, bei denen Rechts-vor-links gilt, können in der Einführungsphase der Öffnung der Einbahnstraßen Fahrradpiktogramme mit Richtungspfeilen aufgebracht werden (Kapitel 7.2 ERA).
Die Piktogramme für Radfahrer sind zusammen mit verkleinerten Richtungspfeilen aufzubringen (Kapitel 11.1.4 ERA; Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2).
Richtungspfeile auf Radverkehrsanlagen in Form von Pfeilen weisen laut ERA eine Länge von in der Regel 1,25 m auf (Kapitel 11.1.4 ERA).
Die RMS enthalten allerdings nur Richtungspfeile in Knotenpunkten mit einer Länge von 5,00 m und mehr (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 5.1.2 RMS Teil 2).
Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind laut den RMS Teil 1 3,00 m lang (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
Die RMS enthalten nicht die in der ERA geforderten Richtungspfeilen auf Radverkehrsanlagen mit einer Länge von 1,25 m.
Die in den RMS dargestellten Richtungspfeile sind meiner Meinung nach auf eine Länge von 1,25 m maßstabsgetreu zu verkleinern.
Richtungsradwege in Baden-Württemberg werden mit Fahrradpiktogrammen mit einer Länge von 1,30 m und einer Breite von 1,00 m markiert (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 11.1-1).
Die Richtungspfeilen für Richtungsradwege weisen in Baden-Württemberg eine Länge von 1,25 m bis 2,00 m und eine Breite von 1,00 m auf (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 11.1-1).
Abgetrennter Einfahrtbereich
Zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung sowie zum Ausfahren aus der Einbahnstraße in Gegenrichtung kann ein abgetrennter Einfahrtbereich beziehungsweise ein abgetrennter Ausfahrtbereich angeboten werden (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Schutzstreifen
Radfahrer können im Einfahrtbereich durch einen Schutzstreifen vom übrigen Verkehr getrennt werden, um das Einbiegen in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zu verbessern.
Tempo 30-Zonen-Anordnungen dürfen unter anderem nur auf Straßen ohne Leitlinien (Zeichen 340) getroffen werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Schutzstreifen werden mit Leitlinien markiert.
Das bedeutet, dass der Einfahrtbereich von Einbahnstraßen mit in Gegenrichtung freigegebenem Radverkehr innerhalb von Tempo 30-Zonen nicht mit Schutzstreifen ausgestattet werden kann.
Baulicher Radweg
Zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung kann darüber hinaus ein baulicher Radweg angelegt werden, um Radfahrer im Einfahrtbereich vom übrigen Verkehr abzutrennen.
Auf der obigen Abbildung ist ein baulicher benutzungspflichtiger Radweg dargestellt.
Benutzungspflichtige Radwege, wie zum Beispiel durch Zeichen 237 beschilderte Wege, dürfen allerdings nicht in Tempo 30-Zonen eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Ein baulicher Radweg darf also im Einfahrtbereich von Einbahnstraßen mit in Gegenrichtung freigegebenem Radverkehr innerhalb einer Tempo 30-Zone nicht eingerichtet werden.
Radfahrstreifen
Das Einbiegen in Einbahnstraßen in Gegenrichtung kann ebenfalls durch einen abgetrennten Einfahrtbereich in Form eines Radfahrstreifens gesichert werden.
Benutzungspflichtige Radwege mit Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237 dürfen jedoch ebenfalls nicht in Tempo 30-Zonen eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Radfahrstreifen sind demnach in Einfahrtbereichen von Einbahnstraßen mit in Gegenrichtung freigegebenem Radverkehr innerhalb einer Tempo 30-Zone verboten.
Fahrradpforte
Nach den Vorgaben der ERA sind markierte Einfahrtbereiche oder markierte Ausfahrtbereiche in Tempo 30-Zonen nicht erforderlich (Kapitel 7.2 ERA).
Gleichzeitig spricht sich die ERA jedoch für Fahrradpforten für den gegengerichteten Radverkehr an stärker belasteten oder unübersichtlichen Knotenpunkte innerhalb von Tempo 30-Zonen aus (Kapitel 7.2 ERA).
Fahrradpforten werden mit Zeichen 295 und einem Fahrradpiktogramm markiert (Kapitel 7.2 Bild 70 ERA).
Zeichen 295 dient der Fahrstreifenbegrenzung oder der Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) sind in Tempo 30-Zonen allerdings verboten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Folglich sind Fahrradpforten in Tempo 30-Zonen nicht möglich.
Meiner Meinung nach können Fahrradpforten auf Straßen außerhalb von Tempo 30-Zonen markiert werden.
Abgetrennter Ausfahrtbereich
Fahrradpforte
Ein abgetrennter Ausfahrtbereich für Radfahrer kann durch eine Fahrradpforte hergestellt werden (Kapitel 7.2 ERA).
Nach den Vorgaben der ERA können Fahrradpforten für den gegengerichteten Radverkehr an stärker belasteten oder unübersichtlichen Knotenpunkte innerhalb von Tempo 30-Zonen eingerichtet werden (Kapitel 7.2 ERA).
Fahrradpforten im Ausfahrtbereich von Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung werden durch Zeichen 295 vom übrigen Verkehr abgetrennt.
Nach rechts abbiegende Radfahrer können meiner Ansicht nach von der Fahrradpforte auf einen Radfahrstreifen abgeleitet werden.
Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Meiner Meinung nach können nach rechts abbiegende Radfahrer ebenfalls auf einen Schutzstreifen abgeleitet werden.
Lichtsignalanlage für den Radverkehr
Der aus der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung ausfahrende Radverkehr kann bei Bedarf durch eine Lichtsignalanlage für Radfahrer geregelt werden (Kapitel 7.2 ERA).
Von der Einrichtung einer Lichtsignalanlage für den Radverkehr kann abgesehen werden, wenn der in Gegenrichtung ausfahrende Radverkehr am Knotenpunkt nach rechts in den Seitenraum abgeleitet wird (Kapitel 7.2 ERA).
Radverkehr wird in den Seitenraum durch bauliche Maßnahmen abgeleitet (Kapitel 7.2 ERA).
Bauliche Maßnahmen
Im Einzelfall können punktuelle bauliche Maßnahmen zur Trennung des Radverkehrs vom übrigen Verkehr im Ausfahrtbereich eingerichtet werden (Kapitel 7.2 ERA).
Die bauliche Ableitung von nach rechts abbiegenden Radfahrern erfolgt über einen baulich angelegten Radweg oder einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Kapitel 7.2 ERA).
Des Weiteren können kurze Auffangradwege eingerichtet werden (Kapitel 7.2 ERA).
Darüber hinaus stellen Fahrbahnteiler punktuelle bauliche Maßnahmen dar, die Radfahrer vor schneidenden, nach rechts abbiegenden Kraftfahrzeugfahrern schützen (Kapitel 7.2 ERA).
Schutzraum
Für Radfahrer ist bei der Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung, wo es ortsbezogen und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum anzulegen (VwV-StVO zu Zeichen 220; Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Freihalten des Kurvenbereichs
In Kurven kann die Gefahr des Schneidens durch Kraftfahrzeuge bestehen, wenn gegenläufige Radfahrer die Innenkurve befahren (Kapitel 7.2 ERA).
Um der Gefahr des Schneidens durch Kraftfahrzeuge entgegenzuwirken, kann der Kurvenbereich vom Parken freigehalten werden (Kapitel 7.2 ERA).
Durch Freihalten des Kurvenbereichs vom Parken, kann die Sicht auf den entgegenkommenden Radverkehr gewährleistet werden (Kapitel 7.2 ERA).
Fahrradpiktogramme im Kurvenbereich
Im Kurvenbereich von Einbahnstraßen mit Radfahrern in Gegenrichtung können auch Piktogramme mit Richtungspfeilen aufgebracht werden (Kapitel 7.2 ERA).
Dabei sollten Piktogramme für Radfahrer verwendet werden (Kapitel 5.4.1 RMS Teil 2).
Die Piktogramme für Radfahrer sind zusammen mit verkleinerten Richtungspfeilen aufzubringen (Kapitel 11.1.4 ERA; Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2).
Piktogramme für Radfahrer mit verkleinerten Richtungspfeilen weisen Kraftfahrzeuge auf entgegenkommenden Radverkehr hin (Kapitel 7.2 ERA).
Die ERA spricht von Richtungspfeilen auf Radverkehrsanlagen in Form von Pfeilen mit einer Länge von in der Regel 1,25 m und verweist dabei auf die Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 1 – kurz RMS Teil 1 (Kapitel 11.1.4 ERA).
In den RMS Teil 1 finden sich allerdings nur Richtungspfeile in Knotenpunkten (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
Richtungspfeile sind in den RMS Teil 1 nicht in Kurvenbereichen vorgesehen.
Die RMS Teil 1 beinhalten Richtungspfeile in Knotenpunkten mit einer Länge von 5,00 m und mehr (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
In den RMS Teil 1 wird ferner darauf hingewiesen, dass Richtungspfeile auf Radfahrstreifen 3,00 m lang sind (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
Die in der ERA aufgeführten Richtungspfeilen auf Radverkehrsanlagen mit einer Länge von 1,25 m sind nicht in der RMS Teil 1 enthalten.
Weiterhin verweisen die RMS Teil 1 hinsichtlich der Darstellung der Pfeile auf die Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 2 (RMS Teil 2).
Die RMS Teil 2 stellen Richtungspfeile mit einer Länge von 5,00 m und Richtungspfeile mit einer Länge von 7,50 m dar (Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 5.1.2 RMS Teil 2).
Die RMS Teil 2 enthalten nicht die in der ERA geforderten Richtungspfeilen auf Radverkehrsanlagen mit einer Länge von 1,25 m.
Meiner Ansicht nach sind die in den RMS Teil 1 und RMS Teil 2 dargestellten Richtungspfeile auf das von der ERA geforderte Maß von 1,25 m Länge zu verkleinern. Die Breite der verkleinerten Richtungspfeile ist maßstabsgetreu an die Länge anzupassen.
In Baden-Württemberg werden für Richtungsradwege Piktogramme mit dem Sinnbild Fahrrad mit einer Länge von 1,30 m und einer Breite von 1,00 m aufgebracht (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 11.1-1).
In Baden-Württemberg sind Richtungspfeilen für Richtungsradwege 1,25 m bis 2,00 m lang und 1,00 m breit (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 11.1-1).
Schutzstreifen
Schutzstreifen entgegen der Einbahnrichtung kommen in Einbahnstraßen über 400 Kfz/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h infrage (Kapitel 7.2 ERA).
Werden Schutzstreifen entgegen der Einbahnrichtung angebracht, muss eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,75 m von parkenden Kraftfahrzeugen freigehalten werden (Kapitel 7.2 ERA).
Die Mindestfahrbreite von 3,75 m zwischen parkenden Kraftfahrzeugen und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand, ergibt sich durch die Summe aus der Schutzstreifenbreite von mindestens 1,25 m und der Fahrbahnbreite zwischen parkenden Kraftfahrzeugen und Schutzstreifen von mindestens 2,50 m (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA; Kapitel 7.2 Bild 69 ERA).
Schutzstreifenbreite und die Fahrbahnbreite zwischen parkenden Kraftfahrzeugen und Schutzstreifen kann auch größer sein.
Tempo 30-Zone
In Tempo 30-Zonen sind Leitlinien (Zeichen 340) verboten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Schutzstreifen werden mit Leitlinien markiert (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Dementsprechend dürfen in Einbahnstraßen innerhalb von Tempo 30-Zonen keine Schutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung markiert werden.
Bevorrechtigung an Einmündungen
Werden Schutzstreifen auf Einbahnstraßen für den in Gegenrichtung freigegebenen Radverkehr markiert, sollten diese Einbahnstraßen meiner Ansicht nach gegenüber einmündenden oder kreuzenden Straßen innerhalb des mit Zeichen 220 beschilderten Bereichs bevorrechtigt werden.
Achtung: Damit ist keine Bevorrechtigung am Anfang oder Ende der Einbahnstraße gemeint.
Durch die Bevorrechtigung der Einbahnstraße gegenüber einmündenden Straßen ist Radverkehr in Gegenrichtung an Einmündungen ebenfalls bevorrechtigt.
Eine Bevorrechtigung lässt sich durch das Verkehrszeichen Vorfahrt (Zeichen 301) erreichen, welches entlang der Einbahnstraße aufgestellt wird.
In den wartepflichtigen Zufahrten steht dann das Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205) oder das Verkehrszeichen Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206).
Wird der Verkehr entlang der Einbahnstraße gegenüber Einmündungen in die Einbahnstraße bevorrechtigt, so ist der Schutzstreifen ebenfalls über die Einmündung zu führen.
Im Fall von Radverkehrsanlagen [….] an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren.
VwV-StVO zu § 9 Absatz 2
Entlang einer Einbahnstraße mit gegenläufigem Radverkehr auf Schutzstreifen wird auf Radfahrer in Einmündungen mit Furtmarkierung hingewiesen (Kapitel 3.2 Bild 9 ERA; VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Die Furtmarkierung auf der Innenseite der Einmündung besteht aus einer unterbrochenen Breitstrichmarkierung mit einer Breite von 0,25 m, einer Länge von 1,50 m und einer Lücke von 1,50 m.
Auf der Außenseite der Einmündung wird die Furtmarkierung durch eine Leitlinie mit Schmalstrichen mit einer Breite von 0,12 m, einer Länge von 1,00 m und einer Lücke von 1,00 m über die Einmündung geführt.
Kurviger Streckenverlauf
In Einbahnstraßen mit in Gegenrichtung freigegebenen Radfahrern besteht in Kurven die Gefahr, dass Radfahrer von anderen Fahrzeugführern geschnitten werden.
In Kurvenbereichen kann zur Verhinderung des Schneidens die Markierung von Schutzstreifen sinnvoll sein (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Baulicher Radweg
In Ausnahmefällen kann der in Gegenrichtung fahrende Radfahrer in Einbahnstraßen auch auf baulichen Radwegen geführt werden (Kapitel 7.2 ERA).
Eine Ausnahme liegt beispielsweise bei starken Radverkehrsströmen oder auf innenstadtnahen Straßen mit Lieferverkehr oder Linienbusverkehr vor (Kapitel 7.2 ERA).
Bauliche Radwege in Einbahnstraßen in Gegenrichtung sind in der Regel 2,00 m Breite. Die Mindestbreite beträgt 1,60 m (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA; Kapitel 3.4 ERA; Kapitel 7.2 Bild 69 ERA).
Sollen Parkstreifen in Längsaufstellung auf der Seite des baulichen Radwegs direkt angrenzen, ist ein Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m zwischen den Parkstreifen in Längsaufstellung und dem baulichen Radweg vorzusehen (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA; Kapitel 3.4 Tabelle 9 ERA; Kapitel 7.2 Bild 69 ERA).
Tempo 30-Zone
In Tempo 30-Zonen sind benutzungspflichtige Radwege verboten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Zu benutzungspflichtigen Radwege zählen mit Zeichen 237 beschilderte Wege (§ 45 Absatz 1c StVO).
Ein baulicher Radweg kann demnach in Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung innerhalb einer Tempo 30-Zone nicht eingerichtet werden.
Bevorrechtigung an Einmündungen
Werden bauliche Radwege entlang einer Einbahnstraße für den in Gegenrichtung freigegebenen Radverkehr eingerichtet, sollte meiner Ansicht nach diese Einbahnstraße gegenüber einmündenden oder kreuzenden Straßen innerhalb des mit Zeichen 220 beschilderten Bereichs bevorrechtigt werden.
Radfahrer in Gegenrichtung sind gegenüber einmündenden Verkehrsteilnehmern dann ebenfalls bevorrechtigt.
Durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Vorfahrt (Zeichen 301) entlang der Einbahnstraße werden Kraftfahrzeuge und Radfahrer bevorrechtigt.
Einmündende Fahrzeuge werden durch das Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205) oder das Verkehrszeichen Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206) untergeordnet.
Im Fall von Radverkehrsanlagen [….] an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren.
VwV-StVO zu § 9 Absatz 2
Wird der Verkehr entlang der Einbahnstraße gegenüber Einmündungen in die Einbahnstraße bevorrechtigt, so sind die baulichen Radwege ebenfalls über die Einmündung zu führen.
Entlang einer Einbahnstraße mit gegenläufigem Radverkehr auf baulichen Radwegen wird auf Radfahrer in Einmündungen mit Furtmarkierung hingewiesen (Kapitel 3.4 Bild 11 ERA; VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Die Furtmarkierung besteht aus einer unterbrochenen Breitstrichmarkierung mit einer Breite von 0,25 m, einer Länge von 0,50 m und einer Lücke von 0,20 m (Kapitel 3.4 Bild 11 ERA).
Kurviger Streckenverlauf
Eine bauliche Absicherung des gegengerichteten Radverkehrs kann in Kurvenbereichen sinnvoll sein (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Radfahrstreifen
In Ausnahmefällen kann der Radverkehr in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung auch auf Radfahrstreifen geführt werden (Kapitel 7.2 ERA).
Beispiele für solche Ausnahmefälle sind starke Radverkehrsströme oder innenstadtnahe Straßen mit Lieferverkehr oder Linienbusverkehr (Kapitel 7.2 ERA).
Radfahrstreifen sind in der Regel 1,85 m breit (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA; Kapitel 3.3 ERA; Kapitel 7.2 Bild 69 ERA).
Der Einfahrtbereich auf den entgegen der Einbahnstraße geführten Radfahrstreifen weist eine Mindestbreite von 1,25 m auf (Kapitel 7.2 Bild 69 ERA).
Sind Parkstreifen in Längsaufstellung hinter dem Radfahrstreifen vorgesehen, ist zwischen Parkstreifen in Längsaufstellung und Radfahrstreifen ein Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m bis 0,75 m vorzusehen (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA; Kapitel 7.2 Bild 69 ERA).
Tempo 30-Zone
In Tempo 30-Zonen sind benutzungspflichtige Radwege mit Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237 verboten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Zeichen 295 dient der Fahrstreifenbegrenzung oder der Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Radfahrstreifen werden mit Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237 eingerichtet (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Folglich dürfen in Einbahnstraßen innerhalb von Tempo 30-Zonen keine Radfahrstreifen entgegen der Fahrtrichtung eingerichtet werden.
Bevorrechtigung an Einmündungen
Werden Radfahrstreifen auf einer Einbahnstraße für den in Gegenrichtung freigegebenen Radverkehr markiert, sollte meiner Meinung nach diese Einbahnstraße gegenüber einmündenden oder kreuzenden Straßen innerhalb des mit Zeichen 220 beschilderten Bereichs bevorrechtigt werden.
Dadurch sind Radfahrer in Gegenrichtung ebenfalls gegenüber einmündenden Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt.
Durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Vorfahrt (Zeichen 301) entlang der Einbahnstraße werden Kraftfahrzeuge und Radfahrer bevorrechtigt.
Das Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205) oder das Verkehrszeichen Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206) ordnet Verkehr aus den wartepflichtigen Zufahrten unter.
Wird der Verkehr entlang der Einbahnstraße gegenüber Einmündungen in die Einbahnstraße bevorrechtigt, so ist der Radfahrstreifen ebenfalls über die Einmündung zu führen.
Im Fall von Radverkehrsanlagen [….] an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren.
VwV-StVO zu § 9 Absatz 2
Entlang einer Einbahnstraße mit gegenläufigem Radverkehr auf Radfahrstreifen wird auf Radfahrer in Einmündungen mit Furtmarkierung hingewiesen (Kapitel 3.3 Bild 10 ERA; VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Die Furtmarkierung besteht aus einer unterbrochenen Breitstrichmarkierung mit einer Breite von 0,25 m, einer Länge von 0,50 m und einer Lücke von 0,20 m (Kapitel 3.3 Bild 10 ERA; Kapitel 3.3 ERA).
Kurviger Streckenverlauf
Ebenso kann in Kurvenbereichen die Aufbringung von Radfahrstreifen in Erwägung gezogen werden (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Beschilderung
Einfahrt
Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr kreuzt von links und rechts) ist an allen Zeichen 220 anzuordnen (VwV-StVO zu Zeichen 220; Kapitel 6.1.7.6 RASt; Kapitel 7.2 ERA).
Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 220; Kapitel 6.1.7.6 RASt; Kapitel 7.2 ERA).
Wiederholung
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) müssen die Zusatzzeichen “Radverkehr im Gegenverkehr” unter den Verkehrszeichen 353 (Einbahnstraße) angebracht werden, wenn Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben werden.
Das Verkehrszeichen 353 (Einbahnstraße) wurde jedoch ersatzlos aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) gestrichen.
Bis zum 01.04.2013 angeordnete Zeichen 353 blieben bis zum 31.10.2022 gültig (§ 53 Absatz 2 Nummer 4 StVO).
Die Zusatzzeichen “Radverkehr im Gegenverkehr” können daher nicht mehr dazu verwendet werden, um Fahrzeugführer innerhalb von Einbahnstraßen daran zu erinnern, dass Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben sind.
Bei Einmündungen und an Ausfahrten aus größeren Parkplätzen empfiehlt die VwV-StVO die Anbringung des Verkehrszeichens Einbahnstraße gegenüber der einmündenden Straße (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Meiner Meinung nach können die Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr kreuzt von links und rechts) unter den gegenüber der einmündenden Straße aufgestellten Zeichen 220 angebracht werden.
Das führt dann in Einbahnstraßen mit zugelassenem Radverkehr in Gegenrichtung zu folgender Beschilderung gegenüber der einmündenden Straße:
Ausfahrt
Die Vorfahrtregelung ist an Anschlussknoten deutlich zu machen (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Das gilt besonders für die Wartepflicht für den Radverkehr in Gegenrichtung (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Herausfahrender Radverkehr
Für aus der Einbahnstraße in Gegenrichtung herausfahrende Radfahrer soll beispielsweise ein verkleinertes Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205) aufgestellt werden (Kapitel 7.2 ERA).
Kreuzender Verkehr
Die Möglichkeit von in Gegenrichtung fahrendem Radverkehr muss für kreuzende Verkehrsteilnehmer klar ersichtlich sein (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
ln der Regel werden Knotenpunkte mit Rechts-vor-Links-Regelungen nicht beschildert oder besonders markiert (Kapitel 4.2 ERA).
Im Zuge von Knotenpunkte mit Rechts-vor-links-Regelung kann an neu geöffneten Einbahnstraßen mit Radverkehr von rechts übergangsweise das Verkehrszeichen Kreuzung oder Einmündung (Zeichen 102) aufgestellt werden (Kapitel 4.2 ERA; Kapitel 7.2 ERA).
Für den Radverkehr geöffnete Einbahnstraßen sehen an Knotenpunkten mit Rechts-vor-links-Regelung und dem Verkehrszeichen Kreuzung oder Einmündung zum Beispiel so aus:
An Knotenpunkte mit Rechts-vor-links-Regelung kann bei Bedarf der kreuzende Verkehr durch Gefahrzeichen Radverkehr (Zeichen 138) mit dem Zusatzzeichen Beide Richtungen (Zusatzzeichen 1000-30) auf in Gegenrichtung fahrende Radfahrer hingewiesen werden (Kapitel 6.1.7.6 RASt).
Auf dem Zusatzzeichen Beide Richtungen (Zusatzzeichen 1000-30) sind zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile abgebildet.
Laut ERA sollte zusätzlich auf die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr aus beiden Richtungen mit Zusatzzeichen Radverkehr kreuzt von links und rechts (Zusatzzeichen 1000-32) aufmerksam gemacht werden (Kapitel 4.2 ERA).
Das Zusatzzeichen Radverkehr kreuzt von links und rechts (Zusatzzeichen 1000-32) kann dabei im Einzelfall zusammen mit dem Hauptverkehrszeichen Gefahrstelle (Zeichen 101) kombiniert werden (Kapitel 7.2 ERA).
Wenn aus beiden Fahrtrichtungen an Knotenpunkte mit Rechts-vor-links-Regelung die Kombination aus dem Verkehrszeichen Gefahrstelle mit dem Zusatzzeichen Radverkehr kreuzt von links und rechts aufgestellt wird, sieht das so aus:
Fazit
Grundsätzlich soll der Radverkehr Einbahnstraßen in beiden Richtungen nutzen können, sofern Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen (Kapitel 7.1 ERA).
Die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung im Zuge von Erschließungsstraßen dient der Vermeidung von Umwegen und Schaffung attraktiver Radverkehrsverbindungen abseits von Hauptverkehrsstraßen (Kapitel 6.1.2.4 RASt).
Einbahnstraßen können für den Radverkehr jedoch nur in Gegenrichtung geöffnet werden, wenn die Begegnungsbreite bei Linienbusverkehr und stärkerem Lastkraftwagenverkehr mindestens 3,50 m beträgt. Bei übrigem Verkehr beträgt die Begegnungsbreite in der Regel 3,50 m.
Fahrradpiktogramme mit Richtungspfeilen können in Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung in Einfahrtbereichen, Ausfahrtbereichen und Kurvenbereichen auf der Fahrbahn markiert werden.
Ein Schutzraum für gegenläufige Radfahrer einer Einbahnstraße kann durch Freihalten von Kurvenbereichen, Fahrradpiktogramme, Schutzstreifen, bauliche Radwege oder Radfahrstreifen eingerichtet werden.
Übergangsweise kann auf entgegen der Fahrtrichtung aus einer Einbahnstraße ausfahrende Radfahrer durch Gefahrzeichen Kreuzung oder Einmündung, Gefahrzeichen Radverkehr mit Zusatzzeichen Beide Richtungen oder Gefahrzeichen Gefahrstelle mit Zusatzzeichen Radverkehr kreuzt von links und rechts hingewiesen werden.
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