Mittlerweile werden mehr und mehr Schutzstreifen auf deutschen Straßen markiert. Eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung der Verkehrssicherheit spielt die Breite der Schutzstreifen.
Schutzstreifen sind in Deutschland mindestens 1,25 m breit. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand sollte die Breite von Schutzstreifen jedoch mindestens 1,40 m betragen. Die Regelbreite eines Schutzstreifens beträgt 1,50 m. Die Markierung zählt zur Breite eines Schutzstreifens.
Ob Schutzstreifen eingerichtet werden können, hängt häufig davon ab, ob eine ausreichende Fahrbahnbreite zur Verfügung steht.
In diesem Beitrag habe ich mich der Frage gewidmet, wie breit eine Fahrbahn mindestens sein muss, damit Schutzstreifen markiert werden können. Dabei werden unter anderem folgende Themenbereiche beleuchtet:
Am Ende schauen wir uns noch einige gelungene Praxisbeispiele unter best practice an.
Let’s go!
Die Mindestbreite von Schutzstreifen beträgt 1,25 m (Kapitel 3.2 ERA).
Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist allerdings eine Breite von 1,40 m erstrebenswert (SVK, Gutachten zum Einsatz und zur Wirkung von einseitigen, alternierenden und beidseitigen Schutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen innerorts, S. VI und 52).
Schutzstreifen sollen nach den Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen in der Regel 1,50 m breit sein (Kapitel 3.2 ERA).
Zwischen Schutzstreifen und Längs-, Schräg- und Senkrechtparkstände müssen Sicherheitsräume vorgehalten werden.
Sicherheitsräume müssen nicht baulich oder durch Markierung gekennzeichnet werden (Kapitel 3.2 ERA).
Statt Sicherheitsräumen sind allerdings Sicherheitstrennstreifen zu markieren, wenn es zu vielen Parkwechseln kommt (Kapitel 3.2 ERA).
Die Unfallforschung der Versicherer empfiehlt mittlerweile generell die Anlage von Sicherheitstrennstreifen zwischen Schutzstreifen und Parkständen von 0,75 m Breite.
Wichtig dabei: Die Studie der Unfallforschung der Versicherer stellt den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand dar.
Wie bereits oben erläutert, fordern die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Sicherheitstrennstreifen nur bei vielen Parkwechseln (Kapitel 3.2 ERA).
Welche Fahrbahnbreite mindestens vorhanden sein muss, damit einseitige oder beidseitige Schutzstreifen markiert werden können, erfährst du im Folgenden.
Dabei gehe ich von einem Mindestmaß von 1,40 m aus.
Des Weiteren berücksichtige ich auch die Sicherheitsräume der oben genannten Längs-, Schräg- und Senkrechtparkstände nach den gängigen Regelwerken.
Für sich begegnende Kraftfahrzeuge soll mindestens eine Breite von 4,50 m verbleiben. Bei hohen Verkehrsstärken soll dieser Teil sogar 5,00 m betragen (Kapitel 3.2 ERA).
Bei vielen Schwerlastfahrzeugen reicht eine Restfahrbahnbreite für Kraftfahrzeuge von 4,50 m nicht mehr aus (Kapitel 3.2 ERA).
In den folgenden Beispielen wird eine Breite 4,50 m angesetzt.
Der verbleibende Teil für Kraftfahrzeuge wird auch Kernfahrbahnbreite genannt.
In der Fahrbahnmitte darf keine Leitlinie markiert werden, wenn die verbleibende Fahrgasse für Kraftfahrzeuge schmaler als 5,50 m ist.
In Baden-Württemberg sind mit einer Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Verkehr auch Kernfahrbahnbreiten von 4,10 m möglich.
Zur Markierung von einseitigen Schutzstreifen ohne Seitenstreifen wird eine Fahrbahnbreite von 5,90 m benötigt.
Bei schmaler Kernfahrbahnbreite muss die Fahrbahn mindestens 5,50 m breit sein.
Zu Längsparkständen muss ein Sicherheitsraum von 0,50 m vorgehalten werden (Kapitel 3.2 ERA).
Mit einer Kernfahrbahnbreite von 4,50 m und einseitigem Parken beträgt die notwendige Gesamtbreite der Fahrbahn somit 6,40 m.
Bei schmaler Kernfahrbahn muss die Fahrbahn nur 5,50 m breit sein, um einen einseitigen Schutzstreifen zu verwirklichen.
Zwischen Schrägparkständen und Schutzstreifen muss ein Sicherheitsraum von 0,75 m freigehalten werden.
Der gleiche Sicherheitsraum ist zwischen Schutzstreifen und Senkrechtparkständen vorzuhalten.
Insgesamt wird zur Einrichtung eines einseitigen Schutzstreifens entlang von Schräg- und Senkrechtparkständen demnach mindestens eine Fahrbahnbreite von 6,65 m benötigt.
Soll die Kernfahrbahn nur 4,10 m breit sein, genügt eine Fahrbahnbreite von 6,25 m, um einen einseitigen Schutzstreifen einzurichten.
Die Anlage beidseitiger Schutzstreifen bedarf einer Mindestfahrbahnbreite von 7,30 m.
Strecken mit schmaler Kernfahrbahn ermöglichen die Markierung beidseitiger Schutzstreifen schon mit einer Fahrbahnbreite von 6,80 m.
Sind Längsparkstände auf einer Seite vorhanden, kommt ein Sicherheitsraum von 0,50 m hinzu.
Dadurch wird mindestens eine Fahrbahnbreite von 7,80 m benötigt.
Ist eine schmale Kernfahrbahn möglich, so verringert sich die notwendige Fahrbahnbreite auf 7,40 m.
Bei Längsparkständen auf beiden Seiten, ist ein Sicherheitsraum von 0,50 m auf beiden Seiten vorzuhalten.
Dadurch muss mindestens eine Fahrbahnbreite von 8,30 m zur Verfügung stehen.
Mit schmaler Kernfahrbahn ist die erforderliche Fahrbahnbreite ein wenig geringer. Sie beträgt dann 7,90 m.
Wie bereits oben erwähnt, ist zwischen Schrägparkständen und Schutzstreifen ein Sicherheitsraum von 0,75 m erforderlich.
Wenn Schrägparkstände nur auf einer Seite vorhanden sind, ist für die Anlage von beidseitigen Schutzstreifen eine Fahrbahnbreite von 8,05 m notwendig.
Sind Schrägparkstände allerdings auf beiden Seiten eingerichtet, benötigt man mindestens eine Fahrbahnbreite von 8,80 m.
Bei einer verbleibenden Restfahrbahnbreite von 4,10 m für Kraftfahrzeuge und einseitigem Schrägparken, verringert sich die erforderliche Fahrbahnbreite zur Markierung von beidseitigen Schutzstreifen auf 7,65 m.
Ist beidseitiges Schrägparken erlaubt, muss bei schmaler Kernfahrbahnbreite für beidseitige Schutzstreifen eine Fahrbahnbreite von 8,40 m zur Verfügung stehen.
Senkrechtparkstände benötigen zu Schutzstreifen ebenfalls einen Sicherheitsraum von 0,75 m.
Die oben genannten erforderlichen Fahrbahnbreiten von Schrägparkständen können demnach auch für Senkrechtparkstände angesetzt werden.
Beispielsweise ist bei beidseitigen Senkrechtparkständen für die Anlage von beidseitigen Schutzstreifen eine Mindestfahrbahnbreite von 8,80 m notwendig.
Um einen Schutzstreifen entlang einer vierstreifigen Straße anlegen zu können, muss die Richtungsfahrbahn mindestens 6,50 m breit sein (Kapitel 3.2 ERA).
Zur Markierung der Schutzstreifen ist dann eine Neuordnung des Straßenraums erforderlich. Dabei gibt zwei Möglichkeiten:
Einerseits kann ein überbreiter Fahrstreifen mit einem Schutzstreifen kombiniert werden. Der überbreite Fahrstreifen sollte dann eine Mindestbreite von 5,00 m aufweisen. Der Schutzstreifen sollte 1,50 m breit sein (Kapitel 3.2 ERA).
Andererseits lässt sich bei einem geringen Schwerverkehrsanteil auch folgende Raumaufteilung verwirklichen (Kapitel 3.2 ERA):
Schutzstreifen werden im Bereich von Mittelinsel oder Mittelstreifen markiert, wenn zwischen Schutzstreifen und Mittelinsel oder Mittelstreifen mindestens 2,25 m Platz vorhanden ist (Kapitel 3.2 ERA).
Dabei wird bei einer Richtungsfahrbahn mit einer Breite von 3,50 m, ein Schutzstreifen von 1,25 m Breite mit einem Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr von 2,25 m Breite kombiniert (Kapitel 3.7 ERA).
Setzen wir unser Mindestmaß von 1,40 m für den Schutzstreifen an, so muss die Fahrbahnbreite sogar mindestens 3,65 m betragen.
Ist der Bereich zwischen Schutzstreifen und Mittelinsel oder Mittelstreifen schmäler als 2,25 m, so wird der Schutzstreifen im Bereich der Mittelinsel oder des Mittelstreifens unterbrochen (Kapitel 3.2 ERA).
Er hört dann ca. 20 m vor der betreffenden Mittelinsel oder dem betreffenden Mittelstreifen auf (Kapitel 3.2 ERA).
So viel zur Theorie.
Aber mit welcher Breite werden Schutzstreifen in der Praxis markiert? Was funktioniert?
Einige gelungene Beispiele für die Markierung von Schutzstreifen haben ich dir hier zusammengestellt.
Dabei habe ich auch Kontakt mit den zuständigen Stadtplanungsämtern und Straßenverkehrsbehörden hinsichtlich der Breite von Fahrbahn, Schutzstreifen und Kernfahrbahn sowie der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) und dem Schwerverkehrsanteil auf den einzelnen Straßen aufgenommen.
Die wichtigsten Kennzahlen sind in tabellarischer Ansicht aufbereitet. Dazu gibt es Impressionen der Ortsbegehungen und Erläuterungen zu weiteren Besonderheiten der Radverkehrsanlagen.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
7,15 m | 1,30 m | 4,55 m | Einseitiges Längsparken | 14.272 KFZ / 24 h* | 476 SV / 24 h* |
* Bestand 2019 – Fachabteilung Verkehrsplanung
Im mittleren Teil der Kelternstraße sind keine Seitenstreifen vorhanden. Dadurch müssen auch keine Sicherheitsräume berücksichtigt werden.
Im weiteren Verlauf der Kelternstraße sind allerdings einseitig Längsparkstände vorhanden. Hier wurde ein Sicherheitsraum von 0,50 m berücksichtigt.
Auf der gegenüberliegenden Seite existiert kein Parkstreifen.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
7,50 m | 1,50 m | 4,50 m | Beidseitiges Längsparken | 9.754 KFZ / 24 h* | 255 SV / 24 h* |
* Bestand 2016 – Verkehrssicherheitsscreening BW
Auf der Hauptstraße in Hambrücken wurden beidseitige Schutzstreifen mit einer Breite von 1,50 m markiert.
Auf Höhe der Kreuzung Adenauerstraße / Hofäckerstraße musste der Schutzstreifen im Bereich der Querungshilfe nicht unterbrochen werden, da der Abstand zwischen Schutzstreifen und Mittelinsel mindestens 2,25 m betrug.
Auf beiden Seiten ist jeweils ein Sicherheitsraum von 0,50 m zwischen Parkständen und Schutzstreifen vorhanden. Dieser ist nicht baulich oder markierungstechnisch ausgeprägt.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
10,00 m | 2,00 m | 6,00 m | Beidseitiges Längsparken | ca. 3000 – 3500 KFZ / 24h* | n/a |
* Bestand 2016 – Interpolierter Wert aus Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm, Stand 22.02.2018
Die Stadt Neu-Ulm hat entlang der Breslauer Straße beidseitige Schutzstreifen markiert.
Die Schutzstreifen weisen auf beiden Seiten eine Breite von 2,00 m auf.
Auf beiden Seiten wurde zwischen Schutzstreifen und parkenden Fahrzeugen zudem ein Sicherheitsraum von 0,50 m vorgehalten.
Im Bereich der Bushaltestellen wurde der Schutzstreifen richtlinienkonform unterbrochen (Kapitel 3.11 ERA).
Der Schutzstreifen beginnt wieder direkt hinter der Fahrbahnrandhaltestelle (Kapitel 3.11 Bild 20 ERA).
Die Schutzstreifen werden auf Höhe der Fußgängerüberwege unterbrochen, da eine Fahrbahnbreite von 3,75 m im Bereich der Querungshilfe nicht gegeben ist.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
7,75 m | 1,50 m | 4,75 m | Keine | 8.723 KFZ / 24 h* | 402 SV / 24 h* |
* Bestand 2016 – Verkehrssicherheitsscreening BW
Die Schönbornstraße in Ubstadt-Weiher stellt ein Beispiel für die Anlage von Schutzstreifen auf einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße innerhalb bebauter Gebiete dar (Kapitel 3.2 ERA).
Am Ortseingang wird der ankommende linke Radfahrer über eine Querungshilfe auf die rechte Fahrbahnseite überführt.
Die breite Querungshilfe ermöglicht es auch Radfahrern mit Anhängern sich aufzustellen, den nachfolgenden Verkehr zu beobachten und sich bei einer Lücke in den fließenden Verkehr einzuordnen.
Durch die Querungshilfe wird die Fahrbahn verschwenkt. Folge: Der Kraftfahrzeugverkehr reduziert seine Geschwindigkeit.
Nach der Querungshilfe beginnt ortseinwärts der Schutzstreifen.
Es handelt sich um einen beidseitigen Schutzstreifen entlang einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 km/h reduziert.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
7,00 m | 1,40 m | 4,20 m | Keine | ca. 8.500 - 10.500 KFZ / 24 h* | ca. 178 - 262 SV / 24 h* |
* Analysedaten von 2015 (in 24 h an einem Normalwerktag) im Rahmen der Erstellung des Mobilitätsentwicklungsplans
Die Hohenheimer Straße in Filderstadt weist einen beidseitigen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn auf.
Schmale Kernfahrbahnen sind in Baden-Württemberg bislang nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg möglich.
An den Einmündungen wurden Radverkehrsfurten in Roteinfärbung markiert.
An verkehrsreichen Grundstücksein- und ausfahrten – wie der Aral Tankstelle – wurde die Wartepflicht der über den Bordstein ausfahrenden Fahrzeuge (§ 10 StVO) durch eine Roteinfärbung der Fläche innerhalb des Schutzstreifens verdeutlicht.
Seitenstreifen sind nicht vorhanden. Somit musste kein Sicherheitsraum berücksichtigt werden.
Im nördlichen Teil der Hohenheimer Straße sind Bushaltestellen am Fahrbahnrand eingerichtet. Im Bereich der Bushaltestellen werden die Schutzstreifen unterbrochen.
Direkt hinter den Fahrbahnrandhaltestellen werden die Schutzstreifen hinter den Fahrbahnteilern fortgesetzt.
Kurz vor dem Kreisverkehr Hohenheimer Straße / Hofwiesenstraße können Radfahrer vom Schutzstreifen auf einen straßenbegleitenden Radweg wechseln.
Dies wird auch Ausschleifung auf einen baulichen Radweg genannt.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
5,25 m | 1,50 m | 3,00 m | Einseitiges Schrägparken | n/a | n/a |
Die Rheinstraße in Karlsruhe weist einen Mittelstreifen auf, auf dem Straßenbahnen in beiden Fahrtrichtungen verkehren.
Auf der Südseite der Rheinstraße wurde in östlicher Fahrtrichtung ein Schutzstreifen mit dem Regelmaß von 1,50 m Breite markiert.
Für Autofahrer steht eine Fahrspur zur Verfügung.
Wegen häufiger Parkwechsel wurde ein Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m Breite, anstatt eines Sicherheitsraumes, zwischen Schutzstreifen und Schrägparkständen markiert.
Fahrbahn | Schutzstreifen | Kernfahrbahn | Parken | DTV KFZ | DTV SV |
---|---|---|---|---|---|
7,10 m | 1,60 m | 5,50 m | Keine | n/a | n/a |
Die Schutzstreifen entlang der Lupferbrücke wurden auf einer vierstreifigen Straße mit Mittelstreifen angelegt. Der betreffende Streckenabschnitt befindet sich auf einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße innerhalb Ulms.
Dabei sind die beiden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr so breit, dass eine Mittelmarkierung aufgebracht werden konnte.
Um Radfahrer sicher zu führen, sollten Schutzstreifen mindestens 1,40 m breit sein.
Für Schutzstreifen ohne Parkstände sollte idealerweise eine Fahrbahnbreite von 7,30 m zur Verfügung stehen. Bei einer Breite von 7,30 m sind beidseitige Schutzstreifen von jeweils 1,40 m Breite, und eine Kernfahrbahnbreite von 4,50 m, enthalten.
Zum Schluss geht noch ein Dank an die Stadtverwaltungen Neu-Ulm, Karlsruhe, Tübingen, Filderstadt und Ulm für die Bereitstellung der Kennzahlen und weiterer Informationen zu den best practice Beispielen.
Jetzt bist du dran: Sind dir durch den heutigen Beitrag Orte eingefallen, die sich für Schutzstreifen anbieten?
Oder kennst du weitere gelungene Beispiele für die Markierung von Schutzstreifen, die noch nicht Teil dieses Artikels sind?
Ich freue mich auf deine Kommentare.
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2 Kommentare
Der Schutzstreifen kann zum Todesstreifen werden. Eine Studie der Unfallforschunhg der Versicherer schreibt dazu: „Beim Überholen von Radfahrern auf den Streifen unterschreitet fast jedes zweite Kraftfahrzeug den Seitenabstand von 150 cm. … Lkw und Busse fuhren nochmal deutlich häufiger sehr dicht an den Radfahrern vorbei. … Die überholenden Kraftfahrzeuge orientieren sich vor allem an den Markierungen auf der Fahrbahn.“
Da Autofahrer 1,5 Meter Abstand beim Überholen von Radfahrern halten müssen, sind die ganzen oben gemachten Berechnungen sinnlos. Wenn bei einer Verkehrsinsel 3,25 Meter Straßenbreite vorhanden ist, besteht faktisch ein Überholverbot, da 1 m (Fahrrad) + 1,5 m (Sicherheitsabstand) + 2 m (Fahrzeugbreite Kleinwagen) schon 4,5 Meter Breite erfordern.
Im Bild kann man sich das hier ansehen: http://lbg.adfc-nds.de/index.php?id=7676&L=0
Hi Erwin,
die Vorgaben zum Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden sind von den Vorgaben zur Planung von Schutzstreifen zu trennen.
Das eine sind Verkehrsregeln, das andere sind Planungsregeln.