Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Richtzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung.
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Mit der StVO vom April 2020 sollte die Zuständigkeit geändert werden, um mehrfache Antragstellung zu verhindern. Der Referentenentwurf der StVO vom April 2020 sprach in diesem Zusammenhang auch von der Vermeidung des “Antragstourismus” durch eine geänderte Zuständigkeit. Auf Druck der betroffenen Logistikverbände und Initiative des Bundesrates, wurde die Zuständigkeit für Großraum- und Schwertransporte im Dezember 2020 abermals geändert. Wo kann man derzeit eine Genehmigung für einen Großraum- und Schwertransport beantragen?
Anträge auf Einzelgenehmigungen für einen Großraum- und Schwertransport sind bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
StVO 2019, StVO vom April 2020, Bundesratsbeschluss vom November 2020, StVO vom Dezember 2020 … wer soll da noch durchblicken? Keine Sorge, wir werden der Sache gemeinsam auf den Grund gehen. In diesem Artikel erfährst du,
Auf geht’s!
Mit der alten StVO konntest du wählen, bei welcher Verkehrsbehörde du deinen Antrag auf einen Großraum- und Schwerverkehr stellst.
Für die Genehmigung deines Großraum- und Schwerverkehrs war für Einzelanträge einerseits die Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, für dich zuständig. Zum anderen war aber auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk du deinen Wohnort, deinen Sitz oder deine Zweigniederlassung hattest (§ 47 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 StVO 2019).
Daueranträge konntest du hingegen bei der Verkehrsbehörde, in deren Bezirk du deinen Wohnsitz, deinen Sitz oder deine Zweigniederlassung hattest, stellen. Wollte die Behörde deinen Dauerantrag nicht bearbeiten, musste sie dies allerdings begründen (VwV-StVO 2017 zu § 47).
Warst du mit deiner Firma nicht in Deutschland ansässig? Hattest du zudem auch keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik? In solchen Fällen konntest du deinen Dauerantrag bei der Behörde stellen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wurde.
Wenn die Ladung nicht in Deutschland aufgenommen wurde, konntest du deinen Dauerantrag bei der Verkehrsbehörde stellen, in deren Bezirk dein Transport die Grenze übertrat.
Mit der StVO vom April 2020 hättest du ebenfalls die Qual der Wahl gehabt, bei welcher Straßenverkehrsbehörde du deinen streckengebundenen Einzelantrag stellst. Die Auswahl wäre jedoch auf zwei Behörden begrenzt gewesen.
Mit der StVO vom April 2020 wäre für streckenbezogene Einzelgenehmigungen die Verkehrsbehörde zuständig gewesen, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Bei dem oben dargestellten Einzelantrag vom Landkreis Reutlingen zum Landkreis Heilbronn wäre zum Beispiel die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Heilbronn oder die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Reutlingen für die Genehmigung zuständig gewesen.
Bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen hätten Antragsteller ebenfalls wählen können: Jede Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet wäre zuständig gewesen (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Zu streckenbezogenen Dauererlaubnissen sagt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung:
Bis zu einer tatsächlichen Gesamtmasse von 60 t oder einer Achslast von weniger als 12 t können in einem Bescheid bis zu fünf Fahrtwege festgelegt werden.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung enthält für streckenbezogene Ausnahmegenehmigungen keine separate Regelung zur Anzahl möglicher Fahrtwege je Bescheid.
Daher gilt bei streckenbezogenen Ausnahmegenehmigungen die obere Regelung zur maximalen Anzahl von Fahrtwegen aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Absatz 3 entsprechend (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 5).
Bei der Beantragung von fünf Fahrtwegen für Dauererlaubnisse oder Dauerausnahmen hätten demnach bis zu zehn Straßenverkehrsbehörden zuständig sein können.
Kurzgesagt: Jede Straßenverkehrsbehörde mit einem Start oder Ziel wäre zuständig gewesen (Referentenentwurf zur StVO vom April 2020, Seite 104).
Im Falle einer flächendeckenden Genehmigung wäre die Verkehrsbehörde zuständig gewesen, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Achtung: Statt dem Bezirk des Antragstellers, wäre nach der StVO vom April 2020 bei flächendeckenden Genehmigungen der Bezirk des Transportdurchführenden entscheidend gewesen (Referentenentwurf zur StVO vom April 2020, Seite 104).
Für eine flächendeckende Genehmigung, welche den Landkreis Lichtenfels und die angrenzenden Landkreise Kronach, Kulmbach und Bamberg umfasst, wäre beispielsweise der Sitz des durchführenden Unternehmens entscheidend gewesen.
Wenn der Sitz des durchführenden Unternehmens im Landkreis Lichtenfels liegt, wäre das Landratsamt Lichtenfels für die flächendeckende Genehmigung zuständig gewesen.
Bei Unternehmen mit Wohnort oder Sitz im Ausland, wäre die Verkehrsbehörde zuständig gewesen, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Diese Regelung wurde eingeführt, damit ausländische Antragsteller nach wie vor flächendeckende Anträge stellen können.
Auch hier ein Beispiel: Ein Unternehmer aus Lüttich in Belgien möchte eine flächendeckende Genehmigung für die Landkreise Steinfurt, Borken und Warendorf beantragen.
Der erste Transport soll vom Landkreis Steinfurt aus starten. Von der Genehmigung wird daher erstmalig im Landkreis Steinfurt Gebrauch gemacht. Das Landratsamt Steinfurt wäre demnach für die Genehmigung der flächendeckenden Genehmigung des Unternehmers aus Lüttich zuständig gewesen.
Anders hätte es sich bei Einzelanträgen ausländischer Unternehmer verhalten. Ein polnisches Unternehmen aus Legnica möchte einen Einzelantrag für einen Transport von Frankfurt am Main nach Bremerhaven stellen. Da der Transport in Bremerhaven endet, wäre Bremerhaven für die Genehmigung zuständig gewesen.
Genauso hätte der Einzelantrag aber auch bei der Straßenverkehrsbehörde Frankfurt am Main gestellt werden können.
Ganz am Ende der Änderungsverordnung der StVO vom April 2020 hatte der Gesetzgeber noch das Inkrafttreten von Teilbereichen der neuen StVO geregelt.
Die geänderte Zuständigkeit im Bereich Großraum- und Schwerverkehr wäre demnach erst am 01.01.2021 in Kraft getreten (Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020, ausgegeben zu Bonn am 27.04.2020, veröffentlicht im BGBl 2020 Teil I Nummer 19).
Kurz zur Herleitung:
Die Änderungen zur Zuständigkeit finden sich in Artikel 1 Nummer 16 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften befasst sich mit dem Inkrafttreten bestimmter Bereiche der neuen StVO.
Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verweist wiederrum auf Artikel 1 Nummer 16 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
Laut Bundesratsbeschluss vom 06.11.2020 sollte es für Antragsteller möglich sein bei drei unterschiedlichen Straßenverkehrsbehörden Anträge zu stellen.
Demnach sollten für Anträge Straßenverkehrsbehörden zuständig sein,
Achtung: Anders, wie bei der StVO 2019, sollte nicht mehr der Sitz des Antragstellers, sondern der Sitz des transportdurchführenden Unternehmens relevant sein. Des Weiteren sollte nicht mehr die Zweigniederlassung des Antragstellers, sondern die des durchführenden Unternehmens zuständig sein.
Bei Firmen mit Sitz im Ausland sollte nach dem Bundesratsbeschluss künftig die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Typische Merkmale einer Zweigniederlassung sind nach Meinung des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 7):
Das Ziel der Begründung des Bundesrates war klar: Sie sollte Straßenverkehrsbehörden helfen „Briefkastenniederlassungen“ von (echten) Zweigniederlassungen zu unterscheiden.
Wie Straßenverkehrsbehörde das aber tatsächlich tun sollten, erschien fraglich. Auch stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis der entstehende Rechercheaufwand zum beabsichtigten Ziel – der Erteilung einer Genehmigung für einen Großraum- und Schwertransport – stehen würde.
Der Bundesrat wollte weitere Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vorbeugen, die mit der Änderung der Zuständigkeitsregelung der StVO vom April 2020 befürchtet wurden.
Konkret begründete der Bundesrat seine Entscheidung weiterhin damit, dass die vorgesehenen Änderung der StVO vom April 2020 zu neu zuständigen Behörden
und andererseits zu einer Konzentration der Erlaubnisverfahren bei einzelnen Behörden, beispielsweise bei solchen mit einer Grenzübergangsstelle oder einem Hauptsitz von großen Transportunternehmen
Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 6
führen.
Die besonderen Anforderungen an Zweigniederlassungen sollten „Briefkastenniederlassungen“ ausschließen. Anträge sollten künftig bei (echten) Zweigniederlassungen gestellt werden können (Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 6).
Im Ergebnis können mit Inkrafttreten der StVO am 24.12.2020 für Einzelgenehmigungen von Großraum- und Schwertransporten drei Straßenverkehrsbehörden zuständig sein:
Im Gegensatz zum Bundesratsbeschluss vom November 2020 wurde die Formulierung zur Zuständigkeit bei Zweigniederlassungen angepasst.
Straßenverkehrsbehörden sind nicht zuständig, wenn das durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung nach § 13 HGB in deren Bezirken hat, sondern, wenn für die Zweigniederlassung eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
Es ist aber auch bei der StVO vom Dezember 2020 wichtig zu erkennen, dass die Uhr nicht auf 2019 zurückgedreht wurde.
Straßenverkehrsbehörden sind für die Bearbeitung von Großraum- und Schwertransporten nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in dem betreffenden Bezirk hat.
Die Antragstellung kann hingegen bei Straßenverkehrsbehörden erfolgen, in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder seine Zweigniederlassungen hat.
Antragsteller und Straßenverkehrsbehörden müssen also umdenken: Der Blick beschränkt sich in VEMAGS® bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht mehr nur auf das Feld “Antragsteller”.
Mit der Änderungsverordnung müssen Antragsteller bei der Auswahl der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) aufpassen. Gegebenenfalls ist eine manuelle Auswahl der EGB erforderlich.
Umgekehrt müssen Straßenverkehrsbehörden darauf achten, ob das Feld “Zur Verfügung von” in VEMAGS® ausgefüllt ist. Sind Straßenverkehrsbehörden nicht zuständig, müssen sie die Anträge nach wie vor zurückweisen.
Ohne die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), bestehen meiner Meinung nach zwei Interpretationsmöglichkeiten, wo Anträge auf Dauergenehmigungen im Bereich Großraum- und Schwerverkehr gestellt werden können.
Mit Berücksichtigung der derzeitigen Regelungen der VwV-StVO gilt:
Über Anträge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahmegenehmigung sollte in der Regel diejenige Straßenverkehrsbehörde entscheiden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1
Das bedeutet, dass, im Gegensatz zur Einzelgenehmigung, der Bezirk des Antragstellers relevant ist.
Zudem ist keine enge Auslegung des Begriffs “Zweigniederlassung” bei Daueranträgen erforderlich.
Wie verhält es sich bei einem flächendeckenden Dauerantrag?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung regelt explizit, wie bei flächendeckenden Dauererlaubnissen zu verfahren ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 99):
Ein Antrag auf eine flächendeckende Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden.
Ein Antrag auf eine flächendeckende Dauererlaubnis sollte demnach unter Berücksichtigung der Vorgaben der VwV-StVO bei der Straßenverkehrsbehörde bearbeitet werden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1).
Damit können Antragsteller eine flächendeckende Dauererlaubnis bei der Erlaubnisbehörde des eigenen Bezirks – also dort wo sie einen Wohnsitz, Sitz oder eine Zweigniederlassung haben – erhalten.
Wie verhält es sich aber, wenn ein Antragsteller mit Sitz im Landkreis Landshut (Bayern) eine flächendeckende Dauererlaubnis für den Bezirk Gotha (Thüringen) haben möchte?
Die VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1 ist eine sogenannte Soll-Vorschrift. Zunächst müssen die Straßenverkehrsbehörden über Dauererlaubnisse und Dauerausnahmegenehmigungen entscheiden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Das hilft aber in diesem Fall nicht weiter, da der Sitz des Unternehmens im Landkreis Landshut ist und dieser wiederum nicht an den Landkreis Gotha angrenzt.
Sind flächendeckende Dauererlaubnisse für den Bezirk Gotha und die benachbarten Erlaubnisbehörden Erfurt, Ilm-Kreis, Sömmerda und Wartburgkreis für Unternehmen im Landkreis Landshut dann unmöglich?
Man könnte dies bejahen, da dieser Fall nicht geregelt ist. Ich vertrete allerdings eine andere Ansicht:
In atypischen Fällen werden Soll-Vorschriften zu Kann-Vorschriften. Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde entscheidet, ob sie tätig wird.
Entscheidet sie sich tätig zu werden, bestimmt sie, wie der Sachverhalt am besten gelöst werden könnte.
In solchen Fällen kann auch die Behörde über den flächendeckenden Dauerantrag entscheiden, in deren Bezirk der Transport beginnt.
Das wäre im obigen Beispiel das Landratsamt Gotha, da im Landkreis Gotha der Transport beginnt.
Man könnte allerdings auch die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die neue StVO vor die alte Regelung der VwV-StVO schiebt.
Im Gegensatz zur StVO vom April 2020, würde nach Willen des Verordnungsgebers in § 47 StVO nämlich nicht mehr zwischen Einzel- und Dauergenehmigung unterschieden.
Dann wären bei Daueranträgen ebenfalls die Straßenverkehrsbehörden zuständig,
Vorsicht: Auch hier ist der Sitz und die Zweigniederlassung des durchführenden Unternehmens entscheidend.
Für Firmen mit Sitz im Ausland ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Da der Verordnungsgeber keine Unterscheidung der Antragsarten bei Unternehmen mit Sitz im Ausland vornimmt, gelten sind bei ausländischen Unternehmen ohne Sitz in Deutschland sowohl bei Einzelanträgen,
als auch bei Daueranträgen auf Großraum- und Schwertransporte,
die Straßenverkehrsbehörden zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Nach dem Bundesratsbeschluss vom November 2020 mussten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) tätig werden.
Eine Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe einer Verordnung bedeutet noch lange nicht, dass alle Teile der Verordnung gleich am nächsten Tag in Kraft treten. Innerhalb der Änderungsverordnung kann das Inkrafttreten bestimmter Teile der Verordnung geregelt werden.
Nach dem Bundesratsbeschluss vom November 2020 folgte ein abgeänderte Version der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
In dieser abgeänderten Version vom 09.12.2020 wurden die vorgesehenen Regelungen des Bundesratsbeschlusses vom November 2020 übernommen und nochmals im Rahmen der Rechtsprüfung überarbeitet (Bundesratsdrucksache 748/20 Verordnung, Seite 1).
Der Bundesrat hat der abgeänderten Version am 18.12.2020 zugestimmt (Bundesratsdrucksache 748/20(B) Verordnung, Seite 1).
Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung wurde am 23.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 24.12.2020 in Kraft (Artikel 2 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020, ausgegeben zu Bonn am 23.12.2020, veröffentlicht im BGBl 2020 Teil I Nummer 64).
Mit Inkrafttreten der StVO am 24.12.2020 müssen Antragsteller und Straßenverkehrsbehörden bei der Zuständigkeit von Großraum- und Schwertransporten besonders aufpassen: Bezirke, in denen Antragsteller ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung vorweisen können, sind bei Einzelanträgen definitiv nicht mehr relevant.
Neben dem Bezirk, in dem der Transport beginnt, können Einzelanträge auf Großraum- und Schwertransporte auch in den Bezirken gestellt werden, in dem der Transport Durchführende seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Bei der Bearbeitung von Daueranträgen besteht im Bereich Großraum- und Schwerverkehr bis zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung noch Interpretationsspielraum, wer zuständig sein kann.
Auch ohne die Änderungen gilt generell: Bearbeiten Straßenverkehrsbehörde Anträge, für die sie gar nicht zuständig sind, ist eine ausgestellte Genehmigung formell rechtswidrig.
Wie ist deine Meinung zu den Änderungen im Bereich Großraum- und Schwerverkehr?
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.
14 Kommentare
Ich muss bald einen Schwerlasttransport beantragen. Ich finde es sehr hilfreich, nun zu wissen, wie das richtig geht. Gut zu wissen, wo ich die Genehmigungen bekommen kann.
Ich benötige für meine Firma einen Schwertransport von Gütern. Nun wollte ich schauen, ob ich hier irgendwas beachten muss. Gut zu wissen, dass ich bei solchen Transporten einen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen muss.
Hi Hannes,
freut mich, dass ich dir helfen konnte.
Interessant, dass mit Inkrafttreten der StVO am 24.12.2020 für Einzelgenehmigungen von Großraum- und Schwertransporten drei Straßenverkehrsbehörden zuständig sein können. Demnach muss ich mir diese Genehmigungen einholen, bevor ich eine Transportbegleitung für den Schwertransport suche. Nicht, dass ich nachher alles absagen muss, weil eine Genehmigung fehlt.
Hi Lisbeth,
freut mich, dass ich dir weiterhelfen konnte.
Hi Erna,
bitte kläre diesen Sachverhalt mit deinem Rechtsanwalt.
Mein Boss hat mir gesagt, dass wir für Bauarbeiten in unserem Lager ein Schwerlasttransport brauchen und ich muss es beantragen. Aber ich wusste gar nicht, wie ich es richtig machen kann. Vielen Dank für die Erklärung, wo ich ein passendes Transportmittel finden kann.
Hi Lina,
freut mich, dass dir dieser Beitrag geholfen hat.
Zur Änderung mit der Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch (HGB): Ich vermute die Intention des Gesetzgebers hinter dieser Änderung darin, dass man diese Servicebüros “beschneiden” möchte. Derzeit können sich Antragsteller so ein Servicebüro suchen und je nach dem, wo ein Behörde es nicht ganz so eng sieht, dort bleib man dann. Das fällt künftig weg, da diese Servicebüros keine Zweigniederlassung sind. Hier müssen dann die Servicebüros künftig nicht mehr dort beantragen, wo das Servicebüro seinen Sitz hat, sondern dort, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Ich meine das hätte vorher auch schon so ein sollen aber war eine Grauzone. Mit dem Zusatz will man das denke ich klarstellen.
Hi Christian,
danke für deinen Kommentar. Fazit folgt. Derzeitiger Stand ist der Bundesratsbeschluss.
Hallo Christian,
auch ich sehe darin die Motivation.
Meine Frage – auch in Anlehnung an Christians Antwort unter deinem Kommentar – wäre hier:
– Wann ist damit zu rechnen, dass die erwähnten Bundesministerien darüber entscheiden? Sollten diese nicht bis zum 01.01.2021 zugestimmt haben, bleibt doch erstmal alles wie gehabt, oder?
– Ist es sicher, dass Servicebüros nach wie vor für sämtliche Auftraggeber die Genehmigungen unter ihrem VEMAGS- Account beantragen können? (Wenn auch dann bei den jeweiligen Behörden?)
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen,
Tim
Ich habe leider noch keine neuen Informationen für euch. Sobald etwas Konkretes bekannt gegeben worden ist, wird der Artikel überarbeitet.
Hallo Markus grüß dich,
danke für die tolle Website 😉 .. Wollte dich gern mal was fragen.
Zu dem Zeichen 297 heißt es ja: “Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen,
wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind.”
Wenn ich z.B. auf einen Rechtsabbiegepfeil (ohne Leitline oder Fahrstreifenbegrenzung) warte, um wieder losfahren zu dürfen, dann dürfte ich theoretisch trotz Rechtsabbiegepfeil geradeaus weiterfahren? Oder auf einem Geradeauspfeil rechts abbiegen?
Würde mich sehr über deine Hilfe freuen…..Ganz liebe Grüße und dir alles Gute 😉
Hi Felix,
Markierungen habe ich im Beitrag Fahrbahnmarkierungen: Bedeutung erklärt behandelt.