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Zusatzzeichen Lastenfahrrad: Regeln

Was bedeutet das Sinnbild für Lastenfahrräder und mit welchen Verkehrszeichen werden Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lastenfahrrades aufgestellt?

Das unten abgebildete Sinnbild steht für Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad. Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lastenfahrrades werden zusammen mit den Verkehrszeichen “Parken”, “Eingeschränktes Haltverbot” und “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone” aufgestellt.

Sinnbild für Lastenfahrräder auf Zusatzzeichen

Welche Verkehrsregeln gehen von der Kombination aus einem Hauptzeichen und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lastenfahrrades aus?

Parken und Abstellen von Fahrrädern

Fahrräder dürfen auch auf Seitenstreifen und Fahrbahnen geparkt werden (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.06.2009 – 2 Bs 82/09; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rn. 42 zu § 12 StVO mit weiteren Nachweisen).

Mit der StVO 2020 sollten ursprünglich Fahrräder nicht mehr geparkt, sondern abgestellt werden. Ferner wollte die Bundesregierung konkretisieren, dass Fahrräder auf den übrigen Verkehrsflächen abzustellen sind. Demnach sollten Fahrräder stattdessen auf Gehwegen abgestellt werden (Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020 Seite 91). Insoweit sollte nach § 12 Absatz 4 Satz 2 StVO folgender Text eingefügt werden:


Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.

Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020, Seite 16

Nachdem sich der Bundesrat gegen ein Fahrradparkverbot auf Fahrbahnen ausgesprochen hatte (Bundesrat, Beschl. v. 14.02.2020 – Drucksache 591/19 Seite 3), wurde der oben genannte Textteil nicht in die StVO übernommen.

Lastenfahrräder wurden jedoch als Fahrräder zum Transport von beweglichen Gütern eingestuft. In diesem Zusammenhang wurde darüber hinaus das Sinnbild “Lastenfahrrad” eingeführt, um dieses auf Verkehrszeichen für Radfahrer aufzubringen.

Verkehrszeichen für Radfahrer Lastenfahrrad
Sinnbild für Lastenfahrräder auf Zusatzzeichen

Parken für Lastenfahrräder

Durch das Sinnbild “Lastenfahrrad” ist die Anordnung von speziellen Parkflächen für Lastenfahrräder möglich (Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020 Seite 96).

Parken Lastenfahrrad
Parken für Lastenfahrräder

Kombiniert man das Verkehrszeichen “Parken” mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad”, ist das Parken auf der betroffenen Fläche nur noch für Lastenfahrräder erlaubt.

Ladebereich für Lastenfahrräder

Durch das Sinnbild “Lastenfahrrad” soll auch die Einrichtung von speziellen Ladezonen für Lastenfahrräder möglich sein (Referentenentwurf zur StVO Änderung 2020 Seite 96).

Was ist damit eigentlich gemeint?

Der Begriff “Ladezone” ist in der StVO nicht näher erläutert. Folglich ist auch nicht klar geregelt, wie Ladezonen beschildert werden sollen. Häufig spricht man von einer „Ladezone“ bei eingeschränkten Haltverboten. 

Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Ladezone“ unter dem eingeschränkten Haltverbot angebracht ist. Im Verkehrszeichenkatalog ist das Zusatzzeichen „Ladezone“ enthalten.

Eingeschränktes Haltverbot Ladezone
Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen “Ladezone”

Das eingeschränkte Haltverbot gilt jedoch auch mit einem Zusatzzeichen “Ladezone” nur für Strecken, nicht für eine Zone.

Eingeschränktes Haltverbot und Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
Eingeschränktes Haltverbot und Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

Vielleicht hast du dir ja gerade die Frage gestellt: 

Darf ich in einem eingeschränkten Haltverbot halten? Und was haben eigentlich diese Zusatzschilder unter den eingeschränkten Haltverboten zu bedeuten? Ich habe darüber ebenfalls einen Beitrag auf dieser Website geschrieben.

Ladestrecke für Lastenfahrräder

Bei einem eingeschränkten Haltverbot ist das Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen erlaubt. Bei einer Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad” gilt das eingeschränkte Haltverbot nur für Lastenfahrräder.

Ladestrecken für Lastenfahrräder
Eingeschränktes Haltverbot für Lastenfahrräder

Auch die Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “auch auf dem Seitenstreifen” und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad” ist denkbar.

Ladestrecke Lastenfahrräder auch auf dem Seitenstreifen
Eingeschränktes Haltverbot auf dem Seitenstreifen für Lastenfahrräder

Das eingeschränkte Haltverbot gilt dann auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen nur für Lastenfahrräder. Du darfst mit deinem Lastenfahrrad auf der Ladestrecke dann maximal drei Minuten halten. Länger halten darfst du beispielsweise beim Be- und Entladen.

Ladezone für Lastenfahrräder

Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad frei” würde Lastenfahrräder vom eingeschränkten Haltverbot freistellen. Das wäre dann keine Ladezone für Lastenfahrräder mehr. Lastenfahrräder dürften in solchen Zonen dadurch unbegrenzt abgestellt werden.

Ladezone Lastenfahrräder frei
Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit Zusatzzeichen “Lastenfahrräder frei”

Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad” würde das Zonengebot auf Lastenfahrräder beschränken.

Ladezone nur Lastenfahrräder
Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone für Lastenfahrräder

Andere Fahrzeugarten wären dann aber von der Zonenregelung freigestellt und könnten innerhalb der Zone unbegrenzt parken. Eine eingeschränkte Haltverbotszone mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad” ergibt daher nur dann Sinn, wenn zusätzlich die Zufahrt zur Ladezone für alle übrigen Fahrzeugarten außer Lastenfahrrädern gesperrt werden würde.

Bonus: Verkehrsverbot für Lastenfahrräder

Mich hat kürzlich die Frage erreicht, ob Straßenverkehrsbehörden mit dem neuen Sinnbild “Lastenfahrrad” auch spezielle Verbote für Lastenräder ausschildern können.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wird derzeit überarbeitet.

Diese wird gegebenenfalls noch weitere Vorgaben zur Verwendung des Sinnbildes “Lastenfahrrad” machen. Bis dahin sind die Vorgaben der StVO zu beachten.

Das Sinnbild “Lastenfahrrad” wird, wie bereits oben beschrieben, in der Straßenverkehrs-Ordnung unter § 39 Absatz 7 erwähnt:

Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt,

so ist mit dem oben dargestellten Sinnbild ein “Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad” gemeint.

Des Weiteren legt Anlage 2 laufende Nummer 26 StVO fest, dass

für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.

Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Verbot für Lastenfahrräder möglich ist.

Verbot Lastenfahrrad
Verbot für Lastenfahrräder

Ob dies verhältnismäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist § 45 Absatz 9 StVO zu beachten. Dieser fordert zum einen in Satz 1, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Zum Anderen dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs – das Verbot für Lastenfahrräder wäre ein Verkehrsverbot – nur angeordnet werden, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen wird (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Die Anordnungspraxis kann sich zudem an der Begründung des Referentenentwurfs orientieren. In “B. Besonderer Teil” heißt es:

Mit der Änderung wird ein Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, welches künftig Gegenstand von Zusatzzeichen werden kann, z. B. zur Anordnung spezieller Ladezonen oder von Parkflächen für Lastenfahrräder. Damit wird der starken Zunahme von Lastenfahrrädern vor allem im städtischen Raum innerhalb der letzten Jahre Rechnung getragen.

Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 96

Die Begründung des Referentenentwurfes weist nicht auf Hauptzeichen, sondern nur auf die Verwendung des Sinnbildes “Lastenfahrrad” auf Zusatzzeichen hin.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

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