Schutzstreifen für Radfahrer: Diese 5 Regeln musst du beachten
Da immer mehr Schutzstreifen für Radfahrer markiert werden, ist es sowohl für Autofahrer, als auch für Radfahrer wichtig, die richtigen Verhaltensregeln auf und an Schutzstreifen zu kennen. Was muss man beim Befahren von Schutzstreifen beachten und welche Regeln gehen von Schutzstreifen aus?
Radfahrer müssen Schutzstreifen für den Radverkehr benutzen, wenn keine Beschilderung oder Markierung das Befahren anderer Wege erlaubt. Auf Schutzstreifen darf mit Kraftfahrzeugen nicht gehalten werden. Schutzstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen bei Bedarf überfahren werden.
In diesem Beitrag erhältst du Antworten auf folgende Fragen:
- Dürfen Radfahrer Schutzstreifen benutzen, wenn parallel ein für Radfahrer freigegebener Gehweg in gleicher Richtung verläuft?
- Wie muss man sich an Hindernissen auf Schutzstreifen verhalten?
- Unter welchen Umständen dürfen Schutzstreifen von Kraftfahrzeugen überfahren werden?
- Was fällt unter das Halten auf Schutzstreifen?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Verkehrsregeln
1.
Benutzungsrecht
2.
Rechtsfahrgebot
3.
Überfahren
4.
Überholen
5.
Haltverbot
Benutzungsrecht
Ohne Radfahrstreifen oder Radwegen mit Benutzungspflicht im Seitenraum müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzen.
Verläuft ein Schutzstreifen für den Radverkehr parallel zu einem Gehweg mit der Kombination aus dem Zeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei”, einem allein stehenden Zusatzzeichen “Radfahrer frei” oder einem Radweg ohne Benutzungspflicht in gleicher Fahrtrichtung, können Radfahrer wählen, ob sie auf dem Schutzstreifen, dem Gehweg oder dem Radweg fahren möchten.
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen (§ 2 Absatz 1 StVO).
Fahrräder zählen ebenfalls zu den Fahrzeugen (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Daher müssen Radfahrer, wenn keine Radwege mit Benutzungspflicht vorhanden sind, auf der Fahrbahn fahren.
Schutzstreifen für Radfahrer gehören zur Fahrbahn.
Sie stellen, im Gegensatz zur Radfahrstreifen, keine eigenen Fahrstreifen dar.
Oftmals werden Schutzstreifen für den Radverkehr beidseitig angelegt.
Das bedeutet, dass für jede der beiden Fahrtrichtungen ein Schutzstreifen auf der rechten Seite der Fahrbahn markiert wird.
Schutzstreifen, die sich aus deinen Blickwinkel auf der linken Seite der Straße befinden, darfst du nicht benutzen.
Sie sind entgegen kommenden Radfahrern vorbehalten.
Du darfst nur Schutzstreifen benutzen, die auf der rechten Straßenseite markiert wurden.
Schutzstreifen und Gehweg “Radfahrer frei”
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” erlaubt es Radfahrern den Gehweg zu benutzen.
Bei Schutzstreifen und parallel verlaufenden Gehwegen mit zugelassenem Radverkehr können Radfahrer wählen, ob sie auf der Fahrbahn auf dem Schutzstreifen fahren oder den Gehweg benutzen möchten.
Wenn Radfahrer sich allerdings entscheiden auf der Fahrbahn mit markierten Schutzstreifen zu fahren, müssen sie auch die Schutzstreifen in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen.
Radfahrer dürfen dann nicht neben den Schutzstreifen auf der Fahrbahn fahren.
Schutzstreifen und Radweg ohne Benutzungspflicht
Auch wenn Radwege ohne Benutzungspflicht parallel zu Schutzstreifen verlaufen, können Radfahrer entscheiden, ob sie auf dem Schutzstreifen fahren möchten oder die Radwege ohne Benutzungspflicht benutzen.
Mit Radwegen ohne Benutzungspflicht sind beispielsweise Gehwege mit der Kombination aus dem Zeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei”, Gehwege mit einem allein stehenden Zusatzzeichen “Radfahrer frei” oder Radwege ohne Beschilderung gemeint.
Radwege mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” können dir beispielsweise auf der linken Seite der Straße begegnen.
Die Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ohne Hauptzeichen sind für die Einräumung eines Benutzungsrechts auf linken Radwegen vorgesehen (§ 2 Absatz 4 StVO; VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ohne Hauptzeichen zulassen.
Aus diesem Grund können dir auch Radwege mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” auf der rechten Seite der Straße begegnen.
Radfahrer, die sich dazu entscheiden nicht auf dem Gehweg mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” zu fahren, müssen den Schutzstreifen benutzen.
Sie dürfen dann nicht neben, sondern müssen auf dem Schutzstreifen fahren.
Radwege ohne Benutzungspflicht und ohne Beschilderung sind ausschließlich auf der rechten Straßenseite anzutreffen.
Radwege ohne Beschilderung kannst du beispielsweise an der Markierung erkennen.
Dabei wird auf dem Radweg ohne Beschilderung das Sinnbild “Radfahrer” aufgebracht.
Häufig ist auf Radwegen ohne Beschilderung das Sinnbild “Radfahrer” neben dem Sinnbild “Fußgänger” markiert.
Ist ein Radweg ohne Benutzungspflicht und ohne Beschilderung im Seitenraum rechts der Fahrbahn eingerichtet, können Radfahrer auf dem Schutzstreifen oder auf dem Radweg ohne Benutzungspflicht fahren.
Fahren Radfahrer nicht auf dem Radweg ohne Benutzungspflicht im Seitenraum, müssen sie auf dem rechten Schutzstreifen fahren.
Das Radfahren auf der Fahrbahn neben dem Schutzstreifen ist nicht erlaubt.
Rechtsfahrgebot
Fahrräder müssen auf Fahrbahnen möglichst weit rechts fahren. Radfahrer auf Fahrbahnen müssen markierte Schutzstreifen befahren.
An Hindernisse auf oder an Schutzstreifen darf links vorbeigefahren werden.
Fahrzeuge müssen auf Fahrbahnen möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 1, 2 StVO).
Die Verpflichtung mit Fahrzeugen auf Fahrbahnen möglichst weit rechts zu fahren wird auch Rechtsfahrgebot genannt.
Das Rechtsfahrgebot gilt nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Absatz 2 StVO).
Das bedeutet, dass Fahrzeuge zum Beispiel auch ohne Gegenverkehr immer möglichst weit rechts fahren müssen.
Da Fahrräder Fahrzeuge sind, müssen Fahrräder auf Fahrbahnen ebenfalls möglichst weit rechts fahren.
Schutzstreifen für Radfahrer sind Teil der Fahrbahn. Sie stellen einen für Radfahrer vorgesehenen Bereich auf der Fahrbahn dar, der Radfahrer schützen soll.
Daraus ergibt sich, dass Radfahrer auf Fahrbahnen nicht neben Schutzstreifen fahren dürfen.
Allerdings kommt es vor, dass Schutzstreifen neben Parkständen ohne ausreichende Sicherheitsräume markiert werden.
Der Bereich zwischen Verkehrsraum des Radfahrers und Parkstand wird Sicherheitsraum genannt.
Wozu dienen Sicherheitsräume entlang von Schutzstreifen neben Parkständen?
Sicherheitsräume zwischen Schutzstreifen und Parkplätzen dienen der Vermeidung sogenannter “Dooring”-Unfälle. “Dooring”-Unfälle sind Unfälle, bei dem ein Radfahrer mit einer sich öffnenden Tür eines haltenden oder parkenden Fahrzeuges kollidiert.
Wenn kein Sicherheitsraum oder nur ein geringer Sicherheitsraum zwischen Schutzstreifen und Parkstand vorhanden ist, sind “Dooring”-Unfälle wahrscheinlicher.
Die Unfallforschung der Versicherer empfiehlt mittlerweile generell die Anlage von Sicherheitstrennstreifen zwischen Schutzstreifen und Parkständen von 0,75 m Breite.
An Hindernisse auf der Fahrbahn darf links vorbeigefahren werden (§ 6 StVO).
Da Schutzstreifen Teil der Fahrbahn sind, dürfen Hindernisse auf Schutzstreifen ebenfalls links umfahren werden.
Beim Vorbeifahren an Hindernissen auf Schutzstreifen kann Ausscheren notwendig sein.
Das Ausscheren zum Umfahren von Hindernissen auf Schutzstreifen muss angekündigt werden (§ 6 StVO).
Überfahren
Schutzstreifen für den Radverkehr dürfen von anderen Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden.
Beim Überfahren von Schutzstreifen dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
Was ist damit gemeint, dass Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren werden dürfen?
Schutzstreifen dürfen zum Beispiel beim Ausweichen des Gegenverkehrs überfahren werden (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Beim Ausweichen des Gegenverkehrs dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung macht darüber hinaus keine weiteren Angaben, was unter dem Begriff “bei Bedarf” zu verstehen ist.
Überholen
Kraftfahrzeuge dürfen Radfahrer, die auf Schutzstreifen fahren, links mit wesentlicher höherer Geschwindigkeit überholen, wenn zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m – außerorts 2 m – eingehalten wird.
Beim Überholen von Fahrradfahrern auf Schutzstreifen darf weder der entgegenkommende, noch der nachfolgende Verkehr gefährdet werden.
Kraftfahrzeuge fahren an Radfahrer auf Schutzstreifen nicht vorbei. Radfahrer auf Schutzstreifen werden von Kraftfahrzeugen überholt.
Gegenverkehr und nachfolgender Verkehr
Kraftfahrzeuge dürfen Radfahrer, die auf Schutzstreifen fahren, nur links überholen (§ 5 Absatz 1 StVO).
Der Gegenverkehr darf beim Überholen von Radfahrern auf Schutzstreifen nicht behindert werden (§ 5 Absatz 2 StVO).
Der nachfolgende Verkehr darf beim Ausscheren zum Überholen von Radfahrern, die sich auf Schutzstreifen befinden, nicht gefährdet werden (§ 5 Absatz 4 StVO).
Wesentlich höhere Geschwindigkeit
Des Weiteren dürfen Fahrräder, die auf Schutzstreifen fahren, nur mit wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt werden (§ 5 Absatz 2 StVO).
Was ist eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit”?
Was genau unter einer “wesentlich höheren Geschwindigkeit” zu verstehen ist, gibt die Straßenverkehrs-Ordnung nicht preis.
Aus diesem Grund hat sich die Rechtsprechung mit dem Begriff “wesentlich höhere Geschwindigkeit” beschäftigt:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat beispielsweise entschieden, dass Überholen immer zügig erfolgen muss. Ob eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit” vorliegt, muss im Einzelfall an
- der absoluten Geschwindigkeitsdifferenz
- und der Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges
bestimmt werden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09).
Für Überholvorgänge innerhalb geschlossener Ortschaften hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h um eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit” handelt (BGH, Urteil vom 25.06.1968 – VI ZR 158/87, VersR 1968, 1040).
Seitenabstand
Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Radfahrern, die auf Schutzstreifen fahren, innerhalb geschlossener Ortschaften einen Seitenabstand von mindestens 1,5 m einhalten (§ 5 Absatz 4 StVO).
Ein Beispiel:
Auf einer 8,3 m breiten Fahrbahn wurde auf beiden Seiten ein Schutzstreifen für Radfahrer mit einer Breite von jeweils 1,4 m angelegt.
Demnach verbleibt für den Kraftfahrzeugverkehr eine Kernfahrbahnbreite von 5,5 m.
Ein Radfahrer nimmt in der Regel einen Verkehrsraum von 1 m Breite ein.
Gehen wir nun davon aus, dass ein Radfahrer mittig auf dem Schutzstreifen fährt.
Links des Radfahrers verbleibt eine Schutzstreifenbreite von 0,2 m.
Zu Radfahrern muss innerorts ein Seitenabstand von 1,5 m eingehalten werden.
Im obigen Beispiel wär also zum Schutzstreifen ein Seitenabstand von 1,3 m einzuhalten.
Demnach muss beim Überholen eines mittig auf dem Schutzstreifen fahrenden Radfahrers auf die Gegenspur ausgeschert werden.
Das Ausscheren ist rechtzeitig anzukündigen. Beim Ausscheren zum Überholen sind die Fahrtrichtungsanzeiger zum Ankündigen des Überholvorgangs zu verwenden (§ 5 Absatz 4a StVO).
Mancherorts wirst du auch außerorts Schutzstreifen antreffen.
Radfahrer auf außerörtlichen Schutzstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen nur überholt werden, wenn zum Radfahrer mindestens ein Seitenabstand von 2 m eingehalten wird (§ 5 Absatz 4 StVO).
Haltverbot
Auf Schutzstreifen darf nicht gehalten werden.
Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen auf Schutzstreifen halten.
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Das gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
§ 1 eKFV
Was genau ist unter einem Haltverbot auf Schutzstreifen zu verstehen?
Wenn du deine Fahrt nicht durch eine Anordnung oder wegen der Verkehrslage gewollt unterbrichst, dann hältst du (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 – 2 Ss 216/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 Ws (B) 230/87 OWiG; BGH, Beschluss vom 13.02.1975 – 4 StR 508/74).
Unter Halten fallen folgende Verhaltensweisen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 19 zu § 12 StVO):
- Einsteigen und Aussteigen
- Beladen und Entladen
- Warten bis zum Öffnen eines Einfahrttores bei Mitbenutzung der Fahrbahn
Das Beladen und Entladen stellt ein zweckbedingtes Halten dar (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 19 zu § 12 StVO).
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Motor an oder aus ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 19 zu § 12 StVO).
Kraftfahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen zum Einsteigen, Aussteigen, Beladen, Entladen oder Warten bis zum Öffnen eines Einfahrttores demnach nicht halten.
Folgendes Verhalten zählt dagegen nicht zum Halten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 19 zu § 12 StVO):
- Ungewolltes Anhalten wegen Betriebsstörung
- Ungewolltes Liegenbleiben wegen Betriebsstörung (§ 15 StVO)
- Besorgungen vor Eintreffen der technischen Hilfe
- Warten bei Rot (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 – 2 Ss 216/01)
- Warten bei Warnlicht
- Warten bei geschlossenen Schranken
- Warten auf Weisung
- Warten vor Ampeln
- Abwarten des Gegenverkehrs zum Abbiegen
- Warten vor Zufahrten zu Parkhäusern
- Warten vor Zufahrten zu Tankstellen
- Warten vor geschlossenen Grenzübergang (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 – 2 Ss 216/01)
Auf Schutzstreifen darf folglich angehalten werden, wenn das Auto eine Betriebsstörung aufweist, oder liegenbleibt.
Wichtig dabei: Ungewolltes Halten wegen einer Betriebsstörung wird zum freiwilligen Halten, wenn der Fehler am Fahrzeug behoben werden hätte können oder Abschleppen möglich gewesen wäre (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 Ws (B) 230/87 OWiG).
Weiterhin sind liegengebliebene Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen, wo das Halten und Parken verboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2000 – 5 A 2339/99).
Das bedeutet, dass Autos, Fahrräder oder Elektroroller, die auf Schutzstreifen liegengeblieben sind, unverzüglich entfernt werden müssen.
Fazit
Wenn andere Radwege neben Schutzstreifen eingerichtet sind, dürfen Radfahrer die Schutzstreifen oder den straßenbegleitenden Radweg mit Benutzungsrecht befahren.
Kraftfahrzeuge dürfen Schutzstreifen zum Beispiel zum Ausweichen des Gegenverkehrs befahren.
Mit Kraftfahrzeugen ist das Einsteigen, Aussteigen, Beladen und Entladen sowie das Warten ohne Betriebsstörung des Kraftfahrzeuges auf Schutzstreifen für den Radverkehr verboten.
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