Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes in 5 einfachen Schritten
Nach der Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für schwerbehinderten Menschen – blauer Parkausweis – wird häufig ein Schwerbehindertenparkplatz beantragt. Mit Erhalt eines blauen Parkausweis besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes. Unter welchen Voraussetzungen werden Parkplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet?
Allgemeine Schwerbehindertenparkplätze werden gekennzeichnet, sofern diese für schwerbehinderte Menschen mit einer Parkerleichterung zwingend erforderlich sind. Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze werden eingerichtet, sofern sie erforderlich und vertretbar sind und keine alternative Beschilderung infrage kommt.
Dieser Beitrag geht näher auf die Voraussetzungen von Schwerbehindertenparkplätzen ein – darunter:
- Wer ist für die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes zuständig?
- Wann gelten Parksonderrechte für Schwerbehinderte als erforderlich und vertretbar?
- Welche Alternativen zur Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes gibt es?
- Wie werden Schwerbehindertenparkplätze beschildert?
- Wie werden Parkplätze für schwerbehinderte Menschen markiert?
- Und viele mehr …
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe Zeichen 315: Parken auf Gehwegen, welche sich in folgende Teile unterteilt:
- Zeichen 315 “Parken auf Gehwegen”: Bedeutung erklärt
- Erlaubtes Parken auf Gehwegen: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick [inklusive Zeichen 315]
- Zeichen 315: Parken auf Gehwegen mit Zusatzzeichen
- Schwerbehindertenparkplatz einrichten
- Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen: Das musst du beachten
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem vierten Teil: Schwerbehindertenparkplatz einrichten. Zu den anderen Teilen gelangst du durch Klick auf einen der obigen Links.
Zuständigkeit bestimmen
Straßenverkehrsbehörden kennzeichnen Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (§ 45 Absatz 1b Nummer 2 StVO).
Erforderlichkeit eines Schwerbehindertenparkplatzes prüfen
Parkplätze für schwerbehinderte Menschen können entweder allgemein für schwerbehinderte Menschen (Zusatzzeichen 1044-10) oder bestimmte schwerbehinderte Menschen (Zusatzzeichen 1044-11) eingerichtet werden.
Wird ein Parkplatz für einen bestimmten schwerbehinderten Menschen eingerichtet, spricht man auch von einem personenbezogenen Parkplatz für einen schwerbehinderten Menschen.
Allgemeiner Schwerbehindertenparkplatz
Verkehrszeichen sind nur dort aufzustellen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Vor Einrichtung eines allgemeinen Parkplatzes für schwerbehinderte Menschen ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser erforderlich ist.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt nicht aus, unter welchen Voraussetzungen ein allgemeiner Schwerbehindertenparkplatz als erforderlich anzusehen ist.
Meiner Meinung nach sollte der Antragsteller nachweisen, dass er im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterungen für schwerbehinderten Menschen – blauer EU-einheitliche Parkausweis – ist.
Des Weiteren sollte ein allgemeiner Parkplatz für schwerbehinderte Menschen nur erforderlich sein, wenn Parkraummangel besteht.
Der schwerbehinderte Mensch sollte auch nicht in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes besitzen.
Abschließend sollte das Parksonderrecht vertretbar sein. Es sollten keine absolute Haltverbote an der Stelle vorhanden sein, wo der allgemeine Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet werden soll.
Ein allgemeiner Schwerbehindertenparkplatz ist meiner Ansicht nach auch nur dann vertretbar, wenn schon vor Einrichtung des Parksonderrechts eine ausreichende Restfahrbahnbreite bei haltenden Fahrzeuge vorhanden ist.
Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, …
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO
Es können auch mehrere allgemeine Parkplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Der Artikel Haltverbot in engen Straßen auf dieser Website erläutert auf Grundlage der Rechtsprechung und der Literatur, wann von einer engen Straßenstelle auszugehen ist.
Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz
Personenbezogene Parkplätze für schwerbehinderte Menschen werden zum Beispiel vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte eingerichtet (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Parkplätze für eine bestimmte schwerbehinderte Person sind sehr selten.
Das liegt daran, dass die Hürden relativ hoch sind (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Vor Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes für einen schwerbehinderten Menschen muss geprüft werden, ob
- ein Parksonderrecht erforderlich ist,
- ein Parksonderrecht vertretbar ist und
- ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Erforderlichkeit des Parksonderrechts
Ein Parksonderrecht besteht zum Beispiel nicht, wenn kein Parkraummangel besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Aus Sicht des VGH Mannheim muss die in zumutbarer Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte befindliche Parkmöglichkeit dem Schwerbehinderten zudem ein gefahrloses Einsteigen und Aussteigen ermöglichen (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.05.2023 – 13 S 1831/22).
Des Weiteren ist das VGH Mannheim der Ansicht, dass die spezifische Nutzung der Parkmöglichkeiten durch den Schwerbehinderten den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden darf (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.05.2023 – 13 S 1831/22).
Besteht kein Parkraummangel oder hat der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, so darf kein personenbezogener Parkplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden.
Nach Beschluss des VGH München lässt sich aus Ausnahmesituationen kein häufiger vorkommender Parkraummangel ableiten (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 21).
Im Fall des VGH München bestand die Ausnahmesituation darin, dass durch die vorübergehende Sperrung der Stadtmitte Bewohner der Altstadt auf die umliegenden Parkmöglichkeiten ausgewichen waren (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 21).
Eine vorübergehend vorkommender Parkraummangel rechtfertige keine Einräumung eines Parksonderrechts (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 21).
Nach Ansicht des VGH München ist ein Parksonderrecht nur erforderlich, wenn ein häufig vorkommender Parkraummangel gegeben ist.
Dementsprechend kann ein personenbezogener Parkplatz für einen schwerbehinderten Menschen nur eingerichtet werden, wenn ein häufiger vorkommender Parkraummangel vorliegt.
Das VGH München ist der Ansicht, dass die Nutzung von Parkplätzen in einem Umkreis von ca. 100 m auch unter Berücksichtigung einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, insbesondere einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung, zumutbar ist (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 24).
Wenn der Kläger demnach in der Lage ist, seine Wohnung über die Treppe zu verlassen und wieder zu erreichen, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es ihm nicht möglich sein sollte, unter Nutzung seines Elektrorollstuhls oder Rollators eine Entfernung von bis zu 100 m zurückzulegen.
VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 24
Folgt man der Argumentation des VGH München, so ergibt sich, dass ein personenbezogener Parkplatz für einen schwerbehinderten Menschen nicht eingerichtet werden kann, wenn in einem Umkreis von ca. 100 m öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen.
Vertretbarkeit des Parksonderrechts
Ein Parksonderrecht ist nicht vertretbar, wenn ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wenn an der Stelle, wo ein personenbezogener Parkplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden soll, bereits ein absolutes Haltverbot besteht, so darf der personenbezogene Schwerbehindertenparkplatz nicht eingerichtet werden.
Unklar ist, was passiert, wenn ein personenbezogener Parkplatz für einen schwerbehinderten Menschen bereits eingerichtet wurde und an derselben Stelle nachträglich ein absolutes Haltverbot erforderlich ist.
Ferner kann laut dem VGH München ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz nur eingerichtet werden, wenn beim Parken in der betreffenden Straße eine ausreichende Restfahrbahnbreite verbleibt (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 22).
Verbleibt bereits im Bestand keine ausreichende Restfahrbahnbreite, ist die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes für schwerbehinderte Menschen nicht vertretbar.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) macht keine Angaben, wann das Parken aufgrund einer nicht ausreichenden Restfahrbahnbreite verboten ist.
Halten ist jedoch an engen Straßenstellen unzulässig (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Die StVO definiert nicht, wann es sich um eine enge Straßenstelle handelt.
Im Beitrag Haltverbot in engen Straßen auf dieser Website kannst du nachlesen, wie die Rechtsprechung und die Literatur eine enge Straßenstelle definiert haben.
Alternative durch zeitlich beschränktes Parksonderrecht
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt nicht weiter aus, wann ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht, statt eines Parkplatzes für einen bestimmten schwerbehinderten Menschen, genügt.
Meiner Meinung nach kann im Einzelfall ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht in der Nähe der Arbeitsstätte statt eines personenbezogenen Parkplatzes für einen schwerbehinderten Menschen genügen, da der Schwerbehindertenparkplatz nur für einen bestimmten Zeitraum benötigt wird.
Antragsteller haben “grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes” (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 18).
Es besteht jedoch ein “Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung” über einen Antrag auf Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes für schwerbehinderte Menschen (VGH München, Beschluss vom 13.12.2019 – 11 ZB 19.1437, Randnummer 18).
Beschilderung eines Schwerbehindertenparkplatzes anordnen
Allgemeiner Schwerbehindertenparkplatz
Auf allgemeinen Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen ist das Parken für schwerbehinderte Menschen mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis erlaubt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Allgemeine Parkplätze für schwerbehinderte Menschen werden mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen, auf dem das Sinnbild eines Rollstuhlfahrers (Zusatzzeichen 1044-10) aufgebracht ist, beschildert (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Darüber hinaus werden allgemeine Parkplätze für schwerbehinderte Menschen mit Zeichen 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ eingerichtet (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Dabei wird durch die bildliche Darstellung auf dem Zeichen 315 die Aufstellart beim erlaubten Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen vorgegeben.
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit der Hälfte des Fahrzeugs in Fahrtrichtung rechts:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit der Hälfte des Fahrzeugs in Fahrtrichtung links:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit dem ganzen Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit dem ganzen Fahrzeug in Fahrtrichtung links:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit der Hälfte des Fahrzeugs quer zur Fahrtrichtung rechts:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit der Hälfte des Fahrzeugs quer zur Fahrtrichtung links:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit dem ganzen Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung rechts:
Erlaubtes Parken auf Gehwegen für schwerbehinderte Menschen mit dem ganzen Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung links:
Bei allgemeinen Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern und orthopädischen Kliniken musst du zudem mit einer zusätzlichen zeitlichen Beschränkung der allgemeinen Parkplätze für schwerbehinderte Menschen rechnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Ausnahmsweise kann eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol“ genügen, um einen Parkplatz für schwerbehinderte Menschen zu kennzeichnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz
Parkflächen mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-11) beschränken das Parken auf die Person, die im Besitz dieses speziellen Parkausweises ist.
Markierung eines Schwerbehindertenparkplatzes bestimmen
Auf Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen kann das Sinnbild eines Rollstuhlfahrers aufgebracht werden.
Es wird in den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) unter dem Begriff “Behinderte” geführt (Kapitel 5.4.3 RMS Teil 2)
Die Markierung ist auch als “Rollstuhlfahrersymbol” bekannt.
Eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol“ soll nach der VwV-StVO ausnahmsweise ebenfalls genügen, um Schwerbehindertenparkplätze zu kennzeichnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Dabei verweist die VwV-StVO auf folgende Textstelle:
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO
Über das „Rollstuhlfahrersymbol“ verliert der oben zitierte Absatz aber kein Wort.
Zudem dienen Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn lediglich als Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Deshalb vertrete ich die Ansicht, dass Bodenmarkierungen nicht zur eindeutigen Kennzeichnung einer für Schwerbehinderte reservierten Parkfläche ausreichen.
Die Regelung ergibt sich durch das Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“.
Ausgestaltung eines Schwerbehindertenparkplatzes beachten
Die Ausgestaltung von Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen richtet sich nach der DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Bei Parkständen für Schwerbehinderte muss die Rollstuhlbewegungsfläche neben der Längsseite eines Fahrzeugs berücksichtigt werden (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Unter Berücksichtigung der Rollstuhlbewegungsfläche neben der Längsseite eines Fahrzeugs beträgt die Parkstandbreite für Rollstuhlbenutzer 3,5 m (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Neben festen Einbauten beträgt die Parkstandbreite für Rollstuhlbenutzer 3,9 m (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Parkstände in Regelbreite sind zulässig, wenn eine ausreichende Bewegungsfläche mit mindestens 1,5 m Breite vorhanden ist (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Neben einem Hochbord mit sich daran anschließender begehbarer Fläche beträgt die Regelbreite von Längsparkständen 2,0 m (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Eine ausreichende Bewegungsfläche liegt zum Beispiel vor, wenn neben dem Parkstand ein Gehweg vorhanden ist (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Das bedeutet, dass für einen Längsparkstand für schwerbehinderte Menschen eine Regelbreite von 2,0 m ausreicht, sofern neben dem Längsparkstand ein Gehweg vorhanden ist.
Fazit
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