Gefahrzeichen Wildwechsel aufstellen: Diese 7 Punkte musst du beachten
Das Gefahrzeichen Wildwechsel mahnt zur erhöhten Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf die Gefahr durch Wildwechsel. Unter welchen Umständen darf das Verkehrszeichen Wildwechsel aufgestellt werden?
Das Gefahrzeichen Wildwechsel (Zeichen 142) darf nur auf Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte aufgestellt werden, auf denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt.
Dieser Beitrag zeigt dir, wie das Gefahrzeichen Wildwechsel ausgestaltet ist, wie es entlang der Straße aufgestellt wird und welche Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Verkehrszeichen es gibt. Dabei werden folgende Fragen geklärt:
- Darf das Verkehrszeichen Wildwechsel gewölbt sein?
- Wann spricht man von häufigem Wildwechsel über die Fahrbahn?
- Unter welchen Umständen darf das Verkehrszeichen Wildwechsel beidseitig angebracht werden?
- Wie groß ist das Verkehrszeichen Wildwechsel?
- In welchem Abstand zur Gefahrstelle wird das Gefahrzeichen Wildwechsel aufgestellt?
- Kann das Gefahrzeichen Wildwechsel mit anderen Hauptzeichen oder Zusatzzeichen kombiniert werden?
Los geht’s!
Verkehrszeichen
Das Verkehrszeichen 142 warnt vor Wildwechsel.
Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Sie dürfen allerdings nur gewölbt sein, wenn dies nach ihrer Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sieht die Wölbung von Verkehrszeichen besonders für die Zeichen 250 bis 267 vor (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Diese Vorgaben der VwV-StVO schließen jedoch nicht die Wölbung von anderen Verkehrszeichen aus.
Das Verkehrszeichen Wildwechsel kann folglich ebenfalls gewölbt sein, wenn es seitlich erkennbar sein soll und die Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ort
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 StVO).
Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss (§ 45 Absatz 9 StVO).
Auch das LG Stade weist darauf hin, dass Warnschilder nur an sehr gefährlichen Stellen aufzustellen
sind, deren Gefährlichkeit für den Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen ist (LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03).
In ländlichen Gebieten, welche von waldigem Gebiet unterbrochen werden, muss nach Meinung des LG Stade jeder Kraftfahrer damit rechnen, dass Wild auch außerhalb eines bekannten Wildwechsels die Straße überquert (LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03).
Ein Verkehrsteilnehmer kann nämlich nicht davon ausgehen, dass Wild nur in ausgesprochenen Waldgebieten die Straße überquert.
LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03
Laut dem LG Stade ist in Bereichen mit landwirtschaftlicher Nutzung mit Wildwechsel zu rechnen. Äsende Rehe auf den Wiesen neben der Straße seien nicht ungewöhnlich (LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03).
Das Verkehrszeichen Wildwechsel darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt (VwV-StVO zu Zeichen 142).
Das LG Stade ist der Ansicht, dass auf die besondere Gefährlichkeit einer Strecke durch Gefahrzeichen Wildwechsel hinzuweisen ist, wenn eine Häufung von Wildunfällen vorliegt und sich dies nicht aus
den örtlichen Verhältnissen erschließt (LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03).
Nach Entscheidung des LG Stade ist von einer derartigen Häufung von Wildunfällen bei einer durchschnittlichen Unfallhäufigkeit von mehr als 3 Unfällen pro Jahr und Kilometer auszugehen (LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03).
Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagdbehörden und Forstbehörden sowie den Jagdausübungsberechtigten festzulegen (VwV-StVO zu Zeichen 142).
Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Verkehrszeichen Wildwechsel entbehrlich (VwV-StVO zu Zeichen 142).
Einseitig oder beidseitig
Gefahrzeichen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 2 StVO).
Als Schilder stehen Gefahrzeichen gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn regelmäßig rechts (§ 39 Absatz 2 StVO; VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Demnach steht das Verkehrszeichen Wildwechsel regelmäßig rechts.
Gefahrzeichen können spiegelbildlich dargestellt werden, wenn sie auf der linken Fahrbahnseite wiederholt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Anordnung von Gefahrzeichen für beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sieht die spiegelbildliche Wiederholung auf der linken Fahrbahnseite für die Zeichen 117 sowie für die Zeichen 133 bis 142 vor (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Damit kann das Verkehrszeichen Wildwechsel spiegelbildlich auf der linken Fahrbahnseite wiederholt werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Abstand
Das Verkehrszeichen Wildwechsel steht meiner Meinung nach in der Regel außerorts.
Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen Gefahrzeichen im Allgemeinen 150 m bis 250 m vor den Gefahrstellen (§ 40 Absatz 2 StVO).
Gefahrzeichen Wildwechsel und andere Verkehrszeichen
Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Damit ist das Gefahrzeichen Wildwechsel grundsätzlich allein aufzustellen.
Gefahrzeichen Wildwechsel mit Entfernungsangabe
Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen Gefahrzeichen im Allgemeinen 150 m bis 250 m vor den Gefahrstellen (§ 40 Absatz 2 StVO).
Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein (§ 40 Absatz 2 StVO).
Die Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle durch andere als die in § 40 Absatz 2 StVO bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig (VwV-StVO zu § 40).
Nur Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe, die erheblich geringer als 150 m ist, dürfen folglich unter dem Gefahrzeichen Wildwechsel angebracht werden.
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe von 100 m als Beispiel aufgeführt (§ 40 Absatz 2 StVO).
Gefahrzeichen Wildwechsel mit Längenangabe
Ein Zusatzzeichen kann die Länge der Gefahrstrecke angeben (§ 40 Absatz 4 StVO).
Die Länge der Gefahrstrecke durch andere als die in § 40 Absatz 4 StVO bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig (VwV-StVO zu § 40).
Die Straßenverkehrs-Ordnung zeigt als Beispiel das Zusatzzeichen mit der Aufschrift 3 km und zwei senkrechten Pfeilen nach oben.
Meiner Meinung nach können damit die Zusatzzeichen 1001-30 und 1001-31 unter dem Gefahrzeichen Wildwechsel angebracht werden.
Die Kombination aus dem Gefahrzeichen Wildwechsel und dem Zusatzzeichen 1001-32,
dem Zusatzzeichen 1001-33,
dem Zusatzzeichen 1001-34
sowie dem Zusatzzeichen 1001-35
sollte demnach meiner Ansicht nach unzulässig sein.
Vorschriftzeichen statt Gefahrzeichen Wildwechsel
Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden (VwV-StVO zu § 40).
Einerseits kann statt des Verkehrszeichens Wildwechsel demnach ein Vorschriftzeichen aufgestellt werden.
Statt dem Gefahrzeichen Wildwechsel sollen insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen – Zeichen 274 – oder Überholverbote für Kraftfahrzeuge aller Art – Zeichen 276 – aufgestellt werden (VwV-StVO zu § 40).
Gefahrzeichen Wildwechsel mit Vorschriftzeichen
Andererseits kann das Gefahrzeichen Wildwechsel beispielsweise in Kombination mit Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote für Kraftfahrzeuge aller Art angebracht werden (VwV-StVO zu § 40).
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 können mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Zeichen 276: Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Zeichen 277: Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Zeichen 277.1: Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Darüber hinaus können die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Wiederholung von Gefahrzeichen Wildwechsel mit Vorschriftzeichen
Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Das bedeutet, dass die Kombination aus einem Gefahrzeichen mit einem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden soll, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.
Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.
VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1
Innerorts muss die Kombination aus einem Gefahrzeichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km/h daher nur in angemessenen Abständen wiederholt werden.
Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 nach 1000 m zu wiederholen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Eine Wiederholung der Kombination aus dem Gefahrzeichen Wildwechsel mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung empfiehlt sich auf Autobahnen demnach in der Regel nach 1000 m.
Gefahrzeichen Wildwechsel mit Vorschriftzeichen und Zusatzzeichen mit Längenangabe
Gelten die Verbote aus dem Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Daraus ergibt sich, dass bei der Kombination aus einem Gefahrzeichen mit einem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden kann.
Einmündung
Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt (§ 40 Absatz 5 StVO).
Größe
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Aufstellungsort bestimmt die Größe der Verkehrszeichen.
#1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit bestimmen
Verkehrszeichen werden in drei Größen unterteilt. Für Dreiecke – wie dem Verkehrszeichen Wildwechsel – bestimmt sich die Größe der Verkehrszeichen nach folgender Tabelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Geschwindigkeitsbereich (km/h) | Größe |
---|---|
20 bis weniger als 50 | 1 |
50 bis 100 | 2 |
mehr als 100 | 3 |
#2 Abmessungen des Hauptverkehrszeichens bestimmen
Da uns die Größe der Verkehrszeichen anhand der obigen Tabelle nunmehr bekannt ist, können wir die Abmessungen des Verkehrszeichens Wildwechsel anhand der unteren Tabelle ermitteln.
Verkehrszeichen | Größe 1 (70 %) | Größe 2 (100 %) | Größe 3 (125 % bzw. 140 %) |
---|---|---|---|
Dreiecke (Seitenlänge) | 630 mm | 900 mm | 1260 mm (140 %) |
#3 Abmessungen des Zusatzzeichens bestimmen
Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen Wildwechsel lassen sich anhand der unteren Tabelle feststellen.
Zusatzzeichen | Größe 1 (70 %) | Größe 2 (100 %) | Größe 3 (125 %) |
---|---|---|---|
Höhe 1 | 231 mm x 420 mm | 330 mm x 600 mm | 412 mm x 750 mm |
Höhe 2 | 315 mm x 420 mm | 450 mm x 600 mm | 562 mm x 750 mm |
Höhe 3 | 420 mm x 420 mm | 600 mm x 600 mm | 750 mm x 750 mm |
Gefahrzeichen Wildwechsel mit Zusatzzeichen
Bei der Kombination aus dem Gefahrzeichen Wildwechsel mit dem Zusatzzeichen auf 800 m ergeben sich für die betreffenden Verkehrszeichen folgende Abmessungen:
Fazit
Gefahrzeichen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Dabei darf das Gefahrzeichen Wildwechsel nur dort aufgestellt werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.