Zusatzzeichen S-Pedelecs frei in Baden-Württemberg anbringen: Alle Kombinationen im Überblick
S-Pedelecs müssen als Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn fahren. Sie dürfen keine Radwege, Fahrradstraßen oder Straßen befahren, die für Fahrzeuge aller Art, Krafträder oder Kraftfahrzeuge verboten sind. In Baden-Württemberg können S-Pedelecs auf Radwegen oder bestimmten Verbotsstrecken zugelassen werden. Welche Kombinationen sind unter welchen Umständen möglich?
S-Pedelecs werden in Baden-Württemberg mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei unter den Zeichen 237, 240, 241, 244.1, 250, 255 und 260 unter Berücksichtigung der Verkehrsstärke, der Verkehrszusammensetzung, dem Geschwindigkeitsniveau und der verfügbaren Breite der Verkehrsfläche auf Radwegen und Verbotsstrecken zugelassen.
Dieser Artikel zeigt dir, welche Verkehrsregeln von den Zeichen 237, 240, 241, 244.1, 250, 255 und 260 ausgehen und wie diese bei der Prüfung der Freigabe von S-Pedelecs auf Radwegen oder bestimmten Verbotsstrecken in Bezug zur Verkehrsstärke, zur Verkehrszusammensetzung und zum Geschwindigkeitsniveau gesetzt werden müssen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Mit welcher Verkehrszusammensetzung muss auf Radwegen gerechnet werden?
- Unterscheidet sich die Verkehrszusammensetzung von innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen und außerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen?
- Welche Verkehrsarten sind in Fahrradstraßen zulässig?
- Ist eine Kombination des Verkehrszeichens Fahrradzone mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei möglich?
- Darf das Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei unter dem Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt angebracht werden?
- Und viele mehr …
Auf geht’s!
Prüfkriterien
Bei der Prüfung der Freigabe von S-Pedelecs auf Radwegen oder in einer Verbotsstrecke sind unter anderem folgende Kriterien miteinzubeziehen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1):
- Verkehrsstärke
- Verkehrszusammensetzung
- Geschwindigkeitsniveau der unterschiedlichen Verkehrsarten
- Verfügbare Breite der Verkehrsfläche
Da die obige Aufzählung nicht abschließend ist, können auch andere Kriterien in den Abwägungsprozess einfließen.
Radweg mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Verkehrszeichen Radweg (Zeichen 237) kann in Baden-Württemberg in Kombination mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Verkehrsstärke und die verfügbare Breite der Verkehrsfläche sind im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrszusammensetzung
Auf Straßen mit dem Verkehrszeichen Radweg, darf der Radverkehr nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 16 StVO).
Anderer Verkehr darf einen Radweg nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 16 StVO).
Auf innerörtlichen Straßen dürfen auf mit Zeichen 237 beschilderten Wegen ohne Zusatzzeichen folglich ausschließlich Radfahrer fahren.
Auf mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen setzt sich der Verkehr demnach ausschließlich aus Radfahrern zusammen.
Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt werden (Anlage 2 laufende Nummer 16 StVO).
So ist innerorts eine Kombination aus dem Verkehrszeichen Radweg mit dem Zusatzzeichen Mofas frei möglich.
Der Verkehr auf Radwegen, die mit dem Verkehrszeichen Radweg und dem Zusatzzeichen Mofas frei beschildert sind, setzt sich demnach aus Radfahrern und Mofas zusammen.
Die Verkehrszeichen Radweg können innerorts auch mit dem Zusatzzeichen E-Bikes frei zusammen aufgestellt werden.
Das Sinnbild E-Bikes steht für einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt (§ 39 Absatz 7 StVO).
In einem solchen Fall setzt sich der Verkehr auf dem Radweg also aus Radfahrern und sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h zusammen.
Das Zeichen 237 kann innerhalb geschlossener Ortschaften ebenfalls mit dem Zusatzzeichen E-Bikes und Mofas frei aufgestellt werden.
Bei der obigen Kombination setzt sich der Verkehr auf dem Radweg aus Radfahrern, sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h und Mofafahrern zusammen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO).
Das Sinnbild E-Bikes steht für einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt (§ 39 Absatz 7 StVO).
Mit auf außerörtlichen Radwegen zugelassenen E-Bikes sollten demnach meiner Meinung nach ebenfalls E-Bikes mit einer sich selbsttätig abregelnden Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gemeint sein.
Das bedeutet, dass sich der Verkehr auf mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen außerorts auch ohne Zusatzzeichen aus Radfahrern, sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h und Mofafahrern zusammensetzen sollte.
Geschwindigkeitsniveau
Der auf dem mit Zeichen 237 zugelassene Verkehr hat Auswirkungen auf das Geschwindigkeitsniveau auf dem Radweg.
Auf innerörtlichen Radwegen mit der Kombination aus Verkehrszeichen Radweg und dem Zusatzzeichen Mofas frei ist zu berücksichtigen, dass Mofas eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von bis zu 25 km/h aufweisen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV).
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist mit Mofas mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von bis zu 25 km/h zu rechnen (§ 2 Absatz 4 StVO; § 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV).
Mit E-Bikes sind nach Huppertz alle Arten von Zweirädern mit Elektroantrieb gemeint (Huppertz, VD 2014, Seite 314).
E-Bikes können je nach Bauart eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h, bis zu 45 km/h oder mehr als 45 km/h aufweisen (Huppertz, VD 2014, Seite 316).
Hier gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Sinnbild E-Bikes für einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt, steht (§ 39 Absatz 7 StVO).
Vom Verkehrszeichen Radweg geht innerorts keine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus.
Auf Radwegen mit Zeichen 237 und dem Zusatzzeichen E-Bikes frei innerhalb geschlossener Ortschaften ist demnach mit einem Geschwindigkeitsniveau von bis zu 25 km/h zu rechnen.
Außerorts ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Radwegen ebenfalls nicht beschränkt.
Meiner Ansicht nach ist auf mit Zeichen 237 beschilderten außerörtlichen Radwegen mit einem Geschwindigkeitsniveau von nicht mehr als 25 km/h zu rechnen.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
§ 3 Absatz 1 StVO
Demnach gilt für E-Bikes, die bis 25 km/h schnell fahren können, dass sie auf innerörtlichen Wegen mit Zeichen 237 und dem Zusatzzeichen E-Bikes frei, nur so schnell fahren dürfen, dass das E-Bike ständig beherrscht werden kann.
Auch außerorts dürfen E-Bikes auf mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen nur so schnell fahren, dass das E-Bike ständig beherrscht werden kann.
Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei kann in Baden-Württemberg auch unter dem Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240) angebracht werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Verkehrsstärke und die verfügbare Breite der Verkehrsfläche sind im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrszusammensetzung
Das Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240) schreibt vor, dass der Radverkehr nicht die Fahrbahn, sondern den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen muss (Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO).
Gleichzeitig kennzeichnet das Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg auch den Gehweg (Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO).
Anderer Verkehr darf einen gemeinsamen Geh- und Radweg nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO).
Mit dem Zeichen 240 beschilderte Wege ohne Zusatzzeichen dürfen innerorts nur von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden.
Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt werden (Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO).
Das Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg kann beispielsweise mit dem Zusatzzeichen Mofas frei kombiniert werden.
Der Verkehr auf gemeinsamen Geh- und Radwegen mit dem Verkehrszeichen 240 und dem Zusatzzeichen Mofas frei setzt sich aus Fußgängern, Radfahrern und Mofas zusammen.
Die Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg können innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit dem Zusatzzeichen E-Bikes frei zusammen aufgestellt werden.
Gemeinsame Geh- und Radwege mit einer Kombination aus Zeichen 240 und dem Zusatzzeichen E-Bikes frei werden von Fußgängern, Radfahrern und sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h benutzt (§ 39 Absatz 7 StVO).
Darüber hinaus kann das Zeichen 240 innerorts mit dem Zusatzzeichen E-Bikes und Mofas frei kombiniert werden.
Bei der obigen Kombination setzt sich der Verkehr auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg aus Fußgängern, Radfahrern, sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h und Mofafahrern zusammen.
Mofas und E-Bikes dürfen außerörtliche Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO).
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften sollte sich der Verkehr meiner Meinung nach auch ohne Zusatzzeichen aus Fußgängern, Radfahrern, sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h und Mofafahrern zusammensetzen.
Geschwindigkeitsniveau
Wird anderer Verkehr auf einem mit Zeichen 240 beschilderten Weg zugelassen, hat dies Auswirkungen auf das Geschwindigkeitsniveau.
Mofas weisen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von bis zu 25 km/h auf (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV).
Mofas mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h sind auf innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen mit Zusatzzeichen Mofas frei zu berücksichtigen.
Auf außerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Zusatzzeichen ist mit Mofas mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h zu rechnen (§ 2 Absatz 4 StVO; § 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV).
Nach Ansicht Huppertz sind mit E-Bikes alle Arten von Zweirädern mit Elektroantrieb gemeint (Huppertz, VD 2014, Seite 314).
E-Bikes können demnach eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h, bis zu 45 km/h oder mehr als 45 km/h aufweisen (Huppertz, VD 2014, Seite 316).
Das Sinnbild E-Bikes steht für einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt (§ 39 Absatz 7 StVO).
Das Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg schreibt keine zulässige Höchstgeschwindigkeit vor.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen mit Zeichen 240 und dem Zusatzzeichen E-Bikes frei innerhalb geschlossener Ortschaften ist demnach mit einem Geschwindigkeitsniveau von bis zu 25 km/h zu rechnen.
Entlang von gemeinsamen Geh- und Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften sollten durch die vom Verordnungsgeber zugelassenen Mofas und E-Bikes Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h vorhanden sein.
Getrennter Geh- und Radweg mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Verkehrszeichen Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241) kann in Baden-Württemberg zusammen mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei angebracht werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Verkehrsstärke und die verfügbare Breite der Verkehrsfläche sind im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrszusammensetzung
Der Radverkehr darf auf Straßen mit Zeichen 241 nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO).
Verkehrszeichen Getrennter Geh- und Radweg kennzeichnet das Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg auch den Gehweg (Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO).
Auf einem getrennten Geh- und Radweg ist anderer Verkehr nicht erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO).
Getrennte Geh- und Radwege dürfen innerorts nur von Fußgängern und Radfahrern auf den für sie vorgesehenen Verkehrsflächen benutzt werden.
Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen auf einem getrennten Geh- und Radweg freigegeben werden (Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO).
Auf getrennten Geh- und Radweg mit dem Zusatzzeichen Mofas frei sind auf dem einen Teil Fußgänger und auf dem anderen Teil Radfahrer und Mofas erlaubt.
Getrennte Geh- und Radwege können auch zusammen mit dem Zusatzzeichen E-Bikes frei aufgestellt werden.
Auf Wegen mit Zeichen 241 und dem Zusatzzeichen E-Bikes frei sind Fußgänger, Radfahrer und sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h anzutreffen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Bei getrennten Geh- und Radwegen mit dem Zusatzzeichen E-Bikes und Mofas frei sind folgende Verkehrsarten vertreten: Fußgänger, Radfahrer, sich selbsttätig abregelnde E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h und Mofafahrer.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO).
Da Mofas und E-Bikes außerörtliche Radwege benutzen dürfen, sollte auf getrennten Geh- und Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Zusatzzeichen meiner Ansicht nach mit Fußgängern, Radfahrern, sich selbsttätig abregelnden E-Bikes mit nicht mehr als 25 km/h und Mofafahrern gerechnet werden.
Geschwindigkeitsniveau
Mofas weisen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von bis zu 25 km/h auf (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV).
Das Geschwindigkeitsniveau auf getrennten Geh- und Radwegen mit dem Zusatzzeichen Mofas frei innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt demnach bis zu 25 km/h.
Auf außerörtlichen getrennten Geh- und Radwegen ohne Zusatzzeichen ist mit Mofas mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zu rechnen (§ 2 Absatz 4 StVO; § 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV).
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung sind mit dem Sinnbild E-Bikes einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt, gemeint (§ 39 Absatz 7 StVO).
Innerörtliche Radwege mit Zeichen 241 und dem Zusatzzeichen E-Bikes frei weisen folglich ein Geschwindigkeitsniveau von nicht mehr als 25 km/h auf.
Auf außerörtlichen getrennten Geh- und Radwegen ergibt sich durch kraft Verordnung zugelassene Mofas und E-Bikes ein Geschwindigkeitsniveau von bis zu 25 km/h.
Fahrradstraße mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Verkehrszeichen Fahrradstraße (Zeichen 244.1) kann in Baden-Württemberg in Kombination mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Verkehrsstärke und die verfügbare Breite der Verkehrsfläche sind im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrszusammensetzung
Nur Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV dürfen Fahrradstraßen benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).
Anderer Fahrzeugverkehr ist in Fahrradstraßen verboten (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).
Folglich setzt sich der Verkehr auf einer Fahrradstraße aus Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV zusammen.
Durch Zusatzzeichen können andere Verkehrsarten in einer Fahrradstraße erlaubt werden (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).
Freigegebene Verkehrsarten in Fahrradstraßen können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO; VwV-StVO zu § 41).
Eine Fahrradstraße kann beispielsweise für Kraftwagen, sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas mit der unteren Beschilderungskombination freigegeben werden.
Welche andere Verkehrsarten in Fahrradstraßen erlaubt werden können und wie dann die entsprechende Beschilderungskombination einer Fahrradstraße aussieht, kannst du im Beitrag Fahrradstraße Regeln: Benutzung, Vorfahrt, Geschwindigkeit & Überholen auf dieser Website nachlesen.
Dort erfährst du auch, wie sich der Verkehr in Fahrradstraßen bei freigegebenen anderen Verkehrsarten zusammensetzt.
Geschwindigkeitsniveau
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).
Das bedeutet, dass auch andere in Fahrradstraßen freigegebene Verkehrsarten eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten dürfen.
Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) kann in Baden-Württemberg in Kombination mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die verfügbare Breite der Verkehrsfläche ist im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrsstärke
Meiner Erfahrung nach werden nur Straßen untergeordneter Verkehrsbedeutung mit dem Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art beschildert.
Demnach sollte die Verkehrsstärke in mit Zeichen 250 beschilderten Straßen gering sein.
Verkehrszusammensetzung
In mit Zeichen 250 beschilderten Straßen sind Fahrzeuge aller Art verboten (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Demnach sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder in mit Zeichen 250 beschilderten Straßen gleichermaßen verboten.
Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden, Treiber von Vieh und Führer von Vieh dürfen Straßen mit dem Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art allerdings benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).
Krafträder und Fahrräder dürfen in Straßen mit dem Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art geschoben werden (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).
Der Verkehr in Straßen mit dem Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art setzt sich also aus Handfahrzeugen, Reitern, Führern von Pferden, Treibern von Vieh, Führern von Vieh, geschobenen Krafträdern und geschobenen Fahrrädern zusammen.
Andere Verkehrsarten können in Straßen mit dem Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art durch Zusatzzeichen erlaubt werden.
Welche Verkehrsarten durch Zusatzzeichen unter dem Zeichen 250 freigegeben werden können und wie sich die Rechtsprechung zur Freigabe von landwirtschaftlichen Fahrzeugen in mit Zeichen 250 beschilderten Straßen positioniert hat, kannst du im Artikel Zeichen 250 mit Zusatzzeichen erklärt [+Rechtsprechung] nachlesen.
Geschwindigkeitsniveau
Vom Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) geht keine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Außerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 StVO).
Verbot für Krafträder mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Verkehrszeichen Verbot für Krafträder (Zeichen 255) kann in Baden-Württemberg in Kombination mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Verkehrsstärke und die verfügbare Breite der Verkehrsfläche sind im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrszusammensetzung
Vom Verkehrszeichen 255 geht ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas aus (Anlage 2 laufende Nummer 32).
Das bedeutet, dass Kraftwagen, sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge und Fahrräder in mit Zeichen 255 beschilderten Straßen erlaubt sind.
Geschwindigkeitsniveau
Vom Verkehrszeichen Verbot für Krafträder (Zeichen 255) geht keine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Außerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 StVO).
Verbot für Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Das Verkehrszeichen Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) kann in Baden-Württemberg in Kombination mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Verkehrsstärke und die verfügbare Breite der Verkehrsfläche sind im Einzelfall zu prüfen.
Verkehrszusammensetzung
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge sind in mit Zeichen 260 beschilderten Straßen verboten (Anlage 2 laufende Nummer 34 StVO).
Im Umkehrschluss bedeutet, dass Fahrradfahrer Straßen mit dem Verkehrszeichen Verbot für Kraftfahrzeuge benutzen dürfen.
Andere Verkehrsarten können in Straßen mit dem Verkehrszeichen Verbot für Kraftfahrzeuge durch Zusatzzeichen erlaubt werden.
Möchtest du wissen, welche Verkehrsarten mit Zusatzzeichen unter dem Zeichen 260 zugelassen werden können? Hast du dich schon einmal gefragt, was mit dem Zusatzzeichen Landwirtschaftlicher Verkehr frei oder Forstwirtschaftlicher Verkehr frei unter dem Verkehrszeichen Verbot für Kraftfahrzeuge gemeint ist?
Dann lies gerne in meinen Beitrag Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen rein.
Geschwindigkeitsniveau
Vom Verkehrszeichen Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) geht keine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Außerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 StVO).
Fahrradzone mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg sieht die Kombination des Verkehrszeichens Beginn einer Fahrradzone (Zeichen 244.3) mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei nicht vor (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Aufzählung der Verkehrszeichen, mit denen das Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei in Baden-Württemberg kombiniert werden kann, ist abschließend.
Demnach ist eine Aufstellung von Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone (Zeichen 244.3) mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei nicht möglich.
Bussonderfahrstreifen mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg sieht die Kombination des Verkehrszeichens Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei nicht vor (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Aufzählung der Verkehrszeichen, mit denen das Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei in Baden-Württemberg kombiniert werden kann, ist abschließend.
Demnach ist eine Aufstellung von Verkehrszeichen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei nicht möglich.
Verbot der Einfahrt mit Zusatzzeichen S-Pedelecs frei
Der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg sieht die Kombination des Verkehrszeichens Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei nicht vor (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 21.09.2018 – 4-3851.1-00/1446, Seite 1).
Die Aufzählung der Verkehrszeichen, mit denen das Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei in Baden-Württemberg kombiniert werden kann, ist abschließend.
Demnach ist eine Aufstellung von Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift S-Pedelecs frei nicht möglich.
Fazit
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