Zeichen 315 “Parken auf Gehwegen”: Bedeutung erklärt
Das Zeichen 315, bekannt als “Parken auf Gehwegen” regelt das Parken auf Gehwegen in Deutschland. Das Parken auf Gehwegen wird insbesondere in engen Wohnstraßen oder in stark beparkten städtischen Gebieten zugelassen, um den Verkehrsraum zu ordnen und Parkmöglichkeiten für den Parkplatz suchenden Verkehr zu schaffen. Wie sieht das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” aus und welche Regelungen gehen von diesem aus?
Das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” zeigt schematisch einen weißen Pkw auf einem weißen Gehweg auf blauem Grund und erlaubt es Fahrzeugführern, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 t ganz oder teilweise auf dem Gehweg zu parken, wo es ansonsten verboten wäre.
Dieser Beitrag zeigt dir, was du beim durch Zeichen 315 erlaubten Parken auf Gehwegen beachten musst. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie wird der Anfang und das Ende des durch Zeichen 315 erlaubten Gehwegparkens gekennzeichnet?
- Wie werden Wiederholungen zur Kennzeichnung des erlaubten Gehwegparkens beschildert?
- Gibt es Bereiche, in denen das Gehwegparken verboten ist, obwohl diese mit Zeichen 315 beschildert sind?
- Was gilt, wenn innerhalb eines mit Zeichen 315 beschilderten Bereichs ein absolutes Haltverbot mit einer Längenangabe aufgestellt wird?
- Und viele mehr …
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe Zeichen 315: Parken auf Gehwegen, welche sich in folgende Teile unterteilt:
- Zeichen 315 “Parken auf Gehwegen”: Bedeutung erklärt
- Erlaubtes Parken auf Gehwegen: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick [inklusive Zeichen 315]
- Zeichen 315: Parken auf Gehwegen mit Zusatzzeichen
- Schwerbehindertenparkplatz einrichten
- Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen: Das musst du beachten
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem ersten Teil: Zeichen 315 “Parken auf Gehwegen”: Bedeutung erklärt. Zu den anderen Teilen gelangst du durch Klick auf einen der obigen Links.
Beschilderung des erlaubten Parkens auf Gehwegen
Erlaubtes Gehwegparken wird unter anderem durch Zeichen 315 ohne Pfeil angezeigt (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
Die verschiedenen Aufstellarten werden im Artikel Erlaubtes Parken auf Gehwegen: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick [inklusive Zeichen 315] näher beleuchtet.
Um das erlaubte Parken auf Gehwegen über mehrere Parkflächen räumlich einzugrenzen und Missverständnissen vorzubeugen, kann der Beginn des erlaubten Gehwegparkens durch das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Anfang” angezeigt werden.
Anfang des erlaubten Parkens auf Gehwegen
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen gekennzeichnet sein (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Beim erlaubten Gehwegparken in Fahrtrichtung rechts zeigt der waagerechte weiße Pfeil auf dem Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Anfang” nach links (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
Der Anfang des erlaubten Parkens auf Gehwegen auf der linken Straßenseite wird durch einen nach rechts zeigenden waagerechten weißen Pfeil auf dem Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Anfang” dargestellt (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
Um den Abschnitt, indem das Gehwegparken erlaubt ist, zweifelsfrei zu kennzeichnen, folgt auf das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Anfang” das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Ende”.
Ende des erlaubten Parkens auf Gehwegen
Das Ende des erlaubten Parkens wird durch einen von der Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Ist das Gehwegparken auf der rechten Straßenseite erlaubt, zeigt der waagerechte weiße Pfeil im Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Ende” nach rechts (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
Beim erlaubten Gehwegparken in Fahrtrichtung links zeigt der waagerechte weiße Pfeil auf dem Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Ende” nach links (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
Mitte des erlaubten Parkens auf Gehwegen
Bei Wiederholungen zur Kennzeichnung des erlaubten Gehwegparkens weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Beim erlaubten Gehwegparken in Fahrtrichtung rechts zeigt der obere waagerechte weiße Pfeil auf dem Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Mitte” nach links, der untere waagerechte weiße Pfeil nach rechts (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
Die Wiederholung des erlaubten Parkens auf Gehwegen auf der linken Straßenseite wird ebenfalls durch eine Kombination aus zwei waagerechten weißen Pfeilen auf dem Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Mitte” gekennzeichnet: Der obere waagerechte weiße Pfeil zeigt nach rechts, der untere waagerechte weiße Pfeil zeigt nach links (Teil 4 Zeichen 315 VzKat).
In Bezug auf die wiederholte Aufstellung der Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” und “Eingeschränktes Haltverbot” mit waagerechten weißen Pfeilen zur Kennzeichnung längerer Streckenverbote sind Wiederholungen innerhalb der Verbotsstrecke nur anzuzeigen, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen werden würde (VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286).
Eine gleiche oder ähnliche Regelung findet sich für das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht.
Meiner Meinung nach sind Wiederholungen zur Kennzeichnung des erlaubten Gehwegparkens anzuzeigen, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen werden würde.
Zulässige Gesamtmasse beim erlaubten Gehwegparken
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Das bedeutet, dass in Bereichen, in denen das Gehwegparken durch Zeichen 315 erlaubt ist, nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 t geparkt werden dürfen.
Vorgeschriebene Aufstellart beim erlaubten Gehwegparken
Im Zeichen 315 ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge beim Parken auf Gehwegen aufzustellen sind (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Es darf nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens 315 geparkt werden (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Parkverbot über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
Manchmal befinden sich Schachtdeckel oder andere Verschlüsse an eben genau den Stellen, wo das Parken durch das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” erlaubt ist.
Darf man auf diesen Schachtdeckeln parken? Wie sieht es mit anderen Verschlüssen aus? Darf man auf Verschlüssen parken, die sich in einem Bereich befindet, die mit Zeichen 315 beschildert sind?
Das Parken ist auf Schachtdeckeln und auf anderen Verschlüssen verboten, die sich in einem Bereich für erlaubtes Gehwegparken befinden (§ 12 Absatz 3 Nummer 4 StVO).
Erlaubtes Gehwegparken wird beispielsweise durch Zeichen 315 gekennzeichnet (§ 12 Absatz 3 Nummer 4 StVO).
Das bedeutet, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht über einem Schachtdeckel parken darf, obwohl das Parken auf dem betreffenden Gehweg durch Zeichen 315 erlaubt ist.
Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 […] das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.
§ 12 Absatz 3 Nummer 4 StVO
Erlaubtes Gehwegparken mit Zusatzzeichen
Auf einem mit einer Kombination aus dem Zeichen 315 und Zusatzzeichen beschilderten Streckenabschnitt darf nicht entgegen der Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Wie durch Zusatzzeichen das erlaubte Gehwegparken eingeschränkt wird, kannst du im Beitrag Zeichen 315: Parken auf Gehwegen mit Zusatzzeichen nachlesen.
Erlaubtes Gehwegparken und andere Verkehrszeichen
Zeichen 315 und absolute Haltverbote mit Längenangabe
Ein Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) mit einem Zusatzzeichen mit zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen und der Aufschrift “15 m” (Zusatzzeichen 1001-30) unterbricht ein zuvor durch Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) angeordnetes erlaubtes Gehwegparken (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2012 – 4 Ss 40/12).
Das absolute Haltverbot gilt dann im räumlichen Bereich der 15 m-Verbotsstrecke (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2012 – 4 Ss 40/12).
Nach dem auf 15 m geltenden absoluten Haltverbot darf wieder auf dem Gehweg geparkt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2012 – 4 Ss 40/12).
Das zuvor durch Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) erlaubte Gehwegparken wird demnach nicht durch das Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) aufgehoben, sondern nur unterbrochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2012 – 4 Ss 40/12).
Fazit
Die Entscheidung zur Aufstellung des Zeichens 315 obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Zeichen 315 wird vor allem dort eingesetzt, wo das Parken auf der Fahrbahn die Verkehrssicherheit gefährdet oder den Verkehrsfluss auf der Fahrbahn erheblich behindert.
Das Zeichen 315 trägt dazu bei, den begrenzten Verkehrsraum zu ordnen. Dabei ist stets zu beachten, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs nicht beeinträchtigt werden darf.
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