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Parkschilder richtig lesen: Ein Anfänger-Guide

Dieser Artikel zeigt dir, welche Parkschilder es gibt, welche Regelung von Zusatzzeichen unter Parkschildern ausgehen und wie du Parkschilder richtig liest.

Parkschilder werden von oben nach unten gelesen. Die Bedeutung eines Parkschildes, wie das Verkehrszeichen “Parken” oder “Parken auf Gehwegen” wird durch Zusatzzeichen zeitlich, auf bestimmte Fahrzeugarten, mit Parkscheibe oder auf Bewohner mit Parkausweis beschränkt.

Wenn du also wissen möchtest

  • wie Parkscheiben oder Parkscheine in Parkraum­­bewirtschaftungs­­zonen vorgeschrieben werden,
  • wie E-Autos von der Auslegung einer Parkscheibe freigestellt werden,
  • wie das Parken auf elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG mit Parkscheibe beschränkt wird
  • oder warum nicht mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten angebracht werden sollten

dann wird dir dieser Guide gefallen.

Los geht’s!

Parkschilder ohne Zusatzzeichen und ohne Pfeile

Es gibt drei Verkehrszeichen ohne Zusatzzeichen, die das Parken regeln:

  • Zeichen 314 (Parken)
  • Zeichen 314-50 (Parkhaus)
  • Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen)
  • Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)

Zeichen 314 (Parken) ohne Zusatzzeichen erlaubt das Parken mit Fahrzeugen (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Parkhäuser und Parkgaragen werden durch ein Verkehrszeichen mit einem blauen quadratischen Schild mit einem Dach über einem “P” gekennzeichnet (VwV-StVO zu Zeichen 314).

Das Verkehrszeichen “Parkhaus” dient lediglich als Hinweis, dass sich an der besagten Stelle ein Parkhaus oder eine Parkgarage befindet.

Das Parken mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 t auf Gehwegen wird mit Zeichen 315 erlaubt (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t dürfen hingegen bei Zeichen 315 nicht parken (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

Beim Parken in einem mit Zeichen 315 beschilderten Bereich muss die auf dem Zeichen 315 abgebildete Aufstellart eingehalten werden (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

In verkehrsberuhigten Bereich ist das Parken innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen erlaubt (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).

Außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist in verkehrsberuhigten Bereichen nur das Parken zum Beladen und Entladen erlaubt (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).

Parkschilder ohne Zusatzzeichen mit Pfeilen

Zeichen “Parken”

Das Zeichen 314 (Parken) mit Pfeilen gibt es in drei Varianten:

  • Parken Anfang

Der Anfang des erlaubten Parkens wird für die rechte Seite der Straße mit einem nach links weisenden Pfeil rechts neben dem “P” gekennzeichnet.

Für den Anfang des Parkens auf der linken Straßenseite wird ein P-Schild mit einem nach rechts weisenden Pfeil rechts neben dem “P” aufgestellt.

  • Parken Mitte

Ist auf einer längeren Strecke das Parken auf der rechten Straßenseite erlaubt, werden die Verkehrszeichen “Parken Mitte” aufgestellt.

Die Verkehrszeichen “Parken Mitte” auf der rechten Seite der Straße enthalten einen Pfeil nach links und darunter einen Pfeil nach rechts neben dem “P”.

Für längere Strecken mit erlaubtem Parken auf der linken Seite der Straße wird in der Mitte des erlaubten Parkens ein P-Schild mit einem weißen Pfeil nach rechts und darunter einem weißen Pfeil nach links angebracht.

  • Parken Ende

Das Ende des erlaubten Parkens wird auf der rechten Seite der Straße durch ein P-Schild mit einem nach rechts weisenden Pfeil gekennzeichnet.

Auf der linken Straßenseite wird ein P-Schild mit einem nach links weisenden Pfeil für das Ende des erlaubten Parkens aufgestellt.

Zeichen “Parken auf Gehwegen”

Das Parken auf Gehwegen kann durch Pfeile auf den Verkehrszeichen 315 räumlich eingegrenzt werden. Folgende Pfeile werden dabei verwendet:

  • Parken auf Gehwegen Anfang rechts

Der Anfang des erlaubten Parkens auf dem Gehweg wird auf der rechten Straßenseite mit einem nach links weisenden Pfeil angezeigt.

  • Parken auf Gehwegen Mitte rechts

Längere Strecken mit erlaubtem Parken auf dem Gehweg auf der rechten Straßenseite werden mit einem Pfeil nach rechts und darunter einen Pfeil nach links neben dem Sinnbild für Gehwegparken gekennzeichnet.

  • Parken auf Gehwegen Ende rechts

Erlaubtes Gehwegparken auf der rechten Straßenseite endet mit einem Verkehrszeichen 315 mit einem Pfeil nach rechts.

  • Parken auf Gehwegen Anfang links

Gehwegparken auf der linken Straßenseite kann dir zum Beispiel in Einbahnstraßen begegnen.

Der Anfang des erlaubten Parkens auf dem Gehweg auf der linken Seite der Straße wird durch einen nach rechts weisenden Pfeil neben dem Sinnbild für Gehwegparken gekennzeichnet.

  • Parken auf Gehwegen Mitte links

Durch das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen Mitte links” wirst du auf längeren Strecken daran erinnert, dass das Parken auf dem Gehweg auf der linken Straßenseite erlaubt ist.

Die Wiederholung des Verkehrszeichens “Parken auf Gehwegen” auf der linken Straßenseite erkennst du an einem Pfeil nach links und darunter einen Pfeil nach rechts.

  • Parken auf Gehwegen Ende links

Parken auf dem Gehweg für die linke Straßenseite endet mit einem nach links weisenden Pfeil.

Die Aufstellart des Gehwegparkens wird durch bildliche Darstellung halb, ganz, halb quer oder ganz quer vorgeschrieben. Alle Aufstellarten des erlaubten Parkens auf Gehwegen habe ich in einem kompakten Überblick im Beitrag Zeichen 315: Vorgeschriebene Aufstellungsarten zusammengestellt.

Parkschilder mit einem Zusatzzeichen

Ein Zusatzzeichen unter einem Parkschild verändert die Bedeutung des Verkehrszeichens.

Durch ein Zusatzzeichen unter einem Parkschild lassen sich Parkplätze ankündigen, oder zeitlich oder räumlich eingrenzen.

Zeichen “Parken” mit einem Zusatzzeichen

Größere Parkplätze oder Parkhäuser werden durch das Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzzeichen mit einem schwarzen Pfeil angekündigt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Beschränktes Parken kann dir durch eine Kombination aus Zeichen 314 mit den Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” begegnen (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Im unteren Beispiel ist das Parken mit Parkscheibe nur für 2 Stunden im gekennzeichneten Bereich erlaubt.

Verkehrszeichen 314 in Kombination mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Personenkraftwagens beschränkt das erlaubte Parken auf Personenkraftwagen (§ 39 Absatz 7 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Zusatzzeichen “mit Parkschein” unter P-Schildern grenzen den Bereich ein, in denen zum Parken ein Parkschein erforderlich ist.

Darüber hinaus werden die Zeichen 314 auch mit anderen einzelnen Zusatzzeichen kombiniert.

Ich habe zu Parken mit Zusatzzeichen bereits einen Artikel geschrieben. Dort gehe ich unter anderem auf die Kombination des Verkehrszeichens “Parken” mit den Zusatzzeichen für Uhrzeiten, Wochentage, Bewohner, Schwerbehinderte, E-Autos und Carsharing ein.

Parken auf Gehwegen mit Zusatzzeichen habe ich ebenfalls bereits einen Beitrag unter dem vorgenannten Link gewidmet.

Parkraum­bewirtschaftungs­zone mit einem Zusatzzeichen

In Parkraum­bewirtschaftungs­zone (Zeichen 314.1) dürfen Fahrzeuge nur mit Parkschein oder Parkscheibe parken (Anlage 3 laufende Nummer 8 StVO).

Das gilt aber nur, wenn das Halten oder Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist (Anlage 3 laufende Nummer 8 StVO).

Meiner Ansicht nach können die Zeichen 314.1 (Parkraum­bewirtschaftungs­zone) daher nur zusammen mit mindestens einem Zusatzzeichen eingerichtet werden.

Entweder wird das Verkehrszeichen “Parkraum­bewirtschaftungs­zone” zusammen mit dem Zusatzzeichen “mit Parkschein”,

oder dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” aufgestellt (Anlage 3 laufende Nummer 8 StVO).

Die Anbringung des Zusatzzeichens “Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen … Stunden” unter dem Verkehrszeichen “Parkraumbewirtschaftungszone” wird in der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht erwähnt (Anlage 3 laufende Nummer 8 StVO).

Meiner Meinung nach ist das Zusatzzeichen “Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen … Stunden” daher nicht unter dem Verkehrszeichen “Parkraumbewirtschaftungszone” vorgesehen.

Parkschilder mit zwei Zusatzzeichen

Zeichen “Parken” mit zwei Zusatzzeichen

Das Verkehrszeichen “Parken” wird durch die Kombination mit einem einschränkenden Zusatzzeichen vom Richtzeichen zum Verbotszeichen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 57 zu § 12 StVO).

Wenn Zeichen 314 zusammen mit einem Zusatzzeichen eine Parkraum&ashy;bewirtschaftungs­maßnahme vorgibt, können durch ein weiteres Zusatzzeichen bestimmte Fahrzeugarten oder Personengruppen von der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme ausgenommen werden (VwV-StVO zu § 45).

Zeichen 314 grenzt in Kombination mit folgenden Zusatzzeichen eine Parkraum­bewirtschaftungs­maßnahme räumlich ein (VwV-StVO zu § 13).

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “Parkscheibe” und “Bewohner frei”

Im Bereich von Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” ist die Benutzung einer Parkscheibe durch das Bild 318 vorgeschrieben (§ 13 Absatz 2 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Im obigen Beispiel ist das Halten und Parken mit Parkscheibe für maximal zwei Stunden erlaubt (§ 13 Absatz 2 StVO).

Das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” unter der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” und dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” stellt Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkscheibe frei (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “Parkscheibe” und “E-Auto frei”

Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden vom Auslegen einer Parkscheibe durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen 314 mit den Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” und “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” freigestellt (§ 13 Absatz 5 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge gemeint (§ 39 Absatz 10 StVO).

Mit anderen Worten: Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) mit E-Kennzeichen.

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “Parkscheibe” und “Carsharing frei”

Ferner werden Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkscheibe durch die Kombination aus dem Zeichen 314, dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” und dem Zusatzzeichen “Carsharing frei” ausgenommen (§ 13 Absatz 5 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” und “E-Auto frei”

An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden (§ 13 Absatz 1 StVO).

Die Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” kennzeichnet einen Parkplatz als gebührenpflichtig (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Sie weist auf eine Parkuhr hin und grenzt den Bereich, indem eine Parkuhr zu bedienen ist, räumlich ein.

Achtung: Die Parkregelung geht nicht von der Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” aus, sondern von der Parkuhr.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes müssen Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, wenn dies durch bevorrechtigte Zusatzzeichen zu Zeichen 314 angeordnet ist (§ 13 Absatz 5 StVO).

Mit Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit sind auch Parkuhren gemeint.

Das ermöglicht meiner Meinung nach die Aufstellung von Zeichen 314 mit den Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” und “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei”.

In der oben gezeigten Beschilderungskombination sind demnach elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Betätigung von Parkuhren ausgenommen.

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” und “Carsharing frei”

Ebenso werden Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes durch Zusatzzeichen von Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit freigestellt (§ 13 Absatz 5 StVO).

Achtung: Die oben gezeigten Kombinationen ergänzen allerdings nur die Anordnungen von Parkuhren.

Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen.

§ 13 Absatz 5 StVO

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “mit Parkschein” und “E-Auto frei”

An Parkscheinautomaten darf nur mit Parkschein für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden (§ 13 Absatz 1 StVO).

Zusatzzeichen “mit Parkschein” unter einem P-Schild grenzt den Bereich ein, indem ein Parkschein gezogen werden muss.

Achtung: Die Parkregelung geht nicht von der Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “mit Parkschein” aus, sondern vom Parkscheinautomaten.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden entweder durch Zeichen 314 mit den Zusatzzeichen “mit Parkschein” und “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei”

oder am Automaten selbst vom Ziehen eines Parkscheins ausgenommen (§ 13 Absatz 5 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “mit Parkschein” und “Carsharing frei”

Des Weiteren werden Carsharingfahrzeuge im Sinne des Carsharinggesetzes durch Zusatzzeichen von Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgenommen (§ 13 Absatz 5 StVO).

Unten sind demnach meiner Meinung nach Carsharingfahrzeuge vom Parken mit Parkschein ausgenommen.

Beachte bei der Freistellung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder Carhsharingfahrzeugen von Einrichtung und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit aber auch das Folgende:

Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen.

§ 13 Absatz 5 StVO

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “mit Parkschein” und “Bewohner frei”

Bewohner mit Parkausweis werden durch die Kombination aus Zeichen 314 und den Zusatzzeichen “mit Parkschein” und “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” vom Ziehen eines Parkscheins freigestellt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Die Straßenverkehrs-Ordnung erwähnt nicht die Freistellung von Bewohnern von der Verpflichtung zum Ziehen eines Parkscheins am Automaten (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge” und “Parkscheibe”

Das Parken auf Parkplätzen wird durch Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges auf elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG beschränkt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Das Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” unter der Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges schreibt elektrisch betriebene Fahrzeuge für die Parkdauer die Auslegung einer Parkscheibe vor (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist dabei auf die angegebene Dauer beschränkt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).

Zeichen “Parken auf Gehwegen” mit zwei Zusatzzeichen

Das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” kann mit den gleichen Zusatzzeichen kombiniert werden, wie das Zeichen 314.

Im Folgenden habe ich einige Beispiele mit zwei Zusatzzeichen unter dem Zeichen 315 zusammengestellt.

Zeichen 315 mit Zusatzzeichen “Parkscheibe” und “Bewohner frei”

Bewohner werden vom Gehwegparken mit Parkscheibe mit dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” freigestellt (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

Das bedeutet, dass Bewohner mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t ohne Auslegung einer Parkscheibe unbegrenzt auf den gekennzeichneten Parkplätzen parken dürfen.

Zeichen 315 mit Zusatzzeichen “Parkscheibe” und “E-Auto frei”

Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden beim Parken auf Gehwegen vom Auslegen einer Parkscheibe durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen 315 mit den Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” und “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” ausgenommen (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

Elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t und E-Kennzeichen müssen beim Parken auf dem Gehweg auf den oben gekennzeichneten Parkflächen keine Parkscheibe auslegen.

Mit anderen Worten: Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t und E-Kennzeichen dürfen auf Parkplätzen mit der oben gezeigten Kombination unbegrenzt parken.

Zeichen 315 mit Zusatzzeichen “Parkscheibe” und “Carsharing frei”

Vom erlaubten Gehwegparken mit Parkscheibe werden Carsharingfahrzeuge mit Zusatzzeichen “Carsharing frei” unter dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” freigestellt (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

Carsharingfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t dürfen auf Parkflächen, die mit der Kombination aus Zeichen 315, dem Zusatzzeichen “Parkscheibe” und dem Zusatzzeichen “Carsharing frei” beschildert sind, unbegrenzt parken.

Parkschilder mit drei Zusatzzeichen

An einem Pfosten sollten nicht mehr als zwei Zusatzzeichen angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Bei mehr als zwei Zusatzzeichen unter einem Parkschild bestehen in Deutschland oftmals mehrere Interpretationsmöglichkeiten, welche Regelung von der Beschilderungskombination ausgeht.

Zum einen können sich alle Zusatzzeichen auf das jeweils darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen.

Zum anderen können einzelne Zusatzzeichen logische Gruppen bilden.

Letztendlich können sich auch alle Zusatzzeichen auf das Hauptzeichen beziehen.

Aus diesem Grund lässt sich keine abschließende Aussage über die Regelungswirkung von Parkschildern mit drei Zusatzzeichen treffen.

Fazit

In Deutschland sollten nicht mehr als zwei Zusatzzeichen unter einem Parkschild montiert werden, da ansonsten meist unklar ist, wie die Zusatzzeichen die Regelung des Parkschildes verändern.

Mit den Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” oder “Carsharing frei” werden E-Autos und Carsharingfahrzeuge vom Verwenden einer Parkscheibe freigestellt.

Ich hoffe, dir hat dieser Anfänger-Guide zum Lesen von Parkschildern weitergeholfen.

Jetzt würde ich gerne von dir wissen:

Bei welcher Kombination von Parkschildern hat dir dieser Guide geholfen?

War dir der Unterschied zwischen angekündigten Parkplätzen mit Zusatzzeichen mit einem schwarzen Pfeil und dem Anfang, der Mitte und dem Ende einer Parkstrecke mit weißen Pfeilen bereits bekannt?

Oder ist dir ein weiteres Parkschild mit zwei Zusatzzeichen begegnet, welches noch nicht Teil des obigen Guides ist?

Lass es mich in einer Mail wissen.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.