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Sperrflächen markieren: Wie und wo? Die komplette Übersicht

Sperrflächen werden markiert, wenn Fahrzeugführern die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen verboten werden soll. Wie und wo werden Sperrflächen markiert?

Sperrflächen und kleine Sperrflächen werden schraffiert, wenn die Schrägstrichgatter mindestens 3 Schrägstrichen enthalten. Sperrflächen werden bei endenden Fahrstreifen, Verschwenkung von Fahrstreifen, Einbauten, Knotenpunkten, Kreisverkehren, Einfahrten und Ausfahrten an zweistreifigen Straßen und Autobahnen, in Fahrradstraßen, Fahrradzonen und Tempo 30-Zonen sowie im Schienenraum verwendet.

Dieser Beitrag enthält eine komplette Übersicht über die Voraussetzungen, Markierungsformen und Bilder zu den Einsatzorten von Sperrflächen – darunter:

  • Verziehungsbereich von Abbiegestreifen
  • Verkehrsinseln
  • Freihalten von Sichtfeldern
  • Fußgängerüberwegen mit Fußgängerschutzinseln an Knotenpunkten
  • Kreisverkehre
  • Und viele mehr …

Los geht’s!

Begründung

Erforderlichkeit

Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt gleich an zwei Stellen eine Prüfung der Erforderlichkeit von Verkehrszeichen vor.

Einerseits sind nach § 39 Absatz 1 StVO örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort zu treffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Andererseits sind auch nach § 45 Absatz 9 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Auch Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).

Anlage 2 laufende Nummer 72 StVO

Als Markierungen sind Sperrflächen folglich auch nur dort aufzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Qualifizierte Gefahrenlage

Ferner gilt, dass insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 StVO).

Man spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass vor Anordnung einer Sperrfläche eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen ist.

Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 72 StVO).

Anlage 2 laufende Nummer 72 StVO

Eine Verkehrsfläche, die mit einer Sperrfläche versehen wird, steht dem fließenden Verkehr nicht zur Verfügung.

Demnach stellt eine Sperrfläche ein Verbot für den fließenden Verkehr dar.

Bei Sperrflächen ist demnach meiner Ansicht nach ebenfalls eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen.

Abmessungen

Bei den Abmessungen von Sperrflächen wird zwischen zwei Grundformen unterschieden (Kapitel 2.2 RMS Teil 1).

Sperrfläche mit Schrägstrichgatter

Kapitel 2.2 RMS Teil 1

Kleine Sperrfläche mit kleinem Schrägstrichgatter

Kapitel 2.2 RMS Teil 1

Die Strichbreite der Sperrflächenränder richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden Längsmarkierungen (Kapitel 3.5.3 RMS Teil 1; Kapitel 4.5.4 RMS Teil 1).

Die Ränder kleiner Sperrflächen bestehen aus Schmalstrichen (Kapitel 3.5.3 RMS Teil 1; Kapitel 4.5.4 RMS Teil 1).

Kapitel 2.2 RMS Teil 1

Unten siehst du die Strichbreite von Längsmarkierungen in tabellarischer Ansicht (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1):

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Bei sehr kleinen Flächen können die für kleine Sperrfläche angegebenen Strichlängen und Strichabstände noch unterschritten werden (Kapitel 4.5.2 RMS Teil 1).

Schrägstrichgatter

Sperrflächen werden schraffiert, wenn die Schrägstrichgatter aus mindestens 3 Schrägstrichen bestehen (Kapitel 2.2 RMS Teil 1).

Sperrfläche mit drei Schrägstrichen

Weniger als 3 Schrägstriche sollen nicht markiert werden (Kapitel 4.5.2 RMS Teil 1).

Die oben genannte Textstelle der RMS ist eine Soll-Vorschrift.

Soll-Vorschriften sind in erster Linie als Muss-Vorschriften auszulegen.

Das bedeutet, dass Schrägstrichgatter von Sperrflächen in der Regel mindestens 3 Schrägstriche enthalten.

In atypischen Einzelfällen kann bei Soll-Vorschriften allerdings Ermessen ausgeübt werden.

Mit anderen Worten: In atypischen Einzelfällen sollte es auch möglich sein 1 oder 2 Schrägstriche in Schrägstrichgattern von Sperrflächen zu markieren.

Dagegen spricht allerdings, dass die RMS an anderer Stelle vorschreiben, dass Sperrflächen mit Schrägstrichgatter aus weniger als 3 Schrägstrichen nicht schraffiert werden (Kapitel 2.2 RMS Teil 1).

Sperrfläche ohne Schraffur

Bei langen Sperrflächen können außerhalb der Verziehungsbereiche der Sperrflächenränder größere Abstände der Schrägstriche gewählt werden (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).

Größere Abstände der Schrägstriche können zum Beispiel auf Richtungsfahrbahnen bei endenden Fahrstreifen markiert werden (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).

Ein endender Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn kann durch ein bauliches Ende eines Fahrstreifens erfolgen (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).

Auf lange Sperrflächen sollte stets verzichtet werden, wenn eine bauliche Trennung der Verkehrsräume möglich ist (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).

Einsatzorte

Endende Fahrstreifen

Sperrflächen können vor endenden Fahrstreifen, wenn eine ausreichende Erkennbarkeit ohne flächenhafte Markierung nicht zu gewährleisten ist (Kapitel 3.5.1 RMS Teil 1).

Fahrstreifensubstraktion auf einem einbahnigen Querschnitt

Eine ausreichende Erkennbarkeit eines endenden Fahrstreifens kann zum Beispiel bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einem einbahnigen Querschnitt nicht gewährleistet sein.

Kapitel 1.3 Bild 19 RMS Teil 2

Bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einem einbahnigen Querschnitt beträgt die Breite der Schrägstriche des Schrägstrichgatters 0,5 m und der Abstand zwischen den Schrägstrichen 3 m (Kapitel 1.3 Bild 19 RMS Teil 2).

Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des rechten Fahrstreifens

Sperrflächen können ebenfalls bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des rechten Fahrstreifens eingesetzt werden, sofern eine ausreichende Erkennbarkeit des endenden Fahrstreifens nicht gewährleistet ist.

Kapitel 1.3 Bild 21 RMS Teil 2

Bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des rechten Fahrstreifens beträgt die Breite der Schrägstriche des Schrägstrichgatters 0,5 m und der Abstand zwischen den Schrägstrichen 6 m (Kapitel 1.3 Bild 21 RMS Teil 2).

Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des linken Fahrstreifens

Ferner werden Sperrflächen bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des linken Fahrstreifens markiert, sofern eine ausreichende Erkennbarkeit des endenden Fahrstreifens nicht gewährleistet ist.

Kapitel 1.3 Bild 23 RMS Teil 2

Übergang von einem zweibahnigen auf einen einbahnigen Querschnitt

Bei einem Übergang von einem zweibahnigen auf einen einbahnigen Querschnitt werden Sperrflächen aufgebracht, wenn eine ausreichende Erkennbarkeit des endenden Fahrstreifens nicht gewährleistet ist.

Kapitel 1.3 Bild 24 RMS Teil 2

Auch beim Übergang von einem zweibahnigen auf einen einbahnigen Querschnitt beträgt die Breite der Schrägstriche des Schrägstrichgatters 0,5 m und der Abstand zwischen den Schrägstrichen 3 m (Kapitel 1.3 Bild 24 RMS Teil 2).

Verschwenkung von Fahrstreifen

Innerhalb geschlossener Ortschaften können Sperrflächen im Zuge von Verschwenkungen von Fahrstreifen aufgebracht werden (Kapitel 1.4 Bild 25 RMS Teil 2).

Kapitel 1.4 Bild 25 RMS Teil 2

Einbauten

Wenn eine ausreichende Erkennbarkeit ohne flächenhafte Markierung nicht gewährleistet ist, können vor Einbauten auf der Fahrbahn Sperrflächen aufgebracht werden (Kapitel 3.5.1 RMS Teil 1).

Beginn eines Trennstreifens

Einbauten auf der Fahrbahn finden sich beispielsweise am Beginn eines Trennstreifens (Kapitel 3.5.1 RMS Teil 1).

Verkehrsinseln

Verkehrsinseln finden sich auch außerhalb von Knotenpunkten.

Meiner Meinung nach können Sperrflächen vor Verkehrsinseln außerhalb von Knotenpunkten angebracht werden.

Knotenpunkte

Verziehungsbereich von Abbiegestreifen

Sperrflächen an Knotenpunkten können auch zur Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen angebracht werden (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).

Unter die Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen zählt beispielsweise der Verziehungsbereich von Abbiegestreifen.

Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1

Verkehrsinseln

An Knotenpunkten können Sperrflächen ebenfalls vor Hindernissen auf der Fahrbahn verwendet werden (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).

Damit ist zum Beispiel der Bereich vor Verkehrsinseln gemeint.

Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1

Ersatz für Verkehrsinseln

An Knotenpunkten werden Sperrflächen zur Kennzeichnung von nicht für die Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen eingesetzt (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).

Unter nicht zur Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen fallen zum Beispiel Verkehrsinseln (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).

Anstatt von Verkehrsinseln können Sperrflächen markiert werden.

Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1

Sichtfelder

Können Sichtfelder an Knotenpunkten nicht baulich freigehalten werden, müssen Sperrflächen markiert werden.

Kapitel 4.2.4 Bild 67 RMS Teil 2

Durch die Sperrflächen werden die Sichtfelder von parkenden Fahrzeugen freigehalten (Kapitel 4.2.4 RMS Teil 2).

Welche Sichtfelder im Straßenverkehr freigehalten werden müssen, kannst du im Beitrag Sichtdreiecke im Straßenverkehr berechnen: Der komplette Guide 2Go auf dieser Website nachlesen.

Innerörtliche Linksabbiegefahrstreifen

Auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem Verkehr sollte der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert werden, dass Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).

Dazu eignen sich vor allem Sperrflächen (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).

Kapitel 6.3.3 Bild 103 RASt 06

Auf langsamer befahrenen Straßen genügen Leitlinien (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).

Bei der Führung von Linksabbiegern an Hauptverkehrsstraßen werden gegenüber von Linksabbiegestreifen ohne Verzögerungsstrecke und mit offener Einleitung Sperrflächen, Pflasterungen oder Mittelinseln angebracht.

Kapitel 6.3.3 Bild 103 RASt 06

Aus der Gegenrichtung werden vor Fußgängerüberwegen mit Fußgängerschutzinseln Sperrflächen markiert.

Kapitel 2.1.3 Bild 35 RMS Teil 2

Vor Fußgängerüberwegen ohne Fußgängerschutzinseln werden Sperrflächen direkt gegenüber von innerörtlichen Linksabbiegefahrstreifen markiert.

Kapitel 2.1.3 Bild 35 RMS Teil 2

Außerörtliche Linksabbiegefahrstreifen

Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert werden, dass Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).

Außerhalb bebauter Gebiete entlang von zweistreifigen Straßen mit Linksabbiegestreifen sind Sperrflächen sowohl auf der durchgehenden Fahrbahn gegenüber der Linksabbiegestreifen, als auch in der Einmündung vor dem Tropfen aufzubringen.

Kapitel 6.4.4 Tabelle 27 RAL 12; Kapitel 2.1.3 Bild 34 RMS Teil 2

Vierstreifige Straßen

An Knotenpunkten von vierstreifigen Straßen werden vor Dreiecksinseln und Tropfen Sperrflächen markiert.

Kapitel 2.1.4 Bild 36 RMS Teil 2

Kreisverkehre

An zweistreifigen Kreisverkehren ohne Verflechtungsstreifen sind an den Knotenpunktarmen Sperrflächen aufzubringen.

Kapitel 2.1.5 Bild 38 RMS Teil 2

An zweistreifigen Kreisverkehren mit Lichtsignalanlagen sind an den Knotenpunktarmen ebenfalls Sperrflächen aufzubringen.

Kapitel 2.1.5 Bild 38 RMS Teil 2

An Knotenpunktarmen von zweistreifigen Kreisverkehren mit echten Verflechtungsstreifen sind Sperrflächen zu markieren.

Kapitel 2.1.5 Bild 38 RMS Teil 2

An zweistreifigen Kreisverkehren mit unechten Verflechtungsstreifen sind an den Knotenpunktarmen Sperrflächen aufzubringen.

Kapitel 2.1.5 Bild 38 RMS Teil 2

Einfahrten und Ausfahrten an zweistreifigen Straßen

Die Einfahrbereiche und Ausfahrbereiche an zweistreifigen Straßen werden mit Sperrflächen versehen.

Kapitel 2.2.2 Bild 40 RMS Teil 2

Ausfahrten an Autobahnen

An Ausfahrbereichen an Autobahnen werden Sperrflächen markiert.

Kapitel 2.2.3 Bild 41 RMS Teil 2

Einfahrten an Autobahnen

Einfahrbereiche ohne Fahrstreifenaddition an Autobahnen werden mit Sperrflächen ausgestattet.

Kapitel 2.2.4 Bild 42 und Bild 43 RMS Teil 2

Verflechtungen an Autobahnen

Verflechtungen an Autobahnen werden ebenfalls mit Sperrflächen markiert (Kapitel 2.2.5 Bild 44 RMS Teil 2).

Fahrradstraße

Fahrradstraße mit Freigabe bestimmter Kraftfahrzeugarten

In Fahrradstraßen kann die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden (VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2).

Müssen im Bereich von Sperrflächen Grundstückszufahrten angeschlossen werden, so sind hierfür die Sperrflächen zu unterbrechen (Kapitel 4.5.3 RMS Teil 1).

Fahrradzone

Fahrradzone mit Freigabe bestimmter Kraftfahrzeugarten

In Fahrradzonen soll die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite erforderlichenfalls durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1i).

Sperrflächen sind im Bereich von Grundstückszufahrten zu unterbrechen (Kapitel 4.5.3 RMS Teil 1).

Tempo 30-Zone

In Tempo 30-Zonen soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen sichergestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Anfang einer Tempo 30-Zone

Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen am Fahrbahnrand, eingeengt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Auch in Tempo 30-Zonen sind Sperrflächen im Bereich von Grundstückszufahrten zu unterbrechen (Kapitel 4.5.3 RMS Teil 1).

Schienenraum

Der übrige Fahrverkehr kann vom Schienenraum ferngehalten werden, wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten ist (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).

Dies kann das durch einfache bauliche Maßnahmen, wie die Anbringung von Bordsteinen, durch Fahrstreifenbegrenzungen, durch Sperrflächen oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie Geländer oder Absperrgeräte, erreicht werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).

Bei straßenbündigen Bahnkörpern kann die räumliche Trennung der Straßenbahn von den übrigen Verkehrsarten durch Fahrstreifenbegrenzungen oder Sperrflächen erfolgen (Kapitel 6.1.10.3 Tabelle 38 RASt 06).

Bei Zeitinseln im Haltestellenbereich ist die Gleiszone mit einer Sperrfläche zu versehen, damit die Straßenbahn unbehindert in den Haltestellenbereich einfahren und dort halten kann (Kapitel 3.1 Bild 47 RMS Teil 2).

Fazit

Im Bereich von Knotenpunkten werden Sperrflächen in Verziehungsbereichen von Abbiegestreifen angebracht, um Fahrzeuge beim Einsortieren auf Abbiegestreifen vom Gegenverkehr zu trennen.

Vor und nach Verkehrsinseln werden sowohl im Knotenpunktbereich, als auch außerhalb von Knotenpunkten Sperrflächen markiert, um Fahrzeugführer sicher an den Hindernissen vorbeizuführen.

Im Einmündungsbereich können Sperrflächen eingesetzt werden, um Sichtfelder von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Dadurch können aus der Einmündung ausfahrende Verkehrsteilnehmer Fahrzeuge auf der kreuzenden Straße rechtzeitig erkennen.

Sperrflächen werden auch vor Fußgängerüberwegen mit Fußgängerschutzinseln an Knotenpunkten und an zweistreifigen Kreisverkehren angebracht.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.