Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
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Im heutigen Beitrag geht es um das eingeschränkte Haltverbot, oder besser bekannt als eingeschränktes Halteverbot. Im Volksmund wird das Verkehrszeichen 286 auch als “Parkverbot” bezeichnet.
Aber was bedeutet Verkehrszeichen 286 überhaupt? Was sagt ein eingeschränktes Haltverbot aus?
Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Ein eingeschränktes Haltverbot bezieht sich ohne Zusatzzeichen ausschließlich auf die Fahrbahn.
Dieser Beitrag zeigt dir,
Lass uns loslegen!
Habt ihr euch bei diesem Schild auch schon einmal gefragt: Darf ich hier halten?
Wie so oft in Deutschland heißt es bei diesem Verkehrszeichen: Ja, aber …
Fakt ist, dass man hier nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten darf.
Für das Ein- oder Aussteigen darf man sich jedoch auch länger als drei Minuten Zeit lassen.
Zum zulässigen Ein- oder Aussteigen in eingeschränkten Haltverboten gibt es bereits einige Urteile:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Hamm | Warten auf Fahrgäste gehört zum Ein- und Aussteigen | VRS 36, 77 |
OLG Frankfurt | Warten und Suchen von Fahrgästen gehört zum Ein- und Aussteigen | NJW 1952, 675 |
KG | Kind in Tagesstätte bringen gehört zum Ein- und Aussteigen | VRS 59, 230 |
Es gibt ebenfalls Gerichtsurteile zu Tätigkeiten, die in eingeschränkten Haltverboten nicht erlaubt sind:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Celle | Längeres Warten ohne Grund gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | DAR 1957, 277 |
OLG Hamm | Warten auf unbestimmte Zeit gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | NJW 1959, 255 |
OLG Frankfurt | Langwierige Erkundigungen gehören nicht zum Ein- und Aussteigen | VM 1961, 90 |
OLG Hamm | Warten auf Verabredungen gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | DAR 1958, 339 |
OLG Karlsruhe | Mitgehen des Fahrers zum Bahnhof gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | VkBl 1960, 628 |
Wichtig dabei ist: Nur weil ein Oberlandesgericht entschieden hat, dass eine bestimmte Tätigkeit in einem eingeschränkten Haltverbot erlaubt ist, oder nicht, bedeutet das nicht, dass damit die Tätigkeit abschließend einem Lager zugeordnet ist.
Nur Urteile von Bundesgerichten können eindeutig festlegen, welche Tätigkeiten in einem eingeschränkten Haltverbot erlaubt sind, und welche nicht.
Ebenso darf das Be- oder Entladen länger als drei Minuten dauern. Die Ladegeschäfte müssen allerdings ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Zulässige Nebenverrichtungen dürfen auch länger als drei Minuten dauern.
Im Folgenden habe ich dir Gerichtsurteile zu Nebenverrichtungen zusammengestellt, die unter das Be- oder Entladen in einem eingeschränkten Haltverbot fallen:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Karlsruhe OLG Hamm KG | Be- oder Entladen von Güter, deren Tragen unzumutbar ist | VM 1975, 21 VM 1975, 21 VRS 33, 314 |
OLG Hamm | Be- oder Entladen von Handgepäck | DAR 1953, 138 |
OLG Düsseldorf | Be- oder Entladen von größeren Paketen | VRS 06, 315 |
OLG Bremen | Be- oder Entladen von Auflieferungen bei der Post | VM 1958, 5 |
OLG Hamm | Be- oder Entladen von Hartgeld bei größerem Gewicht | VM 1975, 21 |
OLG Celle | Be- oder Entladen von Lesemappen bei geschäftlichem Lieferverkehr | VRS 10, 72 |
BGH OLG Bremen | Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr | NJW 1960, 54 VM 1963, 24 |
OLG Köln | Be- oder Entladen von Gütern von hohem Wert oder Empfindlichkeit bei geschäftlichem Lieferverkehr | VRS 21, 381 |
Lediglich beim “Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr” gibt es eine Entscheidung eines Bundesgerichtes – dem Bundesgerichtshof. Das “Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr” stellt daher eindeutig ein zulässiges Be- und Entladen in eingeschränkten Haltverboten dar.
Folgende Tätigkeiten sollen nicht zum Be- oder Entladen in eingeschränkten Haltverboten zählen:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Bremen OLG Hamm OLG Köln | Kaufen leichter Gegenstände | RdK 1953, 85 VRS 04, 630 DAR 1957, 276 |
OLG Koblenz | Ablieferung eines elektrischen Rasierapparates | DAR 1957, 276 |
OLG Köln | Abholen eines Anzuges | VRS 08, 75 |
OLG Köln BGH | Überbringen von Zeichenpapier | VRS 08, 75 |
OLG Bremen | Durchführung Ladegeschäft ohne unzumutbare Erschwernis außerhalb der Sperrzone | DAR 1960, 185 |
OLG Bremen | Abholen von Schließfachpost | VRS 15, 198 |
OLG Karlsruhe | Abliefern oder Abholen von Gerichtspost | VM 1975, 21 |
KG | Abholen von Geld oder Schecks | VRS 33, 314 |
OLG Köln | Auf- und Einstellen eines Fernsehers | VM 1969, 64 |
OLG Düsseldorf | Längeres Warten auf Annahme von Waren | VM 1969, 96 |
OLG Neustadt | Längeres Warten auf Warenprüfung | VRS 09, 371 |
OLG Hamm | Längeres Warten auf Aussondern von Waren | VRS 23, 75 |
OLG Düsseldorf | Längeres Warten auf Abrechnen und Bezahlen | VRS 23, 389 |
OLG Saarbrücken | Längeres Warten auf das Schlagen von Tannenbäumen zum Abtransport | DAR 1959, 136 |
Das “Überbringen von Zeichenpapier” gehört damit laut BGH zweifelsfrei nicht zu den erlaubten Nebenvorrichtungen, die dem Be- oder Entladen in eingeschränkten Haltverboten zugerechnet werden.
Darüber hinaus gilt: Im Zweifelsfall ist vom Parken auszugehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage: Wann parkt man eigentlich?
Im eingeschränkten Haltverbot ist das Parken nicht erlaubt. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO).
Ein eingeschränktes Haltverbot wird häufig auch “Parkverbot” genannt. Das ist auf den ersten Blick auch nicht falsch, da ein eingeschränktes Haltverbot das Halten auf der Fahrbahn über drei Minuten verbietet (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 30 zu § 12 StVO).
Ein eingeschränktes Haltverbot ist aber nicht mit einem “reinen” Parkverbot gleichzusetzen.
Ich weiß, was du jetzt denkst: “Wie bitte? Was?!”
Auch ich war damals zunächst skeptisch, als ich in einer Fortbildung saß und die Frage gestellt wurde: “Das ist ein eingeschränktes Haltverbot und kein ‘reines’ Parkverbot. Wer kennt den Unterschied?”
Es wurde still im Seminarraum. Jeder hatte vorher ein eingeschränktes Haltverbot mit einem “Parkverbot” gleichgesetzt und sich darüber hinaus keine weiteren Gedanken gemacht.
Die Lösung: Bei einem “reinen” Parkverbot darf nur drei Minuten gehalten werden. Bei einem eingeschränkten Haltverbot darf stattdessen auch länger als drei Minuten gehalten werden, sofern man ein- oder aussteigt oder sein Fahrzeug be- oder entlädt.
Von einem “reinen” Parkverbot (§ 12 Abs. 3 StVO) spricht man beispielsweise
Zu “reinen” Parkverboten habe ich bereits eine komplette Übersicht mit Bildern, allen relevanten Urteilen und einer Infografik erstellt. Du findest den Artikel unter dem vorgenannten Link auf dieser Website.
Ein eingeschränktes Haltverbot endet an der nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Weiterhin kann ein eingeschränktes Haltverbot auch beendet werden, indem sich eine andere Regelung zum Halten oder Parken direkt anschließt (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Auf der obigen Abbildung wird das eingeschränkte Haltverbot durch die Regelung des absoluten Haltverbots beendet.
Schlussendlich wird ein eingeschränktes Haltverbot auch durch das Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot Ende” aufgehoben.
Auf der rechten Straßenseite sieht das Ende eines eingeschränkten Haltverbots mit dem Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot Ende” zum Beispiel so aus:
Auf der linken Straßenseite wird das Ende eines eingeschränkten Haltverbots durch das Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot Ende” beispielsweise folgendermaßen gekennzeichnet:
Wie sich absolute Haltverbote zu anderen Parkverboten verhalten, kannst du in meinem Beitrag Was bedeutet ein absolutes Haltverbot mit Pfeil? nachlesen.
Auf eingeschränkten Haltverboten können Pfeile aufgebracht werden. Alle Kombinationen siehst du hier im Überblick:
Aber was bedeuten eingeschränkte Haltverbote mit Pfeilen nun eigentlich?
Dieser Frage bin ich in meinem Artikel Eingeschränktes Haltverbot mit und ohne Pfeil erklärt nachgegangen. Dort erfährst du auch, was gilt, wenn ein eingeschränktes Haltverbot mit einem anderen Haltverbot oder Parkverbot zusammenfällt.
Ein eingeschränktes Haltverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Schild angebracht ist (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO). Daneben kann ein eingeschränktes Haltverbot aber auch für eine Zone gelten.
Innerhalb eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden. Für das Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen darf auch länger als drei Minuten gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Bewohner mit Parkausweis kann das Parken durch ein Zusatzschild erlaubt werden.
Des Weiteren kann das Parken innerhalb gekennzeichneter Flächen mit Parkschein oder Parkscheibe erlaubt sein.
Sollen viele Kurzzeitparkplätze innerhalb eines bestimmten Bereiches eingerichtet werden, ist der Bereich als Parkzone zu kennzeichnen.
Soll Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, ist nicht ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone, sondern das Verkehrszeichen “Parkraumbewirtschaftungszone” aufzustellen.
VwV-StVO zu den Zeichen 290.1 und 290.2
Innerhalb einer Parkzone darf in den gekennzeichneten Flächen nur für eine bestimmte Zeit geparkt werden.
Durch Zusatzschilder kann die Regelung eines eingeschränkten Haltverbotes verändert werden.
Die Zusatzzeichen können dabei festlegen, wo, für wen und wann das eingeschränkte Haltverbot gilt.
Eingeschränkte Haltverbote gelten zunächst nur auf der Fahrbahn. Manchmal ist unter einem eingeschränkten Haltverbot ein Zusatzzeichen angebracht, auf dem ein durchgekreuztes Auto auf einem weißen waagerechten Balken abgebildet ist.
Das Zusatzzeichen mit durchgekreuztes Auto auf einem weißen waagerechten Balken ist im Verkehrszeichenkatalog als Zusatzzeichen 1060-31 aufgeführt. Welche Bedeutung geht von einem eingeschränkten Haltverbot in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1060-31 aus?
Im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots mit dem Zusatzzeichen 1060-31 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Die Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen 1060-31 sieht so aus:
Stößt man auf diese Beschilderung, gilt das eingeschränkte Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Unten siehst du ein eingeschränktes Haltverbot mit Anfang und Ende, bei dem auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Wenn man einsteigt oder aussteigt, oder sein Fahrzeug belädt oder entlädt, darf man bei der oben gezeigten Kombination auch länger als drei Minuten halten (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Kombiniert man das eingeschränkte Haltverbot mit dem unten abgebildeten Zusatzzeichen, gilt das eingeschränkte Haltverbot nur auf dem Seitenstreifen.
Außerhalb des Seitenstreifens darf auch länger als drei Minuten gehalten oder geparkt werden.
Manchmal wird unter einem eingeschränkten Haltverbot auch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Ladezone“ angebracht. Das Zusatzzeichen „Ladezone“ ist im Verkehrszeichenkatalog enthalten und stellt damit ein gültiges Verkehrszeichen dar.
Unabhängig davon, wird ein eingeschränktes Haltverbot, welches durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Ladezone“ ergänzt wird, nicht zu einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone. Das eingeschränkte Haltverbot gilt dann auch weiterhin nur für eine Strecke. Von einem Zusatzschild „Ladezone“ unter einem eingeschränkten Haltverbot geht damit keine besondere Regelung aus.
Ein eingeschränktes Haltverbot kann auf eine bestimmte Uhrzeit beschränkt werden. Es gilt dann nur innerhalb dieses Zeitraums. Ein eingeschränktes Haltverbot kann beispielsweise nur von 16-18 Uhr gelten.
Das Parken ist bei einer solchen Kombination nur im Zeitraum von 16-18 Uhr verboten. Ab 18-16 Uhr des Folgetages dürfte an dieser Stelle geparkt werden.
Ferner können auch mehrere Uhrzeiten auf einem Zusatzschild angebracht sein. Folglich kann dir auch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „8-11h 16-18h“ begegnen.
Hier dürfte sowohl zwischen 11 Uhr und 16 Uhr, als auch zwischen 18 Uhr und 8 Uhr des Folgetages, geparkt werden.
Ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatz „werktags“ gilt von Montag bis Samstag. Samstage sind Werktage (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgenommen, da sie keine Werktage sind.
An dieser Stelle wirst du dich fragen, welche gesetzlichen Feiertage es überhaupt gibt.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass jedes Bundesland in Deutschland seine eigenen gesetzlichen Feiertage regelt. Nur der „Tag der Deutschen Einheit“ ist als Nationalfeiertag durch Bundesrecht über den Einigungsvertrag festgelegt. Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer gleichen sich jedoch bei acht weiteren Sonn- und Feiertage. Dadurch ergibt sich folgende Liste der neun bundeseinheitlichen Feiertage:
Gilt ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzschild „werktags“ jedoch auch an einem Samstag, wenn dieser auf einen gesetzlichen Feiertag fällt?
Tatsächlich gilt ein eingeschränktes Haltverbot, welches mit einem Zusatz „werktags“ versehen ist, nicht an einem Samstag, wenn der entsprechende Samstag auch ein gesetzlicher Feiertag ist.
Ein Beispiel: Der „Tag der Deutschen Einheit“ fällt am 03.10.2020 auf einen Samstag. Ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzschild „werktags“ gilt am Samstag, den 03.10.2020 nicht, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Bitte berücksichtige aber, dass es abgesehen von der obigen Liste bundeseinheitlicher Feiertage noch andere Feiertage geben kann, welche nur für das Bundesland gelten.
„Fronleichnam“ ist zum Beispiel nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein gesetzlicher Feiertag. Stellen wir uns einmal vor, du würdest aus Niedersachsen an „Fronleichnam“ auf Heimaturlaub in Bayern sein. „Fronleichnam“ fällt auf Donnerstag, den 11.06.2020. Stößt du am Donnerstag, den 11.06.2020 auf ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzschild „werktags“ in Bayern, kannst du dort also auch ohne Probleme parken.
Es ist aber auch möglich, dass du auf die folgende Beschilderung triffst.
Durch das Zusatzschild „werktags außer samstags“ gilt das eingeschränkte Haltverbot an Werktagen von montags bis freitags. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag, gilt das eingeschränkte Haltverbot demnach nicht.
Das Zusatzschild kann das eingeschränkte Haltverbot auf Werktage und gleichzeitig auf eine bestimmte Uhrzeit beschränken.
Wenn unter einem eingeschränkten Haltverbot ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Mo-Fr“ angebracht ist, dann gilt das eingeschränkte Haltverbot von Montag bis Freitag.
Ein eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen „Mo-Fr“ gilt auch dann von Montag bis Freitag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fällt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Eingeschränkte Haltverbote können auch nur bestimmte Fahrzeuge betreffen. So ist dir vielleicht schon einmal ein eingeschränktes Haltverbot mit den folgenden Zusatzzeichen begegnet.
Das oben abgebildete eingeschränkte Haltverbot gilt auf dem Seitenstreifen nur für Wohnmobile.
Daneben sind auch andere Kombinationen möglich. Das eingeschränkte Haltverbot kann auf Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge oder nur auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t beschränkt werden.
Ein eingeschränktes Haltverbot kann auch nur auf Personenkraftwagen beschränkt sein.
Darüber hinaus kann ein eingeschränktes Haltverbot unter anderem auch mit einem Zusatzzeichen „Lastkraftwagen mit Anhänger“, „Kraftomnibus“ oder „Krafträder“ versehen werden. Dadurch gilt das eingeschränkte Haltverbot nur für diese Fahrzeugarten.
Bestimmte Fahrzeuge können von einem eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden. An der unten abgebildeten Stelle dürftest du zum Beispiel mit deinem Personenkraftwagen parken oder so lange halten wie du möchtest.
Andere Fahrzeugarten, wie Busse, Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t müssten wiederum das eingeschränkte Haltverbot beachten.
Bestimmte Personengruppen können auch vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden. Bewohner mit einem entsprechenden Parkausweis können durch ein Zusatzzeichen von der Regelung des eingeschränkten Haltverbotes befreit werden.
Wie Bewohnerparkplätze konkret eingerichtet werden, habe ich ich in meinem Beitrag Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen zusammengestellt.
Ein eingeschränktes Haltverbot kann auch mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ kombiniert werden.
Das Sinnbild „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ umfasst aber nur elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG. Damit sind ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen gemeint. Ausländische Fahrzeuge benötigen eine Plakette um hier von der Regelung des eingeschränkten Haltverbotes ausgenommen zu sein.
Wenn du mit deinem Auto Benzin oder Diesel tankst, dürftest du an dieser Stelle maximal drei Minuten halten, ausgenommen zum Be- oder Entladen oder Ein- oder Aussteigen. Parken dürftest du mit deinem Benziner oder Diesel hier nicht.
Des Weiteren lässt sich unter einem eingeschränkten Haltverbot auch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ ergänzen.
Mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ sind alle Elektrofahrzeuge vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
Da Ladestationen für Elektrofahrzeuge sich häufig an einem Seitenstreifen befinden, wirst du auf eine Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot, dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „auf dem Seitenstreifen“ und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ stoßen.
Fehlt das Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ gilt das eingeschränkte Haltverbot nur auf der Fahrbahn.
Du willst noch mehr Informationen zu elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Sinne des EmoG?
Zur Beschilderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge hat Uli Korsch auf vzkat.de einen sehr guten Beitrag geschrieben. Schau dort gerne auch einmal vorbei.
Im deutschen Verkehrsrecht gibt es drei Arten, wie Zusatzzeichen gelesen werden können.
Einerseits können sich Zusatzzeichen jeweils auf das sich darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen beziehen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 25.05.2018 – 2 K 7467/17).
Dieses eingeschränkte Haltverbot gilt von 0-24 Uhr nur auf dem Seitenstreifen. Von 16-18 Uhr gilt das eingeschränkte Haltverbot auf dem Seitenstreifen nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Das Zusatzschild „16-18 h“ begrenzt die Beschränkung für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, zum Beispiel Kleintransporter, von 16-18 Uhr auf dem Seitenstreifen parken dürfen.
Andererseits können Zusatzschilder untereinander logische Gruppen bilden. Sie können sich dann als logische Kombination auf ein Hauptzeichen oder ein weiteres Zusatzzeichen beziehen.
Die Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ und „nur von 16-18 Uhr“ bilden eine logische Gruppe.
Auf der Fahrbahn gilt ein eingeschränktes Haltverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Auf dem Seitenstreifen gilt das eingeschränkte Haltverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t nur von 16-18 Uhr.
Schlussendlich können sich mehrere Zusatzzeichen auch auf ein Hauptschild beziehen.
Bei diesem eingeschränkten Haltverbot beziehen sich alle Zusatzschilder auf das Hauptzeichen. Vom eingeschränkten Haltverbot sind daher Bewohner mit Parkausweis, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kraftomnibusse ausgenommen.
Ab zwei Zusatzschildern unter einem eingeschränkten Haltverbot sind oft mehrere Interpretationen der Kombination möglich. Es gibt keine allgemein gültige Regel.
Vor diesem Hintergrund gilt wohl eher der Grundsatz: Ob du wirklich richtig stehst, siehst du, wenn (k)ein Knöllchen klebt.
Lass uns dein neues Wissen anwenden. Unten findest du eingeschränkte Haltverbote mit Zusatzschildern.
Deine Aufgabe: Finde heraus, für wen bzw. wann die eingeschränkten Haltverbote gelten?
Ein kurzer Hinweis vorweg: Es gibt auch Beschilderungen, bei denen mehrere Interpretationen möglich sind.
Falls du dir nicht ganz sicher bist: Kein Problem. Im Anschluss folgt wie immer die Auflösung.
Los geht’s!
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind dann nur im Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Das eingeschränkte Haltverbot gilt dann generell nicht für Bewohner mit Parkausweis. Weiterhin dürfen alle übrigen Verkehrsteilnehmer hier von 6-18 Uhr parken, da das 2. Zusatzschild das eingeschränkte Haltverbot auf den Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages begrenzt.
Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur auf dem Seitenstreifen vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen. Auf der Fahrbahn gilt das eingeschränkte Haltverbot jedoch uneingeschränkt. Selbst wenn du als Bewohner im Besitz eines Parkausweises bist, gilt für dich das eingeschränkte Haltverbot auf der Fahrbahn.
Bezieht man alle Zusatzzeichen auf das Hauptschild, kommt man zum gleichen Ergebnis.
Das Zusatzzeichen „in den Parkbuchten“ ist nicht Teil des Kataloges der Verkehrszeichen. Es entfaltet daher zunächst keine Regelwirkung. Selbst wenn Zusatzschilder nicht im Verkehrszeichenkatalog enthalten sind, können diese immer noch durch Ländererlass zugelassen sein. Gehen wir einmal davon aus, dass es durch Ländererlass zugelassen ist.
Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt nur in den Parkbuchten. In den Parkbuchten müssen Bewohner mit Parkausweis das eingeschränkte Haltverbot nicht beachten. Außerhalb der Parkbuchten gilt das eingeschränkte Haltverbot nicht.
Wenn man alle Zusatzzeichen gesondert auf das Hauptschild bezieht, ergibt sich im Endeffekt die gleiche Interpretation.
„Auch in den Parkbuchten“ ist ebensowenig ein zugelassenes Zusatzschild des Verkehrszeichenkataloges. Nehmen wir auch hier an, dass durch Ländererlass das Zusatzzeichen „auch in den Parkbuchten“ eingeführt wurde.
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt durch das 1. Zusatzzeichen nicht nur auf der Fahrbahn, sondern „auch in den Parkbuchten“. Bewohner mit Parkausweis sind nur von 18-6 Uhr sowohl auf der Fahrbahn, als auch in den Parkbuchten vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Das eingeschränkte Haltverbot gilt sowohl für die Fahrbahn, als auch für die Parkbuchten. Durch das 2. Zusatzzeichen werden Bewohner mit Parkausweis generell vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen. Das 3. Zusatzzeichen schränkt das eingeschränkte Haltverbot auf den Zeitraum von 18-6 Uhr ein. Von 6-18 Uhr darf auf der Fahrbahn und in den Parkbuchten jeder parken.
3. Leseart: Die Zusatzschilder bilden eine logische Gruppe untereinander. Das 2. und 3. Zusatzzeichen bilden eine logische Gruppe. Von 18-6 Uhr sind Bewohner mit Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt für die Fahrbahn und die Parkbuchten.
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur von 18-6 Uhr von der Regelung des eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Die eingeschränkte Haltverbotszone gilt nur von 18-6 Uhr. Bewohner mit Parkausweis müssen die eingeschränkte Haltverbotszone nicht beachten.
Ein mobiles eingeschränktes Haltverbot hebt Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Das Parken ist in der oben dargestellten Situation nicht mehr erlaubt. Das mobile eingeschränkte Haltverbot hebt das Parken mit Parkscheibe auf.
Mehr zu mobilen Haltverboten kannst du in meinem Artikel Haltverbot wegen eines Umzugs: Antrag, Genehmigung & Einrichtung nachlesen.
Verstößt du gegen die Regelung eines eingeschränkten Haltverbotes, begehst du eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Wirst du dabei auch noch erwischt, wird eine Bußgeld fällig. Die Behörde wird dann ein Bußgeld gegen dich verhängen (§§ 24 StVG i. V. m. 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1, Anlage 2 laufende Nummer 63-63.2, 64 StVO).
Aber warte, lass uns nochmal durchgehen, wann ein Verstoß vorliegt. Ein Verstoß liegt immer dann vor, wenn
Missachtest du eingeschränkte Haltverbote oder eingeschränkte Haltverbote für eine Zone, drohen dir Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog.
Ein Blick in die Geschichte des Bußgeldkatalogs.
2019 galten folgende Regelsätze bei der Ahndung von Verstößen gegen die Regelungen von eingeschränkten Haltverboten und eingeschränkten Haltverbotszonen:
Mit der Änderung der StVO am 28.04.2020 wurden die Bußgeldhöhen für Verstöße gegen die Regelungen von eingeschränkten Haltverboten und eingeschränkten Haltverboten für eine Zone geändert:
Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext, gingen jedoch ausnahmslos alle Bundesländer davon aus, dass der neue Bußgeldkatalog nichtig ist.
Um einen neuen Bußgeldkatalog einzuführen, war ein neues Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens galten die alten Regelsätze aus dem Jahre 2019.
Mit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs am 09.11.2021 gelten nunmehr folgende Regelsätze für Verstöße eingeschränkte Haltverbote und eingeschränkte Haltverbote für eine Zone:
In einem eingeschränkten Haltverbot darfst du bis zu drei Minuten halten. Parken ist nicht erlaubt. Parken tust du immer dann, wenn du länger als drei Minuten hältst oder dein Fahrzeug verlässt. Jedoch darf in einem eingeschränkten Haltverbot fürs Ein- oder Aussteigen, sowie fürs Ein- und Ausladen auch länger als drei Minuten gehalten werden. Die Ladegeschäfte sind aber ohne Verzögerung durchzuführen.
Eingeschränkte Haltverbote gelten zunächst nur für die Fahrbahn. Durch Zusatzschild kann der Geltungsbereich auf den Seitenstreifen beschränkt oder ausgeweitet werden. Ferner kann ein eingeschränktes Haltverbot durch ein zusätzliches Schild auf bestimmte Zeiträume, wie Uhrzeiten oder Wochentage, oder Fahrzeugtypen beschränkt werden. Bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugtypen können durch Zusatzschild von der Regelung eines eingeschränkten Haltverbots befreit sein.
Sind dir weitere Zusatzzeichen unter eingeschränkten Haltverboten begegnet, die noch nicht Teil dieses Beitrags sind?
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.
33 Kommentare
Hallo Markus. Danke Dir dass es solche Seite gibt.
Ich habe eine Frage bezüglich VZ 286-10 “Eingeschränktes Haltverbot Anfang”. Wann genau wird das Halteverbot aufgehoben? Wie bei normalen VZ 286 gilt “bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite”, oder erst durch VZ “Eingeschränktes Haltverbot Ende”?
Ich habe mein Auto nämlich hinter einer Kreuzung geparkt, in einer “Seitenstraße” die gleichnamig mit der “Hauptstraße” ist und trotzdem eine “Knolle” bekommen. … es ist 30-ger Zone und lediglich an beiden Enden den besagten Straße stehen Schilder 286-10 mit einen ZS “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt”. Bin heute extra dahin gefahren um zu gucken wie die Beschilderung dort tatsächlich aussieht. Ist dann parken in den Seitenstraßen erlaubt, oder verboten? Um das noch etwas lustiger zu gestalten… In den Schriftlichen Verwarnung mit Verwarnungsgeld-Schreiben steht “Sie parkten im absoluten Haltverbot (Zeichen 283)”
Hi Slawek,
wie eingeschränkte Haltverbote enden, kannst du im Artikel Eingeschränktes Haltverbot mit und ohne Pfeil erklärt auf dieser Website nachlesen.
Hallo noch eine Verständnisfrage
Wenn in einer Straße eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzschild Anwohner erlaubt steht,darf ich dann nach einem absoluten Halteverbot mit Zusatzschild nur Dienstag im weiteren Verlauf der Straße ,mit Ausnahme Dienstag dort parken.
Vorher kein Ende Schild und keine Seitenstraße von rechts. Vielen Dank für die vorhergehenden Erklärungen
Hi Andreas,
ich bin mir nicht sicher, ob du etwas zu eingeschränkten oder absoluten Haltverboten wissen möchtest.
Ich würde den entsprechenden Artikel gerne ergänzen, kann aber ebenfalls nicht nachvollziehen über welche Beschilderungskombination du genau sprichst und was deine Frage ist.
Hallo,
sehr gute Erklärung. Mir persönlich ist nur eine Sache noch unklar. Wenn das eingeschränkte Halteverbot durch Verkehrszeichen ohne Zusatzschild an einer Einmündung endet, muss sich die Einmündung auf der Straßenseite des aufgestellten Schildes befinden oder kann die Einmündung auch auf der in Fahrtrichtung linken (also gegenüberliegend) sein?
Vielen Dank
Hi Maik,
Anlage 2 laufenden Nummer 61 StVO besagt:
“die durch die [..] Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.”
Hallo Markus,
das bedeutet ja dass ich mich nicht wissentlich ins Halteverbot stelle wenn ich aus dieser Einmündung in die Straße mit Halteverbot einbiege. Das wusste ich bis jetzt nicht und würde ja bedeuten, ich muss die komplette Straße nach aufgestellten Schildern absuchen.
LG Maik
Ich möchte Sie zu dieser Seite gratulieren. Wir sehen auch bei unserer Kundschaft, wie unterschiedlich die Auffassungen von Z286 oder Z283 sind oder warum nicht dieses Zusatzzeichen 1060-31StvO sondern “auch in gekennzeichneten Flächen” stehen usw.
Toll weiter so.
Hallo Frau Luz,
vielen Dank.
Wie sieht es den mit dem Halten in einer verkehrsberuhigten Halteverbots Zone mit durchgehend abgesenktem Bordstein aus? Darf ich da auch halten zum be- und entladen meines Autos?
Hi Christoph,
Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO besagt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
ZZ werden nie spiegelverkehr dargestellt.
Wobei das in dem Fall durchaus nicht abwegig wäre. Richte den Wunsch an die Oberste Straßenverkehrsbehörde deines Landes, vielleicht wird es in den BLFA-StVO zu Klärung weitergereicht.
Du kannst dagegen vorgehen, die Frage ist nur, ob sich der Aufwand lohnt bzw. wie hoch die Chancen sind. M. E. irgendwo bei Null.
Hallo zusammen,
hier eine kleine Frage zum Zusatz PKW frei: Zählen Kleintransporter (unter 3,5 t) als PKW oder ist das Parken unzulässig?
Unsere Pritsche stand hier jahrelang friedlich, bekommt jetzt aber plötzlich einen Strafzettel nach dem anderen.
Vielen Dank im Voraus.
Die straßenverkehrsrechtliche Abgrenzung zwischen PKW und LKW erfolgt nach dem Konstruktionsziel und somit aus dem äußeren Erscheinungsbild.
S. Sauthoff, Michael 2016: § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht Bd. 1, S. 589–601: Rn. 15.
Sehr gute Seite!
Ein Fall fällt mir da noch ein, ist erst erlaubt in einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot vor seiner eigenen Zufahrt zu parken?
In der Rechtsprechung ist, soweit ich es überblicke, überwiegend anerkannt, dass man vor seiner eigenen Grundstückseinfahrt parken darf, obwohl man gegen das Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstößt. Sinn und Zweck dieser Norm ist es ja, dass der Grundstückseigentümer vor Fremdparkern geschützt wird und seine Einfahrt uneingeschränkt nutzen kann (soweit allgemein geregelt in der StVO, unabhängig von der Örtlichkeit). Durch das Zonenhaltverbot wird jedoch eine konkrete Regelung für die jeweilige Örtlichkeit (verkehrsrechtliche Anordnung) getroffen. Daher würde ich sagen, dass hier das Speziellere vor dem Allgemeineren gilt. Insoweit denke ich, dass es mit Parken vor der eigenen Einfahrt nur schwer zu vertreten ist.
Achtung: Das Haltverbot vor abgesenkten Bordsteinen geht vor, zumindest dann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite auch eine solcher vorhanden ist. Habe ich irgendwo in den Kommentaren mal weiter erläutert.
Ich habe eine Frage zum eingeschränkten Halteverbot in einer Zone. Wie weiß ich, wo diese Zone endet sofern sie nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgehoben wird? Trifft auf das Ende einer Halteverbotszone dasselbe zu wie auf andere Halteverbote, die lt. Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO an der nächsten Einmündung oder Kreuzung enden? Angenommen Straße A ist als Halteverbotszone gekennzeichnet und an der nächsten Kreuzung geht es in Straße B ab, ohne dass hier ein weiteres Verkehrszeichen steht – gehört Straße B dann noch zur Halteverbotszone dazu? Vielen Dank schon mal!
Hi Hannah,
die StVO kennt die Antwort:
Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen „im Wendehammer“
Ein weiteres kurzes Beispiel aus der Praxis:
Eine Gemeinde in unserem Zuständigkeitsbereich beabsichtigte, einen Wendehammer, der bislang mit VZ 286 (-10 / -30 / -20) beschildert war, lediglich am Anfang des Wendehammers mit VZ 286 mit Zusatzzeichen „im Wendehammer“ zu beschildern. Vorangegangen war ein Antrag aus den Reihen der Anlieger, der auf eine „Ausdünnung“ der Beschilderung abzielte.
Gegen diese Verfahrensweise bestanden allerdings Bedenken, da das Zusatzzeichen „im Wendehammer“ nach hiesigen Erkenntnissen kein offizielles Zusatzzeichen nach VzKat ist und der Geltungsbereich darüber hinaus im Einzelfall durch die Zusatzbeschilderung nicht hinreichend bestimmt sein könnte. Grundsätzlich sind Beginn und Ende der Verbotsstrecke ja eindeutig durch Pfeile auf den VZ zu kennzeichnen.
Die Gemeinde hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Anordnung in geänderter Form erlassen.
Viele Grüße aus Niedersachsen
Sebastian
Hallo Sebastian,
vielen Dank für deine Ergänzung und deinen Bericht aus der Praxis.
Zone eingeschränktes Halteverbot. 1. Zusatzschild: Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. 2. Zusatzschild: mit Parkschein:
Es fehlt das Wort “nur” vor dem 2. Text. Also ist parken ohne Parkschein ebenfalls erlaubt, zumal sich ein Parkscheinautomat nicht in der Nähe befindet (+- 100m) bzw. sichtbar ist. Einwände?
Gibt es Urteile, die Entfernungen zum Automaten festlegen?
Servus Christwart,
laut Urteil des VGH Mannheim ist selbst die Kombination aus Zeichen 290.1 mit drei Zusatzzeichen mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz vereinbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2010 – 1 S 484/09).
In Anlage 2 zur StVO heißt es beim Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1):
Seit der Novellierung der VwV-StVO 2017 gibt es die Möglichkeit, statt zwei Zusatzzeichen unter Zeichen 290.1, den Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone mit dem Zusatzzeichen 1053-53 (Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen) zu kombinieren. Um Unklarheiten auszuräumen, kann diese Kombination gewählt werden.
Zum Thema Entfernungen zu Parkscheinautomaten sind mir keine Urteile bekannt. Der Kommentar von Hentschel/König/Dauer äußert sich lediglich zum Geltungsbereich von Parkscheinautomaten:
Muss an einer Ringstrasse der Beginn des absoluten Halteverbots in beide Fahrtrichtungen markiert sein?
Ich habe eine Person mit europäischen Parkausweis für Behinderte an eine Ringstrasse gebracht.
Ich führ auf einer Ringstrasse in Gegenurzeigerrichtung und und hielt nach vielen belegten Parkplätzen und zuletzt einem Parkplatz für Behinderte (der illegal belegt) war und habe die behinderte Person aussteigen lassen. Ich wurde gebüsst, weil in Gegenuhrzeigerrichtung die Strasse mit einem absoluten Halteverbot beginnt. An diesem Schild bin ich jedoch nicht vorbeigefahren.
An dieser Ringstrasse ist nur in eine Fahrtrichtung ein Schild absolutes Halteverbot vorhanden. In in Gegenurzeigerrichtung beginnt die Strasse mit markierten Parkplätzen. Der Parkausweis für Behinderte würde an und für sich zum Halten und auch zum Parken ausserhalb der Parkfelder berechtigen (bei keiner Behinderung anderer Fahrzeuge).
Das Ordnungsamt hat damit argumentiert, dass man das Schild auch beim Einfahren in Gegenuhrzeigerrichtung beim Blick nach links in die andere Fahrrichtung hätte sehen können. Deshalb sei die Busse geschuldet, weil ausserhalb der Parkfelder das absolute Halteverbot gelte. Dies auch wenn man an keinem entsprechenden Schild vorbeifahre.
Hi Urs,
beide Fahrtrichtungen werden hinsichtlich der Regelung des ruhenden Verkehrs durch Verkehrszeichen getrennt betrachtet.
Im Übrigen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz:
Mehr Informationen zu absoluten Haltverboten findest du in meinem Beitrag zu Was bedeutet ein absolutes Halteverbot mit Pfeil?
Hey,
vielen lieben Dank für deine Mühe und die Erklärungen.
Bin froh, dass ich heute auf diese Seite gestoßen bin 🙂
Dir Alles Gute.
Hi David,
gern geschehen.
Hallo,
ich hätte eine Frage zur Verkehrssituation 4, 1. Leseart.
Angenommen, es ist zwischen 18-6 Uhr, d.h. “Bewohner mit Parkausweis frei”-Zusatzschild gilt.
Dieses Schild begrenzt “Auch in den Parkbuchten”-Zusatzschild, d.h. für Bewohner gilt “Auch in den Parkbuchten” zwischen 18-6 Uhr nicht.
Es bleibt aber das Hauptzeichen, das nicht begrenzt wird. Begrenzt wird ja nur das “Auch in den Parkbuchten”-Zusatzzeichen. Wieso werden die Bewohner auf der Fahrbahn vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen?
Danke im Voraus!
Hi Andy,
der räumliche Geltungsbereich des Hauptzeichens wird bei der 1. Leseart durch das Zusatzzeichen “auch in den Parkbuchten” festgelegt. Das eingeschränkte Haltverbot gilt “auch in den Parkbuchten”. Lediglich Bewohner mit Parkausweis sind zwischen 18-6 Uhr sowohl auf der Fahrbahn, als auch in den Parkbuchten vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
Ob mit der Beschilderungskombination bei Verkehrssituation 4 die 1. Leseart gemeint ist, kann dir nur die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde sagen.
Sehr nette Erklärseite, vielen Dank dafür.
Kleine Anmerkung zum Bild eingeschraenktes-halteverbot-nur-seitenstreifen-strasse:
Das Zusatzschild “Nur auf dem Seitenstreifen” beschränkt die Regelung auf wirklich nur auf den Seitenstreifen. Hier ist die Fahrbahn noch rot angemarkert.
StVO, Anhang 2, lfd.Nr. 62.2 “Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.”
Hallo dazydee,
vielen Dank für das positive Feedback und deine Anmerkung.
Zum Bild eingeschraenktes-halteverbot-nur-seitenstreifen-strasse:
Die rote Fläche war Absicht. Ich wollte damit darstellen, dass ein eingeschränktes Halteverbot mit einem Zusatzzeichen “auf dem Seitenstreifen” nicht für die Fahrbahn gilt, sondern nur auf der orangenen Fläche. Ich denke aber nunmehr, dass die rote Fläche ein wenig verwirrt. Ich habe das Bild angepasst und die rote Fläche entfernt. Jetzt sollte es klar sein.
Moin,
als kleinen Hinweis: anders als bei dem Bild zu „ vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ ist wie aus dem Text zu entnehmen das Parken gegenüber der Einmündung idR erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Hi Kalle, vielen Dank für deinen Hinweis. Ich habe das Bild Parkverbot “vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen” entsprechend angepasst.