Eingeschränktes Haltverbot: Zeichen 286 mit Zusatzzeichen erklärt
Häufig wird das Zeichen 286 durch Zusatzzeichen ergänzt, die die Regelungen noch spezifischer gestalten – sei es durch zeitliche Beschränkungen, Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugtypen oder Sonderregelungen für Bewohner. Dieser Artikel erläutert die Bedeutung des Zeichens 286 in Kombination mit den gängigsten Zusatzzeichen, um Missverständnisse zu vermeiden. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Zusatzzeichen werden unter einem eingeschränkten Haltverbot angebracht?
- Welche Bedeutung geht von der Kombination aus einem eingeschränktem Haltverbot und einem oder mehreren Zusatzzeichen aus?
- Wie werden eingeschränkte Haltverbote zeitlich befristet?
- Können gleichzeitige mehrere Verkehrsarten von einem eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden?
- Und viele mehr …
Lass uns loslegen!
Eingeschränktes Haltverbot: Ein Zusatzzeichen
Durch Zusatzzeichen kann die Regelung eines eingeschränkten Haltverbotes verändert werden.
Die Zusatzzeichen können dabei festlegen, wo, für wen und wann das eingeschränkte Haltverbot gilt.
Eingeschränktes Haltverbot: Auf dem Seitenstreifen
Eingeschränkte Haltverbote gelten zunächst nur auf der Fahrbahn. Manchmal ist unter einem eingeschränkten Haltverbot ein Zusatzzeichen angebracht, auf dem ein durchgekreuztes Auto auf einem weißen waagerechten Balken abgebildet ist.
Das Zusatzzeichen mit durchgekreuztes Auto auf einem weißen waagerechten Balken ist im Verkehrszeichenkatalog als Zusatzzeichen 1060-31 aufgeführt. Welche Bedeutung geht von einem eingeschränkten Haltverbot in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1060-31 aus?
Im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots mit dem Zusatzzeichen 1060-31 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Die Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen 1060-31 sieht so aus:
Stößt man auf diese Beschilderung, gilt das eingeschränkte Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Unten siehst du ein eingeschränktes Haltverbot mit Anfang und Ende, bei dem auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Wenn man einsteigt oder aussteigt, oder sein Fahrzeug belädt oder entlädt, darf man bei der oben gezeigten Kombination auch länger als drei Minuten halten (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Eingeschränktes Haltverbot: Nur auf dem Seitenstreifen
Kombiniert man das eingeschränkte Haltverbot mit dem unten abgebildeten Zusatzzeichen, gilt das eingeschränkte Haltverbot nur auf dem Seitenstreifen.
Außerhalb des Seitenstreifens darf auch länger als drei Minuten gehalten oder geparkt werden.
Eingeschränktes Haltverbot: Ladezone
Manchmal wird unter einem eingeschränkten Haltverbot auch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Ladezone“ angebracht. Das Zusatzzeichen „Ladezone“ ist im Verkehrszeichenkatalog enthalten und stellt damit ein gültiges Verkehrszeichen dar.
Unabhängig davon, wird ein eingeschränktes Haltverbot, welches durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Ladezone“ ergänzt wird, nicht zu einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone. Das eingeschränkte Haltverbot gilt dann auch weiterhin nur für eine Strecke. Von einem Zusatzzeichen „Ladezone“ unter einem eingeschränkten Haltverbot geht damit keine besondere Regelung aus.
Eingeschränktes Haltverbot: Uhrzeit
Ein eingeschränktes Haltverbot kann auf eine bestimmte Uhrzeit beschränkt werden. Es gilt dann nur innerhalb dieses Zeitraums. Ein eingeschränktes Haltverbot kann beispielsweise nur von 16-18 Uhr gelten.
Das Parken ist bei einer solchen Kombination nur im Zeitraum von 16-18 Uhr verboten. Ab 18-16 Uhr des Folgetages dürfte an dieser Stelle geparkt werden.
Ferner können auch mehrere Uhrzeiten auf einem Zusatzzeichen angebracht sein. Folglich kann dir auch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „8-11h 16-18h“ begegnen.
Hier dürfte sowohl zwischen 11 Uhr und 16 Uhr, als auch zwischen 18 Uhr und 8 Uhr des Folgetages, geparkt werden.
Eingeschränktes Haltverbot: Werktags
Ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatz „werktags“ gilt von Montag bis Samstag. Samstage sind Werktage (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgenommen, da sie keine Werktage sind.
An dieser Stelle wirst du dich fragen, welche gesetzlichen Feiertage es überhaupt gibt.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass jedes Bundesland in Deutschland seine eigenen gesetzlichen Feiertage regelt. Nur der „Tag der Deutschen Einheit“ ist als Nationalfeiertag durch Bundesrecht über den Einigungsvertrag festgelegt. Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer gleichen sich jedoch bei acht weiteren Sonn- und Feiertage. Dadurch ergibt sich folgende Liste der neun bundeseinheitlichen Feiertage:
Gilt ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen „werktags“ jedoch auch an einem Samstag, wenn dieser auf einen gesetzlichen Feiertag fällt?
Tatsächlich gilt ein eingeschränktes Haltverbot, welches mit einem Zusatz „werktags“ versehen ist, nicht an einem Samstag, wenn der entsprechende Samstag auch ein gesetzlicher Feiertag ist.
Ein Beispiel: Der „Tag der Deutschen Einheit“ fällt am 03.10.2020 auf einen Samstag. Ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen „werktags“ gilt am Samstag, den 03.10.2020 nicht, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Bitte berücksichtige aber, dass es abgesehen von der obigen Liste bundeseinheitlicher Feiertage noch andere Feiertage geben kann, welche nur für das Bundesland gelten.
„Fronleichnam“ ist zum Beispiel nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein gesetzlicher Feiertag. Stellen wir uns einmal vor, du würdest aus Niedersachsen an „Fronleichnam“ auf Heimaturlaub in Bayern sein. „Fronleichnam“ fällt auf Donnerstag, den 11.06.2020. Stößt du am Donnerstag, den 11.06.2020 auf ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen „werktags“ in Bayern, kannst du dort also auch ohne Probleme parken.
Eingeschränktes Haltverbot: Werktags außer samstags
Es ist aber auch möglich, dass du auf die folgende Beschilderung triffst.
Durch das Zusatzzeichen „werktags außer samstags“ gilt das eingeschränkte Haltverbot an Werktagen von montags bis freitags. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag, gilt das eingeschränkte Haltverbot demnach nicht.
Eingeschränktes Haltverbot: Werktags mit Uhrzeit
Das Zusatzzeichen kann das eingeschränkte Haltverbot auf Werktage und gleichzeitig auf eine bestimmte Uhrzeit beschränken.
So kann ein eingeschränktes Haltverbot beispielsweise werktags auf den Zeitraum zwischen 7 Uhr und 17 Uhr beschränkt werden.
Im unten dargestellten hellblauen Bereich gilt werktags im Zeitraum zwischen 7 Uhr und 17 Uhr ein eingeschränktes Haltverbot.
Außerhalb dieses Zeitraums – zum Beispiel werktags ab 17 Uhr bis 7 Uhr des darauffolgenden Tages – hat das eingeschränkte Haltverbot keine Gültigkeit.
Werktags ab 17 Uhr bis 7 Uhr des darauffolgenden Tages darf auf den obigen hellblauen Fläche demnach uneingeschränkt geparkt werden.
Des Weiteren gilt das eingeschränkte Haltverbot im oben dargestellten hellblauen Bereich ebenfalls nicht außerhalb von Werktagen.
An Sonntagen und Feiertagen kann folglich auf der oben dargstellten hellblauen Fläche den ganzen Tag geparkt werden.
Eingeschränktes Haltverbot: Montag bis Freitag
Wenn unter einem eingeschränkten Haltverbot ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo-Fr“ angebracht ist, dann gilt das eingeschränkte Haltverbot von Montag bis Freitag.
Ein eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen „Mo-Fr“ gilt auch dann von Montag bis Freitag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fällt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Eingeschränktes Haltverbot: Pkw, Wohnmobile, Bus & mehr
Eingeschränkte Haltverbote können auch nur bestimmte Fahrzeuge betreffen. So ist dir vielleicht schon einmal ein eingeschränktes Haltverbot mit den folgenden Zusatzzeichen begegnet.
Das oben abgebildete eingeschränkte Haltverbot gilt auf dem Seitenstreifen nur für Wohnmobile.
Daneben sind auch andere Kombinationen möglich. Das eingeschränkte Haltverbot kann auf Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge oder nur auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t beschränkt werden.
Ein eingeschränktes Haltverbot kann auch nur auf Personenkraftwagen beschränkt sein.
Darüber hinaus kann ein eingeschränktes Haltverbot unter anderem auch mit einem Zusatzzeichen „Lastkraftwagen mit Anhänger“, „Kraftomnibus“ oder „Krafträder“ versehen werden. Dadurch gilt das eingeschränkte Haltverbot nur für diese Fahrzeugarten.
Eingeschränktes Haltverbot: Pkw, Bewohner, E-Auto frei
Bestimmte Fahrzeuge können von einem eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden. An der unten abgebildeten Stelle dürftest du zum Beispiel mit deinem Personenkraftwagen parken oder so lange halten wie du möchtest.
Andere Fahrzeugarten, wie Busse, Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t müssten wiederum das eingeschränkte Haltverbot beachten.
Bestimmte Personengruppen können auch vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden. Bewohner mit einem entsprechenden Parkausweis können durch ein Zusatzzeichen von der Regelung des eingeschränkten Haltverbotes befreit werden.
Wie Bewohnerparkplätze konkret eingerichtet werden, habe ich ich in meinem Beitrag Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen zusammengestellt.
Ein eingeschränktes Haltverbot kann auch mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ kombiniert werden.
Das Sinnbild „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ umfasst aber nur elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG. Damit sind ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen gemeint. Ausländische Fahrzeuge benötigen eine Plakette um hier von der Regelung des eingeschränkten Haltverbotes ausgenommen zu sein.
Wenn du mit deinem Auto Benzin oder Diesel tankst, dürftest du an dieser Stelle maximal drei Minuten halten, ausgenommen zum Be- oder Entladen oder Ein- oder Aussteigen. Parken dürftest du mit deinem Benziner oder Diesel hier nicht.
Des Weiteren lässt sich unter einem eingeschränkten Haltverbot auch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ ergänzen.
Mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ sind alle Elektrofahrzeuge vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
Da Ladestationen für Elektrofahrzeuge sich häufig an einem Seitenstreifen befinden, wirst du auf eine Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot, dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „auf dem Seitenstreifen“ und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ stoßen.
Fehlt das Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ gilt das eingeschränkte Haltverbot nur auf der Fahrbahn.
Du willst noch mehr Informationen zu elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Sinne des EmoG?
Zur Beschilderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge hat Uli Korsch auf vzkat.de einen sehr guten Beitrag geschrieben. Schau dort gerne auch einmal vorbei.
Eingeschränktes Haltverbot: Mehrere Zusatzzeichen
Im deutschen Verkehrsrecht gibt es drei Arten, wie Zusatzzeichen gelesen werden können.
Zusatzzeichen mit Bezug auf unmittelbar darüber befestigte Verkehrszeichen
Zusatzzeichen sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht (§ 39 Absatz 3 StVO).
Dies bestätigte auch das VG Hamburg, wonach sich Zusatzzeichen jeweils auf das sich darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen beziehen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 – 2 K 7467/17).
Dieses eingeschränkte Haltverbot gilt von 0-24 Uhr nur auf dem Seitenstreifen. Von 16-18 Uhr gilt das eingeschränkte Haltverbot auf dem Seitenstreifen nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Das Zusatzzeichen „16-18 h“ begrenzt die Beschränkung für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, zum Beispiel Kleintransporter, von 16-18 Uhr auf dem Seitenstreifen parken dürfen.
Zusatzzeichen befinden sich in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf dass sie sich beziehen (§ 39 Absatz 3 StVO).
Die Formulierung in der Regel lässt allerdings auch Abweichungen von dieser Vorgabe zu.
Logische Gruppe mit Bezug auf anderes Zusatzzeichen oder Hauptzeichen
Zusatzzeichen können untereinander auch logische Gruppen bilden. Sie können sich dann als logische Kombination auf ein Hauptzeichen oder ein weiteres Zusatzzeichen beziehen.
Die Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ und „nur von 16-18 Uhr“ bilden eine logische Gruppe.
Auf der Fahrbahn gilt ein eingeschränktes Haltverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Auf dem Seitenstreifen gilt das eingeschränkte Haltverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t nur von 16-18 Uhr.
Zusatzzeichen mit Bezug auf Hauptzeichen
Schlussendlich können sich mehrere Zusatzzeichen auch auf ein Hauptschild beziehen.
Bei diesem eingeschränkten Haltverbot beziehen sich alle Zusatzzeichen auf das Hauptzeichen. Vom eingeschränkten Haltverbot sind daher Bewohner mit Parkausweis, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kraftomnibusse ausgenommen.
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sei (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Ab zwei Zusatzzeichen unter einem eingeschränkten Haltverbot sind jedoch oft mehrere Interpretationen der Kombination möglich. Es gibt keine allgemein gültige Regel.
Vor diesem Hintergrund gilt wohl eher der Grundsatz: Ob du wirklich richtig stehst, siehst du, wenn (k)ein Knöllchen klebt.
Lass uns dein neues Wissen anwenden. Unten findest du eingeschränkte Haltverbote mit Zusatzzeichen.
Deine Aufgabe: Finde heraus, für wen bzw. wann die eingeschränkten Haltverbote gelten?
Ein kurzer Hinweis vorweg: Es gibt auch Beschilderungen, bei denen mehrere Interpretationen möglich sind.
Falls du dir nicht ganz sicher bist: Kein Problem. Im Anschluss folgt wie immer die Auflösung.
Los geht’s!
Eingeschränktes Haltverbot: Bewohner und Uhrzeit
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind dann nur im Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Das eingeschränkte Haltverbot gilt dann generell nicht für Bewohner mit Parkausweis. Weiterhin dürfen alle übrigen Verkehrsteilnehmer hier von 6-18 Uhr parken, da das 2. Zusatzzeichen das eingeschränkte Haltverbot auf den Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages begrenzt.
Eingeschränktes Haltverbot: Bewohner und Seitenstreifen
Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur auf dem Seitenstreifen vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen. Auf der Fahrbahn gilt das eingeschränkte Haltverbot jedoch uneingeschränkt. Selbst wenn du als Bewohner im Besitz eines Parkausweises bist, gilt für dich das eingeschränkte Haltverbot auf der Fahrbahn.
Bezieht man alle Zusatzzeichen auf das Hauptschild, kommt man zum gleichen Ergebnis.
Eingeschränktes Haltverbot: Parkbuchten und Bewohner
Das Zusatzzeichen „in den Parkbuchten“ ist nicht Teil des Kataloges der Verkehrszeichen. Es entfaltet daher zunächst keine Regelwirkung. Selbst wenn Zusatzzeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog enthalten sind, können diese immer noch durch Ländererlass zugelassen sein. Gehen wir einmal davon aus, dass es durch Ländererlass zugelassen ist.
Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt nur in den Parkbuchten. In den Parkbuchten müssen Bewohner mit Parkausweis das eingeschränkte Haltverbot nicht beachten. Außerhalb der Parkbuchten gilt das eingeschränkte Haltverbot nicht.
Wenn man alle Zusatzzeichen gesondert auf das Hauptschild bezieht, ergibt sich im Endeffekt die gleiche Interpretation.
Eingeschränktes Haltverbot: Parkbuchten, Bewohner und Uhrzeit
„Auch in den Parkbuchten“ ist ebensowenig ein zugelassenes Zusatzzeichen des Verkehrszeichenkataloges. Nehmen wir auch hier an, dass durch Ländererlass das Zusatzzeichen „auch in den Parkbuchten“ eingeführt wurde.
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt durch das 1. Zusatzzeichen nicht nur auf der Fahrbahn, sondern „auch in den Parkbuchten“. Bewohner mit Parkausweis sind nur von 18-6 Uhr sowohl auf der Fahrbahn, als auch in den Parkbuchten vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Das eingeschränkte Haltverbot gilt sowohl für die Fahrbahn, als auch für die Parkbuchten. Durch das 2. Zusatzzeichen werden Bewohner mit Parkausweis generell vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen. Das 3. Zusatzzeichen schränkt das eingeschränkte Haltverbot auf den Zeitraum von 18-6 Uhr ein. Von 6-18 Uhr darf auf der Fahrbahn und in den Parkbuchten jeder parken.
3. Leseart: Die Zusatzzeichen bilden eine logische Gruppe untereinander. Das 2. und 3. Zusatzzeichen bilden eine logische Gruppe. Von 18-6 Uhr sind Bewohner mit Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt für die Fahrbahn und die Parkbuchten.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Bewohner und Uhrzeit
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur von 18-6 Uhr von der Regelung des eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Die eingeschränkte Haltverbotszone gilt nur von 18-6 Uhr. Bewohner mit Parkausweis müssen die eingeschränkte Haltverbotszone nicht beachten.
Zusammenfassung
In einem eingeschränkten Haltverbot darfst du bis zu drei Minuten halten. Parken ist nicht erlaubt. Parken tust du immer dann, wenn du länger als drei Minuten hältst oder dein Fahrzeug verlässt. Jedoch darf in einem eingeschränkten Haltverbot fürs Ein- oder Aussteigen, sowie fürs Ein- und Ausladen auch länger als drei Minuten gehalten werden. Die Ladegeschäfte sind aber ohne Verzögerung durchzuführen.
Eingeschränkte Haltverbote gelten zunächst nur für die Fahrbahn. Durch Zusatzzeichen kann der Geltungsbereich auf den Seitenstreifen beschränkt oder ausgeweitet werden.
Ferner kann ein eingeschränktes Haltverbot durch ein zusätzliches Schild auf bestimmte Zeiträume, wie Uhrzeiten oder Wochentage, oder Fahrzeugtypen beschränkt werden.
Bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugtypen können durch Zusatzzeichen von der Regelung eines eingeschränkten Haltverbots befreit sein.
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