Im heutigen Beitrag geht es um das eingeschränkte Haltverbot, oder besser bekannt als eingeschränktes Halteverbot. Im Volksmund wird das Verkehrszeichen 286 auch als „Parkverbot“ bezeichnet.
Aber was bedeutet Verkehrszeichen 286 überhaupt? Was sagt ein eingeschränktes Halteverbot aus?
Im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Ein eingeschränktes Halteverbot bezieht sich ohne Zusatzzeichen ausschließlich auf die Fahrbahn.
Dieser Beitrag zeigt dir,
Lass uns loslegen!
Habt ihr euch bei diesem Schild auch schon einmal gefragt: Darf ich hier halten?
Wie so oft in Deutschland heißt es bei diesem Verkehrszeichen: Ja, aber …
Fakt ist, dass man hier nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten darf.
Für das Ein- oder Aussteigen darf man sich jedoch auch länger als drei Minuten Zeit lassen.
Zum zulässigen Ein- oder Aussteigen in eingeschränkten Halteverboten gibt es bereits einige Urteile:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Hamm | Warten auf Fahrgäste gehört zum Ein- und Aussteigen | VRS 36, 77 |
OLG Frankfurt | Warten und Suchen von Fahrgästen gehört zum Ein- und Aussteigen | NJW 1952, 675 |
KG | Kind in Tagesstätte bringen gehört zum Ein- und Aussteigen | VRS 59, 230 |
Es gibt ebenfalls Gerichtsurteile zu Tätigkeiten, die in eingeschränkten Halteverboten nicht erlaubt sind:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Celle | Längeres Warten ohne Grund gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | DAR 1957, 277 |
OLG Hamm | Warten auf unbestimmte Zeit gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | NJW 1959, 255 |
OLG Frankfurt | Langwierige Erkundigungen gehören nicht zum Ein- und Aussteigen | VM 1961, 90 |
OLG Hamm | Warten auf Verabredungen gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | DAR 1958, 339 |
OLG Karlsruhe | Mitgehen des Fahrers zum Bahnhof gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | VkBl 1960, 628 |
Wichtig dabei ist: Nur weil ein Oberlandesgericht entschieden hat, dass eine bestimmte Tätigkeit in einem eingeschränkten Halteverbot erlaubt ist, oder nicht, bedeutet das nicht, dass damit die Tätigkeit abschließend einem Lager zugeordnet ist.
Nur Urteile von Bundesgerichten können eindeutig festlegen, welche Tätigkeiten in einem eingeschränkten Halteverbot erlaubt sind, und welche nicht.
Ebenso darf das Be- oder Entladen länger als drei Minuten dauern. Die Ladegeschäfte müssen allerdings ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Zulässige Nebenverrichtungen dürfen auch länger als drei Minuten dauern.
Im Folgenden habe ich dir Gerichtsurteile zu Nebenverrichtungen zusammengestellt, die unter das Be- oder Entladen in einem eingeschränkten Halteverbot fallen:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Karlsruhe OLG Hamm KG | Be- oder Entladen von Güter, deren Tragen unzumutbar ist | VM 1975, 21 VM 1975, 21 VRS 33, 314 |
OLG Hamm | Be- oder Entladen von Handgepäck | DAR 1953, 138 |
OLG Düsseldorf | Be- oder Entladen von größeren Paketen | VRS 06, 315 |
OLG Bremen | Be- oder Entladen von Auflieferungen bei der Post | VM 1958, 5 |
OLG Hamm | Be- oder Entladen von Hartgeld bei größerem Gewicht | VM 1975, 21 |
OLG Celle | Be- oder Entladen von Lesemappen bei geschäftlichem Lieferverkehr | VRS 10, 72 |
BGH OLG Bremen | Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr | NJW 1960, 54 VM 1963, 24 |
OLG Köln | Be- oder Entladen von Gütern von hohem Wert oder Empfindlichkeit bei geschäftlichem Lieferverkehr | VRS 21, 381 |
Lediglich beim „Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr“ gibt es eine Entscheidung eines Bundesgerichtes – dem Bundesgerichtshof. Das „Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr“ stellt daher eindeutig ein zulässiges Be- und Entladen in eingeschränkten Halteverboten dar.
Folgende Tätigkeiten sollen nicht zum Be- oder Entladen in eingeschränkten Halteverboten zählen:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Bremen OLG Hamm OLG Köln | Kaufen leichter Gegenstände | RdK 1953, 85 VRS 04, 630 DAR 1957, 276 |
OLG Koblenz | Ablieferung eines elektrischen Rasierapparates | DAR 1957, 276 |
OLG Köln | Abholen eines Anzuges | VRS 08, 75 |
OLG Köln BGH | Überbringen von Zeichenpapier | VRS 08, 75 |
OLG Bremen | Durchführung Ladegeschäft ohne unzumutbare Erschwernis außerhalb der Sperrzone | DAR 1960, 185 |
OLG Bremen | Abholen von Schließfachpost | VRS 15, 198 |
OLG Karlsruhe | Abliefern oder Abholen von Gerichtspost | VM 1975, 21 |
KG | Abholen von Geld oder Schecks | VRS 33, 314 |
OLG Köln | Auf- und Einstellen eines Fernsehers | VM 1969, 64 |
OLG Düsseldorf | Längeres Warten auf Annahme von Waren | VM 1969, 96 |
OLG Neustadt | Längeres Warten auf Warenprüfung | VRS 09, 371 |
OLG Hamm | Längeres Warten auf Aussondern von Waren | VRS 23, 75 |
OLG Düsseldorf | Längeres Warten auf Abrechnen und Bezahlen | VRS 23, 389 |
OLG Saarbrücken | Längeres Warten auf das Schlagen von Tannenbäumen zum Abtransport | DAR 1959, 136 |
Das „Überbringen von Zeichenpapier“ gehört damit laut BGH zweifelsfrei nicht zu den erlaubten Nebenvorrichtungen, die dem Be- oder Entladen in eingeschränkten Halteverboten zugerechnet werden.
Darüber hinaus gilt: Im Zweifelsfall ist vom Parken auszugehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage: Wann parkt man eigentlich?
Im eingeschränkten Halteverbot ist das Parken nicht erlaubt. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO).
Ein eingeschränktes Halteverbot wird häufig auch „Parkverbot“ genannt. Das ist auf den ersten Blick auch nicht falsch, da ein eingeschränktes Halteverbot das Halten auf der Fahrbahn über drei Minuten verbietet (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 30 zu § 12 StVO).
Ein eingeschränktes Halteverbot ist aber nicht mit einem „reinen“ Parkverbot gleichzusetzen.
Ich weiß, was du jetzt denkst: „Wie bitte? Was?!“
Auch ich war damals zunächst skeptisch, als ich in einer Fortbildung saß und die Frage gestellt wurde: „Das ist ein eingeschränktes Haltverbot und kein ‚reines‘ Parkverbot. Wer kennt den Unterschied?“
Es wurde still im Seminarraum. Jeder hatte vorher ein eingeschränktes Halteverbot mit einem „Parkverbot“ gleichgesetzt und sich darüber hinaus keine weiteren Gedanken gemacht.
Die Lösung: Bei einem „reinen“ Parkverbot darf nur drei Minuten gehalten werden. Bei einem eingeschränkten Halteverbot darf stattdessen auch länger als drei Minuten gehalten werden, sofern man ein- oder aussteigt oder sein Fahrzeug be- oder entlädt.
Von einem „reinen“ Parkverbot (§ 12 Abs. 3 StVO) spricht man beispielsweise
Zu “reinen” Parkverboten habe ich bereits eine komplette Übersicht mit Bildern, allen relevanten Urteilen und einer Infografik erstellt. Du kannst dir den Artikel hier durchlesen.
Ein eingeschränktes Halteverbot endet an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO).
Weiterhin kann ein eingeschränktes Halteverbot auch beendet werden, indem sich eine andere Regelung zum Halten oder Parken direkt anschließt (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO).
Auf der obigen Abbildung wird das eingeschränkte Halteverbot durch die Regelung des absoluten Halteverbotes beendet.
Wie sich absolute Halteverbote zu anderen Parkverboten verhalten, kannst du in meinem Beitrag Was bedeutet ein absolutes Halteverbot mit Pfeil? nachlesen.
Manchmal ist es notwendig ein eingeschränktes Halteverbot auf eine bestimmte Strecke zu begrenzen. Hierzu können Pfeile auf den Verkehrszeichen aufgebracht werden.
Aber was bedeuten die Pfeile nun eigentlich?
Einerseits gibt es eingeschränkte Halteverbote, um den Anfang einer Verbotsstrecke zu kennzeichnen.
Pfeile, die den Anfang eines eingeschränkten Halteverbotes kennzeichnen, befinden sich immer oben uns zeigen zur Fahrbahn hin.
Andererseits werden eingeschränkte Halteverbote mit einem entsprechenden Pfeil beendet.
Eselsbrücke: Beim Ende eines eingeschränkten Halteverbots befindet sich der Pfeil immer unten und zeigt von der Fahrbahn weg.
Bei langen eingeschränkten Halteverboten wirst du durch die folgenden Verkehrszeichen daran erinnert, dass hier ein eingeschränktes Halteverbot besteht.
Bei einem langen eingeschränkten Halteverbot mit Anfang, Mitte und Ende sieht das Ganze dann zum Beispiel so aus …
In Einbahnstraßen kann beispielsweise auch für beide Fahrbahnseiten ein eingeschränktes Halteverbot bestehen.
Beachte aber hier, dass ein eingeschränktes Halteverbot nicht zwingend ein Ende benötigt. Eingeschränkte Halteverbote enden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO).
Ein eingeschränktes Halteverbot endet auch dann, wenn sich eine andere Regelung zum Halten oder Parken unmittelbar anschließt (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO).
Durch Zusatzschilder kann die Regelung eines eingeschränkten Halteverbotes verändert werden.
Die Zusatzzeichen können dabei festlegen, wo, für wen und wann das eingeschränkte Halteverbot gilt.
Eingeschränkte Halteverbote gelten zunächst nur auf der Fahrbahn.
Stößt man auf diese Beschilderung, gilt das eingeschränkte Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen.
Auch auf dem Seitenstreifen darf dann nicht länger als drei Minuten gehalten werden, es sei denn, man steigt ein oder aus oder be- oder entlädt sein Fahrzeug.
Kombiniert man das eingeschränkte Halteverbot mit dem unten abgebildeten Zusatzzeichen, gilt das eingeschränkte Halteverbot nur auf dem Seitenstreifen.
Außerhalb des Seitenstreifens darf auch länger als drei Minuten gehalten oder geparkt werden.
Manchmal wird unter einem eingeschränkten Halteverbot auch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Ladezone“ angebracht. Das Zusatzzeichen „Ladezone“ ist im Verkehrszeichenkatalog enthalten und stellt damit ein gültiges Verkehrszeichen dar.
Unabhängig davon, wird ein eingeschränktes Halteverbot, welches durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Ladezone“ ergänzt wird, nicht zu einem eingeschränkten Halteverbot für eine Zone. Das eingeschränkte Halteverbot gilt dann auch weiterhin nur für eine Strecke. Von einem Zusatzschild „Ladezone“ unter einem eingeschränkten Halteverbot geht damit keine besondere Regelung aus.
Ein eingeschränktes Halteverbot kann auf eine bestimmte Uhrzeit beschränkt werden. Es gilt dann nur innerhalb dieses Zeitraums. Ein eingeschränktes Halteverbot kann beispielsweise nur von 16-18 Uhr gelten.
Das Parken ist bei einer solchen Kombination nur im Zeitraum von 16-18 Uhr verboten. Ab 18-16 Uhr des Folgetages dürfte an dieser Stelle geparkt werden.
Ferner können auch mehrere Uhrzeiten auf einem Zusatzschild angebracht sein. Folglich kann dir auch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „8-11h 16-18h“ begegnen.
Hier dürfte sowohl zwischen 11 Uhr und 16 Uhr, als auch zwischen 18 Uhr und 8 Uhr des Folgetages, geparkt werden.
Ein eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatz „werktags“ gilt von Montag bis Samstag. Samstage sind Werktage (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II, NZV 1991, 402; OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01, NZV 2001, 355 = WKRS 2001, 17370; BGH, Urt. v. 27.04.2005 – VIII ZR 206/04, openJur 2012, 59101).
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgenommen, da sie keine Werktage sind.
An dieser Stelle wirst du dich fragen, welche gesetzlichen Feiertage es überhaupt gibt.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass jedes Bundesland in Deutschland seine eigenen gesetzlichen Feiertage regelt. Nur der „Tag der Deutschen Einheit“ ist als Nationalfeiertag durch Bundesrecht über den Einigungsvertrag festgelegt. Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer gleichen sich jedoch bei acht weiteren Sonn- und Feiertage. Dadurch ergibt sich folgende Liste der neun bundeseinheitlichen Feiertage:
Gilt ein eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatzschild „werktags“ jedoch auch an einem Samstag, wenn dieser auf einen gesetzlichen Feiertag fällt?
Tatsächlich gilt ein eingeschränktes Halteverbot, welches mit einem Zusatz „werktags“ versehen ist, nicht an einem Samstag, wenn der entsprechende Samstag auch ein gesetzlicher Feiertag ist.
Ein Beispiel: Der „Tag der Deutschen Einheit“ fällt am 03.10.2020 auf einen Samstag. Ein eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatzschild „werktags“ gilt am Samstag, den 03.10.2020 nicht, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Bitte berücksichtige aber, dass es abgesehen von der obigen Liste bundeseinheitlicher Feiertage noch andere Feiertage geben kann, welche nur für das Bundesland gelten.
„Fronleichnam“ ist zum Beispiel nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein gesetzlicher Feiertag. Stellen wir uns einmal vor, du würdest aus Niedersachsen an „Fronleichnam“ auf Heimaturlaub in Bayern sein. „Fronleichnam“ fällt auf Donnerstag, den 11.06.2020. Stößt du am Donnerstag, den 11.06.2020 auf ein eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatzschild „werktags“ in Bayern, kannst du dort also auch ohne Probleme parken.
Es ist aber auch möglich, dass du auf die folgende Beschilderung triffst.
Durch das Zusatzschild „werktags außer samstags“ gilt das eingeschränkte Halteverbot an Werktagen von montags bis freitags. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag, gilt das eingeschränkte Halteverbot demnach nicht.
Das Zusatzschild kann das eingeschränkte Halteverbot auf Werktage und gleichzeitig auf eine bestimmte Uhrzeit beschränken.
Wenn unter einem eingeschränkten Halteverbot ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Mo-Fr“ angebracht ist, dann gilt das eingeschränkte Halteverbot von Montag bis Freitag.
Ein eingeschränktes Halteverbot mit Zusatzzeichen „Mo-Fr“ gilt auch dann von Montag bis Freitag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fällt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13), NZV 2014, 101).
Eingeschränkte Halteverbote können auch nur bestimmte Fahrzeuge betreffen. So ist dir vielleicht schon einmal ein eingeschränktes Halteverbot mit den folgenden Zusatzzeichen begegnet.
Das oben abgebildete eingeschränkte Halteverbot gilt auf dem Seitenstreifen nur für Wohnmobile.
Daneben sind auch andere Kombinationen möglich. Das eingeschränkte Halteverbot kann auf Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge oder nur auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t beschränkt werden.
Ein eingeschränktes Halteverbot kann auch nur auf Personenkraftwagen beschränkt sein.
Darüber hinaus kann ein eingeschränktes Halteverbot unter anderem auch mit einem Zusatzzeichen „Lastkraftwagen mit Anhänger“, „Kraftomnibus“ oder „Krafträder“ versehen werden. Dadurch gilt das eingeschränkte Halteverbot nur für diese Fahrzeugarten.
Bestimmte Fahrzeuge können von einem eingeschränkten Halteverbot ausgenommen werden. An der unten abgebildeten Stelle dürftest du zum Beispiel mit deinem Personenkraftwagen parken oder so lange halten wie du möchtest.
Andere Fahrzeugarten, wie Busse, Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t müssten wiederum das eingeschränkte Halteverbot beachten.
Bestimmte Personengruppen können auch vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen werden. Bewohner mit einem entsprechenden Parkausweis können durch ein Zusatzzeichen von der Regelung des eingeschränkten Halteverbotes befreit werden.
Wie Bewohnerparkplätze konkret eingerichtet werden, habe ich ich dir in diesem Beitrag zusammengestellt.
Ein eingeschränktes Halteverbot kann auch mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ kombiniert werden.
Das Sinnbild „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ umfasst aber nur elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG. Damit sind ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen gemeint. Ausländische Fahrzeuge benötigen eine Plakette um hier von der Regelung des eingeschränkten Halteverbotes ausgenommen zu sein.
Wenn du mit deinem Auto Benzin oder Diesel tankst, dürftest du an dieser Stelle maximal drei Minuten halten, ausgenommen zum Be- oder Entladen oder Ein- oder Aussteigen. Parken dürftest du mit deinem Benziner oder Diesel hier nicht.
Des Weiteren lässt sich unter einem eingeschränkten Halteverbot auch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ ergänzen.
Mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ sind alle Elektrofahrzeuge vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen.
Da Ladestationen für Elektrofahrzeuge sich häufig an einem Seitenstreifen befinden, wirst du auf eine Kombination aus einem eingeschränkten Halteverbot, dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „auf dem Seitenstreifen“ und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ stoßen.
Fehlt das Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ gilt das eingeschränkte Halteverbot nur auf der Fahrbahn.
Du willst noch mehr Informationen zu elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Sinne des EmoG?
Zur Beschilderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge hat Uli Korsch auf vzkat.de einen sehr guten Beitrag geschrieben. Schau dort gerne auch einmal vorbei.
Im deutschen Verkehrsrecht gibt es drei Arten, wie Zusatzzeichen gelesen werden können. Einerseits können sich Zusatzzeichen jeweils auf das sich darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen beziehen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 25.05.2018 – 2 K 7467/17).
Dieses eingeschränkte Halteverbot gilt von 0-24 Uhr nur auf dem Seitenstreifen. Von 16-18 Uhr gilt das eingeschränkte Halteverbot auf dem Seitenstreifen nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Das Zusatzschild „16-18 h“ begrenzt die Beschränkung für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, zum Beispiel Kleintransporter, von 16-18 Uhr auf dem Seitenstreifen parken dürfen.
Andererseits können Zusatzschilder untereinander logische Gruppen bilden. Sie können sich dann als logische Kombination auf ein Hauptzeichen oder ein weiteres Zusatzzeichen beziehen.
Die Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ und „nur von 16-18 Uhr“ bilden eine logische Gruppe.
Auf der Fahrbahn gilt ein eingeschränktes Halteverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Auf dem Seitenstreifen gilt das eingeschränkte Halteverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t nur von 16-18 Uhr.
Schlussendlich können sich mehrere Zusatzzeichen auch auf ein Hauptschild beziehen.
Bei diesem eingeschränkten Halteverbot beziehen sich alle Zusatzschilder auf das Hauptzeichen. Vom eingeschränkten Halteverbot sind daher Bewohner mit Parkausweis, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kraftomnibusse ausgenommen.
Ab zwei Zusatzschildern unter einem eingeschränkten Halteverbot sind oft mehrere Interpretationen der Kombination möglich. Es gibt keine allgemein gültige Regel.
Vor diesem Hintergrund gilt wohl eher der Grundsatz: Ob du wirklich richtig stehst, siehst du, wenn (k)ein Knöllchen klebt.
Ein mobiles eingeschränktes Halteverbot hebt Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO).
Das Parken ist in der oben dargestellten Situation nicht mehr erlaubt. Das mobile eingeschränkte Halteverbot hebt das Parken mit Parkscheibe auf.
Ein eingeschränktes Halteverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Schild angebracht ist (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO). Daneben kann ein eingeschränktes Halteverbot aber auch für eine Zone gelten.
Innerhalb eines eingeschränkten Halteverbotes für eine Zone darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden. Für das Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen darf auch länger als drei Minuten gehalten werden (Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 64 Spalte 3 StVO).
Bewohner mit Parkausweis kann das Parken durch ein Zusatzschild erlaubt werden.
Des Weiteren kann das Parken innerhalb gekennzeichneter Flächen mit Parkschein oder Parkscheibe erlaubt sein.
Sollen viele Kurzzeitparkplätze innerhalb eines bestimmten Bereiches eingerichtet werden, ist der Bereich als Parkzone zu kennzeichnen.
Soll Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, ist nicht ein eingeschränktes Halteverbot für eine Zone, sondern das Verkehrszeichen „Parkraumbewirtschaftungszone“ aufzustellen.
(VwV-StVO zu den Zeichen 290.1 und 290.2)
Innerhalb einer Parkzone darf in den gekennzeichneten Flächen nur für einen bestimmte Zeit geparkt werden.
Verstößt du gegen die Regelung eines eingeschränkten Halteverbotes, begehst du eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Wirst du dabei auch noch erwischt, wird eine Bußgeld fällig. Die Behörde wird dann ein Bußgeld gegen dich verhängen (§§ 24 StVG i. V. m. 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1, Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 63-63.2, 64 Spalte 3 StVO).
Aber warte, lass uns nochmal durchgehen, wann ein Verstoß vorliegt. Ein Verstoß liegt immer dann vor, wenn
Missachtest du eingeschränkte Halteverbote oder eingeschränkte Halteverbote für eine Zone, drohen dir Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog.
Mit der Änderung der StVO 2020 wurden die Bußgeldhöhen für Verstöße gegen die Regelungen von eingeschränkten Halteverboten und eingeschränkten Halteverboten für eine Zone geändert:
Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext, gehen ausnahmslos alle Bundesländer davon aus, dass der neue Bußgeldkatalog nichtig ist.
Um einen neuen Bußgeldkatalog einzuführen, ist ein neues Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gelten die folgenden alten Regelsätze:
In einem eingeschränkten Halteverbot darfst du bis zu drei Minuten halten. Parken ist nicht erlaubt. Parken tust du immer dann, wenn du länger als drei Minuten hältst oder dein Fahrzeug verlässt. Jedoch darf in einem eingeschränkten Halteverbot fürs Ein- oder Aussteigen, sowie fürs Ein- und Ausladen auch länger als drei Minuten gehalten werden. Die Ladegeschäfte sind aber ohne Verzögerung durchzuführen.
Eingeschränkte Halteverbote gelten zunächst nur für die Fahrbahn. Durch Zusatzschild kann der Geltungsbereich auf den Seitenstreifen beschränkt oder ausgeweitet werden. Ferner kann ein eingeschränktes Halteverbot durch ein zusätzliches Schild auf bestimmte Zeiträume, wie Uhrzeiten oder Wochentage, oder Fahrzeugtypen beschränkt werden. Bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugtypen können durch Zusatzschild von der Regelung eines eingeschränkten Halteverbots befreit sein.
Sind dir weitere Zusatzzeichen unter eingeschränkten Halteverboten begegnet, die noch nicht Teil dieses Beitrags sind? Gerne kannst du einen Kommentar unter diesem Artikel hinterlassen.
Lass uns dein neues Wissen anwenden. Unten findest du eingeschränkte Halteverbote mit Zusatzschildern.
Deine Aufgabe: Finde heraus, für wen bzw. wann die eingeschränkten Halteverbote gelten?
Ein kurzer Hinweis vorweg: Es gibt auch Beschilderungen, bei denen mehrere Interpretationen möglich sind.
Falls du dir nicht ganz sicher bist: Kein Problem. Im Anschluss folgt wie immer die Auflösung.
Los geht’s!
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind dann nur im Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Das eingeschränkte Halteverbot gilt dann generell nicht für Bewohner mit Parkausweis. Weiterhin dürfen alle übrigen Verkehrsteilnehmer hier von 6-18 Uhr parken, da das 2. Zusatzschild das eingeschränkte Halteverbot auf den Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages begrenzt.
Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur auf dem Seitenstreifen vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen. Auf der Fahrbahn gilt das eingeschränkte Halteverbot jedoch uneingeschränkt. Selbst wenn du als Bewohner im Besitz eines Parkausweises bist, gilt für dich das eingeschränkte Halteverbot auf der Fahrbahn.
Bezieht man alle Zusatzzeichen auf das Hauptschild, kommt man zum gleichen Ergebnis.
Das Zusatzzeichen „in den Parkbuchten“ ist nicht Teil des Kataloges der Verkehrszeichen. Es entfaltet daher zunächst keine Regelwirkung. Selbst wenn Zusatzschilder nicht im Verkehrszeichenkatalog enthalten sind, können diese immer noch durch Ländererlass zugelassen sein. Gehen wir einmal davon aus, dass es durch Ländererlass zugelassen ist.
Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Das eingeschränkte Halteverbot gilt nur in den Parkbuchten. In den Parkbuchten müssen Bewohner mit Parkausweis das eingeschränkte Halteverbot nicht beachten. Außerhalb der Parkbuchten gilt das eingeschränkte Halteverbot nicht.
Wenn man alle Zusatzzeichen gesondert auf das Hauptschild bezieht, ergibt sich im Endeffekt die gleiche Interpretation.
„Auch in den Parkbuchten“ ist ebensowenig ein zugelassenes Zusatzschild des Verkehrszeichenkataloges. Nehmen wir auch hier an, dass durch Ländererlass das Zusatzzeichen „auch in den Parkbuchten“ eingeführt wurde.
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Das eingeschränkte Halteverbot gilt durch das 1. Zusatzzeichen nicht nur auf der Fahrbahn, sondern „auch in den Parkbuchten“. Bewohner mit Parkausweis sind nur von 18-6 Uhr sowohl auf der Fahrbahn, als auch in den Parkbuchten vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Das eingeschränkte Halteverbot gilt sowohl für die Fahrbahn, als auch für die Parkbuchten. Durch das 2. Zusatzzeichen werden Bewohner mit Parkausweis generell vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen. Das 3. Zusatzzeichen schränkt das eingeschränkte Halteverbot auf den Zeitraum von 18-6 Uhr ein. Von 6-18 Uhr darf auf der Fahrbahn und in den Parkbuchten jeder parken.
3. Leseart: Die Zusatzschilder bilden eine logische Gruppe untereinander. Das 2. und 3. Zusatzzeichen bilden eine logische Gruppe. Von 18-6 Uhr sind Bewohner mit Parkausweis vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen. Das eingeschränkte Halteverbot gilt für die Fahrbahn und die Parkbuchten.
1. Leseart: Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur von 18-6 Uhr von der Regelung des eingeschränkten Halteverbotes für eine Zone ausgenommen.
2. Leseart: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptschild. Die eingeschränkte Halteverbotszone gilt nur von 18-6 Uhr. Bewohner mit Parkausweis müssen die eingeschränkte Halteverbotszone nicht beachten.
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18 Kommentare
Ich habe eine Frage zum eingeschränkten Halteverbot in einer Zone. Wie weiß ich, wo diese Zone endet sofern sie nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgehoben wird? Trifft auf das Ende einer Halteverbotszone dasselbe zu wie auf andere Halteverbote, die lt. Anlage 2 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote laufende Nummer 61 Spalte 3 StVO an der nächsten Einmündung oder Kreuzung enden? Angenommen Straße A ist als Halteverbotszone gekennzeichnet und an der nächsten Kreuzung geht es in Straße B ab, ohne dass hier ein weiteres Verkehrszeichen steht – gehört Straße B dann noch zur Halteverbotszone dazu? Vielen Dank schon mal!
Hi Hannah,
die StVO kennt die Antwort:
Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen „im Wendehammer“
Ein weiteres kurzes Beispiel aus der Praxis:
Eine Gemeinde in unserem Zuständigkeitsbereich beabsichtigte, einen Wendehammer, der bislang mit VZ 286 (-10 / -30 / -20) beschildert war, lediglich am Anfang des Wendehammers mit VZ 286 mit Zusatzzeichen „im Wendehammer“ zu beschildern. Vorangegangen war ein Antrag aus den Reihen der Anlieger, der auf eine „Ausdünnung“ der Beschilderung abzielte.
Gegen diese Verfahrensweise bestanden allerdings Bedenken, da das Zusatzzeichen „im Wendehammer“ nach hiesigen Erkenntnissen kein offizielles Zusatzzeichen nach VzKat ist und der Geltungsbereich darüber hinaus im Einzelfall durch die Zusatzbeschilderung nicht hinreichend bestimmt sein könnte. Grundsätzlich sind Beginn und Ende der Verbotsstrecke ja eindeutig durch Pfeile auf den VZ zu kennzeichnen.
Die Gemeinde hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Anordnung in geänderter Form erlassen.
Viele Grüße aus Niedersachsen
Sebastian
Hallo Sebastian,
vielen Dank für deine Ergänzung und deinen Bericht aus der Praxis.
Hallo Markus, glückwunsch zur informativen Seite. Ich habe eine Frage zur folgenden Situation. Auf einer Strecke steht lediglich in der Mitte das Schild 286-31 (Eingeschränktes Halteverbot Mitte). Das Halteverbot wird nicht durch ein Schild „begonnen“. Ich hätte bspw. 286-10 erwartet. Bei 286-31 handelt sich es um ein Wiederholungsschild, kann ein Halteverbot überhaupt wiederholt werden, wenn es nicht eingeführt wurde? Gilt das Halteverbot nach diesem Zeichen trotzdem oder ist dies unwirksam?
Hi Frank,
bitte schildere deinen Fall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Zone eingeschränktes Halteverbot. 1. Zusatzschild: Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. 2. Zusatzschild: mit Parkschein:
Es fehlt das Wort „nur“ vor dem 2. Text. Also ist parken ohne Parkschein ebenfalls erlaubt, zumal sich ein Parkscheinautomat nicht in der Nähe befindet (+- 100m) bzw. sichtbar ist. Einwände?
Gibt es Urteile, die Entfernungen zum Automaten festlegen?
Servus Christwart,
laut Urteil des VGH Mannheim ist selbst die Kombination aus Zeichen 290.1 mit drei Zusatzzeichen mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz vereinbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2010 – 1 S 484/09).
In Anlage 2 zur StVO heißt es beim Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1):
Seit der Novellierung der VwV-StVO 2017 gibt es die Möglichkeit, statt zwei Zusatzzeichen unter Zeichen 290.1, den Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone mit dem Zusatzzeichen 1053-53 (Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen) zu kombinieren. Um Unklarheiten auszuräumen, kann diese Kombination gewählt werden.
Zum Thema Entfernungen zu Parkscheinautomaten sind mir keine Urteile bekannt. Der Kommentar von Hentschel/König/Dauer äußert sich lediglich zum Geltungsbereich von Parkscheinautomaten:
Muss an einer Ringstrasse der Beginn des absoluten Halteverbots in beide Fahrtrichtungen markiert sein?
Ich habe eine Person mit europäischen Parkausweis für Behinderte an eine Ringstrasse gebracht.
Ich führ auf einer Ringstrasse in Gegenurzeigerrichtung und und hielt nach vielen belegten Parkplätzen und zuletzt einem Parkplatz für Behinderte (der illegal belegt) war und habe die behinderte Person aussteigen lassen. Ich wurde gebüsst, weil in Gegenuhrzeigerrichtung die Strasse mit einem absoluten Halteverbot beginnt. An diesem Schild bin ich jedoch nicht vorbeigefahren.
An dieser Ringstrasse ist nur in eine Fahrtrichtung ein Schild absolutes Halteverbot vorhanden. In in Gegenurzeigerrichtung beginnt die Strasse mit markierten Parkplätzen. Der Parkausweis für Behinderte würde an und für sich zum Halten und auch zum Parken ausserhalb der Parkfelder berechtigen (bei keiner Behinderung anderer Fahrzeuge).
Das Ordnungsamt hat damit argumentiert, dass man das Schild auch beim Einfahren in Gegenuhrzeigerrichtung beim Blick nach links in die andere Fahrrichtung hätte sehen können. Deshalb sei die Busse geschuldet, weil ausserhalb der Parkfelder das absolute Halteverbot gelte. Dies auch wenn man an keinem entsprechenden Schild vorbeifahre.
Hi Urs,
beide Fahrtrichtungen werden hinsichtlich der Regelung des ruhenden Verkehrs durch Verkehrszeichen getrennt betrachtet.
Im Übrigen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz:
Mehr Informationen zu absoluten Haltverboten findest du in meinem Beitrag zu Was bedeutet ein absolutes Halteverbot mit Pfeil?
Hey,
vielen lieben Dank für deine Mühe und die Erklärungen.
Bin froh, dass ich heute auf diese Seite gestoßen bin 🙂
Dir Alles Gute.
Hi David,
gern geschehen.
Hallo,
ich hätte eine Frage zur Verkehrssituation 4, 1. Leseart.
Angenommen, es ist zwischen 18-6 Uhr, d.h. „Bewohner mit Parkausweis frei“-Zusatzschild gilt.
Dieses Schild begrenzt „Auch in den Parkbuchten“-Zusatzschild, d.h. für Bewohner gilt „Auch in den Parkbuchten“ zwischen 18-6 Uhr nicht.
Es bleibt aber das Hauptzeichen, das nicht begrenzt wird. Begrenzt wird ja nur das „Auch in den Parkbuchten“-Zusatzzeichen. Wieso werden die Bewohner auf der Fahrbahn vom eingeschränkten Halteverbot ausgenommen?
Danke im Voraus!
Hi Andy,
der räumliche Geltungsbereich des Hauptzeichens wird bei der 1. Leseart durch das Zusatzzeichen „auch in den Parkbuchten“ festgelegt. Das eingeschränkte Haltverbot gilt „auch in den Parkbuchten“. Lediglich Bewohner mit Parkausweis sind zwischen 18-6 Uhr sowohl auf der Fahrbahn, als auch in den Parkbuchten vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen.
Ob mit der Beschilderungskombination bei Verkehrssituation 4 die 1. Leseart gemeint ist, kann dir nur die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde sagen.
Sehr nette Erklärseite, vielen Dank dafür.
Kleine Anmerkung zum Bild eingeschraenktes-halteverbot-nur-seitenstreifen-strasse:
Das Zusatzschild „Nur auf dem Seitenstreifen“ beschränkt die Regelung auf wirklich nur auf den Seitenstreifen. Hier ist die Fahrbahn noch rot angemarkert.
StVO, Anhang 2, lfd.Nr. 62.2 „Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.“
Hallo dazydee,
vielen Dank für das positive Feedback und deine Anmerkung.
Zum Bild eingeschraenktes-halteverbot-nur-seitenstreifen-strasse:
Die rote Fläche war Absicht. Ich wollte damit darstellen, dass ein eingeschränktes Halteverbot mit einem Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ nicht für die Fahrbahn gilt, sondern nur auf der orangenen Fläche. Ich denke aber nunmehr, dass die rote Fläche ein wenig verwirrt. Ich habe das Bild angepasst und die rote Fläche entfernt. Jetzt sollte es klar sein.
Moin,
als kleinen Hinweis: anders als bei dem Bild zu „ vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ ist wie aus dem Text zu entnehmen das Parken gegenüber der Einmündung idR erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Hi Kalle, vielen Dank für deinen Hinweis. Ich habe das Bild Parkverbot „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen“ entsprechend angepasst.