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Fahrradstraße Regeln: Benutzung, Vorfahrt, Geschwindigkeit & Überholen

In Fahrradstraßen gelten bestimmte Regeln. Unter anderem regelt das Verkehrszeichen “Fahrradstraße”, wer die betreffende Straße benutzen darf. Auf die Frage, wer Vorfahrt in einer Fahrradstraße hat, antworten Fahrradenthusiasten häufig kurz und knapp: Fahrradfahrer. Leidenschaftliche Autofahrer lassen ihren Frust bei geöffnetem Fenster freien Lauf oder gewähren Radfahrern zumeist pro­phy­lak­tisch Vorfahrt. Zu groß ist die Angst eines Unfalls. Wer hat aber wirklich Vorfahrt in einer Fahrradstraße? Gibt es eine Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen? Und was ist beim Überholen in Fahrradstraßen zu beachten?

In Fahrradstraßen hat an Einmündungen und Kreuzungen Vorfahrt, wer von rechts kommt. Der Fahrverkehr darf in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten. Beim zügigen Überholen von Radfahrern muss innerorts ein Sicherheitsabstand von 1,50 m eingehalten werden.

Im folgenden Artikel werden die Verkehrsregeln auf Fahrradstraße anhand von verschiedenen Praxisbeispielen und Bildern erläutert – darunter:

  • Wie wird anderer Fahrzeugverkehr in Fahrradstraßen zugelassen?
  • Welche Bedeutung geht von Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fahrradstraße” aus?
  • Wie werden Radfahrer baulich bevorrechtigt?
  • Wo regelt die Straßenverkehrs-Ordnung das Überholen in Fahrradstraßen?
  • Ist Überholen in Fahrradstraßen überhaupt möglich?

Auf geht’s!

Benutzung von Fahrradstraßen

Fußgänger

In Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Fußgänger dürfen auf der Fahrbahn – hier Fahrradstraße – nur dann gehen, wenn die Straße keinen Gehweg oder Seitenstreifen hat (§ 25 Absatz 1 StVO).

Triffst du auf eine Fahrradstraße ohne Gehweg oder Seitenstreifen, darfst du als Fußgänger innerorts am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen (§ 25 Absatz 1 StVO).

Fußgänger müssen Fahrradstraßen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten (§ 25 Absatz 3 StVO).

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr

Sind Autos in Fahrradstraßen eigentlich erlaubt?

Die Antwort: Nur Fahrradfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV dürfen Fahrradstraßen benutzen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

Fahrradstraßen, auf denen nur Fahrradfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV erlaubt sind, werden ohne Zusatzzeichen beschildert.

Am Anfang einer Fahrradstraße ist folgendes Verkehrszeichen angebracht:

Fahrradstraße Anfang

Das “Ende einer Fahrradstraße” sieht so aus:

Fahrradstraße Ende

Sind nur Fahrradfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV in einer Fahrradstraße erlaubt, spreche ich im Folgenden von echten Fahrradstraßen.

Echte Fahrradstraße

Allerdings ist das Überqueren einer echten Fahrradstraße an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße gestattet (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

Durch Zusatzzeichen können verschiedene andere Verkehrsarten in Fahrradstraßen freigegeben werden (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

Fahrradstraßen, in denen andere Verkehrsarten freigegeben sind, bezeichne ich in diesem Artikel als unechte Fahrradstraßen.

Unechte Fahrradstraße

Meiner Meinung nach kommen nur folgende Verkehrsarten zur Freigabe in unechten Fahrradstraßen in Betracht:

  • Personenkraftwagen,
  • Kraftomnibusse,
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG,
  • Mofas,
  • Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas,
  • Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
  • und mehrfachbesetzte Personenkraftwagen und Krafträder.

Mit welcher Beschilderungskombination die oben genannten Fahrzeugarten freigegeben werden, erfährst du im Folgenden.

Fahrradstraße mit “Kfz frei”

Zusatzzeichen sollen, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Trotzdem findet sich vor deutschen Fahrradstraßen häufig die Kombination aus Zeichen 244.1 (Fahrradstraße) und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Kfz frei”.

Fahrradstraße Kfz frei

Genauso können dir aber auch Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Kfz-Verkehr frei” unter dem Verkehrszeichen “Fahrradstraße” begegnen.

Fahrradstraße Kfz-Verkehr frei

Ist ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Kfz frei” oder “Kfz-Verkehr frei” aber überhaupt zulässig?

In der Straßenverkehrs-Ordnung oder dem Verkehrszeichenkatalog sucht man vergebens nach einem Zusatzzeichen “Kfz frei” oder “Kfz-Verkehr frei”.

Abweichungen von den in der Straßenverkehrs-Ordnung oder dem Verkehrszeichenkatalog aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Ausnahme: Die zuständige oberste Landesbehörde hat der Verwendung des Zusatzzeichens “Kfz frei” oder “Kfz-Verkehr frei” zugestimmt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Gehen wir davon aus, dass eine Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde vorliegt, wäre noch die Frage nach der Bedeutung des Zusatzzeichens “Kfz frei” und “Kfz-Verkehr frei” zu klären.

Hierzu eine kurze Exkursion ins allgemeine Verwaltungsrecht:

Verwaltungsakte müssen inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Absatz 1 VwVfG). Verkehrszeichen stellen nach herrschender Meinung Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar (§ 35 Satz 2 Alternative 3 VwVfG).

Daher müssen Verkehrszeichen für Verkehrsteilnehmer bestimmt genug sein.

Mit anderen Worten: Verkehrsteilnehmern muss ohne zu überlegen klar sein, welche Regelung von dem betreffenden Verkehrszeichen ausgeht.

Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 3 StVO).

Für mich geht von den Zusatzzeichen “Kfz frei” und “Kfz-Verkehr frei” unmissverständlich folgende Regelung aus: Kraftfahrzeuge – kurz Kfz – sind in dieser Fahrradstraße erlaubt.

Daher besteht aus meiner Sicht zumindest kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot von Verkehrszeichen.

Fahrradstraße mit Sinnbildern auf Zusatzzeichen

Zunächst einmal können durch Verwendung der Zusatzzeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog bestimmte Verkehrsarten in Fahrradstraßen erlaubt werden.

In der unteren Fahrradstraßen sind zum Beispiel Personenkraftwagen erlaubt.

Fahrradstraße Pkw frei

Sind Busse in einer Fahrradstraße erlaubt, wird dies durch folgende Beschilderungskombination angezeigt:

Fahrradstraße Busse frei

In diese Fahrradstraße dürfen Mofas einfahren.

Fahrradstraße Mofas frei

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sind in der unteren Fahrradstraße zulässig.

Fahrradstraße Krafträder Kleinkrafträder Mofas frei

Unten sind elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG – also Fahrzeuge mit E-Kennzeichen – frei.

Fahrradstraße Elektrisch betriebene Fahrzeuge EmoG frei

Es ist aber auch möglich mehrere unterschiedliche Verkehrsarten in Fahrradstraßen zu erlauben.

Mit der unteren Beschilderung sind Personenkraftwagen, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas in der betreffenden Fahrradstraße erlaubt.

Fahrradstraße Pkw Krafträder Kleinkrafträder Mofas frei

Andere Kombinationen sind ebenso möglich.

Ein letztes Beispiel noch:

Fahrradstraße Busse Mofas frei

Die obere Beschilderungskombination ermöglicht es Bus- und Mofafahrern in die Fahrradstraße einzufahren.

Es ist aber auch möglich andere Sinnbilder auf Zusatzzeichen zu verwenden (§ 39 Absatz 7 StVO).

Eine Verkehrsart wird von der Beschränkung durch das Verkehrszeichen “Fahrradstraße” ausgenommen, indem auf dem Zusatzzeichen hinter dem Sinnbild das Wort “frei” angehängt wird (VwV-StVO zu § 41).

So ist beispielsweise die Einfahrt in die Fahrradstraße durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fahrradstraße” und dem unten abgebildeten Zusatzzeichen für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge erlaubt (§ 39 Absatz 7 StVO).

Fahrradstraße Kraftwagen Mehrspurige Kfz frei

Die Benutzung einer Fahrradstraße kann durch die Verwendung des unteren Sinnbildes mit dem Zusatz “frei” für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen erlaubt sein (§ 39 Absatz 7 StVO).

Fahrradstraße Mehrfachbesetzte Pkw Krafträder Beiwagen frei

Mit mehrfachbesetzten Personenkraftwagen sind Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen gemeint, die mit mindestens drei Personen besetzt sind (§ 39 Absatz 7 StVO).

Auf einem Zusatzzeichen können auch mehrere freigegebenen Verkehrsarten gemeinsam abgebildet sein (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO; VwV-StVO zu § 41).
So ergibt sich die wohl bekannteste Beschilderungskombination von unechten Fahrradstraßen:

Fahrradstraße Kraftwagen Mehrspurige Kfz Krafträder Kleinkrafträder Mofas frei

Auf der obigen Abbildung ist es Kraftwagen, sonstigen mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträdern, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas gestattet in die Fahrradstraße einzufahren.

Fahrradstraße mit “Anlieger frei”

Das Zusatzzeichen “Anlieger frei” unter dem Hauptzeichen “Fahrradstraße” erlaubt Personen mit einem berechtigten Anliegen im Zuge der Fahrradstraße die Benutzung der Fahrradstraße.

Fahrradstraße Anlieger frei

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass 

ohne weiteres diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Anliegerbegriff erfaßt [sic!] [sind], die wie die Kläger Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße ‘anliegt’.

BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99, Randnummer 23

Demnach können Anlieger sowohl Grundstückseigentümer, als auch Nutzungsberechtigte eines Grundstückes im Zuge einer Fahrradstraßes ein.

Fahrradstraße mit “Lieferverkehr frei”

Lieferverkehr kann in Fahrradstraßen durch das Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” unter dem Verkehrszeichen “Fahrradstraße” zugelassen werden.

Fahrradstraße Lieferverkehr frei

Laut Bundesverwaltungsgericht fällt unter Lieferverkehr (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92)

  • geschäftsmäßiger Transport von Sachen von Gewerbetreibenden,
  • geschäftsmäßiger Transport von Sachen zu Gewerbetreibenden,
  • geschäftsmäßiger Transport von Sachen von sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden
  • sowie geschäftsmäßiger Transport von Sachen zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden.

Vorfahrt in Fahrradstraßen

Ganz am Ende der Ge- und Verbote des Zeichens 244.1 (Fahrradstraße) sagt die Straßenverkehrs-Ordnung:

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO

Der Verordnungsgeber weist hier jedoch lediglich auf einen allgemein gültigen Grundsatz im Straßenverkehrsrecht hin: 

Wo von einem Verkehrszeichen keine anderen Regelungen ausgehen, gelten die allgemeinen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.

Ohne Verkehrszeichen oder bauliche Besonderheiten gilt an Einmündungen und Kreuzungen im Zuge von Fahrradstraßen folglich “rechts vor links” (§ 8 Absatz 1 StVO).

Auf der unten abgebildeten Verkehrssituation sind die auf der Fahrradstraße fahrenden Radfahrer wartepflichtig gegenüber dem von rechts kommenden Autofahrer.

Fahrradstraße Vorfahrt rechts und links

Durch Verkehrszeichen kann dem Fahrverkehr auf der Fahrradstraße allerdings Vorfahrt an Einmündungen oder Kreuzungen eingeräumt werden.

Dabei wird für den Fahrverkehr auf der Fahrradstraße vor der betreffenden Einmündung oder Kreuzung Zeichen 301 (Einmalige Vorfahrt) aufgestellt.

An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen “Einmalige Vorfahrt” steht, muss auf der anderen Straße das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder das Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren) angebracht werden (VwV-StVO zu Zeichen 301).

Fahrradstraße Einmalige Vorfahrt Vorfahrt gewähren

Für Verkehrsteilnehmer, die die Fahrradstraße kreuzen oder in diese einfahren, ist demnach entweder Zeichen “Vorfahrt gewähren” oder Zeichen “Halt. Vorfahrt gewähren” aufgestellt.

Es gibt jedoch noch eine weitere Möglichkeit, wie du auf Fahrradstraßen an Kreuzungen und Einmündungen bevorrechtigt sein kannst:

Die Einmündungen und Kreuzungen im Zuge einer Fahrradstraße können mit abgesenkten Bordsteinen versehen werden.

Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

§ 10 StVO

Wenn Fahrzeuge also über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrradstraße einfahren oder diese kreuzen, so sind diese ebenso wartepflichtig gegenüber Fahrzeugen auf der Fahrradstraße.

Manchmal führen in Fahrradstraßen einmündende Straßen auch über Gehwege. 

In einem solchen Fall sind aus der Einmündung ausfahrende Fahrzeuge zusätzlich wegen des Überfahrens eines anderen Straßenteils – hier Gehweg – wartepflichtig (§ 10 StVO).

Geschwindigkeit in Fahrradstraßen 

In Fahrradstraßen darf der gesamte Fahrverkehr maximal 30 km/h schnell fahren (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

Fahrradstraße Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Wer ist mit Fahrverkehr gemeint?

Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).

Unter Fahrverkehr in Fahrradstraßen fallen demnach sowohl zugelassene Kraftfahrzeuge, als auch Fahrradfahrer.

Das bedeutet, dass auch Radfahrer in Fahrradstraßen höchstens 30 km/h schnell fahren dürfen.

Überholen in Fahrradstraßen

Bevor wir uns der Spezialvorschrift zum Überholen von Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen widmen, müssen wir uns zunächst noch einmal an die Grundregeln zum Überholen erinnern.

Ausschluss Behinderung Gegenverkehr

Zum Einen darf es beim Überholen zu keiner Behinderung des Gegenverkehrs kommen (§ 5 Absatz 2 StVO).

Ob der Gegenverkehr behindert wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Überholvorgang zügig durchgeführt werden kann.

Wesentlich höhere Geschwindigkeit

Zum Anderen  musst du beim Überholen eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende” fahren (§ 5 Absatz 2 StVO).

Was ist eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit”?

In der Straßenverkehrs-Ordnung ist nicht definiert, wann eine “wesentliche höhere Geschwindigkeit” vorliegt.

Es gibt aber Rechtsprechung:

Laut dem OLG Zweibrücken ist eine eindeutige Festlegung, was mit einer “wesentlich höheren Geschwindigkeit” gemeint ist, nicht möglich. Das OLG Zweibrücken konkretisierte aber, dass dem Regelungszweck entsprechend Überholvorgänge nur zügig durchgeführt werden sollen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09).

Ob eine wesentlich höhere Geschwindigkeit vorliegt, soll demnach von folgenden Faktoren abhängig sein (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09):

  • Absolute Geschwindigkeitsdifferenz
  • Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges

Der Bundesgerichtshof wurde zur innerörtlichen absoluten Geschwindigkeitsdifferenz schon etwas konkreter.

Er entschied, dass eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit” beim Überholen innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Differenz von 50 km/h zu 40 km/h vorliegt (BGH, Urteil vom 25.06.1968 – VI ZR 158/87, VersR 1968, 1040).

Sicherheitsabstand

Daneben müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen innerorts einen Abstand von mindestens 1,50 m zu Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen einhalten (§ 5 Absatz 4 StVO).

Fahrradstraße Sicherheitsabstand innerorts

Das gilt auch in Fahrradstraßen. 

Ok, vielleicht fragst du dich nun: 

Kann ich mit meinem Kraftfahrzeug dann überhaupt einen Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße überholen, wenn ich zu diesen einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten muss?

Spielen wir das Ganze an verschiedenen Beispielen durch.

Zuallererst benötigen wir die Breite der Fahrradstraße.

Ich habe bereits einen Beitrag zur Breite von Fahrradstraßen geschrieben. Aus diesem können wir die Breite von unechten Fahrradstraßen entnehmen.

Für diese Fallstudie legen wir Fahrradstraßen mit 4,00 m, 5,00 m und 6,00 m Breite zugrunde.

Des Weiteren müssen wir uns darauf festlegen, mit welcher Verkehrsart wir den Radfahrer überholen möchten. In den unteren Beispielen gehe ich davon aus, dass ein Personenkraftwagen einen Radfahrer in einer Fahrradstraße überholen möchte.

Als nächstes gilt es, die Breite des Personenkraftwagens zu ermitteln. 

Dazu habe ich die Fahrzeugbreiten der beliebtesten Pkw-Modelle Deutschlands recherchiert. Die Fahrzeugbreiten sind jeweils mit ausgeklappten Spiegeln angegeben.

In einem ersten Fallbeispiel schauen wir uns das Überholen in einer 4,00 m breiten innerörtlichen Fahrradstraße an.

Bei den Verkehrsräumen für Radfahrer gehe ich von den Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen und der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus.

Ein Fahrradfahrer benötigt einen Verkehrsraum von 1,00 m (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).

Verkehrsraum Radfahrer

Der Kraftfahrzeugfahrer muss einen Abstand von 1,50 m zum Radfahrer einhalten.

In einer 4,00 m breiten Fahrradstraße verbleibt dann noch eine Fahrbahnbreite von 1,50 m zum Überholen.

Selbst mit dem schmalsten Personenkraftwagen aus der oberen Liste  – einem Fiat 500 – kann man in einer 4,00 m breiten Fahrradstraße bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 1,50 m nicht mehr überholen.

Wie sieht es bei einer Fahrradstraße mit einer Breite von 5,00 m aus?

Das breiteste Modell in der obigen Liste ist der Ford Kuga 2020 mit einer Breite von 2,178 m.

Laut den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen benötigt ein Personenkraftwagen zum Vorbeifahren einen Verkehrsraum von 2,25 m (Kapitel 4.3 RASt).

Bei einer Fahrbahnbreite von 5,00 m können auch die breitesten Fahrzeugmodelle der obigen Liste in einer Fahrradstraße einzeln fahrende Radfahrer überholen, da eine Restfahrbahnbreite von 2,50 m zum Überholen verbleibt.

Wie bereits oben erwähnt, dürfen Radfahrer in Fahrradstraßen nebeneinander fahren (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

Auch zu zwei nebeneinander fahrende Radfahrer in einer Fahrradstraße muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Zwei nebeneinander fahrende Radfahrer benötigen eine Verkehrsfläche von 2,00 m (Kapitel 2.2.1 ERA).

Nun soll ein Personenkraftwagen zwei nebeneinander fahrende Radfahrer in einer 6,00 m breiten Fahrradstraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft überholen.

Fahrradstraße Sicherheitsabstand innerorts

Ergebnis: Der Sicherheitsabstand zu den Radfahrern von 1,50 m kann eingehalten werden. Der Personenkraftwagen kann überholen.

In Fahrradstraßen gilt, wie bereits oben erwähnt, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. 

Zusammenfassend kann man sagen, dass man Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen auf innerörtliche Fahrradstraßen mit Kraftfahrzeugen überholen darf, wenn

  • kein Gegenverkehr beim Überholen behindert wird,
  • der betreffende Radfahrern oder das betreffende Elektrokleinstfahrzeug maximal 20 km/h schnell fährt
  • und ein Sicherheitsabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

Fazit

Andere Fahrzeuge werden in Fahrradstraßen durch Zusatzzeichen, wie “Personenkraftwagen frei” oder “Kraftwagen, sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas frei”, zugelassen.

Radfahrer werden in Fahrradstraßen mit abgesenkten Bordsteinen baulich bevorrechtigt.

Hast du weitere Fragen zu den Regeln in Fahrradstraßen?

Schreib’s in die Kommentare.

Hat dir dieser Artikel gefallen?

Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

31 Kommentare

  1. Julia sagt:

    Kann man in einer Fahrradstraße auch die Geschwindigkeit auf 20 km/h festlegen? Lg

    • Hi Julia,

      die Aufstellung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Fahrradstraßen richtet sich nach folgenden Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung:

      § 39 Absatz 1 StVO

      “Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.”

      § 45 Absatz 9 StVO

      “Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.”

  2. Fred sagt:

    Ich gehe davon aus, dass der Fahrer des Rennrades die Höchstgeschwindigkeit von 30km/h auf der Fahrradstrasse überschritten hat (ist ja schliesslich nicht besonders schnell für einen Rennradler; erlebe dies oft in unserer Fahrradstrasse).
    Demnach trifft ihn mindestens eine Teilschuld. Er hat ja nicht die Narrenfreiheit auf der Fahrradstrasse.

  3. Antje Sengstake sagt:

    In unser Ort haben wir eine Fahrradstr. beantragt, die seitens der Verwaltung abgewiesen wurde mit dem Hinweis: die Anliegerstr. wäre zu schmal mit dem parkenden Fahrzeugen am Fahrbahnrand. Man müsste bei einer Fahradstr. das parken verbieten! Nun finde ich im Netzt aber unzähliche Bilder mit Fahrradstr. und parkenden Fahrzeugen. Muss die verbleibenden Straße ein bestimmte Breite haben?
    Danke udn Gruß
    Antje S.

  4. Bernd S. sagt:

    Wie ist es bei Fahrradstrassen, die keine Einbahnstraßen sind, mit der einzuhaltenden Verkehrsrichtung? Darf ein Fahrradfahrer ohne Grund ganz links fahren, also im „Gegenverkehr“ auch bis an den Punkt wo er die Fahrradstrasse verlässt und dann dem einfahrenden Autoverkehr vor der Motorhaube steht?

    • Hi Bernd,

      Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO besagt zum Beginn einer Fahrradstraße:

      “Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.”

      § 2 Absatz 2 StVO sagt darüber hinaus:

      “Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.”

  5. Philipp sagt:

    Vielen Dank für die Ausführungen! Ist eigentlich auch Kindern (und ab wann) das fahren auf Fahrradstraßen erlaubt?

    • Hi Philipp,

      “Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.”

      § 2 Absatz 5 StVO

  6. Anja sagt:

    Wenn ich auf einer 4 m breiten Fahrradstraße mit 3 Personen nebeneinander fahren möchte, stellt sich mir die Frage, ob ich das darf. Bei 3 Radfahrern nebeneinander benötigt ich mehr als die Hälfte der Fahrbahn. Es ist selbstverständlich, dass ich für entgegenkommenden Fahrradfahrer oder Pkw zurück auf die rechte Fahrbahnhälfte fahren würde. Ist das erlaubt? Geduldet? Gibt es dazu eine eindeutige Regelung?

    • Hi Anja,

      das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist in Fahrradstraßen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).

      In Anlage 2 zu Zeichen 244.1 (Fahrradstraße) steht aber auch:

      Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).

      Demnach gilt parallel dazu:

      Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden (§ 2 Absatz 4 StVO).

  7. TTBob sagt:

    Hallo,
    gibt es irgendwelche Vorgaben zum Parken / Halten von Kfz auf für diese freigegebenen Fahrradstraßen?

    • Hi TTBob,

      “anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr […] kann durch Zusatzzeichen [in Fahrradstraßen] erlaubt” werden (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).

      Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).

      Ist durch Verkehrszeichen nichts anderes bestimmt, gilt § 12 Absatz 4 StVO:

      “Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.”

    • Fred sagt:

      Diese Situation beobachte und erlebe ich auch sehr oft, leider. Immer wieder auch umge
      Sehr oft erlebe ich allerdings, dass bei engsten Strassenverhältnissen auf Nicht-Fahrradstrassen die Radfahrer bei entgegenkommenden Autos nicht in offenen rechten Parklücken einscheren und den entgegekommenden KFZ-Verkehr ignorieren. Sie zwängen sich zwischen den rechts parkenden KFZ und dem entgegenkommenden KFZ durch, obwohl dann nur noch Zentimeter zwischen Fahrrad und den KFZ`s sind.
      Ich bleibe dann immer mit dem Auto stehen und versuche den Radfahrer auf seine Fehler hinzuweisen, aber zu 99% wird man noch böse beleidigt im schlimmsten Fall das Auto beschädigt.
      Aus Unkenntnis, Dummheit oder Dreistigkeit?
      Warum verhalten sich manche Verkehrsteilnehmer so? Ich meine hiermit KFZ-Fahrer und Radfahrer gleichermassen, denn im umgekehrten Sinn gibt es ebenso viele Ignoranten.

  8. Aaron sagt:

    Hallo Herr Herbst,

    normalerweise schreibe ich keine Kommentare, aber für diesen Artikel muss ich Sie einfach loben. Sehr gut verständlich und mit Rechtsprechung. Gerade die Rechenbeispiele beim Überholen waren sehr Interessant!

  9. Sandra sagt:

    Hallo,

    darf ich eine Fahrradstraße mit dem Auto nutzen, um Kinder an der daran anliegenden Straße zur Schule zu bringen?

    Gruß

    Sandra

    • Hi Sandra,

      Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO besagt:

      “Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.”

      Autos dürfen Fahrradstraßen also nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.

  10. D.K. sagt:

    Und wo ist nur der Vorteil einer Fahrradstraße? Da hätte es eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auch getan. Irgendwie kommt man sich als Radfahrer schon veräppelt vor von dieser Fahrradstraßenerfindung. Danke.

    • Markus sagt:

      Hi D.K.,

      welche anderen besonderen Regeln in Fahrradstraßen gelten, habe ich oben dargestellt.

      In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer beispielsweise nebeneinander fahren (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO).

  11. Markus sagt:

    Hi Andreas,

    bitte wende dich diesbezüglich an deinen Rechtsanwalt.

  12. Norbert sagt:

    Nach Anlage 2 lfd. Nr. 23 StVO gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung wie sonst auch, also § 12 StVO.
    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

  13. Dieter Gneiting sagt:

    Gelten die Regeln auch in dem Fall, wenn kein Schild am Strassenrand steht, dafür aber das Schild auf die Fahrbahn gemalt ist ?

    • Norbert sagt:

      Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

      § 39 V 9 StVO

      Ohne VZ also keine Widergabe auf der Fahrbahn.

    • Markus sagt:

      Hallo Dieter,

      Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).

  14. Markus sagt:

    Hi Werner,

    ich habe die Verkehrsregeln oben bereits erläutert. Bei konkreten Einzelfällen bitte ich dich die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu kontaktieren.

  15. Steffi sagt:

    Wenn ich mit dem Rad auf einer schmalen Fahrradstraße unterwegs bin und rechts am Straßenrand Autos parken, muss ich dann bei einem entgegenkommenden Auto rechts hinter den parkenden Autos warten (wie in normalen Straßen) oder muss der Autofahrer anhalten damit ich an den parkenden Fahrzeugen vorbei fahren kann?

    • Markus sagt:

      Hi Steffi,

      in Fahrradstraßen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. Das bedeutet, dass § 6 StVO auch weiterhin gilt. § 6 StVO besagt:

      Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

      Wenn du auf ein Hindernis – wie ein parkendes Auto stößt – musst du also entgegenkommende Fahrzeuge – darunter fallen auch entgegenkommende Autos – durchfahren lassen.

  16. Michael sagt:

    Hallo,
    gäbe es prinzipiell die Möglichkeit auf Fahrradstraßen das Überholen von Radler durch KFZ zu verbieten? Leider bieten ja die oft vorfahrtsberechtigten Fahrradstraßen auch dem KFZ-Verkehr eine meist ungewollte Beschleunigung.
    Grüße

    • Markus sagt:

      Hi Michael,

      welche Bedingungen vorliegen müssen, damit ein Pkw in einer unechten Fahrradstraße ein Fahrrad überholen kann, habe ich bereits oben erläutert. Die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt im Regelfall der Polizei.

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