Regeln zu Zeichen 237, 240 und 241: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Mit der Aufstellung der Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gehen Verkehrsregeln für Radfahrer und für andere Verkehrsteilnehmer einher. Welche Verkehrsregeln gehen gleichermaßen von baulichen Radwegen, Radfahrstreifen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und getrennten Rad- und Gehwegen aus?
Radfahrer müssen mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschilderte Wege benutzen. Ohne Zusatzzeichen unter Zeichen 237, 240 oder 241 darf anderer Verkehr den betreffenden Weg nicht benutzen. Radverkehr auf Wegen mit Zeichen 237, 240 oder 241 hat an Einmündungen und Kreuzungen Vorrang vor Abbiegern, sofern der Radverkehr neben der Fahrbahn über die Einmündung oder Kreuzung geführt wird.
Dieser Beitrag zeigt dir die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Zeichen 237, 240 und 241 in der Praxis. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Unter welchen Umständen haben Radfahrer auf Wegen mit Zeichen 237, 240 oder 241 Vorrang vor rechts abbiegenden Fahrzeugen?
- Wann haben Radfahrer auf Wegen mit Zeichen 237, 240 oder 241 Vorrang vor links abbiegenden Fahrzeugen?
- Wie werden bauliche Radwege, Radfahrstreifen, gemeinsame Geh- und Radwege und getrennte Rad- und Gehwege beschildert?
- Welche Verkehrsregeln müssen freigegebene Verkehrsarten auf Wegen mit Zeichen 237, 240 oder 241 befolgen?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Gemeinsamkeiten
Benutzungspflicht
Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten Weg benutzen (Anlage 2 laufende Nummern 16, 19, 20 StVO).
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist (§ 2 Absatz 4 Satz 2 StVO).
Anderer Verkehr
Anderer Verkehr darf bauliche Radwege (Zeichen 237), Radfahrstreifen (Zeichen 237), gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) sowie getrennte Geh- und Radwege (Zeichen 241) nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummern 16, 19, 20 StVO).
Vorrang und Vorfahrt
Vorrang vor rechts abbiegenden Fahrzeugen
Wer abbiegen will, muss Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auf oder neben der Fahrbahn, welche in die gleiche Richtung fahren, durchfahren lassen (§ 9 Absatz 3 StVO).
Mit Zeichen 237 beschilderte rechte bauliche Radwege können so angelegt sein, dass in Einmündungen und Kreuzungen Radfahrer neben der Fahrbahn in gleicher Richtung wie ein abbiegendes Fahrzeug fahren.
Radfahrer fahren auf mit Zeichen 237 beschilderten baulich angelegten Radwegen im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen neben der Fahrbahn, wenn sie eng an der Fahrbahn geführt werden.
Ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem mit Zeichen 237 beschilderten baulich angelegten Radweg und der Fahrbahn muss erkennbar sein, damit sie hinsichtlich Vorfahrt und Vorrang der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden.
Radfahrende auf Radfahrstreifen fahren in Einmündungsbereichen und Kreuzungsbereichen immer neben der Fahrbahn in gleicher Richtung wie ein abbiegendes Fahrzeug.
Radverkehr auf rechten gemeinsamen Geh- und Radwegen kann Einmündungen und Kreuzungen neben der Fahrbahn in gleicher Richtung wie ein abbiegendes Fahrzeug überqueren.
Radfahrer fahren auf rechten gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen oder Kreuzungen neben der Fahrbahn, wenn sie eng an der Fahrbahn geführt werden.
Auch hier muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen rechtem gemeinsamen Geh- und Radwege und der Fahrbahn im Einmündungsbereich oder Kreuzungsbereich bestehen, damit Radfahrer in Bezug auf Vorfahrt und Vorrang der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden.
Radfahrer auf getrennten rechten Rad- und Gehwegen können auf dem für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Rad- und Gehwegs neben der Fahrbahn in gleicher Richtung wie ein abbiegendes Fahrzeug fahren.
Der für den Radverkehr bestimmte Teil des getrennten rechten Rad- und Gehwegs verläuft an Einmündungen oder Kreuzungen neben der Fahrbahn, wenn dieser eng an der Fahrbahn geführt wird.
Radverkehr auf getrennten rechten Rad- und Gehwegen wird bezüglich der Vorfahrt und dem Vorrang zur durchgehenden Fahrbahn gezählt, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten rechten Rad- und Gehwegs und der Fahrbahn an der Einmündung oder Kreuzung besteht.
Folglich haben Radfahrende auf rechten baulich angelegten, mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen, Radfahrstreifen, rechten gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie auf rechten getrennten Rad- und Gehwegen Vorrang vor rechts abbiegenden Fahrzeugen, wenn sie eng an der Fahrbahn geführt werden.
Kein Vorrang vor rechts abbiegenden Fahrzeugen
Radfahrer fahren nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3).
Abbiegende Fahrzeuge müssen Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung nur auf oder neben der Fahrbahn durchfahren lassen (§ 9 Absatz 3 StVO).
Unter abbiegende Fahrzeuge fallen auch von der Durchgangsfahrbahn rechts abbiegende Verkehrsteilnehmer.
Ein Radweg ist erheblich von der Straße abgesetzt, wenn er mehr als ca. 5 m von der Straße abgesetzt ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3).
Aus den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) können allerdings keine Verkehrsregeln abgeleitet werden, da diese nur für die Verwaltung bindend sind.
Aus diesem Grund fordert die VwV-StVO, dass die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln ist, wenn Zweifel aufkommen können oder der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3).
An Einmündungen oder Kreuzungen wird für die mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten abgesetzten rechten Wege regelmäßig ein verkleinertes Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) aufgestellt.
Durch Aufstellung eines verkleinerten Verkehrszeichens “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) im Zuge eines mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten abgesetzten rechten Weges wird Radfahrern einerseits eine Wartepflicht auferlegt.
Andererseits gehört der betreffende rechte Weg durch die Aufstellung des Verkehrszeichens “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) zweifelsfrei nicht zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn und ist als abgesetzter Radweg eindeutig erkennbar.
Vorrang vor links abbiegenden Fahrzeugen
Abbieger müssen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 Absatz 3 StVO).
Linke, baulich angelegte, mit Zeichen 237 beschilderte Radwege, linke gemeinsame Geh- und Radwege sowie linke getrennte Rad- und Gehwege werden zur vorfahrtsberechtigten Straße gezählt, wenn sie eng neben der Fahrbahn verlaufen.
Das bedeutet, dass Radfahrer auf baulich angelegten linken, mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen, linken gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie auf linken getrennten Rad- und Gehwegen gegenüber linksabbiegenden Fahrzeugen bevorrechtigt sind, wenn der betreffende Weg eng neben der Fahrbahn geführt wird.
Kein Vorrang vor links abbiegenden Fahrzeugen
Im Zuge von erheblich von der Straße abgesetzten Radwegen, fährt der Radverkehr nicht neben der Fahrbahn (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3).
Abbiegende Fahrzeuge müssen Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung nur auf oder neben der Fahrbahn durchfahren lassen (§ 9 Absatz 3 StVO).
Auch das Links abbiegen von der durchgehenden Fahrbahn fällt unter die Abbiegevorgänge.
Ein Radweg ist erheblich von der Straße abgesetzt, wenn er mehr als ca. 5 m von der Straße abgesetzt ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3).
Aus den oben genannten Vorgaben der VwV-StVO lassen sich jedoch keine Verkehrsregeln ableiten.
Die Vorfahrt ist durch Verkehrszeichen zu regeln, wenn Zweifel aufkommen können oder der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3).
Im Verlauf von abgesetzten linken, mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten Wegen werden an Einmündungen oder Kreuzungen in der Regel verkleinerte Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) angebracht.
Zum Einen wird dem Radverkehr durch Aufstellung eines verkleinerten Verkehrszeichens “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) im Zuge eines mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten abgesetzten linken Weges eine Wartepflicht auferlegt.
Zum Anderen ist zweifelsfrei erkennbar, dass der betreffende linke Weg nicht zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört.
Er ist als abgesetzter Radweg eindeutig erkennbar.
Vorfahrt gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen
An Kreuzungen und Einmündungen kann die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt sein (§ 8 Absatz 1 StVO).
Die Vorfahrt wird dem Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205), dem Verkehrszeichen “Halt. Vorfahrt gewähren.” (Zeichen 206), dem Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301) und dem Verkehrszeichen “Vorfahrtstraße” (Zeichen 306) geregelt (§ 8 Absatz 1 StVO).
Radwegefurten sind im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 stets zu markieren (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2 StVO).
Radverkehr, welcher mit Radwegefurten über eine Einmündung oder Kreuzung geführt wird, wird in Bezug auf die Vorfahrt zur durchgehenden Fahrbahn gezählt.
Bei Radwegefurten von rechtem Radverkehr sind ausfahrende Fahrzeugen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) oder dem Verkehrszeichen “Halt. Vorfahrt gewähren.” (Zeichen 206) wartepflichtig.
Die Wartepflicht an Radwegefurten mit rechtem und linkem Radverkehr ergibt sich durch die Aufstellung von Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) oder dem Verkehrszeichen “Halt. Vorfahrt gewähren.” (Zeichen 206) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr kreuzt von links und rechts” (Zusatzzeichen 1000-32).
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205 bzw. Zeichen 206 (Anlage 2 laufende Nummern 2.1, 3.2 StVO).
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten (Anlage 2 laufende Nummer 2.1 StVO).
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten (Anlage 2 laufende Nummer 3.2 StVO).
Radfahrende haben auf Radwegefurten im Zuge von baulich angelegten, mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen, Radfahrstreifen, gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie auf getrennten Rad- und Gehwegen Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen.
Die Wartepflicht von aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen gegenüber dem Radverkehr auf der Radwegefurt ergibt sich aus der Aufstellung des Zeichens 205, des Zeichens 206, der Kombination aus dem Zusatzzeichen “Radverkehr kreuzt von links und rechts” mit dem Zeichen 205 oder der Kombination aus dem Zusatzzeichen “Radverkehr kreuzt von links und rechts” mit dem Zeichen 206.
Mofas und E-Bikes außerorts
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 Satz 6 StVO).
Wege, die mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschildert sind, sind Radwege.
Auf außerörtlichen Radwegen (Zeichen 237), gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) sowie auf getrennten Geh- und Radwegen (Zeichen 241) darf mit Mofas und E-Bikes gefahren werden (Anlage 2 laufende Nummern 16, 19, 20 StVO).
Bei mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften, muss unter dem Hauptzeichen kein Zusatzzeichen angebracht werden, damit auf diesen mit Mofas und E-Bikes gefahren werden darf.
Mit anderen Worten: Mofas und E-Bikes dürfen auf mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten Wegen ohne Zusatzzeichen außerhalb geschlossener Ortschaften fahren.
Die Zusatzzeichen “Mofas frei” (Zusatzzeichen 1022-11), “E-Bikes frei” (Zusatzzeichen 1022-13) und “E-Bikes und Mofas frei” (Zusatzzeichen 1022-15) sind entlang von mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften folglich entbehrlich.
Unterschiede
Beschilderung
Bauliche Radwege
Baulich angelegte Radwege werden mit Verkehrszeichen “Radweg” (Zeichen 237) beschildert (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind Sonderweg, die mit Verkehrszeichen “Radweg” (Zeichen 237) angeordnet werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Sie werden mit dem Verkehrszeichen “Fahrstreifenbegrenzung” (Zeichen 295) von der Fahrbahn abgetrennt (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Zur besseren Erkennbarkeit wird in regelmäßigen Abständen das Verkehrszeichen “Radweg” (Zeichen 237) oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung auf der Fahrbahn aufgebracht (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Gemeinsame Geh- und Radwege
Baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Verkehrszeichen “Gemeinsamer Geh- und Radweg” Zeichen 240 angeordnet (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Getrennte Geh- und Radwege
Getrennte Rad- und Gehwege werden mit Verkehrszeichen “Getrennter Rad- und Gehweg” (Zeichen 241) beschildert (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Regelungen
In der unten dargestellten Tabelle sind die Unterschiede der Regelungen der Zeichen 237, Zeichen 240 und Zeichen 241 dargestellt (Anlage 2 laufende Nummern 16, 19, 20 StVO).
Zeichen 237 | Zeichen 237 | Zeichen 240 | Zeichen 241 | |
---|---|---|---|---|
Aussehen | ||||
Bezeichnung | Baulicher Radweg | Radfahrstreifen | Gemeinsamer Geh- und Radweg | Getrennter Rad- und Gehweg |
Freigabe anderer Verkehrsarten | Gesamte Verkehrsfläche | -.- | Gesamte Verkehrsfläche | Nur für den Radverkehr bestimmten Teil |
Rücksicht anderer freigegebener Verkehrsarten | Rücksicht auf Radverkehr | -.- | Rücksicht auf Fußgängerverkehr und Radverkehr | Rücksicht auf Radverkehr |
Geschwindigkeit | Anpassung anderer freigegebener Fahrzeugverkehr an Radverkehr | -.- | Anpassung Fahrverkehr an Fußgängerverkehr | Anpassung anderer freigegebener Fahrzeugverkehr an Radverkehr |
Kennzeichnung | Kennzeichnet bauliche Radwege und Radfahrstreifen | Kennzeichnet bauliche Radwege und Radfahrstreifen | Kennzeichnet auch Gehweg | Kennzeichnet auch Gehweg |
Fazit
Neben der Benutzungspflicht weisen die Zeichen 237, 240 und 241 besonders bei Vorrang und Vorfahrt sowie den Regelungen für außerörtliche Radwege einige Gemeinsamkeiten auf.
Mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschilderte Wege unterscheiden sich bei der Freigabe anderer Verkehrsarten durch Zusatzzeichen.
Der unterschiedliche Anordnungszweck und Benutzerkreis von Wegen mit Zeichen 237, 240 und 241 wird vor allem an den Regelungen zur Geschwindigkeit freigegebener Verkehrarten deutlich.
Darüber hinaus gelten unterschiedliche Vorgaben, wie freigegebene Verkehrsarten auf mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschilderten Wegen Rücksicht auf andere freigegebene Verkehrsarten nehmen müssen.
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