Zeichen 250 mit Zusatzzeichen erklärt [+Rechtsprechung]
Verbote für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) werden häufig zusammen mit Zusatzzeichen aufgestellt. Welche Zusatzzeichen werden mit dem Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ kombiniert?
Zeichen 250 kann zusammen mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei”, “Linienverkehr frei”, “Lieferverkehr frei”, “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”, “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”, “bis Baustelle frei”, “Baustellenfahrzeuge frei” oder “Kinderspiele erlaubt” aufgestellt werden.
In diesem Beitrag erfährst du, was die Zusatzzeichen unter Zeichen 250 bedeuten – darunter:
- Zeichen 250 mit “Anlieger frei”
- Zeichen 250 mit “Lieferverkehr frei”
- Zeichen 250 mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”
- Zeichen 250 mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
- und viele mehr …
Und los geht’s!
Zeichen 250 mit “Anlieger frei”
Durch das Zusatzzeichen “Anlieger frei” unter Zeichen 250 werden Anlieger vom Verkehrsverbot ausgenommen. Anlieger dürfen also in einen Bereich hineinfahren, der mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” beschildert ist.
Wer ist aber mit dem Begriff Anlieger überhaupt gemeint?
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor geraumer Zeit den Begriff des “Anliegers” definiert:
Hiernach werden ohne weiteres diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Anliegerbegriff erfaßt [sic!], die […] Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße “anliegt”. Mithin sind zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen.
BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99
Wie verhält es sich aber, wenn eine Privatstraße durch ein Zeichen 250 und ein Zusatzzeichen “Anlieger frei” beschildert ist? Dürfen Verkehrsteilnehmer, denen das Grundstück nicht gehört, in den gesperrten Bereich einfahren?
Für den BGH darf ein Nicht-Grundstückseigentümer in den gesperrten Bereich einfahren, ohne selbst Grundstückseigentümer zu sein, wenn
- der Nicht-Grundstückseigentümer das entsprechende Grundstück betreten oder benutzen möchte und
- wenn der verfügungsberechtigte Grundstückseigentümer das Betreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein, ausdrücklich oder stillschweigend gestattet (BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65).
Grundstückseigentümer und Nicht-Grundstückseigentümer sind im Rahmen der oben dargestellten Maßstäbe gleichermaßen Anlieger.
“Anlieger frei” ist laut ständiger Rechtsprechung das gleiche wie “Anliegerverkehr frei” (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.1989 – 1 Ss 73/89; BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.1963 – 1 Ss 1154/62).
Zeichen 250 mit “Linienverkehr frei”
Mit dem Zusatzzeichen “Linienverkehr frei” wird der Linienverkehr vom “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ausgenommen. Linienverkehr darf demnach in den gesperrten Bereich einfahren.
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung, noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung definiert allerdings den Begriff Linienverkehr.
In einem solchen Fall lohnt sich ein Blick in verwandte Gesetze und Verordnungen. Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird man fündig (§ 42 PBefG).
Zusammenfassend kann man sagen, dass Linienverkehr folgende Kriterien erfüllen muss
- Ausgangs- und Endpunkt
- regelmäßige Verkehrsverbindung
- Ein- und Aussteigen von Fahrgästen an bestimmten Haltestellen
Ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten oder Zwischenhaltestellen müssen nicht bestehen (§ 42 PBefG).
Genauso wenig muss nach Meinung des OLG Köln eine Route im Linienverkehr festgelegt sein (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 16/93).
Mit anderen Worten: Fährt ein Bus regelmäßig von A nach B und lässt Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen, so zählt dieser Bus zum Linienverkehr. Er darf in einen Bereich, der mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Linienverkehr frei” beschildert ist, einfahren.
Was eine regelmäßige Verkehrsverbindung ist, wird jedoch in keinem Regelwerk normiert.
Zur Regelmäßigkeit von Linienverkehr hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausgeführt, dass unter Linienverkehr Fahrten fallen,
die in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden, so daß [sic!] sich das interessierte Publikum auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten kann.
BayObLG, Beschluss vom 24.06.1982 – 3 Ob OWi 70/82
Die Haltestellen müssen nicht immer zur gleichen Uhrzeit bedient werden. Zwei alternative Tage in einer Woche sind ebenso möglich (BayObLG, Beschluss vom 24.06.1982 – 3 Ob OWi 70/82).
Im konkreten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts wurde die Regelmäßigkeit bejaht, da eine bestimmte Strecke wöchentlich einmal alternativ entweder am Mittwoch oder am Donnerstag befahren wurde.
Das war’s aber noch nicht. Es gibt auch Sonderformen des Linienverkehrs.
Als Sonderform des Linienverkehrs wird der Verkehr bezeichnet, der eine ausgewählte Gruppe von Fahrgästen regelmäßig von A nach B transportiert (§ 43 PBefG).
Konkret geht es bei dem ausgewählten Personenkreis um (§ 43 PBefG):
- Berufstätige zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- Schüler zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- und Theaterbesucher.
Schulbusse und Shuttlebusse zur Arbeitsstelle sind also ebenfalls beim Zusatzzeichen “Linienverkehr frei” vom “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ausgenommen.
Zeichen 250 mit “Lieferverkehr frei”
Lieferverkehr kann mit Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” in mit Zeichen 250 gesperrten Bereichen ausgenommen werden.
Lieferverkehr ist beispielsweise Warenverkehr zu und von Geschäften innerhalb des “Verbots für Fahrzeuge aller Art”. Des Weiteren ist es Gewerbetreibenden erlaubt in einen durch Zeichen 250 und Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” beschilderten Bereich einzufahren, wenn Waren zu privaten Haushalten innerhalb des gesperrten Bereichs gebracht werden sollen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92).
Das OLG Jena entschied, dass die Bestückung von Schaukästen mit Werbeplakaten zum Lieferverkehr zuzurechnen ist (OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12 (146)).
Die unten genannten Tätigkeiten gehören nicht zum Lieferverkehr:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Düsseldorf OLG Bamberg | Abholen und Bringen von Fahrgästen ist kein Lieferverkehr | VRS 67, 151 ZfS 2018, 587 |
OVG Lüneburg | Ablieferung von Geld durch Bankkunden ist kein Lieferverkehr | VM 1981, 54 |
BVerwG KG OLG Düsseldorf OLG Jena | Privater Transport von Gegenständen ist kein Lieferverkehr | NZV 1994, 125 VRS 62, 65 NVwZ 1985, 685 VRS 2012, 235 |
OLG Jena | Abkürzendes Durchfahren zur Lieferung an einen außerhalb liegenden Ort ist kein Lieferverkehr | VRS 2012, 235 |
OLG Köln | Abholen von Anwaltspost aus Postfiliale ist kein Lieferverkehr | NZV 2019, 49 |
Bundesgerichte haben allerdings nur eine Tätigkeit eindeutig vom Lieferverkehr ausgeschlossen. Demnach können – mit Ausnahme des privaten Transports von Gegenständen – die oben genannten Urteile nur Hinweise geben, welche Tätigkeiten eher nicht vom Begriff Lieferverkehr umfasst sind.
Zeichen 250 mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”
Welcher Verkehr wird mit Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” vom “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ausgenommen?
Der Ausdruck landwirtschaftlicher Verkehr bezieht sich weder auf bestimmte Fahrzeugarten, noch auf bestimmte Halter (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Landwirtschaftlicher Verkehr liegt vor, wenn ein Weg benutzt wird, um einem landwirtschaftlichen Zweck nachzugehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Das OLG Köln versteht unter Landwirtschaft “die Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Bebauung oder Ausnutzung des Bodens.” Für landwirtschaftlichen Verkehr muss die Fahrt dem Zweck der Bewirtschaftung dienen (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86).
Weiterhin soll nach Auffassung des OLG Köln fischereiwirtschaftlicher Verkehr unter landwirtschaftlichen Verkehr fallen (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86).
Noch ein neuer Begriff. Was hat fischereiwirtschaftlicher Verkehr nun wieder zu bedeuten?
Laut Entscheidung des OLG Köln fällt unter fischereiwirtschaftlichen Verkehr (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86):
- die Reinigung des Gewässers,
- der Besatz mit Fischen,
- die Fütterung,
- die Durchführung von Kontrollen
- oder der zu Erwerbszwecken betriebene Fang.
Fahrzeugführer, die den oben aufgeführten Tätigkeiten nachgehen möchten, dürften demnach nach Auffassung des OLG Köln in einen Bereich mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” einfahren.
Landwirtschaftlicher Verkehr darf durch das Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” nach Beschluss des OLG Celle nicht nur in einen gesperrten Bereich einfahren, sondern auch durch diesen hindurch fahren (OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990 – 1 Ss (OWi) 96/90).
Anders ausgedrückt: Der landwirtschaftliche Verkehr muss kein Ziel innerhalb des mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereichs haben, um in diesen einzufahren. Landwirtschaftlicher Anlieger-, als auch landwirtschaftlicher Durchgangsverkehr ist in Sperrzonen mit Zeichen 250 und Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” gestattet.
Abschließend möchte ich noch auf die Frage eingehen, welche Tätigkeiten nicht unter einen landwirtschaftlichen Zweck fallen.
Das OLG Koblenz entschied, dass ein landwirtschaftlicher Zweck bei einem Ingenieur des Elektrizitätswerkes, der einen in der Nähe des Weges gelegenen Betonmast überprüfen muss, nicht gegeben ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 – 1 Ss 485/84).
Sportangler, die einem Hobby nachgehen, dürfen laut OLG Köln Wege mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” auch nicht befahren (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86).
Ähnlich wie beim Lieferverkehr, besteht auch beim landwirtschaftlichen Verkehr noch eine gewisse Unsicherheit bei der Auslegung der Begriffe, da noch kein Bundesgericht sich zu landwirtschaftlichem Verkehr geäußert hat.
Zeichen 250 mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
Eigentlich sollte es logisch sein: Landwirtschaftlicher Verkehr ist nicht mit forstwirtschaftlichem Verkehr gleichzusetzen. So dachte ich.
In Bayern gab es aber tatsächlich einen Fall, bei dem Langholz in einem mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mehr als 1,5 t” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereich transportiert wurde.
Der Betroffene vertrat die Ansicht, dass er mit seinem Langholztransport von dem Verbot freigestellt wäre.
Letztendlich spielt es keine Rolle unter welchem Verbotszeichen das Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” angebracht ist.
Aus dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts geht klar hervor, dass mit dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” kein forstwirtschaftlicher Verkehr gemeint ist (BayObLG, Beschluss vom 19.04.1978 – 1 Ob OWi 36/78).
Forstwirtschaftlicher Verkehr darf in einen Bereich, der mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ausgeschildert ist, einfahren, wenn unter Zeichen 250 das Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” angebracht ist.
Unter forstwirtschaftlichen Verkehr zählen auch Fahrten zu einem Jagdort innerhalb der Sperrzone (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Jäger fallen zwar unter forstwirtschaftlichen Verkehr – es ist aber Vorsicht geboten:
Bei mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereichen wird zwischen öffentlich gewidmeten und nicht-öffentlichen Wegen unterschieden.
Nicht-öffentliche Wege werden auch Privatwege genannt. Das Befahren von Privatwegen ist ohne entsprechende Einwilligung des Eigentümers verboten.
Moment, lass uns das nochmal durchgehen: In einem mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereich dürfen Jäger nicht einfahren, wenn es sich um einen Privatweg handelt.
Woran erkennt man, ob es sich um einen Privatweg handelt?
An der Beschilderung kannst du nicht erkennen, ob dir die Einfahrt in einen mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereich im Rahmen deiner Jagdtätigkeit erlaubt ist.
Es kann sein, dass ein mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderter Waldweg der Forstverwaltung gehört.
Du kannst also nur über die Forstverwaltung erfahren, ob du den Weg als Jäger benutzen darfst. Ohne Einwilligung der Forstverwaltung ist dir das Befahren eines Waldweges in Eigentümerschaft der Forstverwaltung verboten.
Zeichen 250 mit “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
Die Kombination aus Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftliche Verkehr frei” umfasst den kombinierten Personenkreis beider vorgenannter Zusatzzeichen.
In einem mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereich sind Fahrzeuge aller Art verboten.
Auch Radfahrer sind in einem Bereich mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” verboten.
Das liegt daran, dass Fahrräder ebenfalls als Fahrzeuge eingestuft werden (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Fahrzeuge, die einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zweck nachgehen, dürfen allerdings in einen Bereich mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” einfahren.
Zeichen 250 mit “bis Baustelle frei”
Das Zusatzzeichen “bis Baustelle frei” wird häufig unter Zeichen 250 angebracht und zusammen mit einer Absperrschranke und drei gelben Leuchten aufgestellt.
Das ist eine Variante den Verkehr teilweise zu sperren.
Deshalb wird diese Beschilderungskombination in der Praxis auch Teilsperrung genannt.
Teilsperrungen werden bereits am Beginn des betreffenden Straßenabschnitts vor der eigentlichen Vollsperrungen eingerichtet (Teil A Kapitel 2.4 RSA). Als geeignete Stellen zur Einrichtung einer Teilsperrung dienen meist Einmündungen oder Kreuzungen.
Verkehrsteilnehmer dient dies hauptsächlich als Vorabhinweis, dass sich im weiteren Verlauf der Straße eine Vollsperrung befindet.
Mit dem Zusatzzeichen “bis Baustelle frei” wird allerdings das Befahren der Straße bis zur Baustelle erlaubt.
Zeichen 250 mit “Baustellenfahrzeuge frei”
Bei der Kombination aus Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Baustellenfahrzeuge frei” habe ich mich bei der Recherche zu diesem Artikel gefragt, was genau ein Baustellenfahrzeug ist?
In einem Forenbeitrag wurde die Frage gestellt, ob unter Baustellenfahrzeuge nur Bagger und andere Fahrzeuge fallen, die Baustoffe anliefern, oder ob Privat- oder Firmenfahrzeuge in einem mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Baustellenfahrzeuge frei” beschilderten Bereich ebenfalls erlaubt sind.
Die Straßenverkehrs-Ordnung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen erwähnen Baustellenfahrzeuge nicht.
Laut den RSA ist die Kombination aus Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen “Baustellenfahrzeuge frei” jedoch zulässig (Teil A Kapitel 2.4 RSA).
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sprechen von Arbeitsstellen, Arbeitsstellenfahrzeugen oder Arbeitsfahrzeugen, und nicht von Baustellen oder Baustellenfahrzeugen. Am häufigsten wird der Begriff Arbeitsfahrzeug verwendet.
Dementsprechend vertrete ich die Ansicht, dass Baustellenfahrzeuge mit Arbeitsfahrzeugen gleichgesetzt werden können.
Da es an einer gesetzlich normierten Definition mangelt, kommt hier meine eigene Definition zu Arbeitsfahrzeugen:
Für mich steht der Zusammenhang zwischen der Arbeitsstelle und dem Fahrzeug im Vordergrund.
Folglich wären nach meiner Definition Bagger, Fahrzeuge, die Baustoffe zur und von der Arbeitsstelle transportieren, sowie Privat- oder Firmenfahrzeuge, die in Zusammenhang mit der Arbeitsstelle stehen, vom Begriff Baustellenfahrzeuge umfasst.
Zeichen 250 mit “Kinderspiele erlaubt”
Spielstraßen sind in Deutschland nur selten anzutreffen. Vielleicht denkst du jetzt:
Das stimmt doch gar nicht! Gleich bei mir um die Ecke hat die Gemeinde eine Spielstraße eingerichtet.
Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Spielstraße, sondern ein verkehrsberuhigter Bereich.
Bei der Kombination aus Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen 1010-10 handelt es sich um eine “echte” Spielstraße.
Mit dem Zusatzzeichen “Kinderspiele erlaubt” unter Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” dürfen Kinder in der betreffenden Straße auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen spielen.
Den Unterschied zwischen verkehrsberuhigtem Bereich und Spielstraße habe ich bereits in einem anderen Artikel behandelt. Lies dort auch gerne einmal rein.
Zeichen 250 mit “Betriebs- und Versorgungsdienst frei”
Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sind von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit. Sie dürfen also gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Absatz 1 StVO).
Man spricht von sogenannten Sonderrechten der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes.
Sie dürfen folglich in mit Zeichen 250 gesperrte Bereiche einfahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Sonstige Betriebs- und Versorgungsdienste dürfen allerdings keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Betriebs- und Versorgungsdienste, die sich nicht in der obigen Aufzählung wiederfinden, dürfen folglich nicht in Bereiche, die mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” beschildert sind, einfahren.
Deshalb wird mancherorts Zeichen 250 mit dem Zusatzzeichen “Betriebs- und Versorgungsdienst frei” kombiniert.
Was ist mit Betriebs- und Versorgungsdienst gemeint?
Was ist mit Betriebsdienst gemeint?
Der Gesetzgeber hat bislang nicht definiert, was unter Betriebs- oder Versorgungsdienst zu verstehen ist.
Zum Begriff Betriebsdienst sind ferner keine sonstigen Rechtsquellen, Gerichtsentscheidungen oder Kommentare zu finden, die diesen Begriff näher erläutern.
Daher folgt nun meine eigene Definition des Begriffs Betriebsdienst:
Unter Betriebsdienst fallen nach meiner Definition beispielsweise Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien.
Das ist auch der Grund, warum an Betriebszufahrten zu Autobahnen, mehrspurigen Straßen außerhalb der Autobahn und Kraftfahrstraßen manchmal das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” mit dem Zusatzzeichen “Betriebs- und Versorgungsdienst frei” kombiniert wird.
Was ist mit Versorgungsdienst gemeint?
Nach Ansicht des VG Kassel fallen Lieferungen zu einem Grundstück mit notwendigen Teilen zur Aufrechterhaltung der Produktion unter den Begriff Versorgungsdienst (VG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 – 1 K 1561/14.KS).
Damit zählen – zumindest nach Meinung des VG Kassel – auch Versorgungsfahrten zu nicht-öffentlichen Grundstücken zu Versorgungsdiensten.
Meine Defintion des Begriffs Versorgungsdienst:
Das schließt nach dieser Definition auch private Unternehmen ein, die öffentliche oder nicht-öffentliche Einrichtungen versorgen.
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Betriebs- und Versorgungsdienst frei” findet sich zum Beispiel vor Betriebszufahrten.
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