Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Richtzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung.
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Mancherorts werden Gefahrzeichen zusammen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) aufgestellt. Bis wohin gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn Zeichen 274 unter einem Gefahrzeichen angebracht ist?
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter einem Gefahrzeichen hebt sich automatisch nach der Gefahrstelle auf. Damit sich Zeichen 274 auf das Gefahrzeichen bezieht, muss das Gefahrzeichen über der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht sein.
Dieser Beitrag erklärt dir,
Let’s go!
Gefahrzeichen mahnen zur erhöhten Aufmerksamkeit und Reduzierung der Geschwindigkeit (§ 40 Absatz 1 StVO).
Sie stehen außerorts zwischen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle (§ 40 Absatz 2 StVO).
Innerorts stehen Gefahrzeichen kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 Absatz 3 StVO).
Gefahrzeichen werden grundsätzlich alleine an einem Pfosten angebracht (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Es gibt jedoch Ausnahmen. Geschwindigkeitsbeschränkungen können mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn
Werden Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) mit Gefahrzeichen kombiniert, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die angezeigte Gefahrstelle.
Das Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss im Falle einer Kombination aus einem Gefahrzeichen und einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr gekennzeichnet werden, wenn zweifelsfrei aus der Örtlichkeit erkennbar ist, wo die Gefahrstelle endet.
Das OLG Celle hat unlängst entschieden, dass bei der Kombination aus dem Zeichen 101 (Gefahrstelle) und Zeichen 274 nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wo die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2018 – 3 Ss (OWi) 190/18).
In diesem Zusammenhang ergeben sich zwei Fragen:
Wann ist es gerechtfertigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Gefahrzeichen zu verdeutlichen?
Und unter welchen Umständen ist zweifelsfrei erkennbar, für welche Stelle die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt?
Kurven oder Doppelkurven dürfen nur mit Gefahrzeichen beschildert werden, wenn nicht erkennbar ist, dass man die Geschwindigkeit – wegen der Gefahr durch die Kurve oder Doppelkurve – reduzieren muss (VwV-StVO zu den Zeichen 103 und 105).
Bevor ein Zeichen 103 (Kurve) oder ein Zeichen 105 (Doppelkurve) mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung kombiniert werden kann, muss also erst einmal die Voraussetzung für die Aufstellung eines Gefahrzeichens erfüllt sein.
Wird dagegen eine Kombination einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zeichen 103 (Kurve) oder dem Zeichen 105 (Doppelkurve) angestrebt, sind zwei Konstellationen denkbar:
Zum Einen kann es sein, dass verdeutlicht wird, dass die Höchstgeschwindigkeit wegen der Kurve oder Doppelkurve begrenzt wurde.
Zum Anderen muss bei der Kombination aus einer Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zeichen 103 oder dem Zeichen 105 das Ende der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr gekennzeichnet werden.
Wird Zeichen 274 zusammen mit Zeichen 103 oder Zeichen 105 aufgestellt, so ist klar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für den Bereich der Kurve oder den Bereich der Doppelkurve gilt.
Es ist zweifelsfrei erkennbar, wo die angezeigte Gefahr – Kurve oder Doppelkurve – nicht mehr besteht (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).
Hat man die Kurve oder die Doppelkurve durchfahren, so ist die Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch aufgehoben.
Diese Rechtsauffassung vertrat auch das OLG Düsseldorf:
Da das Gefahrzeichen eine Kurve betraf, bestand die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve eindeutig nicht mehr.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016 – IV-2 RBs 140/16
In der Rechtsstreitigkeit des OLG Düsseldorf war das Zeichen “Kurve” über dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h” angebracht.
Auch bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen 103 (Kurve rechts) und dem Verkehrszeichen 274, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt war, war nach Urteil des OLG Hamm
eindeutig, dass die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve beseitigt war und somit die Voraussetzungen, dass das Ende eines Streckenverbots nach § 41 Absatz 2 Nummer 7 StVO nicht besonders angezeigt zu werden braucht, vorlagen.
OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.1998 – 3 Ss OWi 292/98
Vor unebenen Fahrbahnen darf mit Zeichen 112 nur dann gewarnt werden, wenn
Die Hürden zur Aufstellung von Zeichen 112 (Unebene Fahrbahn) sind demnach schon sehr hoch.
Üblicherweise warnt Zeichen 112 vor einem abrupten Absatz, auch Höhenversatz genannt, im Zuge der Fahrbahn.
Die Kombination aus einer Geschwindigkeitsbeschränkung und Zeichen 112 verdeutlicht, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden muss: Um der Gefahr durch die unebene Fahrbahn gefahrlos zu begegnen, darf nur so schnell wie angezeigt gefahren werden.
Wenn Zeichen 112 ohne Zusatzzeichen 1001-30 oder 1001-31 (Angabe der Länge der Gefahrstrecke) mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” kombiniert ist, handelt es sich lediglich um eine Gefahrstelle.
Wenn der Fahrbahnabsatz passiert wurde, ist meiner Meinung nach eindeutig erkennbar, dass die Gefahrstelle überwunden ist. In Folge dessen hebt sich damit auch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf.
Das Verkehrszeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” warnt vor Nässe oder Schmutz (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Vor Schleuder- oder Rutschgefahr darf nur dort gewarnt werden, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Wenn die Schleuder- oder Rutschgefahr auf einem längeren Streckenabschnitt häufiger besteht, ist bei Nässe die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird dann zusammen mit dem Zusatzzeichen “bei Nässe” aufgestellt.
Eine Warnung vor Schleuder- oder Rutschgefahr ist innerorts in der Regel entbehrlich (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die verkehrsgefährdende Auswirkung schwer erkennbar ist und nicht sofort beseitigt werden kann.
VwV-StVO zu Zeichen 114
Nur wenn eine verschmutzte Fahrbahn nicht sofort gereinigt werden kann und gleichzeitig die Schleuder- oder Rutschgefahr durch die verschmutzte Fahrbahn schwer erkennbar ist, darf die verschmutzte Fahrbahn mit dem Verkehrszeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” gekennzeichnet werden.
Das bedeutet, dass dir die Kombination aus dem Gefahrzeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” und einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Regel außerorts nur auf
begegnen wird.
Die Kombination aus dem Gefahrzeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” und einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird aufgestellt, wenn verdeutlicht werden muss, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Schleuder- oder Rutschgefahr beschränkt wurde.
Durch die unten dargestellte Kombination aus dem Verkehrszeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” und dem Verkehrszeichen “Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h” wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit beispielsweise auf einem kurzen Streckenabschnitt auf 80 km/h beschränkt.
Durch die Aufstellung des Zeichens 114 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ohne Zusatzzeichen für die Länge der Gefahrstrecke, ist jedoch meiner Meinung nach nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wann die Schleuder- oder Rutschgefahr vorüber ist.
Das Ende der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sollte demnach im Fall der Kombination aus Zeichen 114 und Zeichen 274 ohne Zusatzzeichen für die Länge der Gefahrstrecke gekennzeichnet werden.
Unter welchen Umständen eine Warnung vor Nässe oder Schmutz durch das Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr erforderlich ist und was zu tun ist, wenn das Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr nicht aufgestellt werden darf, erfährst du im Artikel Schleudergefahr oder Rutschgefahr: Die 3 Voraussetzungen auf dieser Website.
Das Verkehrszeichen “Seitenwind” (Zeichen 117) warnt vor Seitenwind.
Das Verkehrszeichen “Seitenwind” findest du insbesondere
Laut den Ausführungen des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) zeigt die Ausrichtung des Sinnbildes des Windsacks an, ob “Seitenwind von rechts” oder “Seitenwind von links” zu erwarten ist.
Meiner Ansicht nach kann die Ausrichtung des Sinnbildes eines Windsacks auf dem Gefahrzeichen “Seitenwind” aus rein praktischen Gründen nicht anzeigen, aus welcher Richtung der Seitenwind zu erwarten ist.
An den oben genannten Örtlichkeiten kann Seitenwind je nach Wetterlage auftreten oder nicht.
Seitenwind kann in Abhängigkeit von den besonderen örtlichen Umständen von links oder rechts kommen.
Auch wenn das Sinnbild des Windsacks auf dem Verkehrszeichen eine Windrichtung abbildet, sollte man sich hier also immer bewusst machen, dass der Wind ebenso von der anderen Seite kommen kann.
Das Sinnbild mit einem nach links zeigenden Windsack wird üblicherweise auf der rechten Seite der Fahrbahn aufgestellt.
Ein nach rechts zeigendes Sinnbild eines Windsacks wird in der Regel auf der linken Fahrbahnseite aufgestellt.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) macht keine Vorgaben, wann das Gefahrzeichen “Seitenwind” aufzustellen ist.
Ein zusätzlicher echter Windsack wird bei Bedarf an der betreffenden Örtlichkeit aufgestellt.
Die Ausrichtung des echten Windsacks zeigt Fahrzeugführern die tatsächliche Windrichtung an.
Des Weiteren zeigt die Ausdehnung eines solchen echten Windsacks die Windstärke an.
Die Kombination aus dem Gefahrzeichen “Seitenwind” und einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird aufgestellt, wenn verdeutlicht werden muss, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen der Gefahr durch Seitenwind beschränkt wurde.
Unten wurde eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h wegen der Gefahr durch Seitenwind vorgeschrieben.
Ohne Zusatzzeichen für die Länge der Gefahrstrecke ist meiner Ansicht nach nicht zweifelsfrei erkennbar, wann die Gefahr durch Seitenwind endet.
Das Ende der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sollte demnach im Fall der Kombination aus Zeichen 117 und Zeichen 274 ohne Zusatzzeichen für die Länge der Gefahrstrecke gekennzeichnet werden.
Vielerorts ist es so, dass beim Übergang einer Richtungsfahrbahn in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr zwei Spuren auf eine Spur verengt werden.
Daher macht es in solchen Situationen viel mehr Sinn, das Zeichen 120 (Verengte Fahrbahn) oder Zeichen 121 (Einseitig verengte Fahrbahn) mit Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) zu kombinieren.
Somit kann bereits im Vorgriff zum Reißverschlussverfahren die Geschwindigkeit der Fahrzeugführer auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
Nach der Verengung ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung muss daher nicht gekennzeichnet werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung hebt sich automatisch nach der Verengung auf.
Wichtig hierbei aber: Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen die Zeichen “Verengte Fahrbahn” oder “Einseitig verengte Fahrbahn” nur bei Baustellen angeordnet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 120 und 121).
Die Aufstellung von Zeichen 123 (Arbeitsstelle) richtet sich nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (VwV-StVO zu Zeichen 123).
Als Faustregel kann man sich merken, dass das Zeichen 123 immer dann aufgestellt wird, wenn die Fahrbahn oder der Gehweg eingeengt oder voll gesperrt wird.
Ein Beispiel:
Auf dem unteren Bild wird Zeichen 123 mit Zeichen 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) innerhalb einer geschlossenen Ortschaft kombiniert.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt damit zweifelsfrei ab der Kombination aus dem Zeichen 123 mit Zeichen 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) bis zum Ende des Baustellenbereichs.
Nach der Arbeitsstelle gilt für alle Kraftfahrzeuge die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Absatz 3 StVO).
Im oben dargestellten Fall wurde zur Klarstellung aber zusätzlich noch die Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Aufstellung des Zeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” aufgehoben.
Zu Zeichen 123 (Arbeitsstelle) empfehle ich dir darüber hinaus meinen Beitrag zur Bedeutung von Verkehrszeichen 123.
Zeichen 124 (Stau) warnt dich vor einer Stelle, an der in den Vergangenheit häufig Auffahrunfälle passiert sind.
Die Kombination aus Zeichen 124 (Stau) und einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird verwendet, um zu verdeutlichen, dass die Höchstgeschwindigkeit beschränkt wurde, um der Gefahr von Stau zu begegnen.
Allerdings muss beachtet werden, dass durch die Aufstellung des Zeichens 124 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ohne Zusatzzeichen für die Länge der Gefahrstrecke, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wann die Staugefahr vorüber ist.
Das Ende der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sollte demnach im Fall der Kombination aus Zeichen 124 und Zeichen 274 ohne Zusatzzeichen für die Länge der Gefahrstrecke gekennzeichnet werden.
Das Gefahrzeichen “Gegenverkehr” (Zeichen 125) wird nur aufgestellt, wenn nicht erkennbar ist, dass eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht (VwV-StVO zu Zeichen 125).
Zeichen 125 wird üblicherweise angeordnet, wenn eine autobahnähnliche Straße in eine andere Straße ohne Separation der Richtungsfahrbahnen übergeht.
Bei autobahnähnlichen Straßen sind die beiden Richtungsfahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt. Vom Ausbauzustand kann man autobahnähnliche Straßen meist nicht von einer Autobahn unterscheiden.
Der Unterschied zur Autobahn besteht darin, dass die Zeichen 330.1 (Autobahn) bzw. 330.2 (Ende der Autobahn) fehlen.
Wird nun Zeichen 125 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung kombiniert, so kann dies allenfalls daran liegen, dass verdeutlicht werden soll, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des Übergangs einer Richtungsfahrbahn in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr angeordnet wurde.
Nach dem Übergang der Richtungsfahrbahn in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr ist die Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch aufgehoben.
Meine Meinung: Das Verkehrszeichen “Gegenverkehr” in Zusammenspiel mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung macht wenig Sinn.
Der Gefahrpunkt liegt an der Engstelle.
Das Verkehrszeichen “Lichtzeichenanlage” (Zeichen 131) ist auch als “Lichtsignalanlage” oder “Ampel” bekannt.
Außerorts muss das Verkehrszeichen “Lichtzeichenanlage” zusammen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor Ampeln angebracht werden (VwV-StVO zu Zeichen 131).
Des Weiteren muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts vor Ampeln auf 70 km/h beschränkt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Das führt dazu, dass dir außerhalb geschlossener Ortschaften vor Ampeln in der Regel eine Kombination aus dem Gefahrzeichen “Lichtzeichenanlage” und dem Vorschriftzeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” begegnen wird.
Außerorts kann aber auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 70 km/h vor einer Lichtzeichenanlage auf dich warten.
Einerseits kann das Zeichen 131 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h zusammen aufgestellt werden.
Andererseits kann das Verkehrszeichen “Lichtzeichenanlage” mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” kombiniert sein.
Ist das Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Falle einer Kombination aus einem Gefahrzeichen “Lichtzeichenanlage” und dem Vorschriftzeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” zweifelsfrei aus der Örtlichkeit erkennbar?
Meiner Ansicht nach ist die Gefahrstelle auf den unmittelbaren Bereich vor und an der Ampel beschränkt.
Dafür spricht auch, dass die Dauer der Ampelphase “Gelb” auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit abgestimmt ist. Die Ampelphase “Gelb” wird auch “Übergangszeit” genannt.
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h dauert die Gelbphase in der betreffenden Knotenpunktzufahrt normalerweise 5 Sekunden (Kapitel 2.4 RiLSA).
Daher vertrete ich die Ansicht, dass zweifelsfrei erkennbar ist, wo die angezeigte Gefahr – Lichtzeichenanlage – nicht mehr besteht (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).
Hat man die Ampel passiert, so ist die Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch aufgehoben.
Wo Fußgänger außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt werden und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wird das Gefahrzeichen “Fußgänger” aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 133).
In manchen Situationen reicht die Aufstellung von Zeichen 133 alleine nicht aus.
Dann wird das Gefahrzeichen “Fußgänger” zusammen mit dem Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) aufgestellt.
Mit der oben genannten Kombination wird verdeutlicht, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen Fußgängern außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen reduziert werden musste.
Des Weiteren ist ohne die gleichzeitige Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar, dass Fußgänger außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt werden.
Gefahrzeichen “Fußgänger” mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” werden beispielsweise auf Streckenabschnitten aufgestellt, bei denen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass Fußgänger außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über die Fahrbahn geführt werden.
Durch die Kombination aus Zeichen 133 und Zeichen 274 im Bereich einer Querungshilfe, sollte die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Bereich der Querungshilfe beschränkt sein.
Zur Klarstellung sollte das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Gefahrstelle “Fußgänger” meiner Ansicht nach immer gekennzeichnet werden.
Ferner zeigt das Gefahrzeichen “Fußgänger” an, wo Fußgänger außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt werden und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 133).
Ein Zusatzzeichen wie “auf … m” oder “auf … km” kann die Länge der Gefahrstrecke angeben (§ 40 Absatz 4 StVO).
Wird das Gefahrzeichen “Fußgänger” mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ohne ein Zusatzzeichen mit einer Längenangabe kombiniert, so sollte meiner Meinung nach zur Klarstellung das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt werden.
Dies kann beispielsweise durch das Verkehrszeichen “Ende streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” erfolgen.
Die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann besonders bei längeren Streckenabschnitten mit Zusatzzeichen 1001 beschränkt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Im unteren Beispiel ist auf einer Länge von 800 m die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert, da Fußgänger außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt werden und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist bei einer Kombination aus einer Geschwindigkeitsbeschränkung und einer Längenangabe nicht erforderlich (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Wenn Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist, kann dir diese Gefahr durch Zeichen 136 (Kinder) verdeutlicht werden (VwV-StVO zu Zeichen 136).
Wenn die alleinige Aufstellung von Zeichen 136 nicht ausreicht, kann das Gefahrzeichen “Kinder” mit Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) kombiniert werden.
Damit wird verdeutlicht dass die Geschwindigkeit reduziert werden muss, um der Gefahr durch Kinder, die häufig auf die Fahrbahn treten, wirksam zu begegnen.
Gefahrzeichen stehen innerorts kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 Absatz 3 StVO).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Gefahrstelle “Kinder” sich in unmittelbarer Nähe zur vorgenannten Beschilderungskombination befindet. Etwa 100 bis 150 m nach der Beschilderung gilt nach meiner Auffassung dann wiederum die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.
Zur Klarstellung sollte jedoch bei der Kombination aus Zeichen 136 und Zeichen 274 gekennzeichnet werden, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung endet.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte die Kombination aus Zeichen 136 und Zeichen 274 überhaupt nicht zum Einsatz kommen.
Kinder sollten außerorts nicht häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen können. Mit Gefahrzeichen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten keine baulichen Mängel beseitigt werden.
Dann gibt es noch Situationen, in denen für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen Radfahrer die Fahrbahn queren oder auf sie geführt werden.
In diesen Fällen wird Zeichen 138 (Radverkehr) aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 138).
Manchmal wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus den oben genannten Gründen reduziert.
Um Kraftfahrzeugführer zu verdeutlichen, warum sie beispielsweise ihre Geschwindigkeit auf 70 km/h reduzieren müssen, kann das Zeichen 138 mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” kombiniert werden.
Einerseits wird das Gefahrzeichen “Radverkehr” aufgestellt, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 138).
Aus der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Radverkehr” und einer Geschwindigkeitsbeschränkung lässt sich zunächst nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf eine Querungsstelle für Radfahrer bezieht oder ob Radfahrer außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt werden.
Was gilt, wenn nach der Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Radverkehr” und einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Querungsstelle für Radfahrer außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen folgt?
Gefahrzeichen stehen außerorts 150 bis 250 m von der Gefahrstelle entfernt (§ 40 Absatz 2 StVO).
Auf dem unteren Abbildung wurde die Kombination aus dem Gefahrzeichen “Radverkehr” mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung vor einer Querungshilfe aufgestellt.
Die Kombination aus Zeichen 138 und Zeichen 274 wurde in maximalem Abstand zur Gefahrstelle aufgestellt.
Demnach beträgt der Abstand vom Aufstellort der Kombination aus Zeichen 138 und Zeichen 274 zur Gefahrstelle 250 m.
Ausgehend vom Aufstellort der Kombination aus Zeichen 138 und Zeichen 274 sollte sich meiner Meinung nach daher spätestens nach 250 m die Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch aufheben.
Mit anderen Worten: Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h sollte bei der oben abgebildeten Kombination aus dem Gefahrzeichen “Radverkehr” und dem Zeichen 274 vom Aufstellort in Fahrtrichtung 250 m gelten.
Wird im Bereich einer Querungshilfe Zeichen 138 gemeinsam mit Zeichen 274 aufgestellt, bezieht sich die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den Bereich der Querungshilfe.
Meiner Meinung nach sollte allerdings zur Klarstellung das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Gefahrstelle “Radverkehr” immer gekennzeichnet werden.
Andererseits wird das Gefahrzeichen “Radverkehr” aufgestellt, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 138).
Die Länge der Gefahrstrecke kann durch ein Zusatzzeichen wie “auf … m” oder “auf … km” angezeigt werden (§ 40 Absatz 4 StVO).
Meiner Ansicht nach sollte das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt werden, wenn das Gefahrzeichen “Radverkehr” mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ohne ein Zusatzzeichen mit einer Längenangabe kombiniert wird.
Hierzu bietet sich zum Beispiel die Aufstellung des Verkehrszeichens “Ende streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” an.
Gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Im unteren Beispiel ist auf einer Länge von 400 m die Geschwindigkeit auf 50 km/h reduziert, da Radfahrer außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt werden und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist bei einer Kombination aus einer Geschwindigkeitsbeschränkung und einer Längenangabe nicht erforderlich (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Werden Gefahrzeichen zusammen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt, soll diese Kombination dazu beitragen, dass Fahrzeugführer die angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung auch wirklich einhalten. Fahrzeugführer bekommen dadurch einen Hinweis, warum die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt wurde.
Darüber hinaus kann die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung überflüssig werden, wenn durch Kombination eines Gefahrzeichens mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung zweifelsfrei erkennbar ist, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt bzw. endet.
Man sollte aber nicht auf die Idee kommen, dass die Kombination aus Gefahrzeichen und Geschwindigkeitsbeschränkungen dem Abbau des Schilderwaldes dient.
Statt einem Verkehrszeichen zur Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, werden zwei Verkehrszeichen an einem Pfosten angebracht. Verkehrszeichen werden dadurch nicht eingespart.
Des Weiteren kann man auch nicht sagen, dass das Befahren der oben beschriebenen Gefahrstellen unter Einhaltung der angegebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit immer gefahrlos durchgeführt werden kann.
Die Geschwindigkeit muss immer an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie die persönlichen Fähigkeiten und die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden (§ 3 StVO).
Okay, jetzt möchte ich von dir wissen:
Ist dir eine Beschilderungskombination aus einem Gefahrzeichen und einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgefallen, die noch nicht Teil dieses Beitrags ist?
Lass es mich in den Kommentaren wissen.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.
13 Kommentare
Hallo,
Wie ist eigentlich die Geschwindigkeit geregelt, wenn ich die Gefahrenstelle durchfahren habe? Greift dann die vorher festgelegte Höchstgeschwindigkeit oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h IGO und 100 km/h AGO?
Beispiel: Durch Verkehrszeichen geregelte Höchstgeschwindigkeit sind 30 km/h IGO. Gefahrenschild mit Geschwindigkeitsbegrenzungen sind 20 km/h. Muss ich mich beim Durchfahren der Gefahrenstelle wieder an die 30 km/h halten oder gilt dann die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h IGO?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Alex
Hallo Markus, wenn vor einer außerörtlichen Gefahrenstelle die Geschwindigkeit reduziert wird, wie weit muss denn dann das Verkehrschild davon entfernt sein? Hintergrund ist, dass mich mein Navi etwa erst nach 3 Sekunden nach einer versehentlichen Weiterfahrt mit zu hoher Geschwindigkeit warnt und bei 100 km/h fährt man ja immerhin noch 27 m/s. Gibt es da Vorschriften?
Hi Klaus,
zu Gefahrzeichen sagt die StVO:
“außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein” (§ 40 Absatz 2 StVO).
Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist immer eine Einzelfallentscheidung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hi Herbert,
da gibt es unterschiedliche Regelungen je nach den örtlichen Umständen und Bundesland. Über die Erforderlichkeit von Verkehrszeichen entscheidet die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Häufig trifft man innerorts auch auf die Kombination von Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km und dem Hinweis “Schule” oder “Kindergarten”. Nach den Ausführungen im Text müsste man davon ausgehen können, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, wenn man den Bereich der Schule bzw. des Kindergartens (also einschließlich Einfahrt oder Parkplatz) eindeutig verlassen hat, richtig?
Hi Rudolf,
die Antwort findest du im obigen Artikel unter “Kinder” mit Geschwindigkeitsbegrenzung.
ist doch eindeutig …maximal 100 und zwischen 18-6h nur 80
Hi Sabrina,
bitte wende dich diesbezüglich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Hallo Markus,
mir stellt sich folgende Frage:
Nehmen wir mal an wir sind agO (also 100 km/h für PkW), es wird eine 70 angeordnet, später eine 50 und dann eine 30 in Verbindung mit Gefahrzeichen Kurve.
Denke ich richtig, das jede Anordnung für sich selbst ein Verwaltungsakt ist und durch eine neue Anordnung der Änderung der Geschwindigkeit (egal ob höhere oder niedrigere) Geschwindigkeit, in Fahrtrichtung dann rückwirkend auch nicht wieder den Verwaltungsakt für mich “aufleben” lässt?
Soll heissen:
die 70 hebt die agO 100 auf
die 50 hebt die 70 auf
die 30 hebt die 50 auf (aber i.V.m. dem Gefahrzeichen nur 30 bis “nach” der Gefahr (Kurve) – also temporär und dann fahre ich
a: wieder agO 100km/h oder
b: wieder die Geschwindigkeit die vor der letzen Geschwindigkeitsangabe i.V.m. dem Gefahrzeichen bestand, hier also 50 km/h?
(ist es denn so, dass das Aufstellen eines neuen VZ das vorherige absolut “ungültig” macht? Wenn ja, wo gibt es dazu die oder welche Vorschrift ?) Mir fehlt halt die Begründung oder so….
Über eine Antwort mit einer kleinen Begründung, ob a oder b freue ich mich.
Vielen Dank im Voraus
Peter S. aus Altenburg
Hi Peter,
ich habe ein wenig recherchiert und im Artikel Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen das Kapitel Neue Geschwindigkeitsbeschränkungen ergänzt.
In L. steht eine Verkehrszeichenkombination von 3 Zeichen an einem Pfosten angebracht.
Oben Gefahrzeichen Bahnübergang, darunter zul.Höchstgeschwindigkeit 30 und darunter ein Zusatzzeichen 100, ohne Pfeile.
Wann muss ich die 30 erreicht haben, gleich am Schild oder nach 100 m noch vor dem Bahnübergang ?
Lies dir dazu am Besten das Kapitel Entfernungsangabe in meinem Artikel zu Zusatzzeichen unter Geschwindigkeitsbeschränkungen durch.
Der von dir genannte Ort wurde anonymisiert.
Hi Björn,
bitte wende dich in deinem Einzelfall an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.