Fahrbahnbegrenzung aufbringen: Voraussetzungen
Fahrbahnbegrenzungen gehören zu den wichtigsten Markierungen im Straßenverkehr – sie sorgt für Orientierung, Struktur und Verkehrssicherheit. Doch bevor eine solche Markierung aufgebracht werden darf, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wer darf über ihre Anordnung entscheiden? Wann ist sie geboten, und welche Vorgaben sind dabei zu beachten?
Auf Fahrbahnbegrenzungen kann auf Fahrbahnen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und einer befestigten Breite von weniger als 5,00 m verzichtet werden, wenn die Fahrbahnränder entweder durch andere Bestandteile der Straße klar erkennbar sind oder der Zustand der Fahrbahnränder eine Markierung nicht zulässt. Wenn auf die Aufbringung von Fahrbahnbegrenzungen nicht verzichtet werden kann, richtet sich die zu verwendende Strichbreite nach der Fahrstreifenbreite, dem abzugrenzenden Seitenraum sowie der zu Grunde liegenden Straßenentwurfsklasse.
In diesem Beitrag erfährst du, unter welchen Bedingungen eine Fahrbahnbegrenzung zulässig ist – kompakt, praxisnah und auf dem aktuellen Stand der Vorschriften. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Sind Fahrbahnbegrenzungen in Anliegerstraßen und Sammelstraßen erforderlich?
- Müssen Fahrbahnbegrenzungen auf Fahrbahnen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und einer befestigten Breite von weniger als 5,00 m markiert werden?
- Wo werden Fahrbahnbegrenzungen als durchgehende Schmalstriche markiert?
- Nach welchen Kriterien richtet sich die zu verwendende Strichbreite bei Fahrbahnbegrenzungen auf knotenpunktfreien Strecken?
- Und viele mehr …
Auf geht’s!
Begründung
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Markierungen werden ebenfalls den Verkehrszeichen zugeordnet (§ 39 Absatz 5 StVO).
Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295) fallen unter Markierungen (Anlage 2 laufende Nummer 67 StVO).
Demnach dürfen Fahrbahnbegrenzungen nur angebracht werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind.
In Anliegerstraßen und Sammelstraßen wird in der Regel auf Längsmarkierungen ganz verzichtet (Kapitel 1.1.0 RMS Teil 2).
Fahrbahnbegrenzungen zählen zu den Längsmarkierungen (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Sammelstraßen werden als Straßen charakterisiert, die überwiegend zum Wohnen mit einzelnen Geschäften oder Gemeinbedarfseinrichtungen genutzt werden (Kapitel 5.2.3 RASt).
Orte
Außerorts sind in der Regel Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen (Kapitel 3.1.1 RMS Teil 1).
Auf Fahrbahnen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und einer befestigten Breite von weniger als 5,00 m kann auf Fahrbahnbegrenzungen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fahrbahnränder entweder durch andere Bestandteile der Straße klar erkennbar sind oder der Zustand der Fahrbahnränder eine Markierung nicht zulässt (Kapitel 3.1.1 RMS Teil 1).
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen Fahrbahnbegrenzungen aufgebracht werden, sofern ihre Funktion nicht bereits durch bauliche Elemente wie Borde oder Rinnen vollständig oder ausreichend erfüllt wird (Kapitel 3.1.2 RMS Teil 1).
Die folgenden Darstellungen beziehen sich sowohl auf Bereiche außerhalb bebauter Gebiete sowie auf Bereiche innerhalb bebauter Gebiete, wenn dort Markierungen erforderlich sind (Kapitel 1.1.0 RMS Teil 2).
Ausgestaltung
Fahrbahnbegrenzungen werden als durchgehende Schmalstriche oder als durchgehende Breitstriche markiert (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Fahrbahnbegrenzungen als durchgehende Schmalstriche auf anderen Straßen sind 0,12 m breit (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Als durchgehende Breitstriche auf anderen Straßen sind Fahrbahnbegrenzungen 0,25 m breit (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Auf Autobahnen sind Fahrbahnbegrenzungen als durchgehende Breitstriche 0,30 m breit (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Auf knotenpunktfreien Strecken ist die zu verwendende Strichbreite darüber hinaus von der Fahrstreifenbreite, dem abzugrenzenden Seitenraum sowie der zu Grunde liegenden Straßenentwurfsklasse abhängig (Kapitel 1 RMS Teil 2).
Im Folgenden habe ich dir die wichtigsten Fallkonstellationen zur Bewertung der Breite von Fahrbahnbegrenzungen auf anderen Straßen zusammengefasst.
Befestige Fahrbahnbreite unter 5,50 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite unter 5,50 m werden die Fahrbahnbegrenzungen unmittelbar an den Fahrbahnrändern aufgebracht (Kapitel 1.1.1 RMS Teil 2).

Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite unter 5,50 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.1 RMS Teil 2).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m werden die Fahrbahnbegrenzungen unmittelbar an den Fahrbahnrändern aufgebracht (Kapitel 1.1.1 RMS Teil 2).

Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.2 RMS Teil 2).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m werden die Fahrbahnbegrenzungen so aufgebracht, dass zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils 3,00 m entstehen (Kapitel 1.1.3 RMS Teil 2).
Darüber hinaus entsteht an den Fahrbahnrändern ein Sauberkeitsstreifen von jeweils bis zu 0,13 m Breite (Kapitel 1.1.3 RMS Teil 2).

Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.3 RMS Teil 2).
Befestige Fahrbahnbreite größer als 6,50 m und kleiner gleich 8,00 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer als 6,50 m und kleiner als 7,50 m werden die Fahrbahnbegrenzungen so aufgebracht, dass zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils über 3,00 m bis 3,49 m entstehen (Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).
Dabei wird an den Fahrbahnrändern ein Randstreifen von jeweils 0,25 m Breite vorgesehen (Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).

Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer als 6,50 m und kleiner als 7,50 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 7,50 m und kleiner gleich 8,00 m können Fahrbahnbegrenzungen so aufgebracht, dass zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils über 3,50 m bis 3,75 m entstehen (Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).
Dabei wird an den Fahrbahnrändern ein Randstreifen von jeweils 0,25 m Breite vorgesehen (Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).
Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 7,50 m und kleiner gleich 8,00 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m können Fahrbahnbegrenzungen so aufgebracht, dass zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils über 3,25 m bis 3,75 m entstehen (Kapitel 1.1.5 RMS Teil 2).
Dabei wird an den Fahrbahnrändern ein Randstreifen von jeweils 0,50 m bis 0,75 m Breite vorgesehen (Kapitel 1.1.5 RMS Teil 2).

Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.5 RMS Teil 2).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 9,00 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,00 m ohne bauliche Aufteilung kann der Straßenbaulastträger anhand der Streckencharakteristik und der Verkehrszusammensetzung entscheiden, ob normale Fahrstreifen mit befestigten Seitenstreifen, überbreite Fahrstreifen oder 2 + 1 Fahrstreifen markiert werden sollen (Kapitel 1.1.6 RMS Teil 2).
Befestigter Seitenstreifen
Die Fahrbahnbegrenzungen können bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 9,00 m beispielsweise mit einer Breite von 0,25 m markiert werden (Kapitel 1.1.6.1 Bild 6 RMS Teil 2).
Radfahrstreifen
Des Weiteren können bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 9,00 m auch Radfahrstreifen vorgesehen werden (Kapitel 1.1.6.1 Bild 6 RMS Teil 2).
Der Radfahrstreifen kann nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) eine Breite von größer gleich 1,00 m aufweisen (Kapitel 1.1.6.1 Bild 6 RMS Teil 2).
Dies widerspricht allerdings den Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), wonach Radfahrstreifen ein Regelmaß von 1,85 m aufweisen müssen (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA).
Dabei ist im Regelmaß von 1,85 m die Markierung eingeschlossen (Kapitel 2.2.1 Tabelle 5 ERA).

Bei beidseitigen Radfahrstreifen mit 1,85 m Breite und einer Fahrstreifenbreite von jeweils 3,25 m Breite ergibt sich eine befestigte Breite von mindestens 10,20 m.
Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite mit Radfahrstreifen mit einer Breite von 0,25 m markiert (Kapitel 1.1.6.1 Bild 6 RMS Teil 2).
Überbreite Fahrstreifen
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,00 m können auch überbreite Fahrstreifen angelegt werden (Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
Dabei entstehen zwei Fahrstreifen größer gleich 5,00 m (Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
An den Fahrbahnrändern werden Randstreifen von jeweils 0,25 m bis 0,50 m Breite vorgesehen (Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
Befestigte Fahrbahnbreite größer gleich 9,50 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,50 m können 2 + 1 Fahrstreifen markiert werden (Kapitel 1.1.6.3 Bild 8 RMS Teil 2).
An den Fahrbahnrändern werden Randstreifen von jeweils 0,25 m Breite vorgesehen (Kapitel 1.1.6.3 Bild 8 RMS Teil 2).
Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 9,50 m und 2 + 1 Fahrstreifen mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.6.3 Bild 8 RMS Teil 2).
Haltestellen für Linienomnibusse
Busbuchten von Haltestellen für Linienbusse werden mit einer Fahrbahnbegrenzung oder mit Bordgerinne und Bord geringer Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt (Kapitel 3.2.2 RMS Teil 2).
Wird zur Abgrenzung von der Fahrbahn eine Fahrbahnbegrenzung gewählt, so ist diese als Breitstrich mit einer Breite von 0,25 m auszuführen (Kapitel 3.2.2 Bild 54 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Parkstände neben der Fahrbahn
Parkstreifen neben der Fahrbahn werden durch eine Fahrbahnbegrenzung als Breitstrich mit einer Breite von 0,25 m von der Fahrbahn getrennt (Kapitel 4.1.2 Bild 57 RMS Teil 2).
Rand der übergeordneten Straße
Innerhalb bebauter Gebiete wird der Rand der übergeordneten Straße mit einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung markiert, wenn die Verkehrsbedeutung der übergeordneten Straße über eine reine Erschließungsfunktion hinausgeht (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
Die unterbrochene Fahrbahnbegrenzung am Rand der übergeordneten Straße wird dabei als Breitstrich mit einer Breite von 0,25 m ausgeführt (Kapitel 2.1.1 Bild 30 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Bei unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungen an den Rändern der übergeordneten Straßen folgt auf einen Strich von 1,5 m Länge, eine Lücke von 1,5 m Länge. Das Verhältnis zwischen Strich und Lücke ist also 1:1 (Kapitel 2.1.1 Bild 30 RMS Teil 2).
Behelfsfahrstreifenführungen
Vorübergehend gültige Fahrbahnbegrenzungen können bei Arbeitsstellen im Zuge innerörtlicher Straßen bei Behelfsfahrstreifenführungen über Seitenstreifen eingesetzt werden (Teil B Kapitel 2.2.6 Absatz 2 RSA 21).
Darüber hinaus können vorübergehend gültige Fahrbahnbegrenzungen bei mehr als zweistreifigen Fahrbahnen im Gegenverkehrsbereich und bei unübersichtlichen Verkehrsführungen bei Arbeitsstellen im Zuge innerörtlicher Straßen aufgebracht werden (Teil B Kapitel 2.2.6 Absatz 2 RSA 21).
Zuständigkeit
Fahrbahnbegrenzungen sind Markierungen (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Demnach sind für die Anordnung von Fahrbahnbegrenzungen die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Fahrbahnbegrenzungen stellen als Markierungen dar. Markierungen zählen zu den Verkehrszeichen und dürfen daher nur aufgebracht werden, wenn sie aufgrund besonderer örtlicher Umstände zwingend erforderlich sind. Sie zählen zu den Längsmarkierungen und unterliegen den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).
Während außerorts regelmäßig Fahrbahnbegrenzungen vorgesehen sind, kann innerorts insbesondere in Anliegerstraßen und Sammelstraßen meist auf deren Anordnung verzichtet werden, sofern bauliche Elemente die Begrenzung der Fahrbahn bereits ausreichend übernehmen. Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere Breite und Lage, richtet sich maßgeblich nach der befestigten Fahrbahnbreite sowie dem jeweiligen Straßentyp.
Für Sonderfälle wie Busbuchten, Parkstreifen oder Fahrstreifen mit besonderen Anforderungen, wie Radfahrstreifen, überbreiten Fahrstreifen oder 2 + 1 Fahrstreifen, sind abweichende Markierungsbreiten definiert. Auch bei temporären Verkehrsführungen von Arbeitsstellen können Fahrbahnbegrenzungen zur Anwendung kommen.
Die Anordnung von Fahrbahnbegrenzungen obliegt den Straßenverkehrsbehörden. Dabei ist stets eine sorgfältige Abwägung zwischen Bedarf, Erforderlichkeit und rechtlicher Zulässigkeit vorzunehmen.
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