Die 11 Überholverbote: Ein kompakter Überblick mit Bildern
Überholverbote dienen der Vermeidung von Unfällen. Sie gelten bei bestimmten Verkehrsverhältnissen, örtlichen Umständen, Fahrzeugen oder werden durch Verkehrszeichen oder Markierung vorgeschrieben. Welche Überholverbote gibt es?
Das Überholen ist in der Regel rechts, an durchgezogenen Linien, bei zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz, Sichtweite und Seitenabstand, unklarer Verkehrslage, Zeichen 276, 277 und 277.1, bei mehreren Fahrstreifen mit Leitlinien für beide Richtungen sowie vor und an Bahnübergängen und Fußgängerüberwegen verboten.
Dieser Beitrag gibt dir einen kompakten Überblick, wann genau das Überholen verboten ist. Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
- Was ist unter einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zu verstehen?
- Was ist eine unklare Verkehrslage?
- Wie sehen die Verkehrszeichen aus, die ein Überholverbot vorgeben?
- Wie bestimmt sich der erforderliche Seitenabstand?
- Woraus ergibt sich das Überholverbot an durchgehenden Linien und für wen gilt es?
- Und viele mehr …
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Überholverbote
1.
Links und rechts
2.
Geschwindigkeit
3.
Verkehrslage
4.
Verkehrszeichen
5.
Sichtweite
6.
Seitenabstand
7.
Mehrere Leitlinien
8.
Bahnübergang
9.
Durchgezogene Linie
10.
Doppelt durchgezogene Linie
11.
Fußgängerüberweg
Linksüberholen und Rechtsüberholen
Das Überholen ist in der Regel rechts verboten.
Eingeordnete Linksabbieger sind rechts zu überholen.
Schienenfahrzeuge sind in der Regel rechts zu überholen.
Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, dass nur links überholt werden darf (§ 5 Absatz 1 StVO).
Allerdings gilt auch:
Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.
§ 5 Absatz 7 StVO
Des Weiteren sind Schienenfahrzeuge rechts zu überholen (§ 5 Absatz 7 StVO).
Schienenfahrzeuge sind zum Beispiel Züge und Straßenbahnen.
Wenn Schienen zu weit rechts liegen, kann das überholen rechts unmöglich sein. Können Schienenfahrzeuge nicht rechts überholt werden, dürfen sie links überholt werden (§ 5 Absatz 7 StVO).
Bei Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge links überholt werden (§ 5 Absatz 7 StVO).
Fahrbahnen für eine Richtung werden durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen von der anderen Fahrtrichtung getrennt. Man spricht auch von getrennten Richtungsfahrbahnen.
Das kommt zum Beispiel auf innerörtlichen Hauptstraßen mit Straßenbahnen in Mittellage vor.
Radfahrer und Mofafahrer dürfen andere wartende Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen ebenfalls rechts überholen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist (§ 5 Absatz 8 StVO).
Dabei dürfen Radfahrer und Mofafahrer wartende Fahrzeuge nur
- mit mäßiger Geschwindigkeit und
- besonderer Vorsicht
überholen (§ 5 Absatz 8 StVO).
Wartende Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die wegen der Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten werden.
Zum verkehrsbedingten Warten zählt zum Beispiel das Warten vor Ampeln auf das Lichtzeichen Grün.
Die Straßenverkehrs-Ordnung legt jedoch nicht fest, was unter ausreichendem Raum und einer mäßigen Geschwindigkeit zu verstehen ist.
Geschwindigkeit
Überholen ist verboten, wenn man nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Was ist unter einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zu verstehen?
Was eine wesentlich höhere Geschwindigkeit ist, wird in der StVO nicht näher erläutert (§ 5 Absatz 2 StVO).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine wesentlich höhere Geschwindigkeit bei einem innerörtlichen Überholvorgang bei einer Differenz von 50 km/h zu 40 km/h vorliegt (BGH, Urteil vom 25.06.1968 – VI ZR 158/87, VersR 1968, 1040).
Für das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil, welches sich mit dem Begriff “wesentlich höhere Geschwindigkeit” auseinandersetzt.
Ob eine wesentlich höhere Geschwindigkeit beim Überholen gegeben ist, hängt nach Ansicht des OLG Zweibrücken von der absoluten Geschwindigkeitsdifferenz und der zum Überholen benötigten Strecke ab (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09).
Unklare Verkehrslage
Bei unklarer Verkehrslage ist das Überholen verboten.
Was ist eine unklare Verkehrslage?
Die StVO verbietet lediglich das Überholen bei unklarer Verkehrslage. Sie führt nicht weiter aus, was eine unklare Verkehrslage ist (§ 5 Absatz 3 StVO).
Die Rechtsprechung hat allerdings schon in diversen Urteilen und Beschlüssen klargestellt, was eine unklare Verkehrslage ist.
Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf:
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
BayObLG | 31.01.1990 | 2 Ob OWi 513/89 |
OLG Düsseldorf | 30.03.1994 | 5 Ss (OWi) 65/94 - 5 Ss (OWi) 61/94 I |
OLG Düsseldorf | 30.10.1995 | 5 Ss (OWi) 345/95-(OWi) 157/95 I |
OLG Düsseldorf | 23.04.1997 | 5 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 52/97 I |
OLG Karlsruhe | 12.09.1997 | 10 U 84/97 |
KG | 25.04.2001 | (3) 1 Ss 321/00 (28/01) |
KG | 07.10.2002 | 12 U 41/01 |
OLG Koblenz | 26.01.2004 | 12 U 1439/02 |
KG | 15.08.2005 | 12 U 41/05 |
OLG Düsseldorf | 10.03.2008 | I-1 U 175/07 |
KG | 21.01.2010 | 12 U 50/09 |
Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist bei unklaren Verkehrslagen die Verkehrslage unübersichtlich oder das Verhalten anderer ungewiss (BayObLG, Beschluss vom 31.01.1990 – 2 Ob OWi 513/89).
Haben sich Gerichte schon konkreter dazu geäußert, wann nicht mehr ungefährlich überholt werden kann?
Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass Überholen unzulässig ist, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug sichtbehindernd ist (BGH, Urteil vom 26.09.1995 – VI ZR 151/94).
Gleichermaßen ist das Überholen verboten, wenn entgegenkommende Fahrzeuge aufgrund der Straßenführung nicht erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26.09.1995 – VI ZR 151/94).
Fahrzeugkolonnen dürfen nicht überholt werden, wenn der Verkehrsraum auf der rechten Fahrspur nicht voll übersehen werden kann (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.1992 – 3 U 193/91)
Verkehrszeichen
Überholen wird durch die Verkehrszeichen 276, 277 und 277.1 verboten.
Wie sehen die Verkehrszeichen aus, die ein Überholverbot vorschreiben?
Das Überholverbot
- für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276) und
- für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Zeichen 277)
ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung und dem Verkehrszeichenkatalog (§ 5 Absatz 3 StVO, Anlage 2 laufende Nummern 53 und 54 StVO).
Das Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (Zeichen 277.1)
findet lediglich in der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung Erwähnung (Anlage 2 laufende Nummern 54.4 StVO).
Die Verkehrszeichen 276 und 277 werden häufig im Bereich von Baustellen außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt.
Die Zeichen 276 und 277 können dir aber auch auf Kraftfahrzeugen begegnen.
Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein.
§ 39 Absatz 6 StVO
Kraftfahrzeuge, die Verkehrszeichen anzeigen können, sind mit einer Wechselverkehrszeichen-Anlage ausgerüstet.
Wechselverkehrszeichen-Anlagen werden auch WVZ-Anlagen genannt.
Sie zeigen zum Beispiel ein Überholverbot mit Zeichen 276 für Kraftfahrzeuge aller Art
oder ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t mit Zeichen 277 an.
Verkehrszeichen an Fahrzeugen gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor (§ 39 Absatz 6 StVO).
Mehr Informationen zu den Verkehrszeichen, die ein Überholverbot anzeigen, kannst du in meinen Artikeln Verkehrszeichen Überholverbote Überblick und Überholverbot mit Zusatzzeichen nachlesen.
Sichtweite
Bei Nebel, Schneefall oder Regen ist es Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t verboten zu überholen, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Woher weiß man, welche zulässige Gesamtmasse ein Kraftfahrzeug hat?
Die zulässige Gesamtmasse eines Kraftfahrzeuges lässt sich mit der Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein – ermitteln.
Unter Punkt F1 und F2 der Zulassungsbescheinigung Teil I findest du die zulässige Gesamtmasse.
Wie kann man bestimmen, ob die Sichtweite weniger als 50 m beträgt?
Die Straßenverkehrs-Ordnung gibt beim oben genannten Überholverbot zunächst keinen Hinweis, wie man eine Sichtweite von weniger als 50 m bestimmen kann (§ 5 Absatz 3a StVO).
Leitpfosten können an den Straßenseiten aufgestellt werden.
Auf geraden Streckenabschnitten werden Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m aufgestellt. (Anlage 4 laufende Nummer 11 StVO).
Leitpfosten werden dir aber normalerweise nur außerorts begegnen (VwV-StVO zu § 43 Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3).
Wenn du auf einer geraden Strecke den nächsten Leitpfosten wegen Nebel, Schneefall oder Regen nicht mehr sehen kannst, ist eine Sichtweite von weniger als 50 m vorhanden.
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t ist es dann verboten zu überholen.
Seitenabstand
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden.
Innerorts muss beim Überholen mit Kraftfahrzeugen zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen ein Abstand von mindestens 1,5 m – außerorts 2 m – eingehalten werden.
Was ist unter einem ausreichenden Seitenabstand beim Überholen von einem Kraftfahrzeug zu verstehen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung erläutert nur beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen, welchen Seitenabstand Kraftfahrzeuge einhalten müssen (§ 5 Absatz 4 StVO).
Kraftfahrzeuge sind beispielsweise Autos, Motorräder, Roller oder Mofas.
Wie groß der Seitenabstand zu Autos, Motorrädern, Rollern oder Mofas genau sein muss, ist in der StVO nicht beschrieben.
Laut dem Bayerischen Obersten Landesgericht richtet sich der erforderliche Seitenabstand nach folgenden Kriterien (BayObLG, Beschluss vom 13.03.1987 – RReg. 2 St 52/87):
- Eigenes Fahrzeug
- Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeuges
- Fahrbahnverhältnisse
- Wetterverhältnisse
- Eigenarten des zu Überholenden
Mehrere Leitlinien
Bei drei Fahrstreifen mit Leitlinien, die aus beiden Richtungen befahren werden, dürfen der linke und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden.
Bei fünf Fahrstreifen mit Leitlinien, die aus beiden Richtungen befahren werden, darf auf den zwei linken und dem mittleren Fahrstreifen nicht überholt werden.
Leitlinien werden mit Zeichen 340 markiert (§ 7 Absatz 3a StVO).
Warum darf auf einer Fahrbahn für beide Richtungen, bei dem der linke und mittlere Fahrstreifen durch Leitlinien getrennt sind, nicht überholt werden?
Der mittlere Fahrstreifen ist zum Einordnen vor dem Linksabbiegen vorgesehen (§ 7 Absatz 3a StVO).
Das Einordnen und Linksabbiegen wäre auf drei- oder fünfstreifigen Straßen mit Leitlinien unmöglich, wenn das Überholen auf dem mittleren Fahrstreifen erlaubt wäre.
Bahnübergang
Das Überholen ist Kraftfahrzeugen von den Verkehrszeichen “Bahnübergang” oder “Bahnübergang mit dreistreifiger Bake” bis einschließlich zum Bahnübergang verboten.
Wie sehen die Verkehrszeichen “Bahnübergang” und “Bahnübergang mit dreistreifiger Bake” aus?
Das Verkehrszeichen “Bahnübergang” ist auch als Zeichen 151 bekannt.
Das Verkehrszeichen “Bahnübergang mit dreistreifiger Bake” sieht so aus:
Bahnübergänge sind Stellen, an denen sich eine Schiene mit einer Straße kreuzt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
§ 19 Absatz 1 StVO
Das Überholverbot auf und im Umfeld zu Bahnübergängen gilt für Fahrzeuge.
Somit dürfen alle Führer von Fahrzeugen – auch Fahrradfahrende – keine Kraftfahrzeuge überholen. Kraftfahrzeuge dürfen allerdings Radfahrende überholen.
Fahrräder dürfen ebenso andere Fahrräder zwischen den Zeichen 151, 156 und einem Bahnübergang überholen.
Durchgezogene Linie
Fahrzeugführer dürfen durchgezogene Linien nicht überfahren. Auch das teilweise Überfahren einer durchgezogenen Linie ist verboten.
Kraftfahrzeuge und Radfahrer dürfen mehrspurige Fahrzeuge an durchgezogenen Linien nicht überholen.
Durchgezogene Linien werden auch durchgehende Linien, Fahrstreifenbegrenzungen oder Begrenzungen von Fahrbahnen und Sonderwegen genannt.
Im Verkehrszeichenkatalog sind durchgezogene Linien unter Zeichen 295 aufgeführt.
Woraus ergibt sich das Überholverbot an durchgehenden Linien und für wen gilt es?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) spricht nicht explizit von einem Überholverbot an durchgezogenen Linien. Allerdings äußert sich die StVO zum Überfahren von durchgehenden Linien:
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO
Kraftfahrzeugen ist das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen an durchgezogenen Linien regelmäßig nicht möglich ohne dabei gleichzeitig die durchgehende Linie teilweise oder ganz zu überfahren.
Daher ist das Überholen mit Kraftfahrzeugen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen an diesen Streckenabschnitten verboten.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein durch Maschinenkraft bewegt werden und in der Draufsicht mit ihren Reifen mehrere Spuren hinterlassen.
Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug hat folglich mindestens zwei Achsen und drei Räder.
Bei ausreichend breiten Straßen mit durchgezogenen Linien kann das Überholen mit Kraftfahrzeugen von anderen einspurigen Kraftfahrzeugen möglich sein.
Mit anderen einspurigen Kraftfahrzeugen sind beispielsweise Motorräder, Roller oder Mofas gemeint.
Ein Autofahrer oder ein Motorradfahrer kann ein Mofa an einer durchgezogenen Linie überholen, wenn
- ein ausreichender Seitenabstand eingehalten wird und
- die durchgezogene Linie auch nicht teilweise überfahren wird,
Darüber hinaus sind die übrigen Überholverbote dieses Artikels zu beachten.
Dürfen Kraftfahrzeuge Radfahrer oder Elektrokleinstfahrzeuge an durchgezogenen Linien überholen?
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von […] Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
§ 5 Absatz 4 StVO
Beim Überholen von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen ist für Kraftfahrzeuge in der StVO also eindeutig geregelt, welchen Mindestabstand diese einhalten müssen.
Bei einem Mindestabstand von 1,50 m sollte es Kraftfahrzeugen innerorts in der Regel nicht möglich sein, Fußgänger, Fahrräder oder Elektrofahrzeuge im Bereich von durchgehenden Linien zu überholen.
Auch außerorts sollte es in aller Regel Kraftfahrzeugen unmöglich sein einen Mindestabstand von 2,00 m zu Fahrrädern einzuhalten und gleichzeitig eine durchgezogene Linie auch nicht teilweise zu überfahren.
Doppelt durchgezogene Linie
Das Überfahren von doppelt durchgezogenen Linien ist Fahrzeugen verboten.
Wie unterscheiden sich doppelt durchgezogene Linien von einfach durchgezogenen Linien?
Statt einer einfachen durchgehenden Linie, kann dir auf deutschen Straßen auch eine Doppellinie zwischen zwei Fahrstreifen begegnen (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Die doppelt durchgezogene Linie wird in der Straßenverkehrs-Ordnung Doppellinie zur Fahrstreifenbegrenzung genannt (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Eine Doppellinie zur Fahrstreifenbegrenzung wird zur Abtrennung des Gegenverkehrs verwendet (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Auch für doppelt durchgezogene Linien gilt:
Fahrzeuge dürfen eine “durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren” (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Doppellinien können voneinander abgesetzt aufgebracht sein. Der Zwischenraum zwischen den beiden durchgehenden Linien kann in grüner Farbe ausgefüllt sein (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Bei EKL 1 Fernstraße sieht das dann so aus (Kapitel 4.3 Bild 5 RAL):
Der grün ausgefüllte Zwischenraum ist jedoch kein Mittelstreifen oder eine bauliche Trennung (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Fußgängerüberweg
An Fußgängerüberwegen ist das Überholen verboten.
Warum besteht an Fußgängerüberwegen ein Überholverbot?
An Fußgängerüberwegen haben Fußgänger, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, Vorrang vor Fahrzeugen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Fußgängerüberwege werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Zebrastreifen genannt.
Der Vorrang für Fußgänger muss an Fußgängerüberwegen in jedem Fall gewährleistet sein.
Beim Überholen wird ausgeschert.
Fußgänger auf oder neben Fußgängerüberwegen können so beim Überholvorgang durch das zu überholende Fahrzeug verdeckt werden.
Die Vorgabe der StVO, dass
an Überwegen […] nicht überholt werden
§ 26 Absatz 3 StVO
darf, hat also durchaus seinen Sinn.
Fazit
Innerhalb geschlossener Ortschaften liegt eine wesentlich höhere Geschwindigkeit beim Überholen ab einer Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h oder mehr vor.
Von einer unklaren Verkehrslage spricht man beispielsweise bei einer Sichtbehinderung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug oder einer Fahrzeugkolonne oder einer uneinsehbaren Straße.
Der erforderliche Seitenabstand beim Überholen eines Kraftfahrzeuges richtet sich vor allem nach der Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeuges, den Fahrbahnverhältnissen, den Wetterverhältnissen sowie nach den Eigenarten des zu Überholenden.
Entlang von durchgehenden Linien ist das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen in der Regel verboten, weil beim Überholvorgang die durchgezogene Linie ganz oder teilweise überfahren werden müsste.
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