Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzzeichen: Bedeutung erklärt
Auf deutschen Straßen tummelt sich eine ganze Palette von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274), welche zusammen mit Zusatzzeichen aufgestellt sind. Manchmal ist es ganz schön schwierig den Überblick zu behalten. Welche Bedeutung geht von Zusatzzeichen unter Geschwindigkeitsbeschränkungen aus?
Durch Zusatzzeichen können Geschwindigkeitsbeschränkungen angekündigt, auf bestimmte Fahrzeugarten, Straßenverhältnisse, zeitlich oder räumlich beschränkt werden. Zusatzzeichen unter Zeichen 274 können erläutern, warum auf der betreffenden Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt wurde.
Dieser Artikel befasst sich mit der Verkehrsbedeutung der einzelnen Kombinationen – darunter die Kombination aus Zeichen 274 und folgenden Zusatzzeichen:
- Lärmschutz
- Zeitliche Beschränkung
- Entfernungsangabe
- Längenangabe
- Bestimmte Fahrzeugart
- und viele mehr
Darüber hinaus erfährst du, warum die Kombinationen aufgestellt werden.
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit, welche sich in folgende Teile unterteilt:
- Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Gefahrzeichen
- Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzzeichen
- Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem zweiten Teil: Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzzeichen. Zu den anderen Teilen gelangst du durch Klick auf einen der obigen Links.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Lärmschutz
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden zusammen mit dem Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) aufgestellt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmpegelwerte überschritten sind.

Immer wieder hört man, dass bei Temporeduzierungen aus Lärmschutzgründen zwingend die Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) unter jedem Zeichen 274 angebracht werden müssen.
Ansonsten wäre die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht richtig angeordnet.

Schlimmer noch: Vereinzelt wird sogar die Ansicht vertreten, dass die angezeigte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet werden muss, wenn das Zusatzzeichen “Lärmschutz” nicht unter dem Zeichen 274 angebracht wurde.
Leider ist dies ein folgenschwerer Irrtum, der sich dann in Form einer saftigen Geldbuße bemerkbar macht.
Durch das Zusatzzeichen “Lärmschutz” erhält der Verkehrsteilnehmer lediglich einen Hinweis, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm aufgestellt wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Der Verkehrsteilnehmer wird demnach darüber informiert, welches der Grund für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung war (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Anders ausgedrückt: Das Zusatzzeichen “Lärmschutz” dient lediglich der Erläuterung, warum die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.
Das zusätzlich angebrachte Schild mit der Aufschrift “Lärmschutz” hat keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Verkehrsbeschränkung. Es hat hinsichtlich der allein durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung keinerlei Regelungsgehalt. Insofern ist die – vom AG angenommene – Vergleichbarkeit mit einer Schilderkombination von Zeichen 274 und Zusatzschild “Bei Nässe” nicht gegeben.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159
Die durch das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) bereits – wirksam – angeordnete Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit wird durch das Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) nicht berührt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Das Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) enthält weder eine allgemeine Beschränkung der durch Zeichen 274 getroffenen Anordnung noch enthält es eine allgemeine Ausnahme von ihr (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Oftmals wird das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” lediglich am ersten Aufstellort zusammen mit dem Zusatzzeichen “Lärmschutz” angebracht. Wird Zeichen 274 entlang des Streckenverbotes wiederholt, wird dagegen die Geschwindigkeitsbeschränkung ohne das Zusatzzeichen “Lärmschutz” aufgestellt.
Am häufigsten wird dir eine Kombination aus Zeichen 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und dem Zusatzzeichen “Lärmschutz” in Ortsdurchfahrten begegnen.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Luftreinhaltung
Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) und dem Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” wird die Geschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen beschränkt.
Es dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abgebildeten Verkehrszeichen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt, verwendet werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Ein Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” ist im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) nicht enthalten.
Andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die zuständige oberste Landesbehörde muss demnach das Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” im betreffenden Bundesland eingeführt haben, damit es in Kombination mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) aufgestellt werden kann.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zeichen 274 mit dem Zusatzzeichen “Luftreinhaltung”, welches für ein bestimmtes Bundesland von der obersten Landesbehörde eingeführt wurde, beschränkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Der Zusatz “Luftreinhaltung” hat keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Verkehrsbeschränkung. Der Zusatz hat für sich allein oder auch in Verbindung mit dem Verbotszeichen keinerlei Regelungsgehalt. Er enthält weder eine allgemeine Beschränkung der durch Zeichen 274 getroffenen Anordnung noch eine allgemeine Ausnahme von ihr (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98).
Mit anderen Worten: Das Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” unter dem Zeichen 274 erläutert lediglich den Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung. Vom Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” geht keine Regelung aus. Das Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” beschränkt demnach nicht den Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung.
[…] Der Zusatz “Luftreinhaltung” [enthält] bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Zweck der Luftreinhaltung, also dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen, diene. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98
Durch das Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” unter dem Zeichen 274 ist es auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht gestattet, schneller als erlaubt zu fahren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98).
Dies begründet das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung damit, dass die Erfahrung zeige, dass zu schnell fahrende Fahrzeuge regelmäßig andere Kraftfahrzeugführer dazu verleiten würden, ihrerseits die Geschwindigkeitsbeschränkung zu missachten. Dies wäre als sogenannter “Mitzieheffekt” bekannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98).
Weiterhin würden Fahrer von Elektrofahrzeugen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres als solche erkannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98).
Würden diese Elektrofahrzeuge ohne angeordnete, für andere Verkehrteilnehmer erkennbare Ausnahmeregelung die durch Zeichen 274 vorgegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, würden diesen Elektrofahrzeugen regelmäßig Fahrer von Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder Dieselmotoren mit überhöhter Geschwindigkeit folgen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98).
Der damit verbundene hohe Schadstoffausstoß würde den angestrebten Effekt der Luftreinhaltung teilweise zunichte machen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98).
Zeitliche Beschränkung
Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sonst nicht sichtbar sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Geltung des Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) darf darüber hinaus auf einem Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Dabei kommen Kombinationen mit einem Zusatzzeichen und einer oder mehreren zeitlichen Beschränkungen in Betracht.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Uhrzeit
So lässt sich beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf den Zeitraum von 16 Uhr bis 18 Uhr (Zusatzzeichen 1040-30) eingrenzen.

Selbstverständlich können auch andere Uhrzeiten auf dem Zusatzzeichen 1040-30 aufgebracht werden.
Ferner kann ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “8-11 h und 16-18 h” (Zusatzzeichen 1040-31) zusammen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt werden.

Andere Zeitangaben sind auch hier möglich.
Du fragst dich jetzt bestimmt: Wo und warum kommt sowas denn vor? Warum sollen Geschwindigkeitsbegrenzungen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten?
Tatsächlich bin ich an der Kombination aus Zeichen 274 und einer zeitlichen Beschränkung schon einige Male auf Autobahnen vorbeigefahren.
Hinsichtlich des Warums muss ich jetzt ein bisschen ausholen …
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn kann zum Beispiel darauf zurückgeführt werden, dass sich an der beschilderten Stelle oder Strecke tragischerweise bereits viele geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignet haben (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Durch Zeichen 274 soll die Häufigkeit und Intensität der Unfälle an der betreffenden Stelle oder Strecke reduziert werden. Im Idealfall ereignen sich nach der Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung an der betreffenden Stelle oder Strecke wenige oder gar keine Unfälle mehr.
Die zeitliche Begrenzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen rührt daher, dass
Verkehrszeichen […] nur dort anzuordnen [sind], wo dies auf Grund [sic!] der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
§ 45 Absatz 9 StVO
Daraus ergibt sich, dass Geschwindigkeitsbeschränkung mit zeitlichen Beschränkungen ausgestattet werden müssen, wenn sie nur an bestimmten Tageszeiten erforderlich sind.
Geschwindigkeitsbedingte Unfälle auf einem Streckenabschnitt entlang der Autobahn können sich beispielsweise nur zu einer bestimmten Tageszeit ereignet haben. Folglich ist der Geltungsbereich des Zeichens 274 auf diese Tageszeit beschränkt.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Uhrzeit mit Lärmschutz
Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm können ebenfalls mit einer Zeitangabe versehen werden.
Sie gelten dann nur im angegebenen Zeitraum.
Tempo 30 kann wegen Lärmschutz zum Beispiel nur zwischen 22 und 6 Uhr erforderlich sein.
Dann wird Zeichen 274-30 in Kombination mit dem Zusatzzeichen “22-6 h Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1040-35) aufgestellt.

Tempo 30 ist aus Lärmschutzgründen nur von 22-6 Uhr angeordnet, wenn es lediglich nachts zu einer Überschreitung der Lärmpegelwerte kommt.
Auf dem unteren Bild wurde bei einseitiger erhöhter Bebauung eine Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm von 22-6 Uhr festgelegt.

Auch bei abgesetzter Bebauung können die Lärmpegelwerte von 22-6 Uhr überschritten sein.

Innerhalb geschlossener Ortschaften darf auf einem Streckenabschnitt mit Zeichen 274-30 und dem Zusatzzeichen “22-6 h Lärmschutz” von 6-22 Uhr 50 km/h gefahren werden.
Natürlich darf man sich nur dann mit der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h durch die Ortschaft bewegen, wenn keine anderen Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit vorgeben.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Uhrzeit mit Schulweg
Zum Schutz von Schülern und Schülerinnen kann im Bereich von Schulwegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen werden.
Schulwege werden üblicherweise nur zu bestimmten Tageszeiten von diesen schwächeren Verkehrsteilnehmer benutzt.
Aus diesem Grund kann die Geschwindigkeitsbeschränkung entlang eines Schulweges mit einer zeitlichen Begrenzung versehen werden.
Dazu kann Zusatzzeichen 1040-36 verwendet werden. Mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “7-15 h Schulweg” gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur von 7-15 Uhr.

Besser eignet sich ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags 7-15 h Schulweg” (Zusatzzeichen 1042-53). So kann die Geschwindigkeitsbeschränkung entlang des Schulweges mit einer zeitlichen Begrenzung versehen werden, die nur an Werktagen gilt.
Außerhalb von Werktagen gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung dann nicht.
Beachte hier: Samstage zählen auch zu den Werktagen (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II, NZV 1991, 402; OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urt. v. 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Darüber hinaus gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags 7-15 h Schulweg” an Werktagen zwischen 15 und 7 Uhr nicht.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Montag bis Freitag
Geschwindigkeitsbeschränkungen können auch nur von Montag bis Freitag gelten.
Wird ein Zusatzzeichen “Mo-Fr” unter einem Zeichen 274 angebracht, so ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem betreffenden Streckenabschnitt lediglich zwischen Montag und Freitag beschränkt.
Nach Ansicht der OLGs Brandenburg und Saarbrücken gelten für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19); OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.06.2018 – Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi), Ss Rs 13/18 (28/18 OWi)).
Geschwindigkeitsbeschränkung: Montag bis Freitag mit Schule
Die Beschilderungskombination aus dem Zeichen 274, dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” und dem Zusatzzeichen “Schule” (Zusatzzeichen 1012-50) beschränkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ebenfalls auf den Zeitraum zwischen Montag und Freitag.
Dem Zusatzzeichen “Schule” (Zusatzzeichen 1012-50) kommt dabei keine konstitutive Bedeutung zu. Beim Zusatzzeichen “Schule” (Zusatzzeichen 1012-50) handelt es sich um ein Zusatzzeichen ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)).
Damit ändert das Zusatzzeichen “Schule” (Zusatzzeichen 1012-50) nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung von Montag bis Freitag die angegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)).
Mit anderen Worten: Auch mit einem Zusatzzeichen “Schule” (Zusatzzeichen 1012-50) unter einer Beschilderungskombination aus dem Zeichen 274 und dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Schule, Kindergarten, Altenheim oder Krankenhaus
Die Zusatzzeichen
- “Schule” (Zusatzzeichen 1012-50)
- “Kindergarten” (Zusatzzeichen 1012-51)
- “Altenheim” (Zusatzzeichen 1012-52)
- und “Krankenhaus” (Zusatzzeichen 1012-53)
unter Zeichen 274 erklären lediglich, warum eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde.

Merke: Die Zusatzzeichen “Schule”, “Kindergarten”, “Altenheim” und “Krankenhaus” verändern die Regelung des Zeichens 274 nicht.
Die oben genannten Beschilderungskombinationen findest du in der Regel innerorts. Dabei wird die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt.

Das geht darauf zurück, dass seit Änderung der VwV-StVO 2017 die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf 30 km/h zu beschränken sind (VwV-StVO zu Zeichen 274).

An den oben genannten Stellen muss an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) oder anderen Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) noch nicht einmal eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden, um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h festzulegen (§ 45 Absatz 9 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkung: Unfallgefahr
Wenn Zeichen 274 zusammen mit dem Zusatzzeichen “Unfallgefahr” (Zusatzzeichen 1006-31) aufgestellt ist, kannst du davon ausgehen, dass sich auf der betreffenden Strecke vermehrt Unfälle ereignet haben.

Das Sinnbild des Zusatzzeichens “Unfallgefahr” zeigt zwei Personenkraftwagen. Einer der Personenkraftwagen fährt auf den anderen Personenkraftwagen auf.
Das Zusatzzeichen 1006-31 warnt aber nicht nur vor Auffahrunfällen, sondern vor einer generellen Unfallgefahr.
Durch das Zusatzzeichen “Unfallgefahr” wird Verkehrsteilnehmer verdeutlicht, warum die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Entfernungsangabe
Geschwindigkeitsbeschränkungen können auch durch Zusatzzeichen angekündigt werden.
Zusatzzeichen 1004-30 unter Zeichen 274 kündigen die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Metern an.

Diese Kombination wird zum Beispiel auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Mittelstreifen eingesetzt, um die Geschwindigkeit vor einem Baustellenbereich wirksam von 100 km/h auf 50 km/h zu reduzieren.
Warum ist in diesem Fall eine vorgelagerte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht möglich?
Außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen ist es verboten Geschwindigkeitsbeschränkungen vor anderen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufzustellen.
Die VwV-StVO spricht in diesem Zusammenhang vom Verbot der “stufenweisen” Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man auch von unzulässigen Geschwindigkeitstrichtern bei Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Mittelstreifen.
Der Ausweg ist die Ankündigung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die oben beschriebene Kombination bei Bedarf.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Längenangabe
Die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann durch Zusatzzeichen 1001 festgelegt werden (Anlage 2 laufende Nummer 54.3 StVO).
Das wird besonders bei längeren Streckenabschnitt angewendet (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird beispielsweise bei dem unteren Bild auf 30 km/h auf einer Länge von 200 m (Zusatzzeichen 1001-30) beschränkt.

Da sich der darauf folgende Streckenabschnitt im oben dargestellten Fall innerorts befindet, ist nach den 200 m wieder Tempo 50 erlaubt.
Eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist bei einer Kombination aus Zeichen 274 und einer Längenangabe nicht erforderlich (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Beschränkung auf Verkehrsart
Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen (VwV-StVO zu § 41).
Geschwindigkeitsbeschränkung: Lkw
Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung zusammen mit dem Zusatzzeichen “Lkw” (Zusatzzeichen 1010-51) aufgestellt, gilt die angezeigte Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (§ 39 Absatz 7 StVO).
Es ist auch möglich Geschwindigkeitsbeschränkungen ausschließlich für Lastkraftwagen mit Anhängern (Zusatzzeichen 1010-60) vorzusehen (§ 39 Absatz 7 StVO).

Daneben sind auch Kombinationen von Zeichen 274 mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Sattelkraftfahrzeuges (Zusatzzeichen 1048-14) möglich.
Soll eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur für Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhängern gelten, wird Zeichen 274 zusammen mit Zusatzzeichen 1048-15 aufgestellt.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Weiterhin können Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zusatzzeichen 1052-30) gelten.

Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern werden umgangssprachlich Gefahrguttransporte genannt.
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße und Eisenbahn verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist (VwV-StVO zu Zeichen 261).
Welche Stoffe und Gegenstände davon betroffen sind regelt sich nach § 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die GGVSEB online unter diesem Link veröffentlicht.
Die GGVSEB verweist auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). In der ADR sind alle gefährlichen Güter tabellarisch aufgelistet. Die ADR kannst du dir als pdf hier auf der Webpräsenz des Bundesanzeigers herunterladen.
Warum gibt es überhaupt Verbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern?
Lass uns hierzu ein wenig in die Vergangenheit reisen:
1987 war ein Tanklaster auf der B255 von Koblenz Richtung Osten unterwegs. Vor dem beschaulichen Örtchen Herborn mahnte ein Gefahrzeichen “Achtung 8% Gefälle”. Der Fahrer des Tanklasters wollte zurückschalten. Vergebens. Als er über die Kuppe hinweg fuhr, versuchte er die Bremse zu betätigen. Keine Reaktion.
Ohne funktionierende Bremsen beschleunigte der Tanklaster bergab immer weiter. In Herborn raste der Tanklaster mit einer ungeheuren Geschwindigkeit in eine Eisdiele. Der Tanklaster hatte mehrere Tausend Liter Benzin und Diesel geladen. Das ausgelaufene Benzin entzündete sich und es kam zu einer riesigen Explosion.
Durch diesen verheerenden Unfall wurden die Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern überarbeitet.
Des Weiteren wurden in der ganzen Bundesrepublik starke Gefällstrecken – insbesondere vor Ortseinfahrten – durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden genau unter die Lupe genommen.
Vielerorts kam es in Folge dessen auf Streckenabschnitten mit starkem Gefälle zu Verboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen für Gefahrguttransporte.
Freistellung einer Verkehrsart
Eine Verkehrsart oder mehrere Verkehrsarten werden von einer Geschwindigkeitbeschränkung ausgenommen, indem an die sinnbildliche Darstellung der Verkehrsart oder der Verkehrsarten das Wort “frei” hinzugefügt wird (VwV-StVO zu § 41).
Seitenstreifen befahren
Das Verkehrszeichen “Seitenstreifen befahren” (Zeichen 223.1) darf nur in Kombination mit einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) auf nicht mehr als 100 km/h angeordnet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 223.1 bis 223.3).
Sowohl auf dem Seitenstreifen, als auch der Fahrbahn gilt dann eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Fahrstreifentafel
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) kann in einer Fahrstreifentafel integriert sein (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Einengungstafel
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) kann in einer Einengungstafel integriert sein (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Aufweitungstafel
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) kann in einer Aufweitungstafel integriert sein (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Einzelne markierte Fahrstreifen
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) kann so angebracht werden, dass es nur für einzelne markierte Fahrstreifen gilt (VwV-StVO zu § 41).
Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nur für einzelne markierte Fahrstreifen gelten, sind in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Absatz 2 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkung: Bei Nässe
Ist Zusatzzeichen 1053-35 unter Zeichen 274 angebracht, gilt die angezeigte Geschwindigkeit nur “bei Nässe”.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff “bei Nässe”?
Zum Begriff “bei Nässe” gibt es bereits obergerichtliche Rechtsprechung.
Auf der Oberfläche muss sich erkennbar “eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht” gebildet haben. Eine “bloße Feuchtigkeit” reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 20.12.1977 – 4 StR 560/77).
Das OLG Hamm hat dies weiter konkretisiert:
Laut dem OLG Hamm reicht es nicht aus, wenn die “Fahrbahn nur feucht ist oder nur in Spurrillen Wasser steht” (OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.1977 – 4 Ss OWi 257/77).
„Nässe” läge dagegen vor, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2000 – 2 Ss OWi 1057/2000).
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden zusammen mit dem Zusatzzeichen “bei Nässe” (Zusatzzeichen 1053-35) aufgestellt, wenn es Probleme mit der Griffigkeit bei einer nassen Fahrbahn gibt.
Geschwindigkeitsbeschränkung: Neuer Fahrbahnbelag
Nach Fahrbahndeckenerneuerungen werden mancherorts Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Zusatzzeichen “neuer Fahrbahnbelag” aufgestellt.

Zusatzzeichen mit der Aufschrift “neuer Fahrbahnbelag” unter Geschwindigkeitsbeschränkungen erläutern, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt wurde.
Das Zusatzzeichen “neuer Fahrbahnbelag” unter einer Geschwindigkeitsbeschränkung verändert die Regelung des Zeichens 274 nicht.
Die Kombination aus der unteren Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzzeichen “neuer Fahrbahnbelag” zeigt an, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h wegen neuem Fahrbahnbelag beschränkt wurde.

Zusammenfassung
Die Zusatzzeichen “Lärmschutz”, “Schule”, “Kindergarten”, “Altenheim”, “Krankenhaus” und “Unfallgefahr” unter Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) zeigen dir an, aus welchem Grund die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt wurde.
Zusatzzeichen mit Uhrzeiten, wie “22-6 h”, beschränken die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf eine bestimmte Zeitspanne. Außerhalb des angezeigten Zeitraums gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht.
Die Zeichen 274 können mit Zusatzzeichen kombiniert werden, die eine Entfernungsangabe enthalten. Damit wird ein vor dir liegender geschwindigkeitsbeschränkter Bereich angekündigt.
Des Weiteren werden Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmte Fahrzeugarten durch Zusatzzeichen mit den entsprechenden Sinnbildern beschränkt.
Schlussendlich können Geschwindigkeitsbeschränkungen auch nur gelten, wenn bestimmte Straßenverhältnisse vorliegen. Beispielsweise können Geschwindigkeitsbeschränkungen nur bei Nässe – also auf Fahrbahnoberflächen mit “eine[r], sei es auch nur dünne[n], Wasserschicht” – gelten.
Wie Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben werden, erfährst du in meinem Artikel Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
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