Gefahrzeichen Schleudergefahr oder Rutschgefahr: Die 3 entscheidenden Voraussetzungen
Entlang von Baustellen trifft man häufig das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr an. Gefahrzeichen – wie das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr – mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation. Unter welchen Voraussetzungen darf das Schleuder- oder Rutschgefahr aufgestellt werden?
Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr ist bei Nässe auf kurzen Abschnitten aufzustellen, wenn die Nässe für einen aufmerksamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder man sich nicht oder nicht rechtzeitig darauf einstellen kann; bei Schmutz, wenn die Gefahr nur schwer erkennbar ist.
Dieser Artikel erläutert, unter welchen Umständen eine Warnung vor Nässe oder Schmutz durch das Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr erforderlich ist und was zu tun ist, wenn das Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr nicht aufgestellt werden darf – darunter:
- Haftung bei niedriger Griffigkeit durch Nässe
- Nässe auf längeren Abschnitten
- Beschmutzung der Straße als verkehrswidriger Zustand
- Neuer Fahrbahnbelag in Baden-Württemberg
- und vieles mehr …
Und los geht’s!
Fahrbahnbeschaffenheit
Das Gefahrzeichen Schleuder- oder Rutschgefahr wird bei Nässe oder Schmutz aufgestellt (Anlage 1 laufende Nummer 8 StVO).
Vor Nässe oder Schmutz muss gewarnt werden, wenn die Gefahr für einen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt
- nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder
- man sich nicht oder nicht rechtzeitig auf die Nässe oder den Schmutz einstellen konnte (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, Randnummer 9).
Mit Benutzern, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, können meiner Meinung nach auch als aufmerksame Fahrzeugführer oder sorgfältige Fahrzeugführer bezeichnet werden.
Straßenbenutzer müssen sich jedoch grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, Randnummer 9).
Nässe
Zur Kennzeichnung von Nässe wird das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr aufgestellt, wenn die Gefahr durch Nässe nur auf einem kurzen Abschnitt besteht (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Das OLG Hamm entschied, dass bei niedriger Griffigkeit durch Nässe der Verkehrssicherungspflichtige für eintretende Unfallschäden haftet, wenn nicht vor der Gefahr gewarnt wurde und die nicht ausreichende Griffigkeit unfallursächlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14).
Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr ist bei Nässe auf kurzen Abschnitten aufzustellen, wenn die Gefahr für einen aufmerksamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder man sich nicht oder nicht rechtzeitig auf die Gefahr einstellen kann.
Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen “bei Nässe” soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden, wo das Gefahrzeichen als Warnung nicht ausreicht.
VwV-StVO zu Zeichen 274
Demnach soll auf kurzen Abschnitten vor Nässe statt mit dem Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr mit einer Kombination aus dem Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit und dem Zusatzzeichen bei Nässe gewarnt werden, wenn Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr nicht ausreichend ist.
Wenn Nässe allerdings auf längeren Abschnitten häufiger besteht, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird bei Nässe durch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit und dem Zusatzzeichen bei Nässe beschränkt.
Zusatzzeichen bei Nässe unter dem Zulässige Höchstgeschwindigkeit verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten (Anlage 2 laufende Nummer 49.1 StVO).
Die untere Kombination verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 80 km/h zu überschreiten.
Schmutz
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (§ 32 Absatz 1 StVO).
Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen (§ 32 Absatz 1 StVO).
Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, dass verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unterbleiben (VwV-StVO zu § 32 Absatz 1).
Einer Verschmutzung der Fahrbahn kann zum Beispiel durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn vorgebeugt werden (VwV-StVO zu § 32 Absatz 1).
Das bedeutet, dass verschmutzte Straßen, die den Verkehr gefährden oder erschweren, unverzüglich zu reinigen sind.
Bevor die Straße gereinigt werden kann, muss die verschmutzte Straße ausreichend kenntlich gemacht werden.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wird hinsichtlich der Kenntlichmachung der Gefahrstelle noch etwas genauer:
Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn
- die verkehrsgefährdende Auswirkung nicht sofort beseitigt werden kann und
- schwer erkennbar ist (VwV-StVO Zeichen 114).
Bis zur Reinigung der beschmutzten Fahrbahn ist ein Warnschild folglich nur aufzustellen, wenn die Gefahr nur schwer erkennbar ist.
Vor beschmutzten Fahrbahnen kann beispielsweise mit dem Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr gewarnt werden.
Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr ist bei Schmutz auf kurzen Abschnitten aufzustellen, wenn die Gefahr nur schwer erkennbar ist.
Ort
Innerorts ist das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr in der Regel entbehrlich (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Das bedeutet, dass das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr hauptsächlich außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt wird.
Nur im Ausnahmefall darf das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr innerorts angebracht werden.
Streckenlänge
Das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr ist nur aufzustellen, wenn die Gefahr auf einem kurzen Abschnitt besteht (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Besteht die Gefahr auf längeren Abschnitten häufiger, ist stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 114).
Sonderfall: Baden-Württemberg
Bei neu hergestellten Fahrbahndecken in Baden-Württemberg im Regierungsbezirk Karlsruhe wird zeitnah eine Griffigkeitsmessung durchgeführt.
Bis zum Abschluss der Griffigkeitsmessung ist durch das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr mit dem Zusatzzeichen neuer Fahrbahnbelag vor der Gefahrstelle zu warnen (Regierungspräsidium Karlsruhe, Schreiben vom 16.12.2014 – 45c4-3962.1).
Liegt der Griffigkeitswert unterhalb des Warnwertes nach den TP Griff-StB, muss bis zu einer erneuten Griffigkeitsmessung weiterhin mit der Kombination aus dem Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr und dem Zusatzzeichen neuer Fahrbahnbelag vor der Gefahrstelle gewarnt werden (Regierungspräsidium Karlsruhe, Schreiben vom 16.12.2014 – 45c4-3962.1)
Die Abkürzung TP Griff-StB steht für die Technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau.
Bei neu hergestellten Fahrbahndecken kommt eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen bei Nässe im Regierungsbezirk Karlsruhe in Betracht, wenn
- der Griffigkeitswert unterhalb des Schwellenwertes nach TP Griff-StB liegt und
- ein erhöhtes Gefahrenpotenzial wegen unzureichender Griffigkeit vorliegt (Regierungspräsidium Karlsruhe, Schreiben vom 16.12.2014 – 45c4-3962.1).
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen bei Nässe bei neu hergestellten Fahrbahndecken ist im Regierungsbezirk Karlsruhe ebenfalls zu prüfen, wenn
- wenn noch keine Griffigkeitsmessung erfolgt ist und
- ein erhöhtes Gefahrenpotenzial wegen unzureichender Griffigkeit vorliegt (Regierungspräsidium Karlsruhe, Schreiben vom 16.12.2014 – 45c4-3962.1).
Fazit
Die Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr sind regelmäßig außerorts – ausnahmsweise auch innerorts – anzutreffen.
Vor Aufstellung des Gefahrzeichen Schleuder- oder Rutschgefahr muss zunächst geprüft werden, ob Nässe oder Schmutz vorliegt.
Bei Nässe darf das Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr nur aufgestellt werden, wenn sich die Gefahr auf einen kurzen Abschnitt beschränkt. Die Gefahr durch Nässe muss zudem für einen aufmerksamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sein oder es darf nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein, sich auf die Gefahr durch Nässe einzustellen.
Auf Nässe auf längeren Abschnitten ist, statt mit dem Verkehrszeichen Schleuder- oder Rutschgefahr, mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzzeichen bei Nässe zu reagieren.
Zeichen Schleuder- oder Rutschgefahr ist bei Schmutz auf kurzen Abschnitten aufzustellen, wenn die Gefahr nur schwer erkennbar ist.
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