Unter welchen Voraussetzungen werden Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern ausgewiesen?
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern innerhalb geschlossener Ortschaften müssen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder starken Zielverkehr und Quellverkehr mit kritischen Begleiterscheinungen aufweisen, damit Tempo 30 eingerichtet werden kann.
Dieser Artikel zeigt dir, was sich hinter den Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen und Krankenhäusern verbirgt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was genau ist damit gemeint, dass Tempo 30 erforderlich sein muss?
- Wann verfügt eine Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße?
- Was ist starker Zielverkehr und Quellverkehr?
- Was ist mit kritischen Begleiterscheinungen gemeint?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Erforderlichkeit
Straßenverkehrsbehörden sind für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Absatz 1 StVO).
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörde beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 StVO).
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit Zeichen 274 stellt eine Beschränkung der Nutzung einer Straße oder einer Straßenstrecke dar.

Die Aufstellung von Verkehrszeichen muss wegen der besonderen Umstände erforderlich sein (§ 45 Absatz 9 StVO).
Straßenverkehrsbehörden müssen folglich nachweisen, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund der besonderen Umstände erforderlich ist.

Beschränkungen des fließenden Verkehrs bedürfen darüber hinaus einen Nachweis einer Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (§ 45 Absatz 9 StVO).
Man spricht auch vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage.
Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Zeichen 274 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist jedoch für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h
- auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)
- im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern
nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 StVO).
Achtung: Nur auf Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Vorfahrtstraßen muss eine qualifizierte Gefahrenlage nicht nachgewiesen werden.
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altheimen, Pflegeheimen und Krankenhäusern ist ein Nachweis einer Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h kommt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung auch vor Kinderkrippen und Kinderhorten in Betracht (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Kinderkrippen und Kinderhorten ist ebenfalls nicht vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage ausgenommen (§ 45 Absatz 9 StVO).
Folglich werden an die Ausweisung von Tempo 30 vor Kinderkrippen und Kinderhorten im Vergleich zu den anderen oben genannten Einrichtungen höhere Anforderungen gestellt.
Einrichtungen
Tempo 30 kommt vor folgenden Einrichtungen in Betracht (VwV-StVO zu Zeichen 274):
- Kindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Kinderhorten
- allgemeinbildenden Schulen
- Förderschulen für geistig behinderte Menschen
- Förderschulen für körperlich behinderte Menschen
- Altenheimen
- Pflegeheimen
- Krankenhäusern
Die oben genannte Auflistung ist abschließend. Weitere Einrichtungen sind nicht genannt (§ 45 Absatz 9 StVO; VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ort
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist in der Regel innerorts vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern einzurichten (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Das gilt auch auf klassifizierten Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Unter klassifizierte Straßen fallen Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Vorfahrtstraßen werden mit Zeichen 306 beschildert.

Des Weiteren muss der betreffende Kindergarten, die Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Kinderhort, allgemeinbildende Schule, Förderschule für geistig oder körperlich behinderte Menschen, das Altenheim, Pflegeheim oder Krankenhaus entweder
- über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder
- im Nahbereich der Einrichtung muss starker Zielverkehr und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Im Umkehrschluss: Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern nicht auf 30 km/h herabzusetzen.
Genauso darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht ausgewiesen werden, wenn eine der oben genannten Einrichtungen weder über einen direkten Zugang zur Straße verfügt, noch starker Zielverkehr und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen im Nahbereich vorhanden ist.
Direkter Zugang zur Straße
Die betreffende Einrichtung muss einerseits über einen direkten Zugang zur Straße verfügen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Mit einem direkten Zugang sind meiner Meinung nach Einrichtungen gemeint, die direkt von der betreffenden Straße erschlossen werden. Sie sollten daher direkt an der Straße, auf der Tempo 30 eingerichtet werden soll, anliegen.

Liegt die betreffende Einrichtung in einer Parallelstraße, sollte ein direkter Zugang zur Straße nicht gegeben sein.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sollte daher auf Grundlage des “direkten Zugangs zur Straße” nicht möglich sein, wenn die betreffende Einrichtung in einer Parallelstraße liegt.
Meiner Ansicht nach sollten Einrichtungen in Einmündungen ebenfalls keinen direkten Zugang zu einer Straße haben.
Bei Einrichtungen in Einmündungen sollte folglich ebenso wenig eine Temporeduzierung auf 30 km/h auf einer Querstraße auf Grundlage des “direkten Zugangs zur Straße” möglich sein.
Verkehrsaufkommen
Statt eines direkten Zugangs zur Straße kann andererseits aber auch starker Zielverkehr und Quellverkehr mit kritischen Begleiterscheinungen im Nahbereich der Einrichtung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h begründen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung, noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung erläutert, wann starker Zielverkehr und Quellverkehr vorliegt.
Dort, wo Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften keine Regelung treffen, muss die Verwaltung trotzdem Entscheidungen treffen.
Wenn sich eine Verwaltungspraxis etabliert hat, ist die Verwaltung nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung dazu verpflichtet, alle künftigen gleichgearteten Fälle auf gleicher Basis zu entscheiden (§ 3 Absatz 1 GG).
Was ist mit kritischen Begleiterscheinungen gemeint?
Unter kritische Begleiterscheinungen fallen beispielsweise
- Bringverkehr und Abholverkehr mit vielfachem Einsteigen und Aussteigen,
- erhöhter Parkraumsuchverkehr,
- häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger und
- Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die oben genannten kritischen Begleiterscheinungen sind Regelbeispiele aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.
Die Liste ist demnach nicht abschließend, gibt aber Hinweise, wann starker Zielverkehr und Quellverkehr mit kritischen Begleiterscheinungen vorliegt.
Ausdehnung
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weiterhin darf Tempo 30 vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf einer Strecke von insgesamt höchstens 300 m Länge eingerichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Das bedeutet, dass zum Beispiel in einer der beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einer Länge von 200 m eingerichtet werden kann.
In der anderen Fahrtrichtung kann hingegen Tempo 30 auf einer Länge von 300 m ausgewiesen werden.
Fraglich ist jedoch, wie groß die räumliche Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sein darf, wenn die beiden Fahrtrichtungen unterschiedlich behandelt werden.
Tempo 30 darf laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung auf einer Strecke von insgesamt höchstens 300 m eingerichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Da die Fahrtrichtungen unterschiedlich behandelt werden können, darf Tempo 30 meiner Ansicht nach je Fahrtrichtung eine räumliche Ausdehnung von maximal 300 m vorweisen.
Es sollte demnach möglich sein, in einer Fahrtrichtung Tempo 30 auf einer Länge von 300 m auszuweisen und gleichzeitig in Gegenrichtung Tempo 30 auf 200 m einzurichten.

Dabei würden sich im obigen Beispiel die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h nicht vollständig überlappen.
Eine Strecke von insgesamt 300 m je Fahrtrichtung würde jedoch ebenso wenig überschritten werden.
Eingrenzung
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Schule”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Schule” aufgestellt werden.

Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Schule wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Schule” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Schule” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Schule” geht keine Regelungswirkung aus.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Kindergarten”
Auch eine Kombination aus einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem Zusatzzeichen “Kindergarten” ist möglich.

Vom Zusatzzeichen “Kindergarten” geht aber ebenso wenig eine Regelung aus.
Das Zusatzzeichen “Kindergarten” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” zeigt Fahrzeugführern lediglich an, dass Tempo 30 wegen eines Kindergartens eingerichtet wurde.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Altenheim”
Durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Höchstzulässige Geschwindigkeit 30 km/h” mit dem Zusatzzeichen “Altenheim” wird Verkehrsteilnehmern angezeigt, dass Tempo 30 wegen eines Altenheims eingerichtet wurde.

Es ist aber nicht notwendig, das Zusatzzeichen “Altenheim” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” anzubringen, damit Tempo 30 wirksam durchgesetzt werden kann.
Durch das Zusatzzeichen “Altenheim” wird die Regelung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” nicht verändert.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Krankenhaus”
Weiterhin kann das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” mit dem Zusatzzeichen “Krankenhaus” kombiniert werden.

Allerdings geht vom Zusatzzeichen “Krankenhaus” ebenso keine Regelung aus.
Das Zusatzzeichen “Krankenhaus” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen Uhrzeit
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind auf vorhandene Öffnungszeiten der betreffenden Einrichtung zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Dabei sind auch Nachnutzungen und Nebennutzungen miteinzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Was ist mit Nachnutzung und Nebennutzung gemeint? Dazu ein Beispiel:
Die Unterrichtszeiten einer allgemeinbildenden Schule sind von 7.45 Uhr bis 17.05 Uhr.
Vor der Unterrichtszeit ab 7.00 Uhr und nach der Unterrichtszeit bis 18.00 Uhr findet starker Zielverkehr und Quellverkehr mit kritischen Begleiterscheinungen statt.
Zumindest der Zeitraum nach der Unterrichtszeit bis 18.00 Uhr sollte als Nachnutzung berücksichtigt werden.
Auch die Vornutzung ab 7.00 Uhr sollte meiner Ansicht nach Berücksichtigung finden.
Des Weiteren finden von montags bis freitags ab 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr Veranstaltungen, Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften in der besagten allgemeinbildenden Schule statt.
Veranstaltungen, Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften sollten meiner Meinung nach Nebennutzungen einer allgemeinbildenden Schule sein.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sollte folglich mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags außer samstags 7-19 h” auf den Zeitraum von montags bis freitags an Werktagen jeweils zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr beschränkt werden.

Vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann es aber zusätzlich noch andere Begleiterscheinungen geben, die für eine Geschwindigkeitsbeschränkung sprechen.
So kann die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht kommen.
Wenn es beispielsweise zu Überschreitungen der vorgeschriebenen nächtlichen Lärmwerte im Bereich einer Einrichtung kommt, kann eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erforderlich sein.
Tempo 30 vor Schulen in den Ferien
Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Höchstzulässige Geschwindigkeit 30 km/h” können Tempo 30 zeitlich befristen.
Beim Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags außer samstags 7-19 h” unter dem Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” ist Tempo 30 auch werktags von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in den Ferien gültig.

Demnach gilt Tempo 30 vor allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen auch in den Ferien im angegebenen Zeitraum.
Tempo 30 vor Schulen nachts
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags außer samstags 7-19 h” gilt von montags bis freitags an Werktagen nicht von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages.

Tempo 30 gilt bei der oben genannten Beschilderungskombination ebenso wenig an Feiertagen von montags bis freitags sowie an Samstagen und Sonntagen.
Bei der oben genannten Beschilderungskombination gilt Tempo 30 vor allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen im Zeitraum, der auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und nicht nachts.
Ausnahmen
Trotz dessen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach den obigen Kriterien erforderlich ist, kann ausnahmsweise auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmsweise darf auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, wenn
- negative Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder
- eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen
zu befürchten ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Als negative Auswirkung auf den ÖPNV nennt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung den Taktfahrplan (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sollte der Taktfahrplan des ÖPNV durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht mehr eingehalten werden können, darf also von Tempo 30 abgesehen werden.
Der Taktfahrplan ist allerdings lediglich ein Beispiel. Auch andere negative Auswirkungen auf den ÖPNV begründen ein Absehen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern.
Wenn von Temporeduzierung auf 30 km/h abgesehen wird, sollten allerdings Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen in Betracht gezogen werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verweist dabei zum Beispiel auf Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen oder Sperrgitter (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Wie man einen Fußgängerüberweg einrichtet und was bei Umlaufsperren auf Radwegen zu beachten ist, habe ich bereits in zwei Artikeln auf dieser Website behandelt.
Fazit
Vor Aufstellung jedes Verkehrszeichens muss nachgewiesen werden, dass dieses wegen der besonderen Umstände erforderlich ist. Bei Tempo 30 vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern muss jedoch keine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden.
Vor Kinderkrippen und Kinderhorten ist zur Einrichtung von Tempo 30 allerdings ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage erforderlich.
Bringverkehr und Abholverkehr mit vielfachem Einsteigen und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger und Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern sind Beispiele für kritische Begleiterscheinungen.
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