Reitweg: Diese 3 Regeln musst du kennen
Blaue runde Verkehrszeichen mit dem Sinnbild eines Reiters kennzeichnen Reitwege. Das Vorschriftzeichen “Reitweg” wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Verkehrszeichen “Reiter” oder Verkehrszeichen “Pferde” bezeichnet. Welche Regeln gehen vom Vorschriftzeichen “Reitweg” aus?
Mit Verkehrszeichen 238 “Reitweg” beschilderte Wege müssen von Reitern benutzt werden (Reitwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf Reitwege nicht benutzen, sofern dies nicht durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Auf Reitwegen zugelassene Verkehrsarten müssen auf Reiter Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit auf Reiter anpassen.
Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob es Ausnahmen von der durch Verkehrszeichen “Reitweg” vorgegebenen Reitwegbenutzungspflicht gibt und wie Zusatzzeichen die Bedeutung von Verkehrszeichen “Reitweg” verändern – darunter:
- Reitweg mit “Radverkehr frei”
- Reitweg mit “Mofas frei”
- Reitweg mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”
- Reitweg mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Benutzungspflicht von Reitwegen
Reiter müssen mit Verkehrszeichen “Reitweg” (Zeichen 238) kennzeichnete Wege benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Verläuft ein Reitweg neben einer Fahrbahn, so dürfen Reiter die Fahrbahn nicht benutzen, sondern müssen auf dem Reitweg reiten (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Die Pflicht von Reitern Wege zu benutzen, die mit Verkehrszeichen “Reitweg” gekennzeichnet sind, wird Reitwegbenutzungspflicht genannt (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von einer Benutzungspflicht für Reiter, einer Benutzungspflicht für Pferde oder lediglich von einer Benutzungspflicht gesprochen.
Auch Führer von Pferden müssen mit Zeichen 238 beschilderte Wege benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Personen, die Pferde führen, dürfen die Fahrbahn nicht benutzen, wenn neben der Fahrbahn ein mit Verkehrszeichen “Reitweg” beschilderter Weg vorhanden ist (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Wie hat man sich zu verhalten, wenn der Reitweg in einem schlechten Zustand ist und er dadurch gar nicht, oder nur schwer, benutzt werden kann?
Besteht eine Reitwegbenutzungspflicht bei Reitwegen in schlechtem Zustand immer noch?
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch die Rechtsprechung äußert sich zu Ausnahmen von der Benutzungspflicht von Reitwegen.
Folglich gilt die Reitwegbenutzungspflicht auch auf Reitwegen in schlechtem Zustand.
Reitwege mit Zusatzzeichen
Anderer Verkehr darf Reitwege nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Mit anderem Verkehr sind zum Beispiel Autos, Motorräder oder Mofas gemeint.
Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen auf Reitwegen zugelassen werden.
Sind andere Verkehrsarten durch Zusatzzeichen auf einem Reitweg erlaubt, so müssen die freigegebenen Verkehrsarten auf dem Reitweg auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Auf Reitwegen mit Zusatzzeichen zugelassener Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Eine Auswahl möglicher Beschilderungskombination des Verkehrszeichens “Reitweg” mit Zusatzzeichen findest du in den folgenden Kapiteln.
Reitweg mit “Radverkehr frei”
Radfahrer werden mit der Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Reitweg” und dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) auf Reitwegen zugelassen.
Eine durch Zusatzzeichen freigegebene Verkehrsart auf einem Reitweg muss auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Demnach muss Radverkehr muss auf einem Reitweg auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen.
Der Fahrzeugverkehr muss auf Reitwegen erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Folglich müssen Radfahrer auf Reitwegen erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
Reitweg mit “Mofas frei”
Mofas sind auf Reitwegen erlaubt, wenn das Zusatzzeichen Mofas frei (Zusatzzeichen 1022-11) unter dem Verkehrszeichen “Reitweg” angebracht ist.
Als freigegebene Verkehrsart müssen Mofas auf Reitwegen ebenfalls auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Mofas sind Kraftfahrzeuge (BGH, Urteil vom 24.06.1993 – 4 StR 217/93; BGH, Urteil vom 30.11.1971 – 1 StR 554/71).
Der Fahrzeugverkehr muss auf Reitwegen erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Daraus folgt, dass Mofas auf Reitwegen erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen müssen.
Reitweg mit “E-Bikes frei”
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reitweg” und dem Zusatzzeichen “E-Bikes frei” (Zusatzzeichen 1022-13) ermöglicht es E-Bike Fahrern Reitwege zu benutzen.
Auf Reitwegen freigegebene E-Bikes müssen auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
E-Bikes sind Kraftfahrzeuge. Sie werden je nach Ausstattung als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad eingeordnet (Huppertz, VD 2017, S. 175-177).
Da E-Bikes auch dem Fahrzeugverkehr zugeordnet werden, müssen E-Bikes auf Reitwegen erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Reitweg mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”
Landwirtschaftlicher Verkehr wird auf Reitwegen durch Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” (Zusatzzeichen 1026-36) unter Verkehrszeichen “Reitweg” zugelassen.
Wird landwirtschaftlicher Verkehr auf Reitwegen zugelassen, muss dieser auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Auf Reitwegen erlaubte landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Was ist mit landwirtschaftlichem Verkehr gemeint? Welche Fahrzeuge dürfen einen mit Verkehrszeichen “Reitweg” und Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr” frei beschilderten Weg benutzen?
Tätigkeit | Quelle |
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Imkerei im Haupterwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Imkerei im Nebenerwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Gewerbliche Nutztierhaltung im Haupterwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Gewerbliche Nutztierhaltung im Nebenerwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Berufliche Jagd zur Begrenzung von Wildschäden in der Landwirtschaft | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 4; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 - 322 SsRs 154/14 |
Berufliche Binnenfischerei | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5 |
Bewirtschaftung eines Binnensees (Fischzucht und Ertrag) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5 |
Betrieb einer Biogasanlage mit Gärstoffen aus der Landwirtschaft | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 6 |
Fischereiwirtschaftlicher Verkehr | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Reinigung von Gewässern für den Fischfang | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Besatz mit Fischen | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Fütterung von Fischen | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Durchführung von Fischkontrollen | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Fischfang zu Erwerbszwecken | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Bebauung oder Ausnutzung des Bodens | OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 - 1 Ss 485/84; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Landwirtschaftliche Fachberatung | BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982 - 1 Ob OWi 40/82 |
Anlieferung von Saatgut | BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982 - 1 Ob OWi 40/82 |
Anlieferung von Dünger | BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982 - 1 Ob OWi 40/82 |
Tätigkeit | Quelle |
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Nicht gewerblicher Gemüsebau | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Nicht gewerblicher Obstbau | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Nicht gewerblicher Gartenbau (Hobbygärtnerei) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 |
Imkerei als Hobby | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Sportfischer (auch Vereine) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5 |
Hobbyangler (auch Vereine) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Gewerblicher Betrieb einer Biogasanlage ohne Gärstoffe aus der Landwirtschaft | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 6 |
Prüfung eines Betonmastes | OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 - 1 Ss 485/84 |
Mehr zum Thema landwirtschaftlicher Verkehr kannst du im Kapitel Zeichen 260 mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” auf dieser Website in Erfahrung bringen.
Reitweg mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
Forstwirtschaftlicher Verkehr wird durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reitweg” und dem Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” (Zusatzzeichen 1026-37) auf Reitwegen zugelassen.
Auf Reitwegen zugelassener forstwirtschaftlicher Verkehr muss auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Forstwirtschaftlicher Verkehr muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit auf Reitwegen an den Reitverkehr anpassen (Anlage 2 laufende Nummer 17 StVO).
Wer ist forstwirtschaftlichem Verkehr verkehrsrechtlich zuzuordnen?
Fahrzeugführer mit forstwirtschaftlichem Zweck dürfen in einen Bereich einfahren, der mit einem Verkehrszeichen “Reitweg” und dem Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschildert ist.
Das OLG Naumburg ist der Ansicht, dass die Unterhaltung von Waldwegen, auch durch beauftragte Unternehmen, zum forstwirtschaftlichen Verkehr zählt (OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2017 – 1 U 60/17).
Das Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” erlaubt nach herrschender Meinung auch die Fahrt zu einem Jagdort innerhalb des gesperrten Bereichs (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Was Jäger beachten müssen, wenn sie in einen mit dem Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” gesperrten Bereich einfahren, kannst du im Kapitel Zeichen 250 mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” nachlesen.
Reitweg mit “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
Mit dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” unter dem Verkehrszeichen “Reitweg” wird sowohl landwirtschaftlichem Verkehr, als auch forstwirtschaftlichem Verkehr die Benutzung von Reitwegen ermöglicht.
Bonus: Anspruch auf Ausweisung von Reitwegen
Laut Urteil des VGH München besteht für Reiter kein Anspruch auf Ausweisung von Reitwegen in einem Nationalpark (VGH München, Urteil vom 26.03.2001 – 9 B 96.1129).
Frühere Rechtsprechung des VGH München gestand einem Kläger ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Ausweisung eines Reitweges in einem Naturschutzgebiet zu (VGH München, Urteil vom 18.07.1989 – 9 B 86.01498).
Auch für Wege im Wald gibt es nach Ansicht des VG Meiningen keinen Anspruch auf Ausweisung von Reitwegen. Ein rechtlich geschütztes Individualinteresse wäre nicht ersichtlich (VG Meiningen, Urteil vom 08.09.2015 – 2 K 71/14 Me).
Zusammenfassung
Verkehrszeichen “Reitweg” verpflichtet Reiter und Führer von Pferden zur Benutzung des ausgeschilderten Reitweges. Reiter und Führer von Pferden dürfen dann nicht die Fahrbahn benutzen.
Die Regelwerke sehen keine Ausnahme von der Reitwegbenutzungspflicht vor.
Durch Zusatzzeichen werden andere Verkehrsarten auf Reitwegen zugelassen. Auf Reitwegen zugelassene Verkehrsarten müssen allerdings auf Reiter und Führer von Pferden Rücksicht nehmen.
Ebenso müssen die auf Reitwegen zugelassenen Verkehrsarten die Geschwindigkeit auf Reiter anpassen.
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