Verkehrszeichen Haltestelle: Bedeutung erklärt
Das Verkehrszeichen “Haltestelle” dient nicht nur als Hinweis auf eine Haltestelle. Vom Verkehrszeichen “Haltestelle” gehen auch Gebote und Verbote aus. Welche Bedeutung geht vom Verkehrszeichen “Haltestelle” aus?
Fahrzeuge dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” nicht parken. Nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr darf an mit Warnblinklicht haltenden Bussen an Haltestellen nur mit Schrittgeschwindigkeit, ohne Gefährdung und Behinderung von Fahrgästen vorbeifahren.
In diesem Beitrag erhältst du eine Antwort auf folgende Fragen:
- Wie werden Haltestellen gekennzeichnet?
- Wie verhalten sich Haltestellen zu bestehenden Haltverboten?
- Heben mobile Haltverbote Haltestellen auf?
- Welche Zusatzzeichen werden unter Haltestellen angebracht und was bedeuten diese?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Kennzeichnung von Haltestellen
Linienverkehr
Haltestellen des Linienverkehrs werden mit dem Verkehrszeichen “Haltestelle” gekennzeichnet.
Mit Linienverkehr ist eine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen Ausgangspunkt und Endpunkt mit Haltestellen für Fahrgäste gemeint (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 2 zu § 20 StVO).
Privatbusse von Reisegesellschaften, Privatbusse im Gelegenheitsverkehr und Taxen sind keine Busse im Linienverkehr (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 2 zu § 20 StVO).
Wo Haltestellen des Linienverkehrs angebracht werden, richtet sich nach der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (VwV-StVO zu Zeichen 224).
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) macht Vorgaben zur Kennzeichnung von Straßenbahnhaltestellen.
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) befasst sich mit Bushaltestellen.
Schulbus
Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzzeichen „Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)” beschildert (VwV-StVO zu Zeichen 224).
Behindertenverkehr
Haltestellen für Fahrzeuge des Behindertenverkehrs sind ebenfalls mit dem Verkehrszeichen “Haltestelle” gekennzeichnet (VwV-StVO zu Zeichen 224).
Andere Haltestellen
Andere Haltestellen werden mit dem Verkehrszeichen “Haltestelle” gekennzeichnet, sofern erheblicher Parkraummangel besteht (VwV-StVO zu Zeichen 224).
Bei anderen Haltestellen müssen allerdings die Verkehrszeichen “Haltestelle” mit einem Zusatzzeichen mit einer tageszeitlichen Befristung gekennzeichnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 224).
Markierung
Der Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs kann durch eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) gekennzeichnet sein (VwV-StVO zu Zeichen 224).
An Bushaltestellen werden Grenzmarkierungen als Zick-Zack-Linien ausgeführt (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).
Bushaltestellen an Fahrbahnrändern werden einerseits ausschließlich mit Zick-Zack-Linien gekennzeichnet.
In der unteren Verkehrssituation wurde nicht der gesamte Bereich 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” mit einer Zick-Zack-Linie gekennzeichnet.
Stattdessen wurde lediglich der Bereich durch eine Zick-Zack-Linie gekennzeichnet, für welchen nicht bereits ein Parkverbot kraft Verordnung besteht.
Im Bereich 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” befinden sich Senkrechtparkstände.
Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 StVO).
Andererseits werden Bushaltestellen an Fahrbahnrändern mit unterbrochenen Zick-Zack-Linien und den Buchstaben “BUS” gekennzeichnet.
Parkverbot
Bis zu 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” ist das Parken mit Fahrzeugen verboten (Anlage 2 laufende Nummer 14 StVO).
Im Bereich von Haltestellen gilt das Parkverbot 15 m vor und hinter Zeichen 224 auch auf den Seitenstreifen. Somit wird der Zugang zur Haltestelle für Fahrgäste gewährleistet (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 51 zu § 12 StVO).
Rechts aufgestellte Verkehrszeichen “Haltestelle” verbieten das Parken bis zu 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” am rechten Fahrbahnrand (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 49 zu § 12 StVO).
Verkehrszeichen “Haltestelle” auf einer Haltestelleninsel bewirken für die Fahrbahn rechts von der Insel kein Parkverbot (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 49 zu § 12 StVO).
Ausnahme an Endhaltestellen
Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t ist innerorts das Parken
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen untersagt (§ 12 Absatz 3a StVO).
Busse weisen häufig eine zulässige Gesamtmasse über 7,5 t auf.
Linienbusse dürfen jedoch an Endhaltestellen in der oben genannten Sperrzeit parken (§ 12 Absatz 3a StVO).
Das bedeutet, dass Linienbusse mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t im Parkverbot von Verkehrszeichen “Bushaltestelle” an Endhaltestellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen parken dürfen.
Warnzeichen vor Haltestellen
An bestimmten Haltestellen schalten Busse im Linienverkehr Warnblinklicht ein, wenn sie sich diesen nähern (§ 16 Absatz 2 StVO).
Des Weiteren schalten Busse im Linienverkehr an manchen Haltestellen Warnblicklicht ein, solange Fahrgäste einsteigen oder aussteigen (§ 16 Absatz 2 StVO).
Schulbusse geben ebenfalls an bestimmten Haltestellen Warnblinklicht bei Annäherung oder wenn Fahrgäste einsteigen oder aussteigen (§ 16 Absatz 2 StVO).
Busse im Linienverkehr oder Schulbusse müssen allerdings nur dann Warnblinklicht einschalten, wenn dies von der Straßenverkehrsbehörde für eine bestimmte Haltestelle vorgegeben wird (§ 16 Absatz 2 StVO).
Vorbeifahrt an Haltestellen
Vorbeifahrt an haltenden Fahrzeugen
Betreffende Fahrzeugarten
Am Verkehrszeichen “Haltestelle” haltende Linienbusse, Straßenbahnen und Schulbussen darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden (§ 20 Absatz 1 StVO).
Auch im Gegenverkehr darf nur vorsichtig an am Verkehrszeichen “Haltestelle” haltenden Linienbussen, Straßenbahnen und Schulbussen nur vorsichtig vorbeigefahren werden (§ 20 Absatz 1 StVO).
Auch an am Verkehrszeichen “Haltestelle” haltenden Oberleitungsbussen im Linienverkehr darf nur vorsichtig – auch im Gegenverkehr – vorbeigefahren werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 2 zu § 20 StVO).
An Privatbussen von Reisegesellschaften, Privatbusse im Gelegenheitsverkehr und Taxen muss jedoch weder in Fahrtrichtung, noch in Gegenrichtung vorsichtig vorbeigefahren werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 2 zu § 20 StVO).
Das liegt daran, dass es sich bei Privatbussen von Reisegesellschaften, Privatbusse im Gelegenheitsverkehr und Taxen um keine Linienbusse oder Schulbusse handelt (§ 20 Absatz 1 StVO).
Räumlicher Geltungsbereich des Verkehrszeichens “Haltestelle”
Am Verkehrszeichen “Haltestelle” muss an haltenden Linienbusse und Schulbussen auch dann vorsichtig vorbeigefahren werden, wenn ein Bus einige Meter vor oder hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” hält (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 – 4 U 338/06).
Persönlicher Geltungsbereich des Verkehrszeichens “Haltestelle”
Bei der Vorbeifahrt an haltenden Linienbussen, Straßenbahnen und Schulbussen am Verkehrszeichen “Haltestelle” wird nicht zwischen einsteigenden Fahrgästen, aussteigenden Fahrgästen und anderen Fußgängern unterschieden (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05).
Demnach schützt das Gebot, vorsichtig an am Verkehrszeichen “Haltestelle” haltenden Linienbussen, Straßenbahnen und Schulbussen vorbeizufahren, alle Fußgänger im Bereich des Verkehrszeichens “Haltestelle” (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05).
Der Schutz aus § 20 Absatz 1 StVO ist nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich unterschiedslos auf alle Fußgänger.
BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05
Ob ein Fußgänger am Verkehrszeichen “Haltestelle” die Absicht hat einzusteigen, ausgestiegen ist oder andere Absichten hat, spielt keine Rolle (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05).
Am Verkehrszeichen “Haltestelle” muss an haltenden Linienbussen und Schulbussen immer vorsichtig vorbeigefahren werden (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05).
Fahrzeuge müssen sich darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Bus einige Schritte unachtsam auf die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1987 – 8 U 10/87; BGH, Beschluss vom 27.05.1959 – 4 StR 49/59).
Zudem müssen Fahrzeugführer laut Urteil des OLG Oldenburg bei der Vorbeifahrt an haltenden Schulbussen damit rechnen, dass Kinder plötzlich hinter dem Bus auf die Straße laufen (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.1991 – 12 U 15/91).
Der Begriff des “Haltens” am Verkehrszeichen “Haltestelle”
Nach Urteil des OLG Saarbrücken umfasst das Halten von Linienbussen, Straßenbahnen und Schulbussen am Verkehrszeichen “Haltestelle” den gesamten Vorgang des Haltens (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 – 4 U 338/06).
Demnach fallen unter den Begriff “Halten” auch anfahrende und abfahrende Linienbusse, Straßenbahnen und Schulbussen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 – 4 U 338/06).
Abstand zu Bussen
Einige Oberlandesgerichte fordern bei Vorbeifahrt an einem an einer Haltestelle haltenden Bus einen Mindestabstand von zwei Metern (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 – 4 U 338/06; OLG Köln, Urteil vom 09.04.2002 – 3 U 166/01; OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1987 – 8 U 10/87).
Das OLG Karlsruhe fordert hingegen bei Vorbeifahrt an einem an einer Haltestelle haltenden Bus einen erheblich größeren Abstand zum Bus als einen Meter (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.1988 – 1 U 78/88).
Laut Urteil des OLG Oldenburg reicht ein Sicherheitsabstand von zwei Metern beim Vorbeifahren an haltenden oder anfahrenden Schulbussen nicht aus (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1987 – 8 U 10/87).
Geschwindigkeit
Damit es zu keiner Kollision zwischen querenden Fußgängern und dem fließenden Verkehr kommt, ist an am Verkehrszeichen “Haltestelle” haltenden Linienbusse, Straßenbahnen und Schulbussen mit gemäßigter Geschwindigkeit und erhöhter Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern vorbeizufahren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 – 4 U 338/06; BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05).
An am Verkehrszeichen “Haltestelle” haltenden Linienbussen, Straßenbahnen und Schulbussen darf nicht mit deutlich mehr als 30 km/h links vorbeigefahren werden (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05).
Bei weniger als zwei Metern Abstand zum haltenden Bus sollen Fahrzeuge nach Ansicht des OLG Köln und des OLG Oldenburg ihre Geschwindigkeit weiter verringern, sodass vor auf die Fahrbahn tretenden Fußgängern angehalten werden kann (OLG Köln, Urteil vom 09.04.2002 – 3 U 166/01; OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1987 – 8 U 10/87).
Wenn bei der Vorbeifahrt zu einem haltenden Bus an einer Haltestelle ein erheblich größerer Abstand als ein Meter nicht eingehalten werden kann, ist nach Meinung des OLG Karlsruhe die Geschwindigkeit auf fast Schrittgeschwindigkeit zu verringern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.1988 – 1 U 78/88).
Nach Meinung des OLG Oldenburgs darf an Schulbusse nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1987 – 8 U 10/87).
Falls du erfahren möchtest, wie schnell Schrittgeschwindigkeit ist, kannst du dir gerne den Artikel Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit? auf dieser Website anschauen.
Vorbeifahrt an einsteigenden und aussteigenden Fahrgästen
An einsteigenden und aussteigenden Fahrgäste am Verkehrszeichen “Haltestelle” darf rechts nur
- mit Schrittgeschwindigkeit,
- ohne Gefährdung von Fahrgästen und
- ohne Behinderung von Fahrgästen
vorbeigefahren werden (§ 20 Absatz 2 StVO).
Wenn Fahrgäste am Verkehrszeichen “Haltestelle” einsteigen oder aussteigen, müssen Fahrzeuge, wenn nötig, warten (§ 20 Absatz 2 StVO).
Das OLG Saarbrücken ist der Ansicht, dass bei der Vorbeifahrt rechts von Haltestellen auch dann Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist, wenn beim Annähern eines Busses Fahrgäste auf die Fahrbahn treten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007 – 4 U 338/06).
Radfahrer müssen ebenfalls Schrittgeschwindigkeit einhalten, wenn sie an Bushaltestellen am rechten Fahrbahnrand auf einem Radweg an einsteigenden und aussteigenden Fahrgäste am Verkehrszeichen “Haltestelle” vorbeifahren (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, Randnummer 5 zu § 20 StVO).
Vorbeifahrt bei Annäherung an Haltestellen mit Warnblinklicht
Linienbusse und Schulbusse mit Warnblinklicht dürfen nicht überholt werden, wenn sie sich dem Verkehrszeichen “Haltestelle” nähern (§ 20 Absatz 3 StVO).
Am Verkehrszeichen “Haltestelle” mit Warnblinklicht haltende Linienbusse und Schulbusse dürfen nur
- mit Schrittgeschwindigkeit,
- ohne Gefährdung von Fahrgästen und
- ohne Behinderung von Fahrgästen
vorbeigefahren werden (§ 20 Absatz 4 StVO).
Auch Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn darf an haltenden Linienbussen und Schulbussen mit Warnblinklicht im Bereich vom Verkehrszeichen “Haltestelle” nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren (§ 20 Absatz 4 StVO).
Wenn Linienbusse oder Schulbusse am Verkehrszeichen “Haltestelle” halten und Warnblinklicht einschalten, müssen Fahrzeuge, wenn nötig, warten (§ 20 Absatz 4 StVO).
Linienbussen und Schulbussen muss das Abfahren vom Verkehrszeichen “Haltestelle” ermöglicht werden (§ 20 Absatz 5 StVO).
Falls erforderlich, müssen andere Fahrzeugführer warten, bis ein Linienbus oder ein Schulbus von der gekennzeichneten Haltestelle abgefahren ist (§ 20 Absatz 5 StVO).
Fahrzeugführer müssen nach Urteil des OLG Oldenburg bei der Vorbeifahrt an haltenden Schulbussen mit Warnblinklicht damit rechnen, dass Kinder plötzlich hinter dem Bus auf die Straße treten (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.1991 – 12 U 15/91).
Haltestellen und feste Haltverbote
Absolute und eingeschränkte Haltverbote gelten unter anderem nicht mehr, wenn durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Vom Verkehrszeichen “Haltestelle” geht eine Regelung zum ruhenden Verkehr aus.
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
Anlage 2 laufende Nummer 14 StVO
Somit geht durch das Parkverbot vom Verkehrszeichen “Haltestelle” eine Regelung für den ruhenden Verkehr aus.
Man kann die Auffassung vertreten, dass absolute und eingeschränkte Haltverbote im Parkverbotsbereich des Verkehrszeichens “Haltestelle” enden.
Mit anderen Worten: Nach dieser Argumentation endet ein absolutes oder eingeschränktes Haltverbot 15 m vor dem Verkehrszeichen “Haltestelle”.
Zum Thema Absolutes Halteverbot und Haltestelle gibt es aber auch andere Ansichten. Lies dazu gerne einmal in den Artikel auf dieser Website hinein, der sich hinter dem vorgenannten Link verbirgt.
Um den Parkverbotsbereich eines Haltestellenschildes vom Geltungsbereich eines absoluten Haltverbots abzugrenzen, sollte der Parkverbotsbereich durch eine Zick-Zack-Linie
oder durch eine unterbrochene Zick-Zack-Linie und den Buchstaben “BUS” gekennzeichnet werden.
Das Ende eines absoluten oder eingeschränkten Haltverbots vor einer Haltestelle wird nicht gekennzeichnet, da dies einen Verstoß gegen die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung darstellen würde.
Das Ende eines absoluten oder eingeschränkten Haltverbots darf nicht beschildert werden, wenn sich eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Haltestellen und mobile Haltverbote
Mobile absolute Haltverbote heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Das Verkehrszeichen “Haltestelle” erlaubt jedoch nicht das Parken, sondern verbietet das Parken.
Dementsprechend heben mobile absolute Haltverbote das Parkverbot des Verkehrszeichens “Haltestelle” nicht auf.
Mobile absolute Haltverbote enden im Geltungsbereich des Verkehrszeichens “Haltestelle”.
Das bedeutet, dass mobile absolute Haltverbot 15 m vor dem Verkehrszeichen “Haltestelle” enden.
Soll eine mobile absolute Haltverbotsstrecke nach dem Verkehrszeichen “Haltestelle” eingerichtet werden, so ist 15 m nach dem Verkehrszeichen “Haltestelle” der Anfang eines mobilen absoluten Haltverbots zu beschildern.
Haltestellen mit Zusatzzeichen
Verkehrszeichen “Haltestelle” mit dem Zusatzzeichen “Schulbus” und einer Angabe der tageszeitlichen Benutzung auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse (Anlage 2 laufende Nummer 14 StVO; VwV-StVO zu Zeichen 224).
Schulbushaltestellen mit einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Haltestelle” und dem Zusatzzeichen “Schulbus” mit der Angabe “werktags 7-9 h 11-13 h außer samstags” werden nur von Montag bis Freitag im Zeitraum von 7 Uhr bis 9 Uhr und im Zeitraum von 11 Uhr bis 13 Uhr benutzt.
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Haltestelle” und dem Zusatzzeichen “Schulbus” mit der Angabe “werktags 7-9 h 11-13 h außer samstags” beschränkt die Gültigkeit der Haltestelle meiner Meinung nach auf Werktage im Zeitraum von 7 Uhr bis 9 Uhr sowie 11 Uhr bis 13 Uhr.
Folglich dürfte das Parkverbot bis zu 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” nur im Zeitraum von 7 Uhr bis 9 Uhr und 11 Uhr bis 13 Uhr gelten.
Zwischen 9 Uhr und 11 Uhr sowie zwischen 13 Uhr bis 7 Uhr des Folgetages sollte das Parken an einer Haltestelle mit der Kombination aus Verkehrszeichen “Haltestelle” und dem Zusatzzeichen “Schulbus” mit der Angabe “werktags 7-9 h 11-13 h außer samstags” erlaubt sein.
Ebenso sollte das Parken an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen an Haltestellen mit dem Verkehrszeichen “Haltestelle” und dem Zusatzzeichen “Schulbus” mit der Angabe “werktags 7-9 h 11-13 h außer samstags” erlaubt sein.
Fazit
Mit dem Verkehrszeichen “Haltestelle” werden Haltestellen des Linienverkehrs, Schulbushaltestellen, Haltestellen für den Behindertenverkehr sowie andere Haltestellen gleichermaßen gekennzeichnet.
Bestehende Haltverbote enden mit Beginn des Parkverbotsbereichs des Verkehrszeichens “Haltestelle”.
Mobile Haltverbote heben das Parkverbot des Verkehrszeichens “Haltestelle” nicht auf, sondern enden im Geltungsbereich des Zeichens “Haltestelle”.
Das Verkehrszeichen “Haltestelle” kann auf einer weißen Trägerfläche zusammen mit dem Zusatzzeichen “Schulbus” aufgebracht werden.
Ein Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” gibt die tageszeitliche Benutzung der Haltestelle an.
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