Verkehrsberuhigter Bereich: Voraussetzungen
Wenn du schon einmal einen verkehrsberuhigten Bereich beantragen wolltest, hast du dir höchstwahrscheinlich die Frage gestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden kann.
Ein verkehrsberuhigter Bereich kann in Nebenstraßen mit bis zu 4.000 Kraftfahrzeugen pro Tag eingerichtet werden, wenn die baulichen Voraussetzungen erfüllt sind: Verkehrsberuhigte Bereiche sind niveaugleich – also ohne Gehwege – und mit einer ausreichenden Anzahl an Parkplätzen auszuführen.
Dieser Beitrag beantwortet die folgenden Fragen:
- Wie muss ein verkehrsberuhigter Bereich konkret gestaltet sein?
- Welche Maßnahmen können in verkehrsberuhigten Bereichen zur Verkehrsberuhigung beitragen?
- Wie ist ein verkehrsberuhigter Bereich zu beschildern?
- Können verkehrsberuhigte Bereiche in Tempo 30-Zonen integriert werden?
- Wie verträgt sich ein verkehrsberuhigter Bereich mit einem Bebauungsplan?
Bereit? Ok, los geht’s!
Verkehrsberuhigter Bereich: Verkehrsaufkommen
Ein verkehrsberuhigter Bereich kann nur in Straßen mit sehr geringem Verkehr eingerichtet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Welches Verkehrsaufkommen verkraftet ein verkehrsberuhigter Bereich konkret?
Der “Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.” (GDV) geht davon aus, dass “sehr geringer Verkehr” eine Verkehrsbelastung von deutlich weniger als 400 Autos in der Spitzenstunde meint (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, Seite 17).
Bei Wohnstraßen kann nach den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ auf die Anlage von Gehwegen verzichtet werden, wenn das Verkehrsaufkommen in der Spitzenstunde nicht höher als 50 Kraftfahrzeuge ist (Kapitel 3.1.2.3 EFA).
Bei einer Verkehrsbelastung bis zu 500 Kraftfahrzeugen am Tag, sind keine Gehwege erforderlich. In diesen Wohnstraßen können verkehrsberuhigte Bereiche eingerichtet werden (Kapitel 3.1.2.3 EFA).
Nach dem VG Koblenz ist eine bestimmungsgemäße Nutzung eines verkehrsberuhigten Bereichs jedoch ausgeschlossen, wenn die Verkehrsdichte zu den Hauptverkehrszeiten mehr als 20 Kraftfahrzeuge pro Stunde beträgt (VG Koblenz, Urteil vom 09.05.2011 – 4 K 932/10.KO, Randnummer 30).
Verkehrsberuhigte Bereiche können laut dem GDV aber auch bei einem Verkehrsaufkommen bis etwa 4.000 Kraftfahrzeugen pro Tag angelegt werden ohne das die Verkehrssicherheit hierdurch beeinträchtigt wird. Die Gestaltung des verkehrsberuhigten Bereichs ist dabei sehr wichtig. Bei richtiger Gestaltung kann ein verkehrsberuhigter Bereich auch in einer Geschäftsstraßen angelegt werden (Verkehrssicherheit verkehrsberuhigter Bereiche, Seite 19).
Die Vorschriften und bisher ergangene Rechtsprechung lassen keine eindeutige Aussage zu, welches Verkehrsaufkommen ein verkehrsberuhigter Bereich verträgt. Ob Verkehrsbelastung und verkehrsberuhigter Bereich zusammen passen, muss am Einzelfall geprüft werden.
Die Untersuchungen des GDV spiegeln den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder. Daher ist die Anlage eines verkehrsberuhigten Bereichs auch bei größeren Verkehrsmengen möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verkehrsberuhigter Bereich: Bauliche Voraussetzungen
Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs
Für die Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs gibt es vier Rechtsquellen:
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
- Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf – Anwendungsmöglichkeiten des „Shared Space“-Gedankens
- Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA)
In einem verkehrsberuhigten Bereich muss die Aufenthaltsfunktion überwiegen (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2). Das bedeutet, dass verkehrsberuhigte Bereiche nur in Straßen mit hohem Fußgängerverkehr eingerichtet werden dürfen.
Verkehrsberuhigte Bereiche sollen so gestaltet sein, dass sofort klar ist, dass diese Straße nicht für Fahrzeuge gebaut wurde (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Verkehrsberuhigter Bereich: Niveaugleicher Ausbau
Damit das gelingt, ist ein niveaugleicher Ausbau auf die ganze Straßenbreite erforderlich (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2). Gehwege haben in verkehrsberuhigten Bereichen nichts zu suchen.
Ein niveaugleicher Ausbau ist aus Sicht des GDV eine Komponente, um die Geschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich zu reduzieren. Werden Gehwege in verkehrsberuhigten Bereichen angelegt, führt dies zu höheren Geschwindigkeiten. Die bauliche Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs wirkt sich demnach direkt auf das Geschwindigkeitsniveau aus (Verkehrssicherheit verkehrsberuhigter Bereiche, Seite 19).
Ein weiterer Punkt der gegen die Anlage von Gehwegen in verkehrsberuhigten Bereichen spricht: Wenn Fußgänger und Autos in verkehrsberuhigten Bereichen getrennt werden, können insbesondere Kinder den Unterschied zu einer Tempo 30-Zone nicht verstehen.
Versetz dich in deine Zeit als Kind zurück: Hättest du verstanden, warum du auf der einen Straße mit Schild spielen darfst, wohingegen das Spielen in der Nachbarstraße ohne Schild verboten war? Ich glaube eher nicht.
Kinder können die Bedeutung von Verkehrszeichen (noch) nicht verstehen. Im Hinblick auf die Jugendverkehrserziehung müssen Kinder jedoch sofort erkennen können, dass sie in der einen Straße spielen können, in der anderen jedoch nicht.
Das kann nur durch einen niveaugleichen Ausbau von verkehrsberuhigten Bereichen erreicht werden.
Verkehrsberuhigter Bereich: Ruhender Verkehr
Gleichzeitig muss aber auch Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Was bedeutet das?
Auch in einem verkehrsberuhigten Bereich müssen ausreichend Stellplätze für Autos zur Verfügung stehen. Nach Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches dürfen nicht weniger Stellplätze als notwendig vorhanden sein.
Es muss daher schon vorher geprüft werden, ob genügend Stellplätze auf der niveaugleichen Straße eingezeichnet werden können.
Maximale Länge eines verkehrsberuhigten Bereichs
Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder ganze Bereiche angelegt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Weder in der VwV-StVO, noch in den übrigen Vorschriften ist jedoch eine maximale Länge für verkehrsberuhigte Bereiche angegeben.
Wo es keine Vorschriften gibt, können Studien zur Unfalldichte bei verschiedenen Streckenlängen weiterhelfen.
Die durchschnittliche Anzahl der Unfälle auf 1 km wird Unfalldichte genannt.
Mein erster Gedanke zur Unfalldichte in verkehrsberuhigten Bereichen im Vergleich zur Streckenlänge: Je länger ein verkehrsberuhigter Bereich, desto mehr Unfälle ereignen sich. Fahrzeugführer sind nicht bereit auf längeren Streckenabschnitten Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Kürzere verkehrsberuhigte Bereiche müssten demnach verkehrssicherer sein, als längere verkehrsberuhigte Bereiche.
Klingt erstmal einleuchtend. Tatsächlich ist es jedoch ganz anders:
Der GDV hat die Unfalldichte in verkehrsberuhigten Bereichen für Geschäftsstraßen, Wohnstraßen und Quartierstraßen mit der Streckenlänge verglichen.
Tatsächlich wurde festgestellt, dass sich in Streckenabschnitten bis zu 100 m und zwischen 400 und 500 m in Wohn- und Geschäftsstraßen die meisten Unfälle ereignen (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, Seite 112, 114).
Bei einer Länge von 200 bis 300 m konnten vergleichsweise wenige Unfälle in verkehrsberuhigten Wohn- und Geschäftsstraßen festgestellt werden.
Dies widerspricht der Vorstellung, dass lange verkehrsberuhigte Bereiche automatisch unfallauffälliger sind.
Verkehrsberuhigte Bereiche und abgesenkte Bordsteine
Abgesenkte Bordsteine stellen in einem verkehrsberuhigten Bereich keine bauliche Voraussetzung dar.
Häufig werden an Einmündungen und Kreuzungen auf Höhe des “Endes von verkehrsberuhigten Bereichen” jedoch abgesenkte Bordsteine angebracht.
Sind abgesenkte Bordsteine also zwingend erforderlich, um die Vorfahrt beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich zu regeln?
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist § 10 zu beachten (Anlage 3 Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich laufende Nummer 13 Spalte 3 StVO).
Wer […] aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße […] oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
§ 10 StVO
Selbst ohne einen abgesenkten Bordstein hast du keine Vorfahrt beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich. Abgesenkte Bordsteine sind demnach nicht erforderlich, um die Vorfahrt beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich zu regeln.
Viele Autofahrer sind aber bei verkehrsberuhigten Bereichen ohne abgesenkten Bordstein verunsichert, wer Vorfahrt hat. Das zeigen Untersuchungen des GDV (Verkehrssicherheit verkehrsberuhigter Bereiche, Seite 19).
Unfalluntersuchungen bestätigen sogar, dass in den Übergangsbereichen von verkehrsberuhigten Bereichen zu anderen Straßen Einbiegen/Kreuzen-Unfälle überproportional häufig vorkommen (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, Seite 109).
Deshalb sollte zur Klarstellung das Ende bzw. der Anfang eines verkehrsberuhigten Bereiches mit einem abgesenkten Bordstein versehen werden.
Durch den abgesenkten Bordstein bist du beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich aus einem weiteren Grund nicht vorfahrtsberechtigt.
Durch abgesenkte Bordsteine am Anfang eines verkehrsberuhigten Bereiches stellt sich übrigens ein positiver Nebeneffekt ein: Als Auto- und Fahrradfahrer wird dir durch ein weiteres bauliches Element angezeigt, dass du in eine andere Straßenart einfährst.
Verkehrsberuhigter Bereich: Verkehrsberuhigung
Zur Frage, welche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung eingesetzt werden können, habe ich bereits einen Beitrag geschrieben. Dort findest du auch einen Überblick, wie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung konkret ausgestaltet werden sollten.
Wie sieht es aber bei verkehrsberuhigten Bereichen aus? Welche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung können bei der Anlage eines verkehrsberuhigten Bereichs getroffen werden?
Zunächst einmal: Die Geschwindigkeitsreduzierung stellt keine bauliche Voraussetzung für die Anlage von verkehrsberuhigten Bereichen dar.
Das ergibt sich daraus, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung bei der Anlage von verkehrsberuhigten Bereichen nicht die Geschwindigkeitsreduzierung durch Verkehrsberuhigungsmaßnahmen verlangt (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Bei verkehrsberuhigten Bereichen ist es jedoch ratsam, schon in der Planung entsprechende Elemente vorzusehen, damit die in verkehrsberuhigten Bereichen vorgesehene Schrittgeschwindigkeit auch eingehalten wird.
Auch der GDV spricht sich für Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung über den gesamten Bereich aus (Verkehrssicherheit verkehrsberuhigter Bereiche, Seite 20).
Wenn ein verkehrsberuhigter Bereich jedoch schon eingerichtet ist, stellt sich manchmal die Frage, ob Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung auch im Nachgang eingerichtet werden können.
Sind Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung in einem verkehrsberuhigten Bereich überhaupt erforderlich?
Nehmen wir einmal an, dass Verkehrsberuhigungsmaßnahmen innerhalb des betrachteten verkehrsberuhigten Bereichs erforderlich sind.
Wie geht es dann weiter?
Man entscheidet, welche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zum Einsatz kommen. Zu den Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung gehören die folgenden bautechnischen Maßnahmen:
Verkehrsberuhigter Bereich mit Schwellen
Verkehrsberuhigung kann in einem verkehrsberuhigten Bereich durch Schwellen oder “Aufpflasterungen” erzielt werden. “Berliner Kissen” stellen eine bestimmte Art von Aufpflasterungen dar.
Verkehrsberuhigter Bereich: Zulässigkeit von Schwellen
Ich wurde schon des Öfteren gefragt, ob Schwellen in verkehrsberuhigten Bereichen Hindernisse im Sinne des § 32 StVO darstellen und damit unzulässig sind.
In verkehrsberuhigten Bereichen kann das mittlerweile definitiv verneint werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 181 zu § 42 StVO).
Die Begründung fällt aber zuweilen unterschiedlich aus:
Berr argumentierte damit, dass bei Schrittgeschwindigkeit Schwellen rechtzeitig erkennbar wären (Landscheidt/Götker, NZV 1995, 92, zitiert nach Berr, DAR 1991, 281).
In einem Schadensfall, der dem LG Limburg vorlag, entschied das Gericht, dass die betreffende Schwelle kein unerkennbares Hindernis gewesen wäre, auf das durch Warnschild hätte hingewiesen werden müssen. Die betreffende Bodenschwelle hätte mit Schrittgeschwindigkeit und einem Kraftfahrzeug mit üblicher Bodenfreiheit überfahren werden können (LG Limburg, Urteil vom 04.12.1985 – 3 S 41/85, NJW-RR 1986, 192).
Für das OLG München sind Schwellen zulässig, wenn diese mit gleichmäßiger Geschwindigkeit auch mit tiefergelegten Fahrzeugen ohne Schäden befahren werden können (OLG München, Urteil vom 13.05.1993 – 1 U 6478/92).
Da in einem verkehrsberuhigten Bereich durchgehend Schrittgeschwindigkeit gilt, ist meiner Ansicht nach von einer gleichmäßigen Geschwindigkeit auszugehen.
Steiner ging davon aus, dass durch Möbilierung in verkehrsberuhigten Bereichen keine Hindernisse geschaffen würden (Steiner, NVwZ 1984, 205).
Unter Möbilierung fallen alle Maßnahmen, die der Verkehrsberuhigung dienen. Damit sind auch Fahrbahnschwellen gemeint.
Laut OLG Koblenz sind schwellenartige Aufpflasterungen in verkehrsberuhigten Bereichen zulässig (OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.1999 – 1 U 406/98, MDR 2000, 451).
Allerdings wäre eine Gefahrbeschilderung mit Zeichen 112 im räumlichen Zusammenhang mit der Aufpflasterung notwendig (OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.1999 – 1 U 406/98, MDR 2000, 451; OLG Köln, Urteil vom 02.04.1992 – 7 U 192/91, NJW 1992, 2237).
Vorsicht ist geboten: Nur weil die Literatur und einige Urteile sich dafür aussprechen, dass Schwellen keine Hindernisse in verkehrsberuhigten Bereichen darstellen, heißt das noch lange nicht, dass jeder Schadensfall gleich bewertet wird.
Das BGH wies jedoch darauf hin, dass in verkehrsberuhigten Zonen mit besonderen Hindernissen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 16.05.1991 – III ZR 125/9, NJW 1991, 2824).
Verkehrsberuhigter Bereich: Schwellen und Radfahrer
Verkehrsberuhigte Bereiche dürfen nur bei “sehr geringem Verkehr” eingerichtet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Die Verkehrsbedeutung eines verkehrsberuhigten Bereichs sollte im Allgemeinen als gering eingestuft werden. Ein verkehrsberuhigter Bereich mit Schwellen sollte folglich auch keine Gefährdung für Radfahrer hervorrufen.
Das OLG Köln sieht in seinem Urteil keine Notwendigkeit Fahrgassen für Radfahrer bei Schwellen in einer verkehrsberuhigten Zone freizuhalten. Schwellen würden kein Hindernis darstellen, dem ein Radfahrer ausweichen muss (OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 – 7 U 91/93, Randnummer 9). Radfahrer könnten auch problemlos über die Schwellen fahren.
Es ist zu berücksichtigen, dass Teilaufpflasterungen üblicherweise die Geschwindigkeit lediglich auf 25 bis 35 km/h dämpfen (Kapitel 6.2.1.1 RASt). Die Geschwindigkeit wird durch Plateaupflasterungen ebenfalls nur auf 25 bis 30 km/h reduziert.
Schwellen sollten in verkehrsberuhigten Bereichen demnach immer mit anderen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen kombiniert werden.
Verkehrsberuhigter Bereich mit “Kölner Teller”
“Kölner Teller” können ebenso zur Geschwindigkeitsdämpfung in verkehrsberuhigten Bereichen eingesetzt werden.
In verkehrsberuhigten Bereichen sollte es nicht notwendig sein vor “Kölner Tellern” zu warnen.
Einige Urteile fordern Fahrgassen für Radfahrer links und rechts von “Kölner Tellern” freizuhalten (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1989 – 9 W 91/88; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2002 – 1 U 50/01, Randnummer 21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1997 – 3 U 994/96; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.1990 – 9 U 220/89).
Meine Meinung zu “Kölner Teller” in verkehrsberuhigten Bereichen:
Für “Kölner Teller” sollten auch in verkehrsberuhigten Bereichen Fahrgassen an den Rändern vorgehalten werden, da auch hier Radfahrer unterwegs sind.
Auch bei Geschwindigkeiten bis zu 10 km/h können Radfahrer beim Überfahren von “Kölner Teller” stürzen.
Einige Hersteller fordern für “Kölner Teller” zur Abgrenzung der Fahrgassen durchgezogene weiße Markierungslinien und die Aufbringung von Piktogramme für Radfahrer.
Fahrbahnbegrenzungen sowie die Aufbringung von Fahrradpiktogrammen ist in verkehrsberuhigten Bereichen jedoch nicht möglich.
Mit der beschriebenen Markierung werden Radfahrstreifen markiert. Radfahrstreifen sind in verkehrsberuhigten Bereichen nicht erlaubt.
Verkehrsberuhigter Bereich mit Blumenkübel
Blumenkübel werden in verkehrsberuhigten Bereichen häufig zur Reduzierung der Geschwindigkeit verwendet.
Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht, dass bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, Blumenkübel auf Sperrflächen nicht zusätzlich gesichert werden müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 – 18 U 38/95).
Wenn Blumenkübeln in verkehrsberuhigten Bereichen auf Sperrflächen aufgestellt sind, müssen demnach keine zusätzlichen Maßnahmen zur Sicherung oder Warnung getroffen werden.
Dem stimmt auch das LG Koblenz zu: In verkehrsberuhigten Bereichen müssen Blumenkübel nicht beleuchtet werden (LG Koblenz, Urteil vom 18.07.1991 – 3 O 38/91, DAR 1991, 456 Randnummer 16)
Hindernisse in verkehrsberuhigten Bereichen müssen laut dem OLG Düsseldorf auch nicht zwingend mit Rückstrahler ausgestattet sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1986 – 18 U 196/85).
Eine Untersuchung des GDV zeigt: Blumenkübel sind als Maßnahme zur Verkehrsberuhigung geeignet (Verkehrssicherheit verkehrsberuhigter Bereiche, Seite 17).
Es ist jedoch darauf zu achten, dass durch die Blumenkübel keine Gefahrenpunkte geschaffen werden. Damit ist vor allem die Sichtbeziehung zwischen Kindern und Fahrzeugen gemeint (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, Seite 143).
Verkehrsberuhigter Bereich mit Versatz
Häufige Fahrgassenversätze in verkehrsberuhigten Bereichen sind:
- Fahrgassenversätze an Kreuzungen
- Fahrgassenversätze an Einmündungen
- Inselversatz
- Doppelversatz
Vergleicht man verkehrsberuhigte Bereiche ohne Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und verkehrsberuhigte Bereiche mit regelmäßigen Versätzen, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Fahrgassenversätze reduzieren die Geschwindigkeit merklich (Verkehrssicherheit verkehrsberuhigter Bereiche, Seite 17).
Bei Kombination der oben vorgestellten Elemente, lässt sich die Geschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen wirksam reduzieren.
Der GDV empfiehlt Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in einem Abstand von 30 bis 40 m einzubauen, damit Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, Seite 142).
Verkehrsberuhigter Bereich: Beschilderung
Ein verkehrsberuhigter Bereich setzt mindestens voraus, dass Beginn und Ende des verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen 325.1 und Verkehrszeichen 325.2 beschildert sind (OVG Weimar, Urteil vom 26.06.2013 – 4 KO 583/08).
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs wird mit Verkehrszeichen 325.1 gekennzeichnet (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).
Zeichen 325.1 muss bereits aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden können. Dabei kann der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs von der Einmündung abgerückt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Die beidseitige Aufstellung von Verkehrszeichen darf nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Eine Ausnahme stellen besonders gefährliche Straßenstellen dar. Hier dürfen zwei gleiche Verkehrszeichen auch auf beiden Straßenseiten aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Bei bestimmten Verkehrszeichen ist eine beidseitige Aufstellung gesondert geregelt.
Demnach ist auch eine beidseitige Aufstellung des Zeichens 325.1 möglich, obwohl es sich nicht um eine besonders gefährliche Straßenstelle handelt. Die beidseitige Aufstellung von Zeichen 325.1 muss aber dazu dienen, dass der Beginn des verkehrsberuhigten Bereichs besser erkennbar ist (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
In Baden Württemberg müssen zuerst die baulichen Voraussetzungen vorliegen, bevor ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden kann (VwV IM – StVO – zu den Zeichen 325 und 326 – III 6 – 4101 – 4/1).
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs wird mit Zeichen 325.2 beschildert (Anlage 3 laufende Nummer 13 StVO).
Wenn du aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße einfährst, musst du eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen (§ 10 StVO). Du hast dann keine Vorfahrt.
Wie oben beschrieben, kann der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs von einer Einmündung oder Kreuzung abgesetzt werden. Wenn der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs von einer Einmündung oder Kreuzung abgerückt wird, wird automatisch auch das Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches von der Einmündung oder Kreuzung abgerückt.
Wie weit darf das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs aber von der Einmündung oder Kreuzung abgerückt werden? Es muss ja noch zweifelsfrei erkennbar sein, ob § 10 StVO beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich gilt, oder nicht.
Zeichen 325.2 sollte nicht weiter als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt werden. Ist das “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” mehr als 30 m von der Einmündung oder Kreuzung entfernt aufgestellt, fällt das Einfahren in eine andere Straße nicht mehr zweifelsfrei mit dem Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches zusammen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 6a zu § 10 StVO; BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07; LG Gießen, Urteil vom 20.09.1995 – 1 S 216/95).
Im Umkehrschluss: Ist das “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” mehr als 30 m von der Einmündung oder Kreuzung abgerückt, gilt § 8 StVO. An der Einmündung oder Kreuzung heißt es dann entweder “rechts vor links”, oder die Vorfahrt wird durch Verkehrszeichen geregelt.
Parkflächen in einem verkehrsberuhigten Bereich
Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs können Straßenverkehrsbehörden weitere Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs veranlassen (§ 45 Absatz 1b Nummer 4; § 6 Absatz 1 Nummer 15).
Dem entgegen steht jedoch die Formulierung der VwV-StVO:
In einem verkehrsberuhigten Bereich sollen keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt werden. Eine Ausnahme bilden Parkflächenmarkierungen. Diese dürfen auch in verkehrsberuhigten Bereichen aufgebracht werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Flächen zum Parken sollen in einem verkehrsberuhigten Bereich durch Markierung oder durch Pflasterwechsel gekennzeichnet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Parkflächen sollen nicht mit einem “P-Schild” (Zeichen 314) gekennzeichnet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Die oben genannte Textstelle der VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 ist eine Soll-Vorschrift. Eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde wie beschrieben zu handeln. Sie fungieren daher in erster Linie als Muss-Vorschrift (gebundene Entscheidung). Jedoch erlaubt eine Soll-Vorschrift auch Ausnahmen in atypischen Fällen.
Bei atypischen Fällen wird die Soll-Vorschrift zur Kann-Vorschrift. Die Straßenverkehrsbehörde muss dann zunächst entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird (Entschließungsermessen).
Anschließend entscheidet die Straßenverkehrsbehörde, welche Maßnahmen am besten dafür geeignet sind, die Verkehrssituation zu regeln (Auswahlermessen).
In welchen Fällen könnte die Aufstellung weiterer Verkehrszeichen in verkehrsberuhigten Bereichen ausnahmsweise gerechtfertigt sein?
Manchmal kann es notwendig sein, bestimmte Parkflächen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs zu beschränken. Das Verkehrszeichen “Beginn eines verkehrsberuhigten Bereiches” deckt diesen Fall nicht ab.
Man kann Zeichen 325.1 nicht mit einem Zusatzzeichen kombinieren, um nur bestimmte Parkflächen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs weiter zu beschränken.
Lösen kann man diesen Fall nur durch die Aufstellung weiterer Verkehrszeichen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs. Genau aus diesem Grund handelt es sich beim Verbot zur Aufstellung weiterer Verkehrszeichen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs um eine Soll-Vorschrift.
Folglich kann es sein, dass du in verkehrsberuhigten Bereichen auf “P-Schilder” mit Zusatzschildern triffst.
Das Benutzen der markierten Parkflächen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches kann so beispielsweise auf eine bestimmte Dauer beschränkt sein.
Parken für Bewohner in einem verkehrsberuhigten Bereich
Der “Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs” kann nicht mit Zusatzzeichen kombiniert werden, um alle markierten Parkflächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs auf Bewohner mit Parkausweis zu beschränken.
Um das Parken auf Bewohner in einem verkehrsberuhigten Bereich zu beschränken, müssten also ebenfalls ausnahmsweise weitere Verkehrszeichen in einem verkehrsberuhigten Bereich aufgestellt werden.
Dazu könnten die jeweiligen Parkflächen mit Zeichen 314 und die Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-30) beschildert werden.
Der Bereich innerhalb eines neuen verkehrsberuhigten Bereichs lässt sich heutzutage aber nicht mehr mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Bewohner mit Parkausweis” beschildern.
Das hängt damit zusammen, dass das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis”, wie oben dargestellt, nicht mehr mit Zeichen 314 kombiniert werden soll (VwV-StVO zu § 45).
Neue Bewohnerparkvorrechte sollen mit Zeichen 286 oder 290.1 und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” eingeräumt werden (VwV-StVO zu § 45).
Kann man Bewohnerparkvorrechte innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs mit einer Kombination aus Zeichen 286 oder 290.1 und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” einrichten?
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1) innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ist meines Erachtens nicht möglich. Das wäre eine Integration einer Zone in eine andere Zone.
Das ist so nur für verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerzonen vorgesehen, die in eine Tempo 30-Zone integriert werden. Dazu unten mehr.
Zeichen 286 in verkehrsberuhigten Bereichen macht ebenso wenig Sinn, da innerhalb eines eingeschränktes Haltverbotes
… nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn [ge]halten
Anlage 3 Abschnitt 8 Verkehrsberuhigter Bereich laufende Nummer 12 Spalte 3 StVO
werden darf.
In verkehrsberuhigten Bereichen gibt es aber keine Fahrbahn (OLG Köln, Beschluss vom 30.05.1997 – Ss 136/97 (Z)).
Die Separation der Verkehrsarten ist aufgehoben. Es gibt nur noch eine Verkehrsfläche, die von allen Verkehrsteilnehmer gleichermaßen genutzt wird.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Bewohnerparken in verkehrsberuhigten Bereichen nicht neu angeordnet werden kann.
Bereits bestehende Beschilderung mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Bewohner mit Parkausweis” ist zwar rechtswidrig, aber immer noch gültig.
Warum rechtswidrig, aber nicht nichtig?
Verkehrsteilnehmer haben sich an die Straßenverkehrs-Ordnung zu halten.
Die Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass “durch ein Zusatzzeichen […] die Parkerlaubnis […] zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner […] beschränkt sein” kann (Anlage 3 Abschnitt 3 Parken laufende Nummer 7 StVO).
Damit regelt die StVO klar, wie sich Verkehrsteilnehmer an einer Kombination aus einem Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-30) zu verhalten haben.
Verwaltungsvorschriften können grundsätzlich unmittelbare oder mittelbare Außenwirkung entfalten. Eine unmittelbare Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften für Bürger oder Gerichte wird nach herrschender Meinung nur bei normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften angenommen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift werden technische Regelwerke, wie beispielsweise die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), angesehen.
Die VwV-StVO richtet sich an die Verwaltung und hat meiner Ansicht nach keinen normkonkretisierenden Charakter. Demnach hat die VwV-StVO nur mittelbare Außenwirkung und ist lediglich für die Verwaltung bindend.
Deshalb wirst du mancherorts noch auf folgende Beschilderung treffen:
Möchtest du mehr über den Unterschied zwischen Anwohnerparken und Bewohnerparken erfahren? Dann klick auf den vorgenannten Link. Du gelangst dann zu meinem Artikel über die Einrichtung von Bewohnerparkplätzen.
Einbahnstraße in einem verkehrsberuhigten Bereich
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung enthält keine rechtliche Grundlage für die Vorgabe der Fahrtrichtung in verkehrsberuhigten Bereichen (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und Zeichen 325.2).
Allerdings schreibt das Verkehrszeichen “Einbahnstraße” für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Mit anderen Worten: Das Verkehrszeichen “Einbahnstraße” bezieht sich auf die Fahrbahn.
Verkehrsberuhigte Bereiche besitzen jedoch keine Fahrbahn (OLG Köln, Beschluss vom 30.05.1997 – Ss 136/97 (Z)).
Die verschiedenen Verkehrsarten werden nicht voneinander getrennt. Es gibt nur noch eine Verkehrsfläche, die von allen Verkehrsteilnehmer gleichermaßen genutzt wird.
Daher könnte man die Rechtsauffassung vertreten, dass das Verkehrszeichen “Einbahnstraße” in verkehrsberuhigten Bereichen nicht aufstellbar ist.
Das VGH München ging hingegen in seiner Entscheidung in Bezug auf den Anspruch auf Entfernung einer gegenüber einer Garageneinfahrt angebrachten Parkflächenmarkierung in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht auf den Umstand ein, dass der betreffende verkehrsberuhigte Bereich als Einbahnstraße ausgeschildert war (VGH München, Beschluss vom 09.04.2010 – 11 ZB 09.2801).
Auch das LG Saarbrücken ließ in seinem Urteil zur Sorgfaltspflichten beim Einsteigen und Aussteigen in einem verkehrsberuhigten Bereich unberücksichtigt, dass die vom Kläger befahrene Einbahnstraße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war (LG Saarbrücken, Urteil vom 11.2.2022 – 13 S 135/21).
Nach Ansicht des VG Lüneburg käme auch in verkehrsberuhigten Bereichen die Einrichtung einer Einbahnstraße in Betracht (VG Lüneburg, Urteil vom 07.06.2007 – 2 A 425/06).
Dabei verwies das VG Lüneburg auf die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), wonach
es zu den Zeichen 325 und 326 unter Nr. VI 4 [heißt], dass neben der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit aus städtebaulichen Gründen als Maßnahme auch die Einrichtung von Einbahnstraßen in Frage kommt.
VG Lüneburg, Urteil vom 07.06.2007 – 2 A 425/06
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die betreffende Textpassage aus der VwV-StVO gestrichen wurde.
Die Rechtsprechung des VG Lüneburg sollte demnach in Bezug auf die Zulässigkeit von Einbahnstraßen in verkehrsberuhigten Bereichen hinfällig sein.
Meiner Meinung nach ist die Einrichtung einer Einbahnstraße in einem verkehrsberuhigten Bereich aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
Verkehrsberuhigter Bereich in einer Tempo 30-Zone
Ein verkehrsberuhigter Bereich kann auch in eine Tempo 30-Zone integriert werden. Das ist sowohl für verkehrsberuhigte Bereiche, welche nur für eine Straße gelten, als auch für verkehrsberuhigte Bereiche, welche sich über mehrere Straßenzüge erstrecken, möglich (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Wenn ein verkehrsberuhigter Bereich in eine Tempo 30-Zone integriert wird, ist das “Ende der Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.2) nicht zu beschildern. Stattdessen ist der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Zeichen 325.1 zu kennzeichnen (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Das Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs sollte jedoch mit dem Verkehrszeichen “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” (Zeichen 325.2) beschildert werden.
Wird auf die Aufstellung von Zeichen 325.2 verzichtet, erhalten Fahrzeuge keinen klaren Hinweis darauf, dass sie einen verkehrsberuhigten Bereich verlassen.
Es ist wichtig, dass das Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs klar ersichtlich ist. Wird das Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereich nicht mit Zeichen 325.2, sondern nur mit dem Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 30-Zone” angezeigt, gilt an der nächsten Einmündung oder Kreuzung die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO.
So sahen es zumindest das OLG Celle und das LG Koblenz (OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 – 14 U 147/03; LG Koblenz, Urteil vom 11.08.1998 – 6 S 388/97).
Ohne weitere vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt dann “rechts vor links”. Von links kommende Fahrzeuge müssten dir an der Einmündung oder Kreuzung dann Vorfahrt gewähren.
Welche Regeln du darüber hinaus in verkehrsberuhigten Bereichen beachten musst, kannst du in meinem Artikel 7 Regeln, die du in einem verkehrsberuhigten Bereich beachten musst nachlesen.
Verkehrsberuhigter Bereich: Bebauungsplan
Nach Urteil des VGH Baden-Würrtemberg kann ein verkehrsberuhigter Bereich auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 – 3 S 1119/04, Randnummer 37).
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Absatz 1 BauGB), wie verkehrsberuhigte Bereiche, festgelegt werden.
Der Satzungsgeber muss sich jedoch an den oben genannten Voraussetzungen für verkehrsberuhigte Bereiche orientieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 – 3 S 1119/04, Randnummer 37).
Damit ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden kann, muss sich die Straßenbaubehörde um die baulichen Voraussetzungen kümmern. Erst wenn die baulichen Voraussetzungen vorliegen, darf ein verkehrsberuhigter Bereich von Straßenverkehrsbehörden ausgewiesen werden.
Nach einer Umfrage unter 148 Kommunen durch den GDV, ist der Aufwand für die Erhaltung und den Betrieb von verkehrsberuhigten Bereichen erhöht (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, Seite 48-49).
Verkehrsberuhigte Bereiche kosten also mehr.
Zusammenfassung
Verkehrsberuhigte Bereiche sind nur bei sehr geringem Verkehrsaufkommen möglich. Ein verkehrsberuhigter Bereich ist jedoch auch bei größeren Verkehrsmengen möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Schwellen, “Kölner Teller”, Blumenkübel und Fahrgassenversätze können zur Verkehrsberuhigung beitragen.
Ein verkehrsberuhigter Bereich wird mit Zeichen 325.1 (Beginn) und Zeichen 325.2 (Ende) beschildert. Wichtig dabei ist, dass das Ende nicht weiter als 30 m von der Einmündung oder Kreuzung abgerückt ist.
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs können dir auch weitere Verkehrszeichen begegnen. Das ist aber die Ausnahme.
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