Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen und Beschilderung
Bewohnerparkplätze begegnet man hauptsächlich in der Innenstadt von Ballungsgebieten. Das ist auch kein Zufall, da an die Einrichtung von Bewohnerparken ein strenger Maßstab angelegt wird. Unter welchen Voraussetzungen darf man Bewohnerparken einrichten?
Bei Parkraummangel kann in einem Bereich von bis zu 1000 m Bewohnerparken eingerichtet werden. Werktags dürfen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr maximal 50 % der Parkflächen und werktags von 18.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags maximal 75 % der Parkflächen für Bewohner reserviert sein.
Bei der Beschilderung von Bewohnerparkplätzen müssen Straßenverkehrsbehörden auf die richtige Kombination achten.
In diesem Artikel geht es um
- den Unterschied zwischen Bewohnerparken und Anwohnerparken,
- welche gesetzlichen Vorgaben bei der Einrichtung von Bewohnerparkplätzen zu berücksichtigen sind,
- und wie Bewohnerparkplätze beschildert werden müssen.
Die Erteilung von Bewohnerparkvorrechten gliedert sich in zwei Teile (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 21):
- Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner durch Beschilderung.
- Die Einräumung von Parkvorrechten für Bewohner durch Parkausweisen.
Dieser Artikel ist Teil einer Artikelreihe und beschäftigt sich mit dem ersten Teil: Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner durch Beschilderung. Zum zweiten Teil kannst du durch Klick auf den obigen Link gelangen.
Bewohnerparken oder Anwohnerparken?
Umgangssprachlich spricht man auch häufig vom Bewohnerparken oder Anwohnerparken. Ist das aber überhaupt dasselbe?
Ich verrate dir ein kleines Geheimnis: Vor diesem Artikel habe ich Bewohnerparken und Anwohnerparken in einen Topf geschmissen.
Aber Achtung: Bewohnerparken ist eben nicht gleich Anwohnerparken.
Noch vor nicht allzu langer Zeit war Bewohnerparken als Anwohnerparken bekannt.
Früher wurde Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Anwohner mit Parkausweis …” zusammen aufgestellt.
Anwohnerparken konnte aber nur für die Straße eingerichtet werden, an der der betroffene Anwohner wohnte (BVerwG, Beschl. v. 03.05.1985 – 7 B 209.84).
Die Realität sah aber ganz anders aus: In Innenstädten wurden ganze Bereiche mit Anwohnerparkplätzen versehen.
Ein paar Jahre gingen ins Land, bis sich das Bundesverwaltungsgericht erneut im Jahre 1998 äußerte:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Begriff “Anwohnerparken” für rechtswidrig. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gab es Anwohnerparken praktisch über Nacht nicht mehr.
In der Urteilsbegründung hieß es damals sinngemäß, dass sich Anwohnerparken nur auf “zwei bis drei Straßen” beziehen könne (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 – 3 C 11/97).
Daraufhin wurde nicht nur das Straßenverkehrsgesetz (BGBl 2001 Seite 386), sondern auch die Straßenverkehrsordnung geändert (BGBl 2001 Seite 3783).
Das Ende vom Lied war, dass in ganz Deutschland sämtliche Zusatzzeichen mit dem Begriff Anwohner, in Zusatzzeichen mit der Aufschrift Bewohner geändert werden mussten.
Sowas gibt’s auch wirklich nur in Deutschland.
Es wird aber auch nicht das letzte Mal sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dafür sorgt, dass Verkehrszeichen in Deutschland ausgetauscht werden müssen.
Bewohnerparkplätze
Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und in welcher Ausgestaltung Bewohnerparkvorrechte vergeben werden (§ 45 Absatz 1b Nummer 2a).
Rechtsgrundlage
Drohender Parkraummangel
Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere können einerseits bei einem drohenden Parkraummangel angeordnet werden (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Bestehender erheblicher Parkraummangel
Andererseits kann Bewohnerparken auch bei bestehendem erheblichem Parkraummangel verfügt werden (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept
Schlussendlich können Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts anordnen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Das städtebaulich-verkehrsplanerische Konzept muss dabei entweder der Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Anordnungen zur Reservierung von Parkflächen für Bewohner auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts müssen jedoch die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Rechtliche Voraussetzungen zum Bewohnerparken
Der unten eingerahmte Teil spiegelt die derzeitige Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wider. Die derzeitige Fassung der VwV-StVO steht im Widerspruch zu den oben genannten Vorgaben der aktuellen Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die VwV-StVO befindet sich derzeit in Überarbeitung.
Die Einrichtung von Bewohnerparkvorrechten ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e):
- Mangel an privaten Stellflächen
- Erheblicher allgemeiner Parkdruck
- Bewohner finden regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug
- Bereich ist nicht größer als 1000 m
- Nahbereich, der von Bewohnern zum Parken aufgesucht wird
- Werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50% reservierte Parkflächen für Bewohner
- In der übrigen Zeit nicht mehr als 75% reservierte Parkflächen für Bewohner
Sollen in kleinen Wohngebieten Bewohnerparkvorrechte eingeräumt werden, so dürfen die oben genannten Prozentangaben, wie viel Parkflächen für Bewohner reserviert werden dürfen, auch überschritten werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Nichtsdestotrotz gilt: Bewohnerparkvorrechte dürfen nicht leichtfertig vergeben werden.
In diesem Zusammenhang hat das VGH Bayern entschieden, dass es für körperlich nicht behinderte Bewohner einer Geschäftsstraße nicht unzumutbar ist, wenn sie bis zu 1 km Fußweg zwischen einem Dauerparkplatz und ihrer Wohnung auf sich nehmen müssen (VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.1992 – 11 B 92.1284, NZV 1992, 503).
Es besteht für körperlich nicht behinderte Bewohner einer Geschäftsstraße, die einen Fußweg von bis zu 1 km zwischen ihrem Dauerparkplatz und ihrer Wohnung auf sich nehmen müssen, kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis für Anlieger (VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.1992 – 11 B 92.1284, NZV 1992, 503).
Und es kommt noch eine weitere Hürde hinzu: Bevor Straßenverkehrsbehörden Bewohnerparken einrichten, müssen sie eine schwierige Abwägung vornehmen.
Sie müssen zwischen Gemeingebrauch, vorhandenen Parkdruck und örtlichen Besonderheiten abwägen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Unter Gemeingebrauch versteht man das Recht eines jeden, eine bestimmte öffentlich zugängliche Sache ohne Einschränkungen nutzen zu können.
Der Gemeingebrauch einer Straße besteht darin, dass man auf ihr ohne Beschränkungen zunächst nach Belieben fahren und parken darf.
Beschilderung von für Bewohner reservierte Parkplätze
Ein Bereich für Bewohnerparken wird auf dem dazugehörigen Zusatzzeichen mit einem Buchstaben oder einer Nummer gekennzeichnet (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wie bereits oben beschrieben, dürfen nicht alle Parkflächen innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten belegt werden. Ein Rest verbleibt immer.
Die restlichen Parkflächen ohne Bewohnerparkvorrechte sollten in aller Regel mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten bestückt werden. Alternativ kann für deren Benutzung auch eine Parkscheibe vorgeschrieben werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Sind Gewerbebetreibende oder Freiberufler in der Nähe der restlichen Parkplätze, sollte auf diese besonders Rücksicht genommen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu verwendende Verkehrszeichen
Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” und Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone”
Nach neuem Recht soll Bewohnerparken vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) angeordnet werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Verkehrszeichen “Parken”
Deswegen muss eine Beschilderung mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-30) aber nicht abgebaut werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Diese Beschilderungskombination bleibt weiterhin erhalten und schränkt das Parken auf Bewohner mit Parkausweis ein.
Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit zur Anordnung von Bewohnerparkvorrechten.
Bewohner können von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Unter Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen fallen die Auslegung einer Parkscheibe, die Bedienung einer Parkuhr oder die Bedienung eines Parkscheinautomaten (VwV-StVO zu § 13).

Hier werden zum Beispiel durch die Kombination von Zeichen 314 und anderen Zusatzzeichen Bewohner von der Auslegung einer Parkscheibe befreit. Bewohner können auf diesen Parkplätzen unbegrenzt parken.
Vollständige Reservierung für Bewohner
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Zeitlich beschränkte Reservierung für Bewohner
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Vollständige Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
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Zeitlich beschränkte Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Zusammenfassung
Die Hürden zur Anordnung von Bewohnerparkplätzen sind sehr hoch. Viele Punkte müssen geprüft werden.
Die rechtlichen Voraussetzungen der VwV-StVO umfassen unter anderem den tatsächlichen Parkraummangel für Bewohner, die räumliche Ausdehnung des Bewohnerparkens, als auch die Anzahl reservierter Parkflächen für Bewohner.
In puncto Beschilderung wird heute vorrangig eine Kombination aus Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” eingesetzt.
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