Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Richtzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsbehördliche Maßnahmen
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Hält sich der überwiegende Teil der Verkehrsteilnehmer nicht an die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann durch straßenverkehrsrechtliche und straßenbautechnische Verkehrsberuhigungsmaßnahmen Abhilfe geschaffen werden.
Verkehrsberuhigung kann durch die Einrichtung von Einbahnstraßen, reinen Anliegerstraßen oder durch bauliche Verkehrsberuhigungselemente auf der Straße erfolgen. Zur Verkehrsberuhigung sind Poller, Schwellen, Aufpflasterungen, Blumenkübel, Versätze und Fahrbahnverengungen geeignet.
Heute gehen wir der Frage nach
Los geht’s!
Wenn Straßen neu geplant werden, sollte bereits im Vorfeld an Verkehrsberuhigungsmaßnahmen gedacht werden.
Verkehrsberuhigung bedeutet Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr verlangsamen oder verlagern.
Wenn jedoch nachträglich straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung getroffen werden sollen, muss die Straßenverkehrsbehörde eine Prüfung durchführen, ob die Maßnahmen überhaupt erforderlich sind.
Die Einrichtung einer Einbahnstraße oder die Anordnung einer reinen Anliegerstraße stellen beispielsweise straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung dar.
Damit straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung ergriffen werden können, muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 StVO).
Ob eine solche Gefahrenlage vorliegt, wird anhand der folgenden Kriterien abgewogen (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2013 – 3 B 59/12):
Unter welchen übrigen Voraussetzungen Einbahnstraßen eingerichtet werden, kannst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website nachlesen.
Neben straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, lassen sich allerdings auch straßenbauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung verwirklichen.
Über straßenbautechnische Maßnahmen entscheidet die zuständige Straßenbaubehörde.
Zur Verkehrsberuhigung angebrachte Aufpflasterungen sind nach herrschender Meinung zulässig (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Auflage 2020, Randnummer 4 zu § 32 StVO).
Aufpflasterungen stellen generell keine Hindernisse dar (OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.1999 – 1 U 406/98, MDR 2000, 451; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.1991 – 5 S 1944/90).
Dabei sieht das OLG Koblenz keinen wesentlichen Unterschied zwischen einer “10 cm hohe[n] Teilaufpflasterung mit mehreren Metern Länge […] oder eine[r] kurze[n] schwellenartige[n] Aufpflasterung” (OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.1999 – 1 U 406/98, MDR 2000, 451).
In verkehrsberuhigten Bereichen wird nach Urteil des OLG Hamm durch Aufpflasterungen wegen der vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit die Verkehrssicherungspflicht – auch bei tiefergelegten Fahrzeugen – nicht verletzt (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1992 – 9 U 119/92)
Informationen zur Verkehrsberuhigung mit Aufpflasterungen lassen sich in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen finden.
Teilaufpflasterungen und Plateaupflasterungen reduzieren die Geschwindigkeit (Kapitel 6.2.1.1 RASt).
Was ist eine Teilaufpflasterung aber konkret?
Wird die Straße auf 8 bis 10 cm angehoben, spricht man von einer Teilaufpflasterung. Die Rampenneigung beträgt dabei 1:10 bis 1:7.
Die Länge einer Teilaufpflasterung misst sich an den Fahrzeugen, die sie überfahren. Dabei richtet sich die genaue Ausgestaltung der Teilaufpflasterung danach, ob sie auch von Linien- oder Gelenkbussen befahren werden (Kapitel 6.2.1.1 RASt).
Das OLG Köln entschied: Wenn Linien- oder Gelenkbusse auf der Aufpflasterung fahren werden, sind die Aufpflasterungen jedenfalls so zu gestalten, dass die betreffenden Busse nicht auf diesen aufsetzen (OLG Köln, Urteil vom 09.01.1992 – 7 U 10/91).
Teilaufpflasterungen dürfen nach Ansicht des OLG Köln maximal 0,10 m hoch sein (OLG Köln, Urteil vom 02.04.1992 – 7 U 192/91).
Kommen wir nun zu den Plateaupflasterungen. Plateaupflasterungen gibt es in zwei Formen: einfache und geteilte Plateaupflasterung (Bild 95 RASt).
Geteilte Plateaupflasterungen sind den einfachen Plateaupflasterungen vorzuziehen, wenn Linienbussen auf der betreffenden Straße unterwegs sind. Sie haben dann eine Höhe von 5 bis 8 cm und eine Breite von 1,70 m (Kapitel 6.2.1.1 RASt).
Verkehren keine Linienbusse auf der Plateaupflasterung, so kann sie fast auf die gesamte Straßenbreite ausgeweitet werden (Kapitel 6.2.1.1 RASt).
Wird eine Plateaupflasterung fast auf die gesamte Straßenbreite ausgeweitet, spricht man von einer einfachen Plateaupflasterung.
“Berliner Kissen” sind kostengünstige, einfache Plateaupflasterungen.
Lediglich an den Rändern ist beidseits der Plateaupflasterungen eine Breite von 0,80 bis 1,00 m für Radfahrer vorzusehen (Kapitel 6.2.1.1 RASt).
Das OLG Köln vertritt die Meinung, dass bei Aufpflasterungen keine Fahrgassen für Radfahrer freigehalten werden müssen (OLG Köln, Urteil vom 30.03.1995 – 7 U 203/94).
Es sind jedoch bereits diverse Urteile zur Gefährdung von Aufpflasterungen ergangen:
Aufpflasterungen dürfen bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu Beschädigungen von Fahrzeugen führen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2002 – 1 U 50/01, Randnummer 20; OLG Köln, Urteil vom 28.03.2002 – 7 U 5/01; OLG Köln, Urteil vom 09.01.1992 – 7 U 10/91; BGH, Urteil vom 16.05.1991 – III ZR 125/90).
Üblicherweise reduzieren Teilaufpflasterungen die Geschwindigkeit auf 25 bis 35 km/h (Kapitel 6.2.1.1 RASt).
Bei Plateaupflasterungen wird eine Geschwindigkeitsdämpfung auf 25 bis 30 km/h erzielt.
Aufpflasterungen sind keine Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Sie zählen zu den straßenbautechnischen Maßnahmen und können folglich nicht von Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2013 – 3 B 59/12).
Nach Anhörung der Straßenverkehrsbehörde sind Aufpflasterungen demnach in letzter Konsequenz Sache des Straßenbaulastträgers.
Die zuständige Straßenbaubehörde muss die einwandfreie Bauausführung von Aufpflasterungen unbedingt nach deren Einbau kontrollieren.
Mit der Einbaukontrollpflicht ist nicht nur die Überwachung, sondern auch die Anweisung von Nachbesserungen gemeint (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1989 – 9 U 196/88).
In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen ist von “Aufpflasterungen” die Rede. Aufpflasterungen sind von Fahrbahnschwellen – kurz Schwellen – zu unterscheiden.
Stellen Schwellen Verkehrshindernisse dar?
Die herrschende Meinung geht mittlerweile davon aus, dass Fahrbahnschwellen außerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen als verkehrsfremde Sachen – und damit Verkehrshindernisse – einzustufen sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Auflage 2020, Randnummer 4 zu § 32 StVO).
Schwellen sind daher außerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen nicht erlaubt.
Innerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen sind Schwellen laut Entscheidung des OLG Düsseldorf jedoch erlaubt, da durch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit keine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung von Schwellen ausgeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.1992 – 18 U 171/92).
Dies gilt auch, wenn tiefergelegte Fahrzeuge einen verkehrsberuhigten Bereich mit Schwellen befahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.1992 – 18 U 171/92).
“Kurze” Schwellen unter einer Länge von 3,60 m sind verkehrsgefährdend (BGH, Urteil vom 16.05.1991 – III ZR 125/90).
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um kreissegmentartige oder trapezförmige Schwellen handelt. Solche Schwellen sind verkehrsgefährdend, da sie deutlich kürzer als der gängige Radstand von Personenkraftwagen sind (Köppel/Meewes, Gerichtsurteile zu Aufpflasterungen und Schwellen, Seite 7).
Schwellen müssen länger als 3,60 m sein und dürfen maximal 0,10 m hoch sein (BGH, Urteil vom 16.05.1991 – III ZR 125/90).
Das OLG Köln ist der Auffassung, dass Schwellen “üblicher Dimensionierung kein Hindernis” für Radfahrer darstellen (OLG Köln, Urteil vom 30.03.1995 – 7 U 203/94).
Das OLG Hamm ist allerdings der Ansicht, dass für Radfahrer mindestens ein Durchfahrraum von mindestens 0,80 m bis 1,00 m Breite zwischen Schwelle und Bordsteinkante vorhanden sein muss (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1989 – 9 W 91/88).
“Kölner Teller” sind spezielle Schwellen. Sie stellen ebenfalls eine Maßnahme zur Verkehrsberuhigung dar.
Was sind “Kölner Teller”?
“Kölner Teller” sind runde Metallplatten aus Aluminium, die auf der Straße aufgeklebt werden. Auf den Metallplatten sind Noppen aufgebracht.
Manchmal werden sie auch “Ler Teller” genannt (LG Bonn, Urteil vom 15.08.2011 – 1 O 399/10).
Das OLG Frankfurt am Main entschied schon vor geraumer Zeit, dass “Kölner Teller” zulässige Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.04.1991 – 2 Ws 8/91).
Ob vor “Kölner Tellern” durch Verkehrszeichen gewarnt werden muss, ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2002 – 1 U 50/01, Randnummer 22).
Da in dieser Hinsicht nur ein Urteil des OLG Frankfurt am Main ergangen ist, könnte man auch zum Schluss kommen, dass vor “Kölner Tellern” immer gewarnt werden muss.
“Kölner Teller” können nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main von Radfahrern nur bei einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h sicher überfahren werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2002 – 1 U 50/01, Randnummer 21).
Deshalb muss darauf geachtet werden, dass Radfahrer die “Kölner Teller” problemlos umfahren können (LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007 – 5 O 161/07, Randnummer 41; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1997 – 3 U 994/96).
Dazu sind Fahrgassen rechts und links freizuhalten.
Das OLG Hamm entschied, dass Durchfahrtsmöglichkeiten für Radfahrer mindestens 0,80 m bis 1,00 m breit sein müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1989 – 9 W 91/88).
Andere Urteile fordern Fahrgassen von mindestens 1,00 m Breite, damit Radfahrer “Kölner Teller” gefahrlos umfahren können (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2002 – 1 U 50/01, Randnummer 21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1997 – 3 U 994/96; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.1990 – 9 U 220/89).
Nach Urteil des OLG Köln müssen überhaupt keine Fahrgassen für Radfahrer bei “Kölner Tellern” in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehen werden (OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 – 7 U 91/93, Randnummer 9).
Der Hersteller empfiehlt jedoch in allen Straßen links und rechts der “Kölner Teller” Fahrgassen von jeweils 1,00 m für Radfahrer freizuhalten.
Ein weiterer Grund Fahrgassen bei “Kölner Tellern” vorzusehen: Bei vergleichbaren Elementen, wie einfachen Plateaupflasterungen, müssen beidseits 0,80 bis 1,00 m für Radfahrer freigehalten werden.
Zur Abgrenzung der Fahrgassen fordern einige Hersteller die Aufbringung von Fahrbahnbegrenzungen und Fahrradpiktogramme zur Abgrenzung der Fahrgassen von “Kölner Tellern”. Leider ist dies nicht zulässig.
Mit durchgezogenen weißen Markierungslinien und Piktogramme für Radfahrer werden Radfahrstreifen markiert. Radfahrstreifen ohne Beschilderung sind nicht möglich.
Wenn Radfahrstreifen angelegt sind, müssen diese von Radfahrern benutzt werden.
Eine Benutzungspflicht kann nur angeordnet werden, wenn die Linienführung stetig ist (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Des Weiteren muss speziell bei Radfahrstreifen die Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn einer Anordnung nicht entgegenstehen.
Dabei ist auch die Mindestbreite von Radfahrstreifen 1,50 m zu berücksichtigen (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Alles in allem: Fahrbahnbegrenzungen und Fahrradpiktogramme links und rechts von “Kölner Tellern” sind verkehrsrechtlich nicht möglich.
Gleiches gilt für die Aufbringung von Fahrbahnbegrenzungen und Zeichen 237 (Sonderweg Radfahrer) als Piktogramme links und rechts der “Kölner Teller”.
Selbst wenn die oben beschriebene Markierung rechtlich möglich wäre, eine Benutzungspflicht für wenige Meter würde sowieso nicht akzeptiert werden.
Blumenkübel zur Verkehrsberuhigung stellen nach Ansicht der OLGs Düsseldorf und Hamm keinen Verstoß gegen § 32 StVO dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 – 18 U 38/95; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1994 – 9 U 39/94).
Auch das LG Aachen sah in seinem Urteil “das Verbringen von Hindernissen wie Blumenkübeln” zur Förderung der Verkehrsberuhigung als zulässig an. Blumenkübel würden in verkehrsberuhigten Bereichen somit nicht als Hindernisse eingestuft (LG Aachen, Urteil vom 17.09.1992 – 4 O 114/92, ZfS 1993, ZfS 114).
Das OLG Frankfurt vertrat wiederum die Auffassung, dass Blumenkübel zur Verkehrsberuhigung Hindernisse darstellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.1991 – 14 U 244/89, NJW 1992, 318).
Für Hentschel sind Blumenkübel auf Fahrbahnen unzulässig. Damit stellen Blumenkübel auf Fahrbahnen Hindernisse dar. In verkehrsberuhigten Bereichen gäbe es aber keine Fahrbahn, wodurch Blumenkübel in verkehrsberuhigten Bereichen erlaubt wären (Hentschel, NJW 1990, 681).
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil eine zusätzliche Sicherung von Blumenkübeln verneint, wenn die Blumenkübel bei Tempo 30 auf Sperrflächen aufgestellt werden. Ferner müsse vor ihnen auch nicht weiter gewarnt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 – 18 U 38/95).
In einem früheren Urteil entschied das OLG Düsseldorf, dass Blumenkübel außerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen nichts zu suchen hätten. Es führte weiter aus, dass Blumenkübel innerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen zur optischen Verengung am Fahrbahnrand aufzustellen seien. Hierzu wären die Blumenkübel außerhalb von Fahrbahnbegrenzungen aufzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1992 – 18 U 44/92, NJW 1993, 865).
Meine Auffassung zur Sicherung von Blumenkübeln:
Blumenkübel sollten auf Sperrflächen und nicht außerhalb von Fahrbahnbegrenzungen aufgestellt werden. Trotz Sperrfläche sollten zumindest Leitbaken (Zeichen 605) oder Leitplatten (Zeichen 626) außerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen auf die Blumenkübel hinweisen.
Der Verkehr sollte aus beiden Richtungen deutlich gewarnt werden. Gerade bei Dunkelheit können Blumenkübel ansonsten übersehen werden.
Bei Pflanzenbeeten hat das OLG Hamm hingegen folgendes Urteil gefällt:
Pflanzenbeete müssen deutlich erkennbar sein. Die Straße muss so gestaltet sein, dass man diese auch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht sehen kann (OLG Hamm, Urteil vom 07.08.1995 – 9 W 26/95).
Auch Pflanzenbeete sollten außerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen aus beiden Richtungen mit Leitbaken oder Leitplatten bestückt werden. Diese Maßnahme verringert die Gefahr von Unfällen.
Ein Fahrgassenversatz kann entweder durch einen einfachen Versatz, einen Inselversatz, oder ein Doppelversatz hergestellt werden (Bild 96 RASt).
Einfache Fahrgassenversätze finden sich zum Beispiel in Erschließungsstraßen.
Ein Fahrgassenversatz ist am effektivsten, wenn die Tiefe gleich der Fahrgassenbreite ist.
Noch besser ist es natürlich, wenn die Tiefe die Fahrgassenbreite sogar übertrifft (Kapitel 6.2.1.2 RASt).
Fahrgassenversätze können auch an Kreuzungen (Bild 97 RASt),
oder Einmündungen eingesetzt werden (Bild 97 RASt).
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen vergrößert eine Insel sogar noch die Tiefe des Fahrgassenversatzes (Kapitel 6.2.1.2 RASt).
Bei Doppelversätzen führen beide Fahrgassen zunächst auf eine Insel und werden danach um sie herum geführt (Bild 96 RASt).
Eine Verkehrsberuhigung kann auch durch eine Einengung der Fahrbahn wie folgt erzeugt werden:
47,1 % der Befragten sind der Meinung, dass die oben gezeigte geringe einseitige Fahrbahnverengung überhaupt nicht zur Verkehrsberuhigung geeignet ist.
Die Umfrage wurde unter unseren Abonnenten durchgeführt.
23,5 % der Befragten sind der Meinung, dass die oben gezeigte einseitige Fahrbahnverengung vor einer Einmündung zur Verkehrsberuhigung geeignet ist.
Die Umfrage wurde unter unseren Abonnenten durchgeführt.
35,3 % der Befragten sind der Meinung, dass die oben gezeigte einseitige Fahrbahnverengung nach einer Einmündung zur Verkehrsberuhigung geeignet ist.
Die Umfrage wurde unter unseren Abonnenten durchgeführt.
Die Hälfte der Befragten sind der Meinung, dass die oben gezeigte wechselseitige Fahrbahnverengung zur Verkehrsberuhigung geeignet ist.
Die Umfrage wurde unter unseren Abonnenten durchgeführt.
Verkehrsberuhigung kann durch Teilaufpflasterungen, Plateaupflasterung, Schwellen oder “Kölner Teller” erfolgen. Bei Aufpflasterungen und “Kölner Teller” sollte an den Rändern jeweils ein 1,00 m breiter Streifen für Radfahrer freigehalten werden.
Des Weiteren können Blumenkübel oder Pflanzenbeete als Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung eingesetzt werden. Blumenkübel und Pflanzenbeete sollten außerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen aus beiden Richtungen jeweils mit einer Leitbake oder Leitplatte versehen werden.
Durch einen Versatz kann die Geschwindigkeit des Verkehrs ebenfalls verringert werden. Versätze gibt es in verschiedenen Varianten: Einfache Versätze, Inselversätze oder Doppelversätze. Durch Versätze kann die Fahrbahn auch verengt werden.
Welche der oben genannten Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind dir bereits begegnet? Oder sind dir andere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen aufgefallen, welche noch nicht Teil dieses Beitrags sind?
Schreib’s in die Kommentare.
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.
4 Kommentare
Guten Tag, 50 cm hohe große Blumenkübel als Verkehrsberuhigung sind bei tief stehender Sonne auch in beruhigten Zonen ein gefährlicher Eingriff in die Verkehrssicherung.
Hi Hoppe,
ist dir ein Urteil bekannt, welches eine tief stehende Sonne in Bezug auf Blumenkübel thematisiert?
Hallo Herr Herbst!
Leider wurde ich aus den Ausführungen nicht schlau. Ansonsten sehr gut geschrieben.
Einbahnstraße im Wohngebiet und 30er Zone.
Jetzt parken einige Anwohner im Versatz. Nun gibt es die Befürchtungen, dass Krankenwagen oder Feuerwehr nicht mehr durchfahren können.
Deshalb die Frage auf den Punkt. Wie weit müssen die Autos auseinanderparken, so dass die Durchfahrt gewährleistet ist?
Danke.
Mfg
Hallo Schneider,
zum Thema Haltverbot in engen Straßen habe ich bereits einen Beitrag geschrieben.
Lies dort gerne einmal rein.