Großraum- und Schwertransporte: Anwesenheit einer deutschsprachigen Person erklärt
Bei der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine deutschsprachige Person während des Transportes anwesend sein muss.
Während des gesamten Transportes muss eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist, wenn die allgemeine Auflage 2 in die Anlage 1 des Bescheides aufgenommen wurde. Die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, ob die allgemeine Auflage 2 in die Anlage 1 des Bescheides aufgenommen wird.
Dieser Beitrag erläutert dir, unter welchen Umständen Straßenverkehrsbehörden die Anwesenheit einer sachkundigen deutschsprachigen Person während des gesamten Transportes vorgeben können und wer als sachkundige Person eingesetzt werden kann. Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
- Kann eine deutschsprachige Person im anhörfreien Bereich vorgegeben werden?
- Wer gilt als sachkundige deutschsprachige Person?
- Ist Auflage 2 erfüllt, wenn der Fahrzeugführende der deutschen Sprache mächtig ist?
- Gilt die Auflage 2 ebenfalls als erfüllt, wenn der Beifahrer deutschsprachig ist?
- Ist Auflage 2 erfüllt, wenn der Fahrer eines ebenfalls vorgegebenen Begleitfahrzeugs sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Anhörfreier Bereich
Nicht anhörpflichtige Transporte werden auch Transporte im anhörfreien Bereich oder anhörfreie Transporte genannt.
Regelfall
Im anhörpflichtigen Bereich muss während des gesamten Transports entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass im nicht anhörpflichtigen Bereich während des gesamten Transports weder der Fahrzeugführende, noch der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können muss.
Damit bei anhörfreien Transporten in VEMAGS® nicht durch die automatisch generierten allgemeinen Auflagen vorgeschrieben wird, dass während des gesamten Transportes eine sachkundige Person anwesend sein muss, die der deutschen Sprache mächtig ist, lässt sich vor dem Hinzufügen eines Bescheides in der Zeile Anhörfreiheit das Kontrollkästchen Antrag ist anhörfrei aktivieren.
Durch das Aktivieren des Kontrollkästchens Antrag ist anhörfrei generiert VEMAGS® in den Allgemeinen Auflagen des Bescheides unter Nummer 2 das Wort entfällt.
Besondere Verkehrssituation
Bei besonderen Verkehrssituationen kann auch bei anhörfreien Transporten vorgeschrieben werden, dass während des gesamten Transports entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können muss (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt allerdings nicht weiter aus, welche Art von Verkehrssituation vorliegen muss, um während eines anhörfreien Transportes die Anwesenheit einer Person zu rechtfertigen, die hinreichend der deutschen Sprache mächtig ist.
Sofern sich bei nicht anhörpflichtigen Transporten im Zusammenhang mit der Nutzung der Erlaubnis stehende Verkehrssituationen abzeichnen, die die Anwesenheit einer Person erfordern, die sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann, kann eine solche Auflage im Einzelfall ebenfalls vorgesehen werden.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Wie nimmt man Auflage 2 in die Allgemeinen Auflagen eines Bescheides auf, obwohl es sich um einen nicht anhörpflichtigen Transport handelt?
Gehen wir davon aus, dass vor Hinzufügen eines Bescheides in der Zeile Anhörfreiheit das Kontrollkästchen Antrag ist anhörfrei aktiviert wurde.
Bei der Bearbeitung des Bescheides, kann in der Zeile Deutschsprachigkeit das Kontrollkästchen Aufnahme der Allgemeinen Auflage 2 in die Anlage 1 des Bescheides, obwohl anhörfreier Bereich aktiviert werden.
Durch das Aktivieren des Kontrollkästchens Aufnahme der Allgemeinen Auflage 2 in die Anlage 1 des Bescheides, obwohl anhörfreier Bereich nimmt VEMAGS® in den Allgemeinen Auflagen des Bescheides Auflage 2 auf.
Anhörpflichtiger Bereich
Die Allgemeine Auflagen sehen unter Nummer 2 die Anwesenheit einer sachkundigen deutschsprachigen Person wie folgt vor:
Um sicherzustellen, dass die Auflagen eingehalten werden können, muss während des gesamten Transportes eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist.
Seite 12 RGST 2013 (VkBl-Dokument Nummer B 3420)
Die durch VEMAGS® in einen Bescheid automatisch aufgenommene Auflage 2 bei anhörpflichtigen Transporten definiert nicht näher, wer die sachkundige deutschsprachige Person sein muss, welche während des gesamten Transportes anwesend sein muss.
Fahrzeugführende
Ist der Fahrzeugführende der deutschen Sprache mächtig, ist die Auflage 2 erfüllt.
Beifahrer
Ist während des gesamten Transportes ein deutschsprachiger Beifahrender anwesend, ist die Auflage 2 ebenfalls erfüllt.
Kann sich der während des gesamten Transportes anwesende Beifahrer hinreichend in deutscher Sprache verständigen, muss der Fahrzeugführende nicht deutschsprachig sein, um der Auflage 2 gerecht zu werden.
Fahrer des Begleitfahrzeugs
Wenn der Fahrer des vorgegebenen Begleitfahrzeugs der deutschen Sprache mächtig ist, der Fahrzeugführende sich jedoch nicht hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann, stellt sich die Frage, ob sich zwingend eine weitere deutschsprachige Person als Beifahrer im Transportfahrzeug befinden muss.
Mit anderen Worten: Ist Auflage 2 bereits erfüllt, wenn lediglich der Fahrer des ebenfalls in den Auflagen vorgegebenen Begleitfahrzeugs der deutschen Sprache mächtig ist?
Die allgemeine Auflage 2 gibt nicht vor, welche deutschsprachige Person während des gesamten Transportes anwesend sein muss.
Die VwV-StVO besagt allerdings, dass sich bei anhörpflichtigen Transporten der Fahrzeugführende oder Beifahrende hinreichend in deutscher Sprache verständigen können muss.
Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Die allgemeine Auflage 2 in VEMAGS® basiert auf den Vorgaben der Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten (RGST).
Der Zweck der Auflage 2 der RGST ist die Umsetzung der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Leider wurde die Formulierung in Auflage 2 der RGST nicht nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) umgesetzt.
Die im Zuge der Bescheiderstellung in VEMAGS® automatisiert erstellte Auflage 2 entspricht dementsprechend ebenfalls nicht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Vor diesem Hintergrund kann man argumentieren, dass ein deutschsprachiger Fahrer eines Begleitfahrzeugs, der während des gesamten Transportes anwesend ist, ausreicht, um die Vorgaben der Auflage 2 zu erfüllen.
Sofern ein Bescheid nicht mit einer Auflage 36 die allgemeine Auflage 2 konkretisiert, erfüllt die Anwesenheit eines Fahrers eines in den Auflagen vorgegebenen Begleitfahrzeugs, welcher während des gesamten Transportes anwesend ist, die Vorgaben der Auflage 2.
Die Abwesenheit eines deutschsprachigen Fahrzeugführenden und eines deutschsprachigen Beifahrenden stellt insofern keinen Verstoß gegen die Vorgaben der Auflage 2 dar, wenn während des gesamten Transportes eine andere Person anwesend ist, die sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann.
Fazit
Auch im anhörfreien Bereich kann die Straßenverkehrsbehörde die Anwesenheit einer sachkundigen deutschsprachigen Person mit Auflage 2 vorgeben.
Die Auflage 2 gibt lediglich vor, dass eine sachkundige deutschsprachige Person anwesend sein muss.
Auflage 2 ist erfüllt, wenn der Fahrzeugführende, der Beifahrer oder der Fahrer des Begleitfahrzeugs der deutschen Sprache mächtig ist.
Allerdings erfüllt ein deutschsprachiger Beifahrer oder ein deutschsprachiger Fahrer eines Begleitfahrzeugs nur dann die Vorgaben der Auflage 2, wenn dieser auch während des gesamten Transportes anwesend ist.
Derzeit lassen sich die Vorgaben der VwV-StVO nicht korrekt mit der in der Bescheiderstellung in VEMAGS® automatisiert erstellten Auflage 2 umsetzen.
Um die Vorgaben der VwV-StVO korrekt umzusetzen, ist die Aufnahme einer Auflage 36 erforderlich, welche die Auflage 2 konkretisiert.
Die RGST oder die VwV-StVO muss dringend überarbeitet werden, um beide Vorschriften in Einklang miteinander zu bringen.
Der Fahrer des Begleitfahrzeugs könnte in die Formulierung des VwV-StVO aufgenommen werden, sodass sich bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports, entweder der Fahrzeugführende, der Beifahrende oder der Fahrer des Begleitfahrzeugs sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können muss.
Hierzu könnte in der VwV-StVO folgende Formulierung gewählt werden:
Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports entweder der Fahrzeugführende, der Beifahrende oder der Fahrer des Begleitfahrzeugs sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können.
Die derzeitigen Vorgaben der RGST könnten ebenfalls mit den Vorgaben der VwV-StVO in Einklang gebracht werden, indem die Formulierung der VwV-StVO wie folgt geändert wird:
Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist.
Auflage 2 der RGST könnte auch wie folgt angepasst werden:
Um sicherzustellen, dass die Auflagen eingehalten werden können, muss während des gesamten Transportes entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können.
Übergangsweise könnte Auflage 2 durch eine Auflage 36 wie folgt konkretisiert werden:
Entgegen der Allgemeinen Auflage 2 der Anlage 1 des Bescheides muss während des gesamten Transportes entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können, um sicherzustellen, dass die Auflagen eingehalten werden können.
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