Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Richtzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung.
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Die StVO 2020 enthält eine große Änderung im Bereich Großraum- und Schwerverkehr. Es wurde genau festgelegt, wie Gebühren für einen Großraum- und Schwertransport zu berechnen sind. Dabei wurde die Erhebung der Gebühren vereinheitlicht. Wie viel kostet eine Genehmigung für einen Großraum- und Schwertransport ab dem 01.01.2021 in Deutschland?
Eine Genehmigung für einen Großraum- und Schwertransport kostet in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 40,00 € und 1300,00 €.
Laut Verordnungsgeber sollen durch die StVO 2020 nachvollziehbare Entscheidungen über die Gebührenhöhe ermöglicht werden. Ferner soll dadurch auch die Verwaltung vereinfacht werden. Durch die StVO 2020 gibt es bei den Gebühren insofern keinen Raum für länderspezifische Eigenheiten mehr.
Dieser Artikel zeigt dir,
Los geht’s!
Mit der StVO 2020 wurde auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) angepasst. Durch Änderung der GebOSt 2020 wurden die Gebühren für die gesamte Bundesrepublik vereinheitlicht.
Hierzu wurde die GebOSt durch einen Anhang ergänzt. Insofern beträgt die Grundgebühr bei Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahme 40,00 €.
Darüber hinaus erhöht sich die Grundgebühr in Abhängigkeit der folgenden Faktoren:
Zur Ermittlung des Gesamtfaktors werden die einzelnen Faktoren addiert.
f = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA
Anschließend wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr multipliziert.
Erhöhungsbetrag = f * 40,00 €.
Im Ergebnis setzt sich die Gesamtgebühr aus der Grundgebühr und dem Erhöhungsbetrag zusammen.
Gesamtgebühr = 40,00 € + Erhöhungsbetrag
Allerdings darf die Gesamtgebühr nicht mehr als 1.300,00 € betragen.
Einzelfaktoren der Gebührenerhebung werden im Folgenden erläutert.
Der Erhöhungswert für den Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum berechnet sich nach folgenden Formeln.
Zeitraum 1 bis 3 Monate:
fZ = 0,5 * x – 0,5
Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate:
fZ = 1/9 * x + 2/3
Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate:
fZ = 1/24 * x + 1,5
Für x trägt man die Anzahl der Monate ein.
Der Faktor für die Gesamtmasse ermittelt sich nach diesen Formeln.
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t:
fM = 0,037926675 * x – 1,58533502
Gesamtmasse mehr als 200 t:
fM = 0,01 * x + 4
Für x ist die Gesamtmasse des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einzutragen.
Für den Erhöhungsfaktor fB wird die Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen berechnet.
Es wird folgende Formel angewandt:
fB = 4/9 * x – 4/9
X ist die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen, einschließlich der des eigenen Bundeslandes.
Laut den Hinweisen zum VEMAGS® Gebührenrechner sollen zur Anzahl der beteiligten Stellen auch die Stellen im eigenen Bundesland gezählt werden. Dabei soll die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde nicht hinzugezählt werden (VEMAGS® Gebührenrechner).
Mehrfach angehörte Behörden sollen trotzdem nur als eine beteiligte Stelle gezählt werden (VEMAGS® Gebührenrechner).
Beispiel: Die Polizei wird von zwei unterschiedlichen Straßenverkehrsbehörden angehört. Die betroffene Polizeidienststelle wird bei der Anzahl der beteiligten Stellen trotzdem nur einmal gezählt.
Es ist aber Vorsicht geboten: Die Hinweise zum VEMAGS® Gebührenrechner sind nicht rechtsverbindlich.
Laut dem VEMAGS® Gebührenrechner sollen die anzuhörenden Stellen und die Anhörungsbehörden zu den am Verfahren beteiligten Stellen gehören (VEMAGS® Gebührenrechner).
Das würde bedeutet, dass sowohl die Stellen, die die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde direkt angehört hat, als auch die Unteranhörungen zur Anzahl der beteiligten Stellen hinzurechnet werden.
Allerdings gilt es zu beachten, dass sich der VEMAGS® Gebührenrechner und die fachrechtlichen Details zur Bildung der Faktoren noch in der Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium befinden (VEMAGS® Gebührenrechner).
Demnach bleibt bis auf Weiteres unklar, ob die Unteranhörungen bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden müssen. Durch Ländererlass kann die Berücksichtigung der Unteranhörungen bei der Gebührenberechnung vorgeschrieben werden.
Als eine Strecke gilt ein zusammenhängender Fahrtweg. Ein zusammenhängender Fahrtweg kann aus Last- und Leerfahrt bestehen.
Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Strecken, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.
Die Festlegung des Erhöhungsfaktors für die zu genehmigenden Strecken, Flächen oder Bereiche erfolgt durch Anwendung der folgenden Formel:
fStr = (x – 1) / 2
Für x ist die Anzahl der Strecken, Flächen oder Bereiche einzutragen.
Die Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” hat Ende 2020 festgestellt, dass die Regelungen der Gebührennummer 263.1 zu unterschiedlichen Gebühren bei flächendeckenden Daueranträgen in den einzelnen Ländern führen könnten.
Um dies zu verhindern, hat die Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” eine Tabelle zur einheitlichen Auslegung der Flächen entworfen (Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 10.12.2020 – 7i 08 AG GST, Seite 2):
Fläche | x | fStr |
---|---|---|
Ein Landkreis / Eine kreisfreie Stadt | 1 | (1-1) / 2 = 0 |
Mehrere Landkreise / Mehrere kreisfreie Städte | 2 | (2-1) / 2 = 0,5 |
Ein Bundesland | 3 | (3-1) / 2 = 1 |
Mehrere Bundesländer | 4 | (4-1) / 2 = 1,5 |
Bundesrepublik Deutschland | 5 | (5-1) / 2 = 2 |
Bei einer flächendeckenden Dauergenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, wird beispielsweise für x der Wert 5 eingetragen.
Bei der Berechnung von fStr führt dies zu folgendem Ergebnis:
fStr = (x – 1) / 2
fStr = (5 – 1) / 2
fStr = 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat keine Bedenken gegenüber der Anwendung der oben dargestellten Tabelle der Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” geäußert.
Allerdings ist die oben dargestellte Tabelle mit Vorsicht zu genießen: Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, ob es den ihnen unterstellten Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden die oben dargestellte Tabelle zur Anwendung empfiehlt.
Für den Erhöhungsfaktor fF wird die Anzahl der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen in folgende Formel eingetragen:
fF = 2/9 * x – 2/9
Bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger.
Auch bei der Anzahl der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen hat die Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” Ende 2020 einen Bedarf zur Konkretisierung festgestellt.
Laut Vorschlag der Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” sollen bei der Festlegung des Erhöhungsfaktors fF die tatsächlich gleichzeitig einsetzbaren Fahrzeugkombinationen herangezogen werden (Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 10.12.2020 – 7i 08 AG GST, Seite 3).
Wenn zum Beispiel 10 Zugfahrzeuge und 5 Anhänger beantragt wurden, so wären nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” maximal 5 Fahrzeugkombinationen bei der Gebührenberechnung anzusetzen.
fF = 2/9 * x – 2/9
fF = 2/9 * 5 – 2/9
fF = 0,89
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zum oben genannten Vorschlag der Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” ebenfalls keine Bedenken geäußert.
Ob die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden nur tatsächlich gleichzeitig einsetzbare Fahrzeugkombinationen bei der Festlegung des Erhöhungsfaktor fF ansetzen, ist davon abhängig, ob die jeweilig zuständige Landesregierung dies empfiehlt.
Eine erhebliche Maßüberschreitung liegt vor, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:
Für den Faktor fMÜ gelten die folgenden festen Werte:
Beim zusätzlichen Arbeitsaufwand ist der Aufwand für die Antragstellung, die Antragsdaten, der Fahrweg, das Anhörverfahren und die Bescheiderteilung getrennt zu bewerten.
Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors fa maßgeblich.
Wenn der Aufwand für den Bescheid zum Beispiel normal ist, der Aufwand bei der Antragstellung jedoch hoch, ist der zusätzliche Arbeitsaufwand insgesamt als hoch einzustufen (Referentenentwurf zur StVO Novelle 2020, Seite 32-38).
Anhaltspunkte, wie der zusätzliche Arbeitsaufwand ermittelt werden sollte, finden sich in den Kriterien zur Bestimmung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes. Die Projektleitung VEMAGS®-Verfahrens-Modul hat in den Kriterien zur Bestimmung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes tabellarisch verschiedene Sachverhalte den Stufen normal, erhöht, hoch, sehr hoch und außergewöhnlich hoch zugeordnet (VEMAGS® Gebührenrechner).
Nach den Kriterien zur Bestimmung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes soll der zusätzliche Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und nicht von anderen Kriterien abgedeckt ist, einer Stufe zugeordnet werden. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der zusätzliche Aufwand bei der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde oder den beteiligten Stellen entstanden ist.
Die Kriterien zur Bestimmung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes regen beispielsweise an, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand in Bezug auf den Fahrtweg als sehr hoch eingestuft werden sollte, wenn die Behörde bei der Ermittlung eines geeigneten Fahrtweges mitwirken musste.
Warum sind die Kriterien zur Bestimmung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes nur als Empfehlung zu verstehen?
Die Projektleitung VEMAGS®-Verfahrens-Modul ist Urheber der Kriterien zur Bestimmung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes. Eine Mitwirkung der Bundesregierung ist nicht ersichtlich. Folglich kann das vorgenannte Dokument nicht als rechtsverbindlich eingestuft werden.
Im obigen Fall ergibt sich ein Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages von 28,81. Folglich beträgt der Erhöhungsbetrag 1.152,40 €. Zusammen mit der Grundgebühr ergibt sich eine Gesamtgebühr in Höhe von 1.192,40 €.
Hier könnte es sich zum Beispiel um eine dreimonatige Einzelerlaubnis und 5 Fahrzeugkombinationen handeln.
Ferner würde die tatsächliche Gesamtbreite 4,50 m, die Gesamthöhe 4,40 m, betragen.
Durch erneute Anhörungen aufgrund von Änderungen beim Fahrweg, sowie Anpassungen und Rückfragen, würde der Arbeitsaufwand im Bereich des Anhörverfahrens als sehr hoch eingestuft werden.
Der zusätzliche Arbeitsaufwand würde damit insgesamt als sehr hoch gewertet werden.
Zur Klarstellung, dass auch bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme Gebühren erhoben werden dürfen, wurde Gebührennummer 263.1.3 in die GeBOSt übernommen (Referentenentwurf zur StVO Novelle 2020, Seite 114).
Bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme wird wiederrum zwischen
unterschieden.
Du ahnst es schon: Ob es sich um einen gewöhnlichen Aufwand oder einen geringen Aufwand handelt, entscheidet im Endeffekt die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde.
Bei gewöhnlichem Aufwand berechnet sich die Gebühr für die Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme nach der Gebührennummer 263.1.1.
Gebührennummer 263.1.1 regelt die Gebührenhöhe bei Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahme.
Mit anderen Worten: Bei gewöhnlichem Aufwand zur Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme springst du wieder in das Kapitel Genehmigung.
Ist der Aufwand nur gering, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Dabei werden je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 10,00 € fällig.
Der Verordnungsgeber wollte ebenfalls klarstellen, dass bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme Gebühren erhoben werden dürfen (Referentenentwurf zur StVO Novelle 2020, Seite 114).
Was ist unter einer Ablehnung zu verstehen?
Wenn der Antragssteller das Verfahren nicht mehr betreibt, so kann die Verkehrsbehörde das Verfahren beenden, sofern der Antragsteller seinen Antrag nicht zurücknimmt (Referentenentwurf zur StVO Novelle 2020, Seite 114).
Die Beendigung des Verfahrens durch die Straßenverkehrsbehörde wird Ablehnung genannt.
Vor einer gebührenpflichtigen Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme sollte die zuständige Behörde daher zunächst dem Antragsteller die Gelegenheit geben seinen Antrag zurückzunehmen.
Die Gebührenhöhe bei einer Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme regelt sich nach Gebührennummer 263.1.2.
Nach Gebührennummer 263.1.2 wird für eine Ablehnung eines Antrages 75 % der Gebühr angesetzt, die bei Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahme fällig gewesen wäre.
Konkret bedeutet das für Straßenverkehrsbehörden, dass bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme zunächst die Schritte aus dem Kapitel Genehmigung befolgt werden müssen.
Die so errechnete Gebührenhöhe wird allerdings nur zu 75 % an den Antragsteller weitergegeben.
Die geänderten Rechtsgrundlagen zur Gebührenerhebung treten erst am 01.01.2021 in Kraft.
Warum ist das so?
… Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am 01.01.2021 in Kraft.
Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Moment… wir haben’s gleich geschafft …
Was steht in Artikel 2 Nummer 2 bis 5 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften?
Artikel 2 Nummer 2 bis 5 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften führt die neuen Gebührennummern für Entscheidungen über Erlaubnisse und Ausnahmen bei Großraum- und Schwertransporten ein.
Des Weiteren wurde hier der neue Anhang mit den Einzelfaktoren eingeführt.
Solange die neuen Gebührennummern nicht in Kraft getreten sind, werden die Gebühren noch nach dem alten Schema erhoben.
Nach der Begründung zur StVO Novelle 2020 soll den Verkehrsbehörden für den Bereich Großraum- und Schwerverkehr über die Länder eine digitale Tabelle übersandt werden, in der bereits die Berechnungsformeln enthalten sind (Referentenentwurf zur StVO Novelle 2020, S. 121).
Möchtest du auch ohne Internetzugang die Gebühren für einen Großraum- und Schwertransport berechnen?
Einer meiner Seminarteilnehmer, Herr Jacob-da Rosa, hat eine digitale Tabelle mit allen Formeln zur Berechnung der Gebühren für Großraum- und Schwertransporte nach der GebOSt 2020 erstellt.
Diese kannst du dir unter diesem Link herunterladen:
Download “stvo2Go Gebührenberechnung bei Großraum- und Schwertransporten”
gebuehren_gsv_2020_2.xlsx – 718-mal heruntergeladen – 12,76 kBEin großes Dankeschön geht an Herrn Jacob-da Rosa, der mir diese digitale Tabelle zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.
Zwischenzeitlich ist ein browserbasierter Gebührenrechner über VEMAGS® unter dem vorgenannten Link verfügbar.
Die geänderte Gebührenerhebung ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Das hat der Verwaltung Zeit gegeben sich auf die umfangreichen Änderungen einzustellen.
Mit der neuen Art Gebühren für Großraum- und Schwertransporte zu berechnen wurde nur bedingt mehr Transparenz für Antragsteller geschaffen. Undurchsichtig bleibt für Antragsteller, wie Straßenverkehrsbehörden den Faktor “Zusätzlicher Arbeitsaufwand” einstufen.
Bei Änderungen von bestehenden Genehmigungen entscheidet der Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde, ob es sich um einen gewöhnlichen oder geringen Aufwand handelt. Die Auswahl der Sachbearbeitung bestimmt letztendlich die Gebührenhöhe bei Änderung von bestehenden Genehmigungen.
Bei Verwendung einer digitalen Tabelle zur Berechnung der Gebühren, werden einige Straßenverkehrsbehörden – gemessen am behördenspezifischen früheren Berechnungsmodell – mitunter mehr Zeit benötigen Genehmigungen auszustellen.
Jeder einzelne Faktor muss erfasst werden. Beim zusätzlichen Arbeitsaufwand muss der Sachbearbeiter entscheiden, ob es sich um einen normalen, erhöhten, hohen, sehr hohen oder außergewöhnlich hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand handelt.
Auch bei der Änderung einer bestehenden Genehmigung wurde eine zusätzliche Hürde eingebaut: Die Straßenverkehrsbehörde muss entscheiden, ob es sich um einen gewöhnlichen oder geringen Aufwand bei der Bearbeitung der Änderung handelt.
Unter diesen Gesichtspunkten hat der Verordnungsgeber meiner Ansicht nach auch beim Thema Verwaltungsvereinfachung das Ziel der StVO 2020 im Bereich Großraum- und Schwerverkehr verfehlt.
Wie ist deine Meinung zu den Änderungen im Bereich Großraum- und Schwerverkehr?
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.
21 Kommentare
Danke für diesen Beitrag über die Kosten eines Schwertransportes. Mein Onkel arbeitet bei einer Firma, die Transportbegleitungen für Schwertransporte zur Verfügung stellen und ich war neugierig, wie viel so ein Schwertransport generell kostet. Interessant, dass im Endeffekt die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde entscheidet, ob es sich um einen gewöhnlichen Aufwand oder einen geringen Aufwand handelt.
Hi Tyler,
freut mich, dass dir dieser Beitrag weitergeholfen hat.
Kosten für Schwertransport sind ziemlich hoch, trotzdem ist es bei jetzt für mich die günstigste Option. Sie habe hier noch nicht zusätzlich Kosten für Transportbegleitung berücksichtigt, was oft auch fallen. Trotzdem dankte für die Erläuterung von Gebühren, es muss immer gerechnet werden.
Hi Adrian,
die zusätzlichen Kosten für die Transportbegleitung regeln sich durch den freien Markt – also nach Angebot und Nachfrage. Daher kann ich dazu keine Auskunft geben.
Du schreibst: “Wenn der Antragssteller das Verfahren nicht mehr betreibt, so kann die Verkehrsbehörde das Verfahren beenden, sofern der Antragsteller seinen Antrag nicht zurücknimmt. Die Beendigung des Verfahrens durch die Straßenverkehrsbehörde wird Ablehnung genannt.” Ist das wirklich so? Ist das nicht die Einstellung? Es ist ja auch der Einstellungsbescheid. Eine Ablehnung kann die Behörde lediglich vornehmen, wenn ein Antragsteller einen Antrag oder einen Änderungsantrag stellt. Dann kann dieser abgelehnt werden. z.B. wegen Nichtzuständigkeit. Wenn ich so überlege, ist dies auch der einzige Ablehnungsgrund der mir gerade einfällt. Und hier 75 % der Gebühren zu verlangen wäre, gelinde gesagt, unverschämt.
Und der Abschnitt erweckt mir den Anschein, dass der Antragsteller die 75 % nicht zahlen müsste, wenn er den Antrag selber zurücknimmt. Das sehe ich nicht so, denn die Behörde hatte unter Umständen den Aufwand ja schon. Weil das Verfahren schon läuft. Anders natürlich, wenn der Antragsteller den Antrag stellt und 5 Minuten später diesen wieder zurücknimmt, weil z.B. der Auftraggeber Abstand genommen hat.
Unterm Strich bin ich froh um die Vereinheitlichung und meines Erachtens nimmt es nicht mehr Zeit in Anspruch. Die Zahlen ergeben sich aus dem Antrag und zur Ermittlung des Arbeitsaufwandes geht man einfach die Tabelle durch und arbeitete die 5 Punkte ab. Wenn ich beim Punkt „Antragsstellung“ schon bei „hoch“ bin, kann ich bei allen anderen Punkten ja schon bei „hoch“ weitermachen und kann „normal“ überlesen. Bin ich beim Punkt „Antragsdaten allgemein“ schon bei „außergewöhnlich hoch“, kann ich alle weiteren Punkte bei der Prüfung außen vorlassen. Auch muss ich ja nichts begründen, das ergibt sich ja aus der Definition in der Tabelle. Durch diese Gebührenermittlung wäre ich wesentlich schneller als derzeit. Außerdem ist es viel transparenter und für den Antragsteller nachvollziehbarer als derzeit. Momentan betragen die Gebühren zwischen 10,20 € bis 767,00 €. Absolut nicht nachvollbar. Jetzt kann der Antragsteller im Prinzip alles selber ermitteln. Das einzige was er nicht weiß sind die Anhörstellen (die kann er aber grob schätzen und spätestens nach der Anhörung hat er die Anzahl) und der Aufwand.
Noch ein Wort zum Thema Änderung ob gewöhnlicher oder geringer Aufwand: Hier fällt mir für den Bereich geringer Aufwand auch nur ein Beispiel ein: Kennzeichenänderung im Bereich § 46. Weil bei allen anderen fällt die Prüfung wieder umfassend aus und ich muss wieder anhören, so dass auch andere Dienststellen wieder prüfen müssen und somit der Aufwand gewöhnlich ist. Aber das ist nur meine Sicht der Dinge. Kann man sicher diskutieren.
Verschiedene Punkte sind mir noch nicht klar oder finde ich nicht gut. Der Zeitraum ist zu “grob”. Wenn ich vom 01.01.21 – bis 01.02.21 beantrage, zahle ich für 2 Monate obwohl ich nur 1 Monat und 1 Tage fahren darf.
Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche: Was wird hier wann gezählt? Bei einer bundesweiten Genehmigung, was zähle ich hier, die Bundesländer mit 16 oder die Bundesrepublik mit 1? Bei einer flächendeckenden Genehmigung für Baden-Württemberg, zähle ich hier die RP mit 4 oder das Land Baden-Württemberg mit 1 oder gar die Landkreise?
Oder der Bereich Fahrzeugkombinationen. Ich kann ja bis zu 5 Zugmaschinen und 10 Anhänger beantragen oder 10 Zugmaschinen und 5 Anhänger. Die Gebührenordnung sagt, ich solle diese multiplizieren, macht also 50. Absicht dieser Regelung war es jedoch, dass nur 5 Kombinationen gleichzeitig fahrbar wären. Es ist halt schon ein Unterschied ob 5 oder 50. Was ich auch noch zu bemängeln habe ist, dass der Punkt Einzel- oder Kurzzeiterlaubnis überhaupt nicht betrachtet wird. Warum wurde das überhaupt eingeführt? Ich kann auch eine Kurzzeiterlaubnis beantragen und dort bei Anzahl eine 1 eintragen. Die Zeit und das Geld, welches man dafür aufgebracht hat, den ganzen Rattenschwanz hinter VEMAGS nur dafür zu ändern, hätte man sich auch sparen können.
Sorry dass es ausgeartet ist!
Hi christian,
danke für deinen Kommentar.
Der Verordnungsgeber schreibt im Referentenentwurf auf Seite 114 zum Thema Ablehnung:
Servus christian,
es gibt neue Empfehlungen der Arbeitsgruppe “Großraum- und Schwerverkehr” zur Berechnung der Gebühren bei Großraum- und Schwertransporten. Dies betrifft die Faktoren Flächen sowie Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen.
Ich habe den Artikel entsprechend überarbeitet.
Sie haben die zwei große Änderungen im Bereich Großraum- und Schwerverkehr super erklärt. Ich arbeite selbst für ein Logistikunternehmen und muss solche Sachen einfach wissen. Der Beitrag war wirklich hilfreichen, da ich die erste Änderung vorher nicht ganz verstanden habe.
Hallo Noah,
gern geschehen.
Hallo Markus,
kann ich auf der Website der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Münster eine Verlinkung zu deiner Seite vornehmen, insbesondere mit Hinweis auf die neue Gebührenberechnung oder muss ich den Kollegen Jacob-da Rosa hier ansprechen?
Danke und Gruß
christian bode
Hi Christian,
gerne kannst du auf meine Seite verlinken. Die Veröffentlichung der digitalen Tabelle zur Gebührenberechnung auf meiner Internetseite ist abgesprochen. Ein Hinweis auf die digitalen Tabelle zur Gebührenberechnung ist auch in Ordnung. Eine etwaige Namensnennung würde ich allerdings direkt mit dem Ersteller der digitalen Tabelle abstimmen.
Bitte beachte: Alle Angaben ohne Gewähr. Bisherige Tests haben aber herausgestellt, dass die Tabelle für Genehmigungen funktioniert. Bitte beachte auch den Kommentar von christian hinsichtlich der Nachkommazahlen. Die Gebührenberechnung für Ablehnung und Änderung sind noch nicht Teil der digitalen Tabelle. Ich plane die Implementierung der Gebührenberechnung für Ablehnung und Änderung bis Ende des Jahres; es sei denn das Bundesverkehrsministerium gibt seinerseits eine digitale Tabelle heraus. In letzteren Fall werde ich – sofern möglich – die offizielle Quelle verlinken.
Hallo Marcus. Mein Name ist Ivan Cătălin, ich bin ein Fahrer auf einem LKW mit einem Anhänger, der auf den Transport von Autos spezialisiert ist, mit einer offenen Struktur. Ich habe den Artikel über LKWs mit einer Baulänge von mehr als 18.75 m gelesen. Ich möchte bei meinem mit 8 Autos beladenen LKW wissen, wie man die Gesamtlänge des LKWs richtig bestimmt und welche Überschreitungen nach deutschem Recht zulässig sind mit Autos vor oder hinter der Plattform geladen. Bitte, wenn es mir nichts ausmacht, eine Antwort per E-Mail zu erhalten [email protected] Vielen Dank
Hi Ivan,
im Kapitel Zulässige Gesamtlänge mit Ladungsüberhang findest du Bilder, die anschaulich erklären, welchen Überhang nach vorne und hinten du haben darfst.
Beachte aber dabei auch das Kapitel Unzulässige Verlängerung.
Hinweis zur Exceltabelle: Wenn ich das oben genannte Beispiel mit der Exceltabelle des Herrn Jacob-da Rosa nutze komme ich am Ende auf einen anderen Betrag. Mir scheint als runde Excel da falsch. Grundgebühr 40,00 € * Gesamtfaktorerhöhung 28,81 = 1152,35 €
Korrekt wären die hier genannten 1152,40 €. Es hängt irgendwie mit der Summe aus der Zelle H18 zusammen. Lösche ich die Formel aus der Zelle und schreibe händisch die 28,81 hinein, kommt oben bei der Summe 1192,40 € heraus.
Und hier die Lösung: https://www.excellernen.de/excel-fuer-berechnungen-rundungsfehler-vermeiden/
Hängt wohl mit den Nachkommazahlen zusammen. Wenn ich das richtig verstehe, ist die “falsche” Summe 1152,35 € die eigentlich richtige. Kann mich aber auch irren. Jedenfalls kann man sich so behelfen, oder man lässt es 🙂
Guten Tag
nach meiner Kenntnis kann man den Antrag zu einer Einzelausnahmegenehmigung bei der Behörde am VERSAND – und am EMPFANGSORT beantragen
Aber vielleicht irre mich ja…
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Serrahn
Fa.Serrahn Spedition + Logistik GmbH
Hallo Siegried,
die neue StVO ist zwar bereits eingeführt, bis einschließlich zum 31.12.2020 gilt jedoch noch die alte Zuständigkeit.
Bei reinen Ausnahmegenehmigungen bestehen keine bauartbedingten Abweichungen der Vorschriften der StVZO. Es handelt sich lediglich um Ladungsüberhang.
Ich habe deine Anschrift und Telefonnummer aus Datenschutzgründen aus deinem Kommentar gelöscht.
Hallo, der Gestzestext wurde doch wie folgt geändert: …, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder…in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr endet….
Sprich so wie Siegfried meint, am Beginn oder am Ende des Transports. Bis 31.12.20 gilt, am Beginn des Transports oder Firmensitz/Zweigniederlassung, oder bei der Behörde wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat
Hallo Siegried, hallo christian,
vielen Dank für euren Hinweis. Ich habe den Fließtext und meinen vorherigen Kommentar bereits korrigiert. Die Bilder passe ich ebenfalls an.
Mir stellen sich da ein paar Fragen:
a) Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum
Wird hier aufgerundet? Sprich wenn der Antragsteller nur 14 Tage beantragt, muss er quasi für 1 Monat “zahlen”? Und bei 1 Monat und 1 Tag, muss der Antragsteller für 2 Monate zahlen?
c) Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligten Stellen
Sind damit die Stellen gemeint, die ich anhöre oder alle Stellen, sprich auch die, die unterangehört werden von anderen Stellen. Wobei ich ja gar nicht alle sehe, wenn z.B. eine Behörde eine Gemeinde anhört. Und wie verhält es sich, wenn z.B. aufgrund einer Ablehnung eine andere strecke gefahren werden muss und andere Anhörstellen dazu kommen bzw wegfallen. Würden die dann auch addiert werden? Also quasi die Summe aller jemals am Verfahren teilgenommenen Stellen?
d) Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche
Bei Daueranträgen, was gilt als “Fläche” nach Landesrecht? Der Kreis oder auch darin enthaltene Verwaltungsgemeinschaften?
Und was mich irritiert ist, das bei der Berechnung zwischen Einzel- und Kurzzeitantrag, welche es ja zukünftig geben soll (eigentlich seit Februar, ha, ha, ha) nicht unterschieden wird.
Hi christian,
vielen Dank für deine Fragen.
a) Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum
Der Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1 Nr. 2 lit. a) erwähnt auf- oder abrunden nicht. Ein Antrag auf einen Zeitraum von 14 Tagen ist grundsätzlich möglich. In der VwV-StVO heißt es, dass eine “Einzelerlaubnis […] höchstens [auf] drei Monate zu befristen” ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Rn. 96). “Höchstens” heißt, dass auch Zeiträume darunter möglich sind.
Im Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1 Nr. 2 lit. a) heißt es:
“Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) […] wie folgt” …
Daraus schließe ich, dass bei Zeiträumen unter einem Monat fZ gar nicht berechnet wird. In der Kalkulation müsste der Faktor fZ dann auf 0 gesetzt werden.
In Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1 Nr. 2 heißt es auch: “Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.”
1 Monat und 1 Tag kann nach der VwV-StVO ebenfalls beantragt werden (siehe oben). Wie mit einem Zeitraum 1 Monat und 1 Tag umzugehen ist, ist meiner Ansicht nicht geregelt.
Nach Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1 Nr. 2 lit. a) sollen für x “die Anzahl der Monate” eingetragen werden. Tage werden nicht erwähnt.
c) Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligten Stellen
Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1 Nr. 2 lit. c) “Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.” Das wären aus meiner Sicht alle Stellen – auch alle Unteranhörstellen.
Wie du bereits richtigerweise erwähnt hast, bietet VEMAGS Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden jedoch überhaupt nicht die Möglichkeit alle Unteranhörstellen zu sehen.
Ohne Vorgabe gilt, was immer gilt: Es etabliert sich eine individuelle Verwaltungspraxis innerhalb jeder Behörde. Sobald sich eine Verwaltungspraxis etabliert hat, ist bei alle zukünftigen gleichen Fälle ebenso zu verfahren.
d) Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche
Bei flächendeckenden Daueranträgen muss jede Landesregierung oder die jeweilig zuständige oberste Landesbehörde Vorgaben machen, was als “Fläche bzw. Bereiche” gilt.