Verkehrsbehördliche Maßnahmen
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Gefahrzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Vorschriftzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Richtzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verkehrsregeln, Voraussetzungen, Urteile und weitere Informationen zu den Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung.
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Zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen tauchen in Praxis immer wieder Fragen zum Transport von bestimmten Gütern mit bestimmten Fahrzeugen auf. Für wen und wann genau gilt das Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen?
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen keine Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr befördern.
Dieser Artikel blickt hinter die Kulissen des Sonn- und Feiertagsfahrverbot und zeigt dir, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema positioniert hat. Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
Los geht’s!
Mit Feiertagen sind nicht die Feiertage aller Bundesländer gemeint.
Die Straßenverkehrs-Ordnung legt fest, für welche Feiertage das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen gilt.
Das Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und für Anhänger hinter Lastkraftwagen gilt demnach an folgenden Feiertagen (§ 30 Absatz 4 StVO):
Wichtig dabei: Einige Feiertage gelten nur in bestimmten Bundesländern.
Was hat das für Auswirkungen auf den Güterverkehr?
Das Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und für Anhänger hinter Lastkraftwagen gilt an Fronleichnam nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
Im Umkehrschluss: In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen Güter an Fronleichnam befördern.
Der Reformationstag ist nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ein Feiertag.
Daher gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot am Reformationstag nicht in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland.
Am Reformationstag dürfen also beispielsweise Güter mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und mit Anhängern hinter Lastkraftwagen in Bayern transportiert werden.
In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ist Allerheiligen ein Feiertag.
In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen ist Allerheiligen hingegen kein Feiertag.
Dementsprechend dürfen in Sachsen-Anhalt an Allerheiligen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger Güter von A nach B befördern.
An Sonntagen und den oben genannte Feiertagen gilt das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen im Zeitraum jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr (§ 30 Absatz 3 StVO).
An Sonntagen darf folglich ab einer Sekunde nach 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen gefahren werden.
Genauso darf beispielsweise am Tag der Arbeit ab einer Sekunde nach 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen gefahren werden.
Im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen keine Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördert werden (§ 30 Absatz 3 StVO).
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw wird auch gewerblicher Güterverkehr genannt (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Die damit verbundenen Leerfahrten dürfen ebenfalls nicht durchgeführt werden (§ 30 Absatz 3 StVO).
Werkverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist ebenfalls an Sonntagen und Feiertagen im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen verboten (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Unter Werkverkehr ist Güterkraftverkehr zu verstehen, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird (§ 1 Absatz 2 GüKG).
Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens liegt unter folgenden Voraussetzungen vor (§ 1 Absatz 2 GüKG):
Ein paar Beispiele:
Des Weiteren hat das OLG Celle entschieden, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen keinen Quark transportieren dürfen (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Quark unterfällt laut dem OLG Celle nicht unter den gesetzlichen Ausnahmetatbestand. Quark ist kein frisches Milcherzeugnis und darf demnach an Sonntagen und Feiertagen innerhalb der Sperrzeit nicht befördert werden (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es aber Ausnahmen.
Das bedeutet, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen unter bestimmten Umständen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Güter transportieren dürfen.
Güter dürfen geschäftsmäßig oder entgeltlich an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr befördern werden, wenn sie vom Versender bis zu einem nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof bis zu einer Entfernung von 200 km verbracht werden (§ 30 Absatz 3 StVO).
Es muss sich um den nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof handeln.
Bei zwei gleich geeigneten Verladebahnhöfen ist also der nächstgelegene zu wählen.
Eignet sich für die Verladung sowohl ein Verladebahnhof in einer Entfernung von 100 km, als auch ein Verladebahnhof in einer Entfernung von 150 km, ist der Verladebahnhof in einer Entfernung von 100 km zu wählen.
Bei zwei vorhandenen Verladebahnhöfen – einer in einer Entfernung von 100 km und einer in einer Entfernung von 150 km – ist jedoch der weiter entfernte Verladebahnhof zu wählen, wenn der nähere Verladebahnhof nicht geeignet ist.
Güter dürfen auch geschäftsmäßig oder entgeltlich vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger bis zu einer Entfernung von 200 km befördert werden (§ 30 Absatz 3 StVO).
Bei zwei gleich geeigneten Entladebahnhöfen ist demnach der Entladebahnhof zu verwenden, der in Bezug auf den Empfänger am nächsten liegt.
Die Beförderung von Gütern vom Versender bis zum Verladebahnhof und die Beförderung von Gütern vom Entladebahnhof bis zum Empfänger wird kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße genannt (§ 30 Absatz 3 StVO).
Fahrten vom Entladebahnhof zum Heimatort in entgegengesetzter Richtung und anschließend zum Empfänger in einer Entfernung von mehr als 200 km sind allerdings an Sonntagen und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr verboten (BayObLG, Beschluss vom 24.02.1998 – 2 ObOWi 31/98).
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Güter von und zu Häfen in einem Umkreis von höchstens 150 km transportieren (§ 30 Absatz 3 StVO).
Zum einen ist demnach der Transport von Gütern an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr von einer Beladestelle bis zu einem Hafen bis zu einer Entfernung von 150 km zulässig.
Folglich ist die Anfuhr von Gütern bei einer Wegstrecke von 100 km von der Beladestelle bis zum Hafen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht zu beanstanden.
Im Gegensatz dazu ist eine Anfuhr von Gütern bei einer Entfernung von 200 km zwischen Beladestelle und Hafen nicht von der Ausnahme umfasst.
Die Beförderung von Gütern auf einer Wegstrecke von 200 km von einer Beladestelle bis zu einem Hafen ist an Sonntagen und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen hingegen verboten.
Zum anderen ist der Transport von Gütern an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr von einem Hafen bis zu einer Entladestelle bis zu einer Entfernung von 150 km erlaubt.
Man kann also Güter an einem Sonntag um 5.00 Uhr an einem Hafen laden, dann 100 km fahren, um sie dann an einer anderen Stelle zu entladen.
Soll allerdings zwischen Hafen und Entladestelle eine Entfernung von 200 km zurückgelegt werden, so dürfen diese Güter an Sonntagen und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen nicht transportiert werden.
Der Transport von Gütern vom Hafen bis zur Entladestelle und der Transport von Gütern von der Beladestelle bis zum Hafen wird als kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße bezeichnet (§ 30 Absatz 3 StVO).
Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße umfasst also Anfuhr zum Hafen und Abfuhr vom Hafen (§ 30 Absatz 3 StVO).
Bestimmte verderbliche Güter dürfen auch an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen transportiert werden – darunter (§ 30 Absatz 3 StVO):
Der Begriff “frisch” wird von der Straßenverkehrs-Ordnung nicht definiert.
Was ist also unter frischen Produkten zu verstehen?
Die Auslegung des Begriffs “frisch” orientiert sich nach Beschluss des OLG Celle an folgenden Punkten (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17):
Ob ein Produkt “frisch” ist, richtet sich nach Auffassung des OLG Celle nach der Art des Produktes, nicht aber nach der konkreten Haltbarkeitsdauer (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Mit anderen Worten: Es kommt nicht auf das Mindesthaltbarkeitsdatum an (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.1997 – 12 M 2541/97).
“Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel” (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Produkt | Kennzeichnung |
---|---|
Rohmilch | „Rohmilch“ |
Vorzugsmilch | „Vorzugsmilch“ |
Vollmilch, teilentrahmte | „pasteurisiert“ |
fettarme Milch | „hocherhitzt“ |
entrahmte Milch | |
Werkmilch |
Ein Beispiel:
Rohmilch mit der Kennzeichnung “Rohmilch” fällt unter den Begriff “Frische Milch” und ist folglich nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen.
Man muss hier jedoch im Hinterkopf behalten, dass Erlasse von Ministerien – auch von Bundesministerien – für Gerichte nicht bindend sind. Der oben genannte Erlass des Bundesverkehrsministeriums ist daher für Gerichte nicht bindend.
“Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel” (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Produkt | Kennzeichnung |
---|---|
Sauermilcherzeugnisse | Keine Angabe über Wärmebehandlung |
Joghurterzeugnisse | |
Kefirerzeugnisse | |
Buttermilcherzeugnisse | |
Sahneerzeugnisse | |
Milchmischerzeugnisse | |
Molkenmischerzeugnisse | |
Frischkäse / Frischkäsezubereitung |
Ein Beispiel:
Ein Joghurterzeugnis ohne Angabe über eine Wärmebehandlung ist demnach ein frisches Milcherzeugnis.
Nicht wärmebehandelte Joghurterzeugnisse dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Lastkraftwagen mit Anhängern transportiert werden.
Zur Frage, was unter frische Milcherzeugnisse fällt, hat sich das OLG Celle ebenfalls geäußert.
In seinem Beschluss aus dem Jahre 2017 entschied das OLG Celle, dass unter Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse fallen (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17)
Frische Milcherzeugnisse sind nur wenige Wochen haltbar und ständig kühlungsbedürftig (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.1997 – 12 M 2541/97).
Sie sind also zum zügigen Verzehr bestimmt und auf dem Transport, im Handel und beim Verbraucher gekühlt zu verwahren (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Weiter führte das OLG Celle aus, dass mit Milcherzeugnisse im Sinne der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot Milcherzeugnisse gemeint sind, die in der Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) aufgeführt sind (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
In der Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung sind folgende Gruppen aufgeführt (Anlage 1 MilchErzV):
Die Erzeugnisgruppen sind wiederum in Standardsorten unterteilt (Anlage 1 MilchErzV).
Ein Beispiel:
Unter der Gruppe Buttermilcherzeugnisse findet sich Buttermilch (Anlage 1 MilchErzV).
Jede Standardsorte muss die besonderen Merkmale der Herstellungsweise und den Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen einhalten (Anlage 1 MilchErzV).
Demnach darf frische Buttermilch in Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr befördert werden.
Quark ist laut dem OLG Celle hingegen kein Milcherzeugnis nach der Milcherzeugnisverordnung (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Das läge daran, dass Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) keinen Quark enthält (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Auch im Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten ist Quark nicht aufgeführt (§ 4 Absatz 2 MilchFettG).
Quark fällt demnach auch aufgrund des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten nicht unter den Begriff “Frische Milcherzeugnisse”.
Folglich darf Quark nicht an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen transportiert werden (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Aber Achtung: Das OLG Celle ist lediglich eines der Oberlandesgerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Eine bundesweite Auslegung zu frischen Milcherzeugnissen kann nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung eines Bundesgerichts erfolgen.
Laut der “Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel” des Bundesverkehrsministeriums ist Fleisch im nicht tiefgefrorenen Zustand frisches Fleisch (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Nicht tiefgefrorenes Fleisch ist also vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen.
Unter frische Fleischerzeugnisse fallen ständig kühlbedürftige Fleischerzeugnisse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Ständig kühlbedürftige Fleischerzeugnisse dürfen folglich an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen transportiert werden.
Folgende Erzeugnisse zählen nicht zu den frischen Fleischerzeugnissen (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Die oben genannten Erzeugnisse sind nicht kühlungsbedürftig (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Länger gereifte Rohwürste sind beispielsweise Salamis (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Rohschinken fällt zum Beispiel unter länger gereifte Rohware (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Das bedeutet, dass Salami und Rohschinken an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen nicht befördert werden dürfen.
Laut Beschluss des OLG Celle sind Fertiggerichte mit Fleischanteil keine frischen Milcherzeugnisse oder frischen Fleischerzeugnisse (OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17).
Mit Fertiggerichten mit Fleischanteil sind kühlbedürftige Fertiglebensmittel, wie Lasagne, gemeint (OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17).
Lasagne wird zwar unter Verwendung von Milch und Fleisch produziert, bestehen jedoch nicht ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch oder Fleisch (OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17).
Die Beförderung von Fertiggerichten mit Fleischanteil ist demnach an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen nicht erlaubt.
Bereits an Bord gekochte Fische gelten als lebender Fisch. Darunter fallen zum Beispiel (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Frische Fischerzeugnisse sind gekühlte ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Gekühlte Fischerzeugnisse in Vakuumverpackung sowie Fischerzeugnisse in Verpackung unter Schutzgas sind ebenfalls frische Fischerzeugnisse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Mit bearbeiteten Fischerzeugnissen sind
Fischerzeugnisse gemeint (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe zählen ebenso zu den frischen Fischerzeugnissen, da sie leicht verderblich sind und ständig gekühlt werden müssen (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Haltbare Fischprodukte fallen allerdings nicht unter frischen Fisch oder frische Fischerzeugnisse – darunter (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Unter leicht verderbliches Obst und Gemüse fallen alle Arten von Obst und Gemüse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese verpackt oder unverpackt sind (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Des Weiteren zählen Frühkartoffeln zu leicht verderblichem Gemüse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Frühkartoffeln sind Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit von 01.01. bis 10.08. verladen werden (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Der Transport von bestimmtem Material der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 ist ebenfalls vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen (§ 30 Absatz 3 StVO).
Die oben genannte Verordnung befasst sich mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/1).
Welches Material der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 ist nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung nimmt Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot aus (§ 30 Absatz 3 StVO).
Mit Material der Kategorie 1 sind folgende tierische Nebenprodukte gemeint (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/13):
TSE steht für Transmissible Spongiforme Enzephalopathien. TSE sind eine Gruppe von neurodegenerativen Krankheiten, die Menschen und Tiere betreffen. Der Verlauf dieser Krankheiten ist stets tödlich (EFSA, Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)).
Tierkörper, bei denen der Verdacht auf TSE besteht, sind folglich nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen.
Sie dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr transportiert werden.
Material der Kategorie 2 Buchstabe f Ziffer i umfasst andere Tierkörper und Teile von Tieren, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr,
einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/14).
Ebenso sind Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 1 nach der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/14).
Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge sind Lastkraftwagen und haben regelmäßig eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t.
Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge führen zu Unfällen und Notfällen auch Anhänger mit, um beispielsweise andere Fahrzeuge abzuschleppen.
Beim Abschleppen befördern Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge andere Fahrzeuge geschäftsmäßig und entgeltlich.
Die Straßenverkehrs-Ordnung gewährt jedoch Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Bei Unfällen oder sonstigen Notfällen dürfen Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern (§ 30 Absatz 3 StVO).
Was unter sonstigen Notfällen zu verstehen ist, wird in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht näher erläutert.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen ist ebenso der Transport von lebenden Bienen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt (§ 30 Absatz 3 StVO).
Die geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, sind vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot freigestellt (§ 30 Absatz 3 StVO).
Was verbirgt sich hinter dem Bundesleistungsgesetz?
Nach dem Bundesleistungsgesetz können Leistungen unter anderem
angefordert werden (§ 1 BLG).
Die oben genannte Aufzählung ist nicht abschließend.
Wichtig dabei: Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken (§ 3 Absatz 1 BLG).
Leistungen können allerdings nur Behörden anfordern, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden. Diese werden auch Anforderungsbehörden genannt (§ 5 Absatz 1 BLG).
Das bedeutet, dass von Behörden angeforderte Güter nach den Vorgaben des Bundesleistungsgesetzes auch an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr transportiert werden dürfen.
Werden Güter nach den Vorgaben des Bundesleistungsgesetzes auch an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr transportiert, ist der Leistungsbescheid mitzuführen (§ 30 Absatz 3 StVO).
Der Leistungsbescheid ist auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen (§ 30 Absatz 3 StVO).
Bei einer Polizeikontrolle ist der Leistungsbescheid demnach dem prüfenden Polizeibeamten auszuhändigen.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t (§ 30 Absatz 3 StVO).
Sonn- und Feiertagsfahrverbote gelten für Lastkraftwagen, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Absatz 4 PBefG; VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Lastkraftwagen sind zur Beförderung von fremden, nicht nur der Funktion des Fahrzeugs dienenden Gütern bestimmt (BayObLG, Beschluss vom 14.04.1997 – 2 ObOWi 116/97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss (OWi) 192/91 – 25/91 IV; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1975 – 3 Ss OWi 626/75).
Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t gilt also ebenfalls das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (AG Siegen, Beschluss vom 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12).
Zugmaschinen mit eigener Ladefläche sind Lastkraftwagen (BayObLG, Beschluss vom 07.03.1973 – RReg. 6 St 513/73 OWi).
Das bedeutet, dass Zugmaschinen mit eigener Ladefläche und einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen (BayObLG, Beschluss vom 07.03.1973 – RReg. 6 St 513/73 OWi).
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche fallen unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, wenn die zulässige Nutzlast oder Aufliegelast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und sie eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t aufweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss (OWi) 192/91 – 25/91 IV; OLG Celle, Urteil vom 01.06.1987 – 2 Ss (OWi) 21/87).
Die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren ist für die Entscheidung, ob es sich um eine Zugmaschine oder einen Lastkraftwagen handelt, nicht relevant (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 – 1 Ss OWi 272/05; BayObLG, Beschluss vom 14.04.1997 – 2 ObOWi 116/97; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.1997 – 2 Ss OWi 10/97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss (OWi) 192/91 – 25/91 IV).
Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr ebenfalls keine Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern (§ 30 Absatz 3 StVO).
Das Bayrische Oberste Landesgericht entschied in diesem Zusammenhang, dass für die Kombination aus einem Fahrzeug mit offener Ladefläche und einem Anhänger das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt (BayObLG, Beschluss vom 14.04.1997 – 2 ObOWi 116/97).
Lastkraftwagen mit Anhängern dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Güter befördern, wenn
Wohnwagen oder Pferdeanhänger dürfen zum Beispiel hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr geführt werden (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Die Auffassung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1981, wonach Wohnwagenanhänger hinter Lastkraftwagen dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterliegen, ist durch die oben genannte Regelung der VwV-StVO zwischenzeitlich überholt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.1981 – 4 Ss (23) 242/81).
Weiterhin sind Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen jedoch nur dann nicht, wenn keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Des Weiteren gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zählen beispielsweise (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3):
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr fahren (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Demnach sollte auch für Sattelzugmaschinen ohne Sattelanhänger das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht gelten.
Laut dem AG Siegen fallen Minisattelzüge nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (AG Siegen, Beschluss vom 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12).
Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 t sind Minisattelzüge (AG Siegen, Beschluss vom 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12).
Darüber hinaus gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht für Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Fahrten von Kraftfahrzeugen mit Gegenständen, die zum Inventar der Fahrzeuge gehören, fallen nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Welche Kraftfahrzeuge sind damit gemeint?
Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören, sind zum Beispiel (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3):
Welche Schaustellerfahrzeuge genau unter Kraftfahrzeuge mit Inventar fallen, offenbart die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht.
Folglich ist auch nicht eindeutig, welche Schaustellerfahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen sind.
Hinter den oben genannten Beispielfahrzeugen, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören, dürfen auch Anhänger gezogen werden (VwV-StVO zu § 30 Absatz 3).
Ein Ausstellungsfahrzeug mit einem Anhänger darf demzufolge an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr fahren.
Einige Feiertage sind bundesweit gleich, andere gelten nur in bestimmten Bundesländern. Bei den bundesweit einheitlichen Feiertagen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
An Fronleichnam, dem Reformationstag und Allerheiligen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot allerdings nur in bestimmten Bundesländern.
Neben dem kombinierten Güterverkehr ist auch der Transport von bestimmten verderblichen Gütern und bestimmten tierischen Nebenprodukten an Sonntagen und Feiertagen mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t oder mit der Kombination aus Lastkraftwagen und Anhänger erlaubt.
Weiterhin sind Fahrten mit Bergungsfahrzeugen, Abschleppfahrzeugen und Pannenhilfsfahrzeugen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr bei Unfällen und Notfällen zulässig.
Dazu kommen noch Ausnahmen für den Transport von lebenden Bienen und für Transporte aufgrund des Bundesleistungsgesetzes.
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungsschulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.