Piktogrammketten für Radfahrer werden in der Bundesrepublik Deutschland oftmals aufgebracht, wenn die Benutzungspflicht bestehender Radwege aufgehoben wird. Weiterhin kommen Piktogrammketten für Radfahrer zum Einsatz, wenn bauliche Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen notwendig wären, jedoch wegen geringer Flächenverfügbarkeit nicht umsetzbar sind. Piktogrammketten mit dem Sinnbild für Radfahrer zielen darauf ab, Verkehrsteilnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, dass Radfahrer in Fahrtrichtung im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahren und diese Radfahrer gegenüber dem übrigen Fahrzeugverkehr gleichberechtigt sind. Eine Frage bleibt dabei offen: Sind Piktogrammketten mit dem Sinnbild für Radfahrer auf der Fahrbahn zulässig?
Piktogrammketten mit dem Sinnbild für Radfahrer sind nach den bundesrechtlichen Vorgaben auf der Fahrbahn nicht als Hinweis auf Radfahrer in Fahrtrichtung im Mischverkehr auf der Fahrbahn vorgesehen.
Auf Grundlage eines Ländererlasses, einer Ausnahmegenehmigung der obersten Straßenverkehrsbehörde eines Landes oder im Rahmen eines Verkehrsversuches können Piktogrammketten mit dem Sinnbild für Radfahrer auf der Fahrbahn aufgebracht werden. In diesem Artikel wird auf die geltenden bundeseinheitlichen und landesrechtlichen Rechtsvorschriften zu Piktogrammen mit dem Sinnbild für Radfahrer verwiesen – darunter:
Disclaimer: Dieser Artikel enthält keine Empfehlungen zur Aufbringung oder Ausgestaltung von Piktogrammketten mit dem Sinnbild für Radfahrer.
Bereit? Los geht’s!
Piktogramme mit dem Sinnbild für Radfahrer auf der Fahrbahn können übergangsweise in Einfahrtbereichen und Ausfahrtbereichen von Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung und mit Rechts-vor-links-Regelungen aufgebracht werden (Kapitel 7.2 ERA).
Dabei werden die Piktogramme mit dem Sinnbild für Radfahrer zusammen mit Richtungspfeilen markiert (Kapitel 11.1.4 ERA; Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2).
Fahrradpiktogramme mit Richtungspfeilen können im Kurvenbereich von Einbahnstraßen mit Radfahrern in Gegenrichtung aufgebracht werden (Kapitel 7.2 ERA).
Auch hier sind Piktogramme für Radfahrer zusammen mit Richtungspfeilen aufzubringen (Kapitel 11.1.4 ERA; Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2).
Nach der RMS Teil 2 sind Piktogramme mit dem Sinnbild für Radfahrer 1,30 m lang und 1,00 breit (Kapitel 5.4.1 RMS Teil 2).
Laut ERA weisen Richtungspfeile auf Radverkehrsanlagen in Form von Pfeilen eine Länge von in der Regel 1,25 m auf (Kapitel 11.1.4 ERA).
Richtungspfeile in Knotenpunkten sind 5,00 m lang oder länger (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 5.1.2 RMS Teil 2).
Laut RMS Teil 1 sind Richtungspfeile auf Radfahrstreifen mit einer Länge von 3,00 m auszuführen (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
Auf Richtungsradwege in Baden-Württemberg werden Fahrradpiktogramme mit einer Länge von 1,30 m und einer Breite von 1,00 m sowie Richtungspfeile mit einer Länge von 1,25 m bis 2,00 m und einer Breite von 1,00 m aufgebracht (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 11.1-1).
Fazit ist derzeit in Bearbeitung …
Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Über die Jahre hat Markus bereits mit der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, Hessischen Verwaltungsschulen und der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz zusammengearbeitet.