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7 Regeln in Einbahnstraßen, die du kennen musst

Ich wurde erst kürzlich wieder einmal gefragt, welche Regeln vom Verkehrszeichen Einbahnstraße (Zeichen 220) ausgehen. Der Begriff Einbahnstraße findet sich in der StVO an mehreren Stellen, was uns zu folgender Frage bringt: Welche Bedeutung hat das Verkehrszeichen Einbahnstraße für Autofahrer und Radfahrer?

In Einbahnstraßen mit Zeichen 220 dürfen Fahrzeuge nur in Richtung des Pfeils fahren. Fahrzeugen ist das Halten und Parken rechts und links erlaubt. Fahrzeuge müssen beim Zusatzzeichen Radverkehr von rechts und links beim Einbiegen und Befahren einer Einbahnstraße auf Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung achten.

Dieser Artikel zeigt dir,

  • wer bei einem Unfall beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße haftet,
  • wie Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben werden,
  • ob Überholen in Einbahnstraßen möglich ist,
  • was du beim Halten und Parken in Einbahnstraßen beachten solltest
  • und vieles mehr …

Auf geht’s!

Gegenverkehr in Einbahnstraßen beachten

Fahrzeuge dürfen in Einbahnstraßen nur in die Richtung fahren, in die der Pfeil zeigt (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).

Der Otto Normalverbraucher handelt ordnungswidrig, wenn er in eine Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung einfährt und damit ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) ignoriert (KG, Beschluss vom 05.05.2004 – 1 Ss 6/04).

Man könnte daher meinen, dass man mit Gegenverkehr in Einbahnstraßen nicht rechnen muss. Ist das wirklich so?

Fahrzeugführer müssen in Einbahnstraßen auf freigegebene Radfahrer in Gegenrichtung achten. In Einbahnstraßen müssen Fahrzeugführer mit Fußgängern, Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen zum Straßenbau, zur Straßenunterhaltung, zur Straßenreinigung und zur Müllabfuhr im Gegenverkehr rechnen.

Lass uns nun genauer betrachten, wie Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben werden und warum in Einbahnstraßen auch mit anderen Fahrzeugen im Gegenverkehr gerechnet werden muss.

Einbahnstraße mit Radverkehr in Gegenrichtung

Zum Einen kann unter einem Einbahnstraßenschild (Zeichen 220) das Zusatzzeichen Radverkehr von links und rechts (Zusatzzeichen 1000-32) angebracht sein.

Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO führt dazu aus:

Das Zusatzzeichen 1000-32 Radverkehr von links und rechts unter dem Zeichen 220 Einbahnstraße zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.

Wenn du mit deinem Fahrzeug in eine Einbahnstraße mit dem Zusatzzeichen Radverkehr von links und rechts einbiegst, musst du auf

Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.

Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO

Wie werden Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zugelassen?

Am anderen Ende der Einbahnstraße wird das Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) mit dem Zusatzzeichen Radfahrer frei (Zusatzzeichen 1022-10) zusammen aufgestellt.

Mit dem Zusatzzeichen 1022-10 unter dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen (Anlage 2 laufende Nummer 41.1 StVO).

Darüber hinaus sollte aber gelten: Sofern Radverkehr nicht in Gegenrichtung freigegeben ist, dürfen Einbahnstraßen nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, oder?

Mal sehen, was die Rechtsprechung dazu sagt.

Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße

In Einbahnstraßen, die mit Zeichen 220 beschildert sind, ist das Rückwärtsfahren verboten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2017 – I-1 U 133/16).

Das liegt daran, dass Zeichen 220 für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vorschreibt (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).

Aus diesem Grund ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass bei einem Unfall zwischen einem unerlaubt Rückwärtsfahrenden und einem ordnungsgemäß Vorwärtsfahrenden in einer Einbahnstraße den Rückwärtsfahrenden die volle Haftung trifft.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen den Vorwärtsfahrenden eine Mitschuld trifft:

Die oben aufgeführten Entscheidungen sollen nicht zum Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße motivieren, sondern geben lediglich einen Überblick, wie Gerichte in der Vergangenheit hinsichtlich der Haftungsfrage beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße entschieden haben.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist Rückwärtsfahren ebenfalls kraft Verordnung verboten (§ 18 Absatz 7 StVO).

Fahrzeuge mit Sonderrechten und Fußgänger in Einbahnstraßen

Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst dürfen Sonderrechte in Anspruch nehmen, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Absatz 1 StVO).

Das bedeutet, dass vorgenannte Verkehrsteilnehmer von den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Umständen befreit sind.

Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst dürfen in Einbahnstraßen demnach auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahren, wenn dies dringend geboten ist.

Fahrzeuge zum Straßenbau, zur Straßenunterhaltung, zur Straßenreinigung oder zur Müllabfuhr dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, wenn sie durch

  • weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind und
  • ihr Einsatz dies erfordert (§ 35 Absatz 6 StVO).

So entschied auch das OLG Oldenburg, dass ein ausparkender Fahrzeugführer damit rechnen muss, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten eine Einbahnstraße in Gegenrichtung befährt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2018 – 4 U 11/18).

Das OLG Oldenburg ging sogar noch einen Schritt weiter und beschloss, dass beim Ausparken auch auf Fußgänger in Gegenrichtung geachtet werden muss.

Somit haftete der Fahrzeugführer im oben genannten Fall des OLG Oldenburg allein für den Unfall.

Geschwindigkeit in einer Einbahnstraße beachten

Manchmal befährt man eine Einbahnstraße und fragt sich, welche Geschwindigkeit man eigentlich fahren darf.

Das Verkehrszeichen Einbahnstraße schreibt keine zulässige Höchstgeschwindigkeit vor.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Einbahnstraßen beträgt innerorts zwischen 20 km/h und 70 km/h. Außerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Einbahnstraßen 50 km/h und mehr.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Einbahnstraße ergibt sich zunächst durch die allgemeinen Verkehrsregeln.

Geschwindigkeit auf Einbahnstraßen innerorts

Innerorts dürfen Kraftfahrzeuge in einer Einbahnstraße maximal 50 km/h schnell fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).

Das gilt aber nur, wenn keine anderen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit regeln.

Einbahnstraßen können zum Beispiel in Tempo 30-Zonen eingerichtet sein.

Wichtig dabei: Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen – wie eine Tempo 30-Zone – kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO).

Eine Einbahnstraße muss also einen geringen Durchgangsverkehr aufweisen, damit sie in eine Tempo 30-Zone integriert werden kann.

Umgekehrt darf eine Einbahnstraße nicht in einer Tempo 30-Zone eingerichtet werden, wenn dies mehr Durchgangsverkehr in der betreffende Straße zur Folge hätte.

Auch die Integration von Einbahnstraßen in verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche ist denkbar.

Von verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen spricht man, wenn eine Zonen­geschwindigkeits­beschränkung von weniger als 30 km/h angeordnet wird (§ 45 Absatz 1d StVO; Anlage 2 laufende Nummer 50 StVO).

Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind im allgemeinen Sprachgebrauch als Tempo 20-Zonen bekannt.

Des Weiteren kann die Geschwindigkeit in einer Einbahnstraße durch die Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) geregelt sein.

In Einbahnstraßen kann die innerörtliche Regelgeschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h, 30 km/h oder 20 km/h herabgesetzt sein.

Des Weiteren können laut Urteil des VG Lüneburg Einbahnstraßen mit verkehrsberuhigten Bereichen zusammenfallen (VG Lüneburg, Urteil vom 07.06.2007 – 2 A 425/06).

Auf innerörtlichen Einbahnstraßen kann aber auch durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis auf 70 km/h erhöht sein (§ 45 Absatz 8 StVO; VwV-StVO zu Zeichen 274).

Eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h wird dir innerorts aber

  • nur auf Vorfahrtstraßen,
  • auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und
  • der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird,

begegnen (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Wird innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h auf einer Einbahnstraße festgelegt, so gilt diese Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

Geschwindigkeit auf Einbahnstraßen außerorts

Für außerörtliche Einbahnstraßen, die nicht als Autobahn oder Kraftfahrstraße beschildert sind, gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).

Mit Personenkraftwagen sowie mit anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t darfst du außerorts aber auch schneller als 100 km/h fahren, wenn du

  • eine Straße mit Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Trennung,
  • eine Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) voneinander getrennt sind oder 
  • eine Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Leitlinien (Zeichen 340) voneinander getrennt sind,

befährst (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).

Auf außerörtlichen Einbahnstraßen, gilt ferner dass nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden darf (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

Schauen wir uns eine außerörtliche Einbahnstraße an, die keine Autobahn oder Kraftfahrstraße ist:

Auf der betreffenden Einbahnstraße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt.

Auf dieser außerörtlichen Einbahnstraße sind für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t nicht 100 km/h, sondern maximal 80 km/h erlaubt.

Auf Einbahnstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften kann aber auch durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bis zu 120 km/h erhöht sein (§ 45 Absatz 8 StVO).

Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t dürfen dann bis zu 120 km/h schnell fahren (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO; § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).

Aber Vorsicht: Für viele Fahrzeugarten gibt es Sonderbestimmungen, wie schnell diese außerorts fahren dürfen.

Auch wenn eine höhere Höchst­geschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft angezeigt ist, gelten die in § 3 StVO vorgegebenen Höchst­geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeugarten (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

Die betreffenden Fahrzeugarten habe ich unten tabellarisch dargestellt (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b StVO):

Ein Beispiel:

Selbst wenn auf einer außerörtlichen Einbahnstraße durch Verkehrszeichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erlaubt ist, dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t – ausgenommen Personenkraftwagen – nur 80 km/h schnell fahren.

Geschwindigkeit auf außerörtlichen Autobahnen

Auf außerörtlichen Autobahnen gibt es in Deutschland keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Absatz 3 Buchstabe c StVO).

Das bedeutet, dass man auf außerörtlichen Autobahnen, sofern kein Verkehrszeichen etwas anderes vorschreibt, zunächst so schnell fahren darf, wie man möchte.

Ist das wirklich so?

Naja, nicht ganz.

Für bestimmte Fahrzeugarten gibt die Straßenverkehrs-Ordnung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf außerörtlichen Autobahnen vor (§ 18 Absatz 5 StVO):

Demnach darf ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t – ausgenommen Personenkraftwagen – beispielsweise auf außerörtlichen Autobahnen nicht schneller als 80 km/h fahren.

Ferner können dir auch auf außerörtlichen Autobahnen Geschwindigkeits­beschränkungen begegnen.

Du darfst dann

nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit

Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO

fahren.

Auf Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h darfst du mit deinem Personenkraftwagen folglich auch nicht mehr als 100 km/h fahren.

Geschwindigkeit auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen

Auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung gelten zunächst die Vorgaben der Geschwindigkeit auf Einbahnstraßen außerorts.

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t dürfen maximal 100 km/h schnell fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).

Mit Personenkraftwagen sowie mit anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t darfst du auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen aber auch schneller als 100 km/h fahren, wenn du

  • eine Kraftfahrstraße mit Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Trennung,
  • eine Kraftfahrstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) voneinander getrennt sind oder 
  • eine Kraftfahrstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Leitlinien (Zeichen 340) voneinander getrennt sind,

befährst (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).

Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274 müssen allerdings eingehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

Für bestimmte Fahrzeugarten gelten auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, folgende Höchstgeschwindigkeiten (§ 18 Absatz 5 StVO):

Ein Lastkraftwagen mit Anhänger darf auf einer außerörtlichen Kraftfahrstraße, die durch Mittelstreifen oder durch eine sonstige bauliche Einrichtung getrennt ist, nicht schneller als 80 km/h fahren.

Richtiges Überholen in einer Einbahnstraße

Vorausfahrende langsame Fahrzeuge will man möglichst schnell überholen. Auf einstreifigen Einbahnstraßen lässt sich das oftmals nur schwer umsetzen. Es ist einfach zu wenig Platz vorhanden. Wie sieht es aber auf breiteren oder zweistreifigen Einbahnstraßen aus? Ist Überholen in Einbahnstraßen erlaubt?

In Einbahnstraßen ist Überholen mit wesentlich höherer Geschwindigkeit erlaubt, wenn der Gegenverkehr nicht behindert und ein Sicherheitsabstand zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen von innerorts min. 1,5 m – außerorts min. 2 m – eingehalten wird.

Dieses Kapitel beantwortet folgende Fragen:

  • Muss in Einbahnstraßen links oder rechts überholt werden?
  • Wer haftet, wenn es beim Überholen eines Linksabbiegers zum Unfall kommt?
  • Was ist unter einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zu verstehen?
  • Ab welcher Fahrbahnbreite darf man in innerörtlichen Einbahnstraßen Fahrradfahrer überholen?

Linkes und rechtes Überholen in einer Einbahnstraße

Auch in Einbahnstraßen darf nur links überholt werden (§ 5 Absatz 1 StVO).

Es gibt allerdings eine Ausnahme:

Linksabbieger, die das Linksabbiegen ankündigen und sich einordnen, dürfen rechts überholt werden (§ 5 Absatz 7 StVO).

Nach Urteil des OLG Frankfurt trifft bei einem Unfall eines links abbiegenden Fahrzeugführers, der sich nach links eingeordnet hat, die volle Haftung gegenüber einem überholenden Fahrzeug (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.1977 – 1 U 123/76).

Das LG Bielefeld sprach einem Linksabbieger in einer Einbahnstraße, der den Blinker betätigt hatte, eine 25 % Haftungsquote, und dem überholenden Kraftfahrzeug eine 75 % Haftungsquote zu (LG Bielefeld, Urteil vom 10.05.1967 – 2 S 62/67).

Gegenverkehr beim Überholen in einer Einbahnstraße

Ist Gegenverkehr in einer Einbahnstraße zugelassen, so darf dieser Gegenverkehr beim Überholen in einer Einbahnstraße nicht behindert werden (§ 5 Absatz 2 StVO).

Gegenverkehr in einer Einbahnstraße kann zum Beispiel durch freigegebenen Radverkehr in Gegenrichtung vorliegen.

Geschwindigkeit beim Überholen in einer Einbahnstraße

Beim Überholen muss zum zu Überholenden eine wesentlich höhere Geschwindigkeit gefahren werden (§ 5 Absatz 2 StVO).

Laut Ansicht des OLG Zweibrücken definiert sich eine wesentlich höhere Geschwindigkeit anhand

  • der absoluten Geschwindigkeitsdifferenz und 
  • der Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09).

Der Bundesgerichtshof sah eine Geschwindigkeitsdifferenz von 50 km/h zu 40 km/h als “wesentlich höhere Geschwindigkeit” an (BGH, Urteil vom 25.06.1968 – VI ZR 158/87, VersR 1968, 1040).

Überholen in einer Einbahnstraße mit Sicherheitsabstand

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden muss im Zuge von innerörtlichen Einbahnstraßen ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden (§ 5 Absatz 4 StVO).

Um herauszufinden, ob ein Personenkraftwagen in einer Einbahnstraße einen Radfahrer überholen kann, müssen wir uns zunächst die Fahrzeugbreiten genauer anschauen.

Die beliebtesten Pkw-Modelle Deutschlands habe ich euch hier mit ausgeklappten Spiegeln aufgelistet:

Radfahrer benötigen einen Verkehrsraum von 1,00 m (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).

Bei 4,00 m breiten Einbahnstraßen mit einem Sicherheitsabstand von 1,50 m innerhalb geschlossener Ortschaften ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,50 m.

Selbst dem schmälsten Personenkraftwagen reicht eine Restbreite von 1,50 m nicht zum Überholen.

Handelt es sich jedoch um eine 5,00 m breite innerörtliche Einbahnstraße, so kann man auch mit einem Ford Kuga 2020 – Fahrzeugbreite mit Spiegeln 2,178 m – einen Radfahrer überholen.

Letzteres selbstverständlich nur dann, wenn haltende oder parkende Fahrzeug einem Überholen nicht entgegenwirken.

Außerorts beträgt der Seitenabstand beim Überholen zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen mindestens 2 m (§ 5 Absatz 4 StVO).

Richtiges Halten und Parken in einer Einbahnstraße

Egal in welcher Straße, egal zu welcher Tageszeit, egal unter welchen Umständen: Das richtige Halten und Parken ist ein Dauerbrenner bei allen Fahrzeugführern. In Einbahnstraßen gibt es besondere Vorgaben zum Halten und Parken (§ 12 Absatz 4, 4a StVO):

In Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf rechts und links gehalten und geparkt werden. Das Verkehrszeichen Parken auf Gehwegen (Zeichen 315) erlaubt Gehwegparken in Einbahnstraßen rechts oder links.

Grundsätzlich ist in einer Einbahnstraße also das beidseitige Parken erlaubt.

In Einbahnstraßen, die mit Zeichen 220 beschildert sind, ist das Halten und Parken in Fahrtrichtung links aber nicht immer erlaubt.

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen ist das Halten verboten (§ 12 Absatz 4 StVO).

Wenn das Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen nicht erlaubt ist, ist meiner Ansicht nach das Parken ebensowenig erlaubt.

Gehwegparken kann dir in Einbahnstraßen in acht verschiedenen Varianten begegnen.

Einerseits gibt es vier Varianten zum Parken auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts:

Andererseits gibt es vier Varianten zum Parken auf Gehwegen in Fahrtrichtung links:

Uns so sehen die Varianten mit Anfang und Ende aus:

  • Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts
  • Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts
  • Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts
  • Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts
  • Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links
  • Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links
  • Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links
  • Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links

Wie Gehwegparken in Einbahnstraßen auf längeren Strecken oder wechselseitig zugelassen wird, erfährst du im Artikel Zeichen 315: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick.

Auch in Einbahnstraßen hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht (§ 12 Absatz 5 StVO).

Wenn du an einer Parklücke in einer Einbahnstraße vorbeifährst, um rückwärts einzuparken, hast du trotzdem Vorrang an der Parklücke (§ 12 Absatz 5 StVO).

Wenn du beabsichtigst, in eine Parklücke rückwärts einzuparken, bietet es sich an, dass du deine Geschwindigkeit vor der Parklücke langsam verringerst und in Richtung der Parklücke blinkst.

Durch das Verringern der Geschwindigkeit leuchten deine Bremslichter. Der nachfolgende Verkehr bremst automatisch mit.

Das Blinken in Richtung der Parklücke zur Verdeutlichung der Absicht rückwärts einzuparken ist in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht vorgeschrieben, aber auch nicht verboten.

Blinken ist auch als Benutzen der Fahrtrichtungsanzeiger bekannt.

Haltverbot in einer Einbahnstraße beachten

Das Halten und Parken in Einbahnstraßen in Fahrtrichtung links und rechts kann aber auch durch Verkehrszeichen, wie Haltverbote, oder kraft Verordnung, verboten sein (§ 12 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 61-63 StVO).

Absolute Haltverbote (Zeichen 283) verbieten das Halten in Einbahnstraßen auf der Fahrbahn. Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) verbieten länger als drei minütiges Halten in Einbahnstraßen auf der Fahrbahn, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Absolute Haltverbote mit Pfeil auf der rechten Seite einer Einbahnstraße sehen so aus:

Auf der linken Straßenseite wird das Halten in Einbahnstraßen durch Zeichen 283 beispielsweise folgendermaßen verboten:

Absolute Haltverbote können dir aber auch in anderer Art und Weise in Einbahnstraßen begegnen. Absoluten Haltverboten habe ich bereits einen Beitrag gewidmet. 

Dort erfährst du anhand von verschiedenen Bildern, wie der Anfang und das Ende eines absoluten Halteverbotes ausgestaltet sein kann. Ich gehe dort auch der Frage nach, was gilt, wenn ein absolutes Halteverbot mit Pfeil mit einem anderen Parkverbot zusammenfällt?

Eingeschränkte Haltverbote sind im allgemeinen Sprachgebrauch als “Parkverbote” bekannt.

Welche Tätigkeiten unter das zulässige Ein- oder Aussteigen und das zulässige Be- oder Entladen in eingeschränkten Haltverboten fallen, kannst du in meinem Artikel Eingeschränktes Haltverbot: Zeichen 286 [+Zusatzzeichen] nachlesen.

Vorfahrt in einer Einbahnstraße kennen

Vom Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) gehen keine Regelungen zur Vorfahrt aus. Wer hat dann eigentlich Vorfahrt in einer Einbahnstraße? 

An Kreuzungen und Einmündungen in Einbahnstraßen gilt ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen rechts vor links. Zeichen 301 (Einmalige Vorfahrt) oder Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) gibt dir im Verlauf von Einbahnstraßen Vorfahrt. An abgesenkten Bordsteinen in Einbahnstraßen muss Vorfahrt gewährt werden.

Unten siehst du eine Einmündung in einer Einbahnstraße mit der Vorfahrtregelung rechts vor links (§ 8 Absatz 1 StVO):

Eine einmalige Vorfahrt (Zeichen 301) an einer Kreuzung im Zuge einer Einbahnstraße sieht so aus (§ 8 Absatz 1 StVO):

Fahrzeuge, die in eine Einbahnstraße über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren, haben sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).

Mit anderen Worten: Fährst du in eine Einbahnstraße über einen abgesenkten Bordstein hinweg ein, musst du Vorfahrt gewähren.

Vorfahrt bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße kennen

Sind keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen vorhanden, so gilt auch bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße rechts vor links (§ 8 Absatz 1 StVO).

Oftmals musst du allerdings bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße Vorfahrt gewähren. Die Vorfahrt ist dann besonders durch Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205)

oder Verkehrszeichen Halt! Vorfahrt gewähren (Zeichen 206) geregelt (§ 8 Absatz 1 StVO).

Bonus: Ausnahmen von den Regeln einer Einbahnstraße

Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen der Anlage 2 erlassen sind, genehmigen (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).

Zeichen 220 (Einbahnstraße) ist ein Vorschriftzeichen nach Anlage 2 der StVO.

Die Straßenverkehrsbehörde kann demnach eine Ausnahme von der Beschränkung, dass eine Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren werden darf, erteilen.

Ohne gewichtige Gründe wird ein Antrag auf eine Ausnahme von den Geboten und Verboten einer Einbahnstraße aber regelmäßig abgelehnt.

Unter welchen Umständen kann eine Ausnahme von den Regeln einer Einbahnstraße erteilt werden?

Ein Beispiel:

Bei Großraum- und Schwertransporten wird geprüft, ob die beantragte Fahrtstrecke geeignet ist. Manchmal kann ein Transport nach Prüfung aller übrigen Alternativrouten ausschließlich auf einer Einbahnstraße in Gegenrichtung durchgeführt werden.

In einem solchen Fall wird die Einbahnstraße mit geeigneten Maßnahmen gesperrt und eine Ausnahme zum Befahren der Einbahnstraße in Gegenrichtung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt.

Die Sperrung der Einbahnstraße kann durch Verkehrseinrichtungen, die Polizei oder Begleitfahrzeuge erfolgen.

Fazit

Bei einem Unfall in einer Einbahnstraße zwischen einem unerlaubt Rückwärtsfahrenden und einem ordnungsgemäß Vorwärtsfahrenden haftet regelmäßig der Rückwärtsfahrende.

Unter bestimmten Umständen kann den Vorwärtsfahrenden allerdings eine Mitschuld treffen.

Radfahrer werden mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unter dem Vorschriftzeichen “Verbot der Einfahrt” in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben.

Hast du noch eine Frage zu den Regeln in Einbahnstraßen?

Gerne kannst du deine Frage unten im Kommentarbereich stellen.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

7 Kommentare

  1. Wißgott sagt:

    Hallo, ich muss meine 92jährige Mutter regelmäßig zur Physio, zur Untersuchung etc. ins Krankenhaus fahren. Jetzt ist die Straße vor dem Krankenhaus eine Einbahnstraße. Ich müsste, um nicht einen Umweg von ca. 4 km fahren zu müssen, ca. 10m entgegen die Einbahnstraße fahren, um ans Krankenhaus zu kommen. Wäre das erlaubt?

  2. Harry sagt:

    Bei “Überholen in einer Einbahnstraße mit Sicherheitsabstand” hat sich ein Fehler eingeschlichen! Es wurde der Seitenabstand des Radfahrers zu parkenden Autos unterschlagen. Wenn am rechten Fahrbahnrand Autos parken, muss der Radfahrer zu diesen beim Vorbeifahren einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei Dooringunfällen bekommen Radler regelmäßig (Mit)Schuld vor Gericht, wenn sie nicht mindestens 80cm Abstand gehalten haben. Die Rechnung ist also:
    0,8 Meter Sicherheitsabstand + 1m Verkehrsraum Radler (schon mein Lenker ist 98cm Breit!) + 1,5m Sicherheitsabstand beim Überholen. Der Überholende braucht auch noch 20cm Abstand nach Links, darf somit selbst maximal 1,5m Breit sein wenn er auf 5m Straßenbreite überholen will…

    • Hi Harry,

      danke für deinen Kommentar. Du beschreibst eine andere Fallkonstellationen aus Sicht des Radfahrers.

      Wie im Artikel bereits beschrieben, gelten die Aussagen des Artikels zum Überholen selbstverständlich nur dann, wenn haltende oder parkende Fahrzeug einem Überholen nicht entgegenwirken.

  3. Hi Frauke,

    das lässt sich ohne Kenntnis der Ortslage und der Gesamtbreite des parkenden Fahrzeugs nicht beantworten.

  4. Olaf Bachmann sagt:

    Darf ich in einer Einbahnstraße queer zur Fahrbahn parken ?

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