Fußgängerzone: Diese 8 Regeln musst du kennen
Das Verkehrszeichen “Fußgängerzone” zeigt uns eine Frau, welche ein Kind an der Hand führt. Dies vermittelt sofort den Eindruck, dass Fußgänger hier im Mittelpunkt stehen. Stimmt das? Welche Regeln gehen vom Verkehrszeichen “Fußgängerzone” aus?
Fußgängerzonen dürfen nur von Fußgängern benutzt werden. Alle anderen sind von der Benutzung von Fußgängerzonen ausgeschlossen. Durch Zusatzzeichen wird die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart oder eine andere Personengruppe erlaubt.
Der folgende Beitrag zeigt dir,
- woran man eine Fußgängerzone erkennt,
- welche Verkehrsteilnehmende die Zone ausnahmsweise benutzen dürfen,
- welche Vorfahrtsregelung an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Fußgängerzone gilt und was man bei der Ausfahrt aus einer Fußgängerzone beachten muss,
- welche Geschwindigkeit innerhalb einer Fußgängerzone gefahren werden darf
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Fußgängerzone: Anfang und Ende
Der Anfang einer Fußgängerzone wird durch das Zeichen 242.1 gekennzeichnet.
Dieses steht in aller Regel auf der rechten Seite (§ 39 Absatz 2 StVO).
Das Verkehrszeichen “Beginn einer Fußgängerzone” kann aber auch beidseitig aufgestellt sein, wenn es die örtlichen Verhältnisse zur besseren Sichtbarkeit erfordern.
Das Ende der Fußgängerzone ist durch Zeichen 242.2 – einem grauen durchgestrichenen Schild – gekennzeichnet.
Fußgängerzone: Benutzung
Das Verkehrszeichen “Fußgängerzone” erlaubt die Benutzung der Zone für Fußgänger (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Gleichzeitig verbietet Zeichen 242.1 allen anderen Verkehrsteilnehmern die Benutzung der Zone (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Fahrzeugführern ist also die Benutzung von Fußgängerzonen verboten (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z); OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.1979 – 1 Ss 147/79).
Ordnungswidrig handelt, wer
Vorschriftswidrig […] den Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1)
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 141
befährt.
Damit sind aber nicht nur Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, sondern auch Krafträder gemeint (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z)).
Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ebenfalls nicht in Fußgängerzonen einfahren.
Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h (§ 1 Absatz 1 eKFV).
Des Weiteren müssen Elektrokleinstfahrzeuge folgende Merkmale aufweisen (§ 1 Absatz 1 eKFV):
- Elektrischer Antrieb
- Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
- Lenk- oder Haltestange von mindestens 0,5 m für Kraftfahrzeuge mit Sitz oder Lenk- oder Haltestange von mindestens 0,7 m für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
- Nenndauerleistung bis 500 W oder bis 1400 W, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden
- Breite bis 0,7 m
- Höhe bis 1,4 m
- Länge bis 2 m
- Fahrzeugmasse ohne Fahrer bis 55 kg
Die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr wurde bis zur Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) durch die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) geregelt.
Unter elektronische Mobilitätshilfen nach MobHV fielen auch Segways (Bundesratsdrucksache 158/19 Verordnung vom 04.04.2019 Seite 25).
Mit Inkrafttreten der eKFV am 15.06.2019 wurde die MobHV aufgehoben (Artikel 5 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. Juni 2019, ausgegeben zu Bonn am 14.06.2019, veröffentlicht im BGBl 2019 Teil I Nummer 21).
Daher zählen E-Scooter oder Segways nunmehr zu Elektrokleinstfahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.
Elektrokleinstfahrzeuge können Fußgängerzonen beispielsweise dann befahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” unter dem Hauptzeichen angezeigt wird (§ 10 Absatz 3 eKFV).
Ohne Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” ist es E-Scootern oder Segways nicht erlaubt Fußgängerzonen zu benutzen.
Erlaubte nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel
Schieberollstühle, Greifreifenrollstühle, Kinderwagen und Roller sind keine Fahrzeuge (§ 24 Absatz 1 StVO).
Für Schieberollstühle, Greifreifenrollstühle, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr (§ 24 Absatz 1 StVO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.1998 – 10 U 60/98).
Damit sind Schieberollstühle, Greifreifenrollstühle, Kinderwagen und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel in Fußgängerzonen den Fußgängern gleichgestellt.
Folglich dürfen Krankenfahrstühle, Rollstühle und geschobene Fahrräder Fußgängerzonen benutzen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 30 zu § 2 StVO und Randnummer 248d zu § 41 StVO).
Mit Krankenfahrstühlen und Rollstühlen darf in Fußgängerzonen jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (§ 24 Absatz 2 StVO).
Laut Beschluss des OLG Köln dürfen Krafträder in Fußgängerzonen nur dann geschoben werden, wenn hierdurch kein anderer Fußgänger erheblich behindert wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z)).
Fußgängerzone: Zusatzzeichen
Nur Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone mit Zeichen 242 benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung der Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart oder eine andere Personengruppe erlaubt sein (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Ist durch Zusatzzeichen anderer Verkehr in der Fußgängerzone zugelassen, dann muss dieser Fahrverkehr jederzeitig Rücksicht auf den Fußgängerverkehr nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Der Fahrverkehr innerhalb der Fußgängerzone darf Fußgänger nicht gefährden oder behindern (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgängerzone und Lieferverkehr frei
Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” mit dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” wird Lieferverkehr in der betreffenden Fußgängerzone zugelassen.
Fußgängerzonen, bei denen der Lieferverkehr durch das Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” freigegeben ist, dürfen in der Regel nur an wenigen Stunden am Morgen oder an wenigen Stunden am Abend befahren werden.
Was ist jetzt aber genau Lieferverkehr? Was fällt unter Lieferverkehr, und was nicht?
Man zählt zum Lieferverkehr, wenn man Waren zu einem Geschäft innerhalb einer Fußgängerzone fährt (OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12; BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92; BayObLG, Beschluss vom 27.09.1990 – 1 Ob OWi 259/90; KG, Urteil vom 14.08.1981 – 3 Ws (B) 269/80).
Genauso dürfen Gewerbetreibende aber auch Waren zu privaten Haushalten innerhalb der Sperrzone bringen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92).
Das OLG Jena entschied, dass das Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” das Befahren für alle gewerblichen Lieferungen, insbesondere dem Transport von Gegenständen, Waren und Gütern, erlaubt (OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12).
Demnach ist zum Beispiel das Befahren eines mit Zeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” beschilderten Bereichs zum Bestücken von vorhandenen Schaukästen mit Werbeplakaten erlaubt (OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12).
Die durchgeführte Lieferung muss zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder Gewerbebetriebes erforderlich sein (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.06.2016 – 17 K 4420/13; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12).
Lieferverkehr muss laut Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts Fußgängerzonen auf dem kürzest möglichen Weg verlassen. Wesentlich entferntere Ausfahrten dürfen nicht benutzt werden (BayObLG, Beschluss vom 27.09.1990 – 1 Ob OWi 259/90).
Folgende Tätigkeiten fallen hingegen nicht unter den Begriff “Lieferverkehr”:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Düsseldorf OLG Bamberg | Abholen und Bringen von Fahrgästen ist kein Lieferverkehr | VRS 67, 151 ZfS 2018, 587 |
OVG Lüneburg | Ablieferung von Geld durch Bankkunden ist kein Lieferverkehr | VM 1981, 54 |
BVerwG KG OLG Düsseldorf OLG Jena | Privater Transport von Gegenständen ist kein Lieferverkehr | NZV 1994, 125 VRS 62, 65 NVwZ 1985, 685 VRS 2012, 235 |
OLG Jena | Abkürzendes Durchfahren zur Lieferung an einen außerhalb liegenden Ort ist kein Lieferverkehr | VRS 2012, 235 |
OLG Köln | Abholen von Anwaltspost aus Postfiliale ist kein Lieferverkehr | NZV 2019, 49 |
Aber Vorsicht: Mit Ausnahme des privaten Transports von Gegenständen haben lediglich Landesgerichte über den Ausschluss von den oben genannten Tätigkeiten vom Lieferverkehr entschieden. Nur Bundesgerichte können abschließend Ausschlüsse bestimmter Tätigkeiten vom Lieferverkehr bestimmen.
Taxen dürfen keine Personen in einer Fußgängerzone abholen oder in eine Fußgängerzone bringen, die mit dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” beschildert sind.
Du solltest also immer genau auf die Beschilderung einer Fußgängerzone schauen.
Sofern die Zusatzbeschilderung “Lieferverkehr frei” existiert, kannst du dich nicht – auch nicht von einem Taxi – in der Fußgängerzone abholen lassen.
Zugelassener Lieferverkehr muss auf Fußgänger in Fußgängerzonen Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen durch zugelassenen Lieferverkehr weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgängerzone und Taxi frei
Taxen werden durch Zusatzzeichen “Taxi frei” unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” in Fußgängerzonen zugelassen.
Zugelassene Taxen müssen auf Fußgänger in Fußgängerzonen Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen durch zugelassene Taxen weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgängerzone und Anlieger frei
Anlieger dürfen Fußgängerzonen nur dann befahren, wenn das Zusatzzeichen “Anlieger frei” unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” die Befahrung ausdrücklich erlaubt.
Wer darf als Anlieger in einen mit Zeichen “Fußgängerzone” beschilderten Bereich einfahren?
Anlieger sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, welches an der Straße “anliegt” (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99).
Mithin sind zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen.
BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99
Das bedeutet, dass das Befahren einer mit Zeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” beschilderten Zone für Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Fußgängerzone erlaubt ist.
Genauso dürfen jedoch auch Nutzungsberechtigte eines Grundstücks innerhalb der Fußgängerzone bei der oben genannten Beschilderungskombination in den gesperrten Bereich einfahren.
Beim Zeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” sind alle Personen zum Einfahren in die Fußgängerzone berechtigt, die zu einem Grundstückseigentümer innerhalb der Fußgängerzone Beziehungen unterhalten oder anknüpfen wollen.
Vom Zusatzzeichen “Anliegerverkehr frei” geht übrigens die gleiche Regelung, wie vom Zusatzzeichen “Anlieger frei” aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.1989 – 1 Ss 73/89; BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.1963 – 1 Ss 1154/62).
Zugelassener Anliegerverkehr muss auf Fußgänger in Fußgängerzonen Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen durch zugelassene Anlieger weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgängerzone und Bewohner frei
Das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” erlaubt es Bewohnern mit einer bestimmten Parkausweisnummer Fußgängerzonen zu benutzen.
Zugelassene Bewohner müssen auf Fußgänger in Fußgängerzonen Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen durch zugelassene Bewohner weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgängerzone und Radverkehr frei
Mit dem Fahrrad darfst du nur dann durch Fußgängerzonen fahren, wenn dies durch Zusatzzeichen “Radverkehr frei” unter Verkehrszeichen “Fußgängerzone” erlaubt ist.
Der freigegebene Radverkehr muss auf Fußgänger in Fußgängerzonen Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen durch zugelassene Radfahrer weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Die Zulassung des Radverkehrs wird, wie bei der Zulassung des Lieferverkehrs und Anliegerverkehrs, meistens zeitlich vorgegeben.
Fußgängerzone und Elektrokleinstfahrzeuge frei
Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf nur in Fußgängerzonen eingefahren werden, wenn das Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” angebracht ist.
Die freigegebenen Elektrokleinstfahrzeuge müssen auf Fußgänger in Fußgängerzonen Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen durch zugelassene Elektrokleinstfahrzeuge weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fußgängerzone und mehrere Zusatzzeichen frei
Durch mehrere Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” können meiner Meinung nach auch mehrere andere Verkehrsarten oder Personengruppen in Fußgängerzonen erlaubt werden.
Fußgängerzone und mehrere Verkehrsarten auf einem Zusatzzeichen frei
Meiner Ansicht nach können auch mehrere andere Verkehrsarten oder Personengruppen in Fußgängerzonen freigegeben werden, wenn diese auf einem Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” mit dem Zusatz “frei” angezeigt sind.
Dabei sollte allerdings die Lesbarkeit und der damit zusammenhängende Verschwindepunkt berücksichtigt werden.
Die Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) fordern, dass Texte und Zahlen auf Verkehrszeichen so gestaltet und so groß ausgeführt sein müssen, dass sie innerhalb der begrenzten Zeit des Verkehrsvorgangs ausreichend sicher gelesen werden können (Bald/Stumpf, HAV, 13. Auflage 2014, Seite 116).
Mit dem Verschwindepunkt ist gemeint, dass sich durch die Aufstellung eines ausreichend großen Verkehrszeichens näher gelegene andere Verkehrszeichen aus dem Sichtfeld bewegt haben und folglich nicht mehr sicher wahrgenommen werden können (Bald/Stumpf, HAV, 13. Auflage 2014, Seite 116).
Der Verschwindepunkt wird auch Verschwindebereich genannt (Bald/Stumpf, HAV, 13. Auflage 2014, Seite 116).
Wie groß Texte auf Zusatzzeichen sein müssen ist allerdings weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt.
Die Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) schreiben die Schriftgröße für die Darstellung von Zielangaben in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei seitlicher Aufstellung vor (Kapitel 5.3.2 Absatz 2 Tabelle 1 RWB 2000):
Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Schriftgröße [h] |
---|---|
v ≤ 40 km/h | 105 mm |
v = 50 km/h | 126 mm |
v = 60 - 70 km/h | 140 mm |
v = 80 - 100 km/h | 175 mm |
v = 110 - 120 km/h | 210 mm |
v > 120 km/h | 280 mm |
Meiner Meinung nach können diese Vorgaben zur Schriftgröße für die Darstellung von Zielangaben nicht auf die Schriftgröße von Zusatzzeichen übertragen werden.
Es bleibt also unklar, wie groß Texte auf Zusatzzeichen sein müssen.
Fußgängerzone und Lieferverkehr, Elektrokleinstfahrzeuge sowie Radverkehr frei
Durch das unten abgebildete Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” wird Lieferverkehr im angegebenen Zeitraum innerhalb der Fußgängerzone erlaubt.
Der Lieferverkehr ist im oben gezeigten Beispiel jedoch lediglich werktags im Zeitraum von 18.30 Uhr bis 10.30 Uhr des darauffolgenden Tages sowie werktags im Zeitraum von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr in der Fußgängerzone erlaubt.
Wichtig dabei: Da es sich um einen Zeitraum handelt, welcher den darauffolgenden Tag einschließt, muss auch der darauffolgende Tag ein Werktag sein.
Ist der darauffolgende Tag kein Werktag, ist Lieferverkehr lediglich am betreffenden Werktag von 18.30 Uhr bis 0.00 Uhr innerhalb der Fußgängerzone erlaubt.
Gleichzeitig wird durch das Zusatzzeichen Elektrokleinstfahrzeugen und Radfahrern das Befahren der Fußgängerzone erlaubt.
Fußgängerzone: Vorfahrt und Vorrang
Vorfahrt innerhalb einer Fußgängerzone
In Fußgängerzonen befinden sich regelmäßig keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen.
Mit anderen Worten: Du wirst in der Regel nicht auf die Verkehrszeichen “Vorfahrtstraße”, “Vorfahrt”, “Vorfahrt gewähren” oder auf Stoppschilder treffen.
Befindest du dich innerhalb einer Fußgängerzone, in der keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt rechts-vor-links (§ 8 Absatz 1 StVO).
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb von Fußgängerzonen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 StVO).
Ausfahrt aus einer Fußgängerzone
Fährst du aus einer Fußgängerzone auf eine Straße aus, hast du dich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Das bedeutet, dass sowohl Fahrzeuge auf der Durchgangsfahrbahn, als auch kreuzende Fußgänger, Vorrang haben.
Wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ausfahren aus einer Fußgängerzone auf die Straße nicht ausgeschlossen werden kann, muss man sich einweisen lassen (§ 10 StVO).
Die Ausfahrt einer Fußgängerzone erkennst du am Verkehrszeichen “Ende einer Fußgängerzone”.
Auch ohne weitere Beschilderung ergibt sich die Vorfahrtregelung aus dem Verkehrszeichen “Ende einer Fußgängerzone”.
An der Ausfahrt aus einer Fußgängerzone kann zur Klarstellung das Zeichen “Vorfahrt gewähren” aufgestellt werden (§ 10 StVO).
Fußgängerzone: Geschwindigkeit
Der zugelassene Fahrzeugverkehr darf in Fußgängerzonen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Fahrverkehr muss, wenn erforderlich, in Fußgängerzonen warten (Anlage 2 laufende Nummern 18, 21 StVO).
Inline-Skater müssen in Fußgängerzonen bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern Schrittgeschwindigkeit fahren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.1998 – 10 U 60/98).
Jederzeit ist damit zu rechnen ist, dass Fußgänger von der Seite oder aus Gebäuden die Fußgängerzone betreten.
Fußgänger rechnen in Fußgängerzonen mit einer äußerst geringen Frequentierung des Fahrverkehrs, wodurch die Aufmerksamkeit weniger hoch ist.
Fußgängerzone: Halten
Fußgängern ist die Benutzung von Fußgängerzonen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist die Benutzung von Fußgängerzonen verboten (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Die “Benutzung” einer Fußgängerzone schließt sowohl den fließenden Verkehr, als auch den ruhenden Verkehr ein (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z); OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.05.1990 – Ss 163/90).
Fahrzeuge nehmen unter anderem auch am ruhenden Straßenverkehr teil (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z)).
Mit ruhendem Verkehr ist das Halten und Parken gemeint.
Ordnungswidrig handelt, wer
Vorschriftswidrig […] den Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1)
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 141
befährt oder dort hält.
Erlaubtes Halten durch Zusatzzeichen
In einer Fußgängerzone darf gehalten werden, wenn das Einfahren durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
Durch Zusatzzeichen kann beispielsweise dem Lieferverkehr, Taxen oder Bewohnern das Einfahren erlaubt werden.
Zugelassene Verkehrsarten oder Personenkreise dürfen in Fußgängerzonen halten.
Wo dürfen durch Zusatzzeichen zugelassene Verkehrsarten oder Personenkreise in einer Fußgängerzone halten?
Zum erlaubten Halten in Fußgängerzonen macht die Straßenverkehrs-Ordnung keine besonderen Vorgaben.
Allerdings ist in der Regel platzsparend zu halten (§ 12 Absatz 6 StVO).
Erlaubtes Halten durch Ausnahmegenehmigung
Das Halten in Fußgängerzonen kann auch durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden.
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).
Das Verkehrszeichen “Fußgängerzone” ist ein Vorschriftzeichen (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Kein anderer als Fußgängerverkehr darf Fußgängerzonen benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Demnach kann eine Straßenverkehrsbehörde für einen bestimmten Antragsteller eine Ausnahme vom Verbot eine Fußgängerzone mit einem Fahrzeug zu benutzen, genehmigen.
Eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren darf nur erteilt werden, wenn eine besondere Dringlichkeit und Notwendigkeit begründet wird (VwV-StVO zu § 46).
In der Ausnahmegenehmigung kann die Straßenverkehrsbehörde genau festlegen, wo der Begünstigte in der Fußgängerzone halten darf.
Fußgängerzone: Parken
Ordnungswidrig handelt, wer
Vorschriftswidrig […] im Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1)
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144
parkt.
Laut Beschluss des OLG Köln dürfen Fahrräder in Fußgängerzonen geparkt werden (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z)).
In Fußgängerzonen geschobene Krafträder ist nach Ansicht des OLG Köln hingegen das Parken verboten (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1996 – Ss 417/96 (Z)).
Erlaubtes Parken durch Zusatzzeichen
Durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” wird die Benutzung, und damit auch das Parken, innerhalb einer Fußgängerzone erlaubt.
Laut Urteil des VG Göttingen, dürfen zum Beispiel Bewohner in Fußgängerzonen parken, wenn unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Bewohner frei” angebracht ist (VG Göttingen, Urteil vom 25.02.2014 – 1 A 267/12).
Wichtig dabei: Ein Zusatzzeichen “Bewohner frei” gibt es nicht. Der Verkehrszeichenkatalog enthält allerdings das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei”.
Das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” gestattet nur Bewohnern mit einer bestimmten Parkausweisnummer das Parken in Fußgängerzonen.
Das OLG Oldenburg ist der Ansicht, dass durch Zusatzbeschilderung zu bestimmten Zeiten zugelassener Anliegerverkehr, außerhalb dieser Zeiten keine Parkerlaubnis in der Fußgängerzone haben (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.05.1990 – Ss 163/90).
Mit anderen Worten: Ist durch Zusatzzeichen die Einfahrt in die Fußgängerzone für bestimmte Verkehrsarten oder Personenkreise zeitlich begrenzt, dürfen die in der Fußgängerzone zugelassenen Verkehrsarten oder Personenkreise auch nur in der vorgeschriebenen Zeit innerhalb der Fußgängerzone parken.
Auch das erlaubte Parken in Fußgängerzonen ist durch die Straßenverkehrs-Ordnung nicht näher geregelt.
Es gelten jedoch auch hier die allgemeinen Regeln zum Parken.
Beispielsweise muss platzsparend geparkt werden (§ 12 Absatz 6 StVO).
Erlaubtes Parken durch Ausnahmegenehmigung
Parken in Fußgängerzonen kann auch durch eine Ausnahmegenehmigung erlaubt werden.
Ausnahmegenehmigungen zum Parken in Fußgängerzonen können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).
Dabei muss zum Parken in der Fußgängerzone eine besondere Dringlichkeit und Notwendigkeit nachgewiesen werden (VwV-StVO zu § 46).
Wo in der Fußgängerzone geparkt werden darf, kann in der Ausnahmegenehmigung genau festlegt werden.
Darüber hinaus kann es schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet werden, in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 11).
Mehr zur Beantragung von Schwerbehindertenparkausweisen erfährst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website.
Fußgängerzone: Umzug
Planst du einen Umzug in einer Fußgängerzone?
Benötigst du einen Umzugswagen und fragst dich jetzt, ob du mit dem Umzugswagen eine Fußgängerzone benutzen darfst?
Bestimmte Beschilderungskombinationen erlauben die Benutzung von Fußgängerzonen mit einem Umzugswagen.
In anderen Fällen ist ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Hinsichtlich der Beschilderung muss zwischen allein stehenden Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und einem oder mehreren Zusatzzeichen unterschieden werden.
Fußgängerzone ohne Zusatzzeichen
Ohne Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” ist das Benutzen einer Fußgängerzone mit einem Umzugswagen nicht erlaubt.
Straßenverkehrsbehörden können eine Ausnahme von den Verboten des Vorschriftzeichens “Fußgängerzone” erteilen (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).
Darüber hinaus können Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” die Benutzung von Fußgängerzonen für bestimmte Personengruppen – zum Beispiel zur Durchführung eines Umzugs – erlauben.
Fußgängerzone und Lieferverkehr frei
Fußgängerzonen mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” gestattet dir nicht die Benutzung von Fußgängerzonen mit einem Umzugswagen.
Der private Transport von Gegenständen ist kein Lieferverkehr (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38/92).
Eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung der Fußgängerzone mit einem Umzugswagen wegen Umzugsarbeiten kann jedoch bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).
Fußgängerzone und Anlieger frei
Die Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” erlaubt dir das Einfahren und Benutzen der Fußgängerzone mit einem Umzugswagen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob du ausziehst oder einziehst.
Es ist jedoch entscheidend, ob dir das Haus gehört oder du in einer Wohnung zur Miete in einer Fußgängerzone wohnst.
Warum ist das so?
Hauseigentümer in einer Fußgängerzone
Eigentümer sind vom Anliegerbegriff umfasst (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99).
Eigentümer eines Hauses in einer Fußgängerzone dürfen demnach sowohl beim Einzug, als auch beim Auszug eine Fußgängerzone benutzen, die mit dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” beschildert ist.
Mieter in einer Fußgängerzone
Nutzungsberechtigte dürfen ebenfalls Bereiche benutzen, die mit einem Zusatzzeichen “Anlieger frei” beschildert sind (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99).
Personen, die zur Miete wohnen und einen Einzug oder einen Auszug planen, ist meiner Meinung nach das Benutzen einer Fußgängerzone bei einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” erlaubt.
Das liegt daran, dass diese als Nutzungsberechtigte gelten, da sie zu einem Grundstückseigentümer innerhalb der Fußgängerzone Beziehungen unterhalten oder anknüpfen wollen.
Das Benutzen einer Fußgängerzone mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” sollte mit einem Umzugswagen als Mieter also sowohl beim Einzug, als auch beim Auszug erlaubt sein.
Fußgängerzone und Bewohner frei
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” ist das Benutzen der Fußgängerzone für einen Umzug nur für Bewohner mit einer bestimmten Parkausweisnummer erlaubt.
Besitzt ein Hauseigentümer oder ein Mieter innerhalb einer Fußgängerzone beim Einzug oder Auszug die auf dem Zusatzzeichen eingetragene Parkausweisnummer, ist diesem das Benutzen der Fußgängerzone erlaubt.
Die Verwendung des Parkausweises für Bewohner ist bei den Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot”, “Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” und “Parken” beschrieben (Anlage 2 laufende Nummern 63.4, 64 StVO; Anlage 3 laufenden Nummer 7 StVO).
Bei den Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot”, “Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” und “Parken” jeweils mit den Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” ist der Parkausweis gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
Nur bei gut lesbar ausgelegtem oder angebrachten Parkausweis dürfen Bewohner von der Ausnahme bei eingeschränktes Haltverboten oder eingeschränkten Haltverboten Gebrauch machen (Anlage 2 laufende Nummern 63.4, 64 StVO).
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” dürfen Bewohner nur von der Parkerlaubnis Gebrauch machen, wenn der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist (Anlage 3 laufenden Nummer 7 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung macht jedoch keine Angaben, wie mit Parkausweisen für Bewohner in Kombination mit dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” umzugehen ist.
Meiner Ansicht nach ist bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” mit dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” analog zu verfahren.
Das bedeutet, dass in Bereichen mit dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” mit dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” Parkausweise ebenfalls gut lesbar auszulegen oder anzubringen sind.
Bewohnerparkausweise werden in aller Regel kennzeichenbezogen ausgestellt.
Zur Durchführung eines Umzugs kann also das Fahrzeug, auf das der Bewohnerparkausweis ausgestellt ist, eingesetzt werden.
Das bedeutet aber auch, dass Fußgängerzonen bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” nicht von Umzugswagen benutzt werden können.
Für die Umzugswagen kann zur Benutzung von Bereichen mit dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Zusammenfassung
Durch die Verkehrszeichen “Anfang einer Fußgängerzone” und “Ende einer Fußgängerzone” ist erkennbar, wo eine Fußgängerzone beginnt und endet.
Durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” kann die Benutzung einer Fußgängerzone für bestimmte Verkehrsarten oder Personengruppen erlaubt sein.
So werden zum Beispiel der gewerbliche Lieferverkehr, Taxen, Radfahrer, Bewohner oder Linienbusse in Fußgängerzonen zugelassen.
Innerhalb der Fußgängerzone gilt die Vorfahrtsregel Rechts-vor-links. Bei der Ausfahrt aus einer Fußgängerzone ist dem kreuzenden Verkehr immer Vorrang zu gewähren.
Andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger müssen in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit einhalten.
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