Absolutes Haltverbot: Zeichen 283 mit Zusatzzeichen erklärt
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) werden mit unterschiedlichen Zusatzzeichen kombiniert. Manchmal ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Was bedeutet ein absolutes Haltverbot und wie verändern Zusatzzeichen die Bedeutung von absoluten Haltverboten?
Zeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn. Absolute Haltverbote können mit Zusatzzeichen zeitlich oder auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt oder räumlich auf Seitenstreifen ausgedehnt werden.
Dieser Artikel zeigt dir, mit welchen Zusatzzeichen absolute Haltverbote kombiniert werden und welche Bedeutung von diesen ausgeht. Darüber hinaus werden folgende Fragen beantwortet:
- Was versteht man unter Seitenstreifen?
- Wie werden absolute Haltverbote auf bestimmte Uhrzeiten oder Wochentage beschränkt?
- Wie werden absolute Haltverbote auf Pkw, Wohnmobile oder Busse beschränkt?
- Können bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugarten von absoluten Haltverboten ausgenommen werden?
- Und viele mehr …
Auf geht’s!
Absolutes Haltverbot: Auch auf dem Seitenstreifen
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) ohne Zusatzzeichen gelten nur auf der Fahrbahn (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO
Welche Bedeutung geht von der Kombination aus einem absoluten Haltverbot und einem Zusatzzeichen aus, auf dem ein durchgekreuztes Auto auf einem weißen waagerechten Balken abgebildet ist?
Wird ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) zusammen aufgestellt, so ist das Halten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen verboten.
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen (Anlage 2 laufende Nummer 62.1 StVO).
In der Praxis sieht ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” auf der rechten Fahrbahnseite so aus:
Was versteht man unter einem Seitenstreifen?
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 StVO).
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist ein Seitenstreifen der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 5).
Seitenstreifen können befestigt oder unbefestigt sein (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 5).
Zu Seitenstreifen gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte befestigte Parkstreifen (§ 12 Absatz 4 StVO).
Seitenstreifen sind Teil der öffentlichen Straßen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Randnummer 13 zu § 1 StVO).
Absolutes Haltverbot: Nur auf dem Seitenstreifen
Was schreibt ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “auf dem Seitenstreifen” vor?
Wird ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen 1053-34 (auf dem Seitenstreifen) zusammen aufgestellt, so ist das Halten auf dem Seitenstreifen verboten. Das Halten auf der Fahrbahn ist hingegen erlaubt.
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen (Anlage 2 laufende Nummer 62.2 StVO).
Absolutes Haltverbot: Uhrzeit
Zusatzzeichen unter einem absoluten Haltverbot können allgemeine Beschränkungen enthalten (§ 41 Absatz 2 StVO).
Tatsächlich dürfen absolute Haltverbote nur in dem Umfang aufgestellt werden, in dem es die örtlichen Umstände erfordern (VwV-StVO zu Zeichen 283).
Zu den örtlichen Umständen zählen
- die Verkehrssicherheit,
- die Flüssigkeit des Verkehrs und
- der öffentliche Personennahverkehr (VwV-StVO zu Zeichen 283).
Die Straßenverkehrsbehörde muss vor Aufstellung von absoluten Haltverboten prüfen, ob eine Beschränkung des absoluten Haltverbots auf eine bestimmte Tageszeit oder eine bestimmte Wochenzeit möglich ist (VwV-StVO zu Zeichen 283).
Absolute Haltverbote können mit Uhrzeiten auf Zusatzzeichen auf einen Zeitraum beschränkt werden.
Das unten abgebildete Haltverbot ist beispielsweise von 16 Uhr bis 18 Uhr gültig.
Mit Anfang, Mitte und Ende sieht ein absolutes Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite, dass nur von 16 Uhr bis 18 Uhr gilt, so aus:
Genauso können absolute Haltverbote auf mehrere Zeiträume beschränkt werden.
Auf der unteren Abbildung ist das absolute Haltverbot von 8 Uhr bis 11 Uhr und von 16 Uhr bis 18 Uhr gültig.
Im täglichen Leben wird dir ein absolutes Haltverbot mit mehreren Zeiträumen auf einem Zusatzzeichen meist mit Anfang und Ende begegnen:
Aber auch eine zeitliche Beschränkung des absoluten Haltverbots ab einem bestimmten Zeitpunkt ist möglich.
Unten siehst du ein absolutes Haltverbot, welches erst ab dem 08.11. um 18 Uhr gilt.
Das ist vor allem bei absoluten Haltverboten der Fall, die im Vorgriff zu Baustellen oder Umzügen aufgestellt werden.
Absolute Haltverbote, die vor Einrichtung einer Baustelle aufgestellt werden, sehen in der Praxis zum Beispiel so aus:
Auf Zusatzzeichen unter absoluten Haltverboten können auch andere Uhrzeiten vorhanden sein.
Absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen, auf denen ein oder mehreren Uhrzeiten angegeben sind, gelten nur zu den auf dem Zusatzzeichen abgebildeten Zeiten.
Mehr zum Antrag, zur Genehmigung und zur Einrichtung von Haltverboten zur Durchführung eines Umzugs kannst du unter dem vorgenannten Link auf dieser Website nachlesen.
Absolutes Haltverbot: Werktags
Manche Haltverbote sind nur an Werktagen gültig.
Das wird durch die Kombination aus einem absoluten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “werktags” angezeigt.
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Werktage.
Daher gelten absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen „werktags“ von Montag bis Samstag.
Warum zählen Samstage zu den Werktagen?
Laut ständiger Rechtsprechung sind Samstage Werktage (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
An gesetzlichen Feiertagen zwischen Montag und Samstag gelten absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “werktags” nicht.
Eine Aufstellung der bundeseinheitlichen Feiertage:
Zwei Beispiele:
“Christi Himmelfahrt” fällt immer auf einen Donnerstag. Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “werktags” gelten an Donnerstagen nicht.
Der 1. Mai (Tag der Arbeit) kann auf einen Freitag fallen. Ein absolutes Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “werktags” gilt an diesem Freitag nicht.
Darüber hinaus gibt es noch weitere gesetzliche Feiertage. Diese sind aber für jedes Bundesland unterschiedlich.
Absolutes Haltverbot: Werktags mit Uhrzeit
Mit Zusatzzeichen unter Zeichen 283 kann ein absolutes Haltverbot auch ausschließlich “werktags” zu bestimmten Uhrzeit gelten.
Das untere absolute Haltverbot gilt beispielsweise werktags jeweils von 18 Uhr bis 19 Uhr.
Durch die Kombination aus einem absoluten Haltverbot mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags” und mehrerer Uhrzeiten, wird das absolute Haltverbot auf Werktage zu den jeweiligen Uhrzeiten beschränkt.
Unten siehst du ein absolutes Haltverbot, welches werktags jeweils von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 16 Uhr bis 18 Uhr gilt.
Absolutes Haltverbot: Werktags außer samstags
Hin und Wieder begegnest du auch absoluten Haltverboten, die mit dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” kombiniert sind.
Das Zusatzzeichen “werktags außer samstags” ermöglicht das Halten an Samstagen und Sonntagen.
Absolute Haltverbote mit dem Zusatz “werktags außer samstags” gelten an Werktagen von Montag bis Freitag.
An gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag kann demnach in einer Haltverbotsstrecke mit dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” gehalten werden.
Ein Beispiel:
Der 1. Mai (Tag der Arbeit) fällt auf einen Mittwoch. Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” gelten nur an Werktagen von Montag bis Freitag. Der oben genannte Mittwoch ist aber ein gesetzlicher Feiertag. Demnach darf an diesem Mittwoch in einem mit Zeichen 283 und dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” beschilderten Bereich gehalten werden.
Absolutes Haltverbot: Montag bis Freitag
Absolute Haltverbote können auch von Montag bis Freitag gelten.
Hierzu werden die Zusatzzeichen “Mo-Fr” unter die betreffenden Zeichen 283 angebracht.
Mit Anfang, Mitte und Ende sieht ein absolutes Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” dann so aus:
Laut Beschluss des OLG Brandenburg gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” auch an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Meiner Meinung nach sollte ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” ebenfalls auch an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag gelten.
Weiterhin können absoluten Haltverbote mit einem Zusatzzeichen mit Aufschrift “Mo-Fr” und einer bestimmten Uhrzeit aufgestellt werden.
Das oben abgebildete absolute Haltverbot gilt von Montag bis Freitag – auch an gesetzlichen Feiertagen – jeweils von 16 Uhr bis 18 Uhr.
Zur Verdeutlichung:
Das absolute Haltverbot ist montags von 16 Uhr bis 18 Uhr sowie dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags von 16 Uhr bis 18 Uhr gültig.
Das unten abgebildete Haltverbot gilt von Montag bis Freitag jeweils von 7 Uhr bis 16 Uhr.
Außerhalb des vorgenannten Zeitraums ist das Halten und Parken im gekennzeichneten Bereich erlaubt.
Halten und Parken ist auf der mit Zeichen 283 gekennzeichneten Strecke beispielsweise von Freitag 16.01 Uhr bis Montag 6.59 Uhr erlaubt.
Die oben gezeigten Personenkraftwagen wurden regelkonform samstags geparkt.
Absolutes Haltverbot: Samstag, Sonntag und an Feiertagen
Absolute Haltverbote können durch die Kombination mit bestimmten Zusatzzeichen nur am Wochenende oder am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen gelten.
So ist das unten abgebildete absolute Haltverbot Samstag und Sonntag gültig.
Wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, muss ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Sa und So” ebenfalls samstags oder sonntags beachtet werden.
Halten ist dann im oben dargestellten Bereich beispielsweise an einem Samstag, auf den ein Feiertag fällt, auch nicht erlaubt.
Des Weiteren können absolute Haltverbote durch die Kombination mit dem Zusatzzeichen “Sa, So und an Feiertagen” auf Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage beschränkt werden.
Damit gilt das absolute Haltverbot nicht nur samstags und sonntags, sondern auch an allen gesetzlichen Feiertagen von Montag bis Freitag.
Absolutes Haltverbot: An Schultagen
Es dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abgebildeten Verkehrszeichen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt, verwendet werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Ein Zusatzzeichen “An Schultagen” ist im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) nicht enthalten.
Das oben genannte Zusatzzeichen darf also grundsätzlich nicht unter Zeichen 283 angebracht werden.
Andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können darüber hinaus Abweichungen von den Bestimmungen der VwV-StVO zulassen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 2).
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Verkehr ein Zusatzzeichen “An Schultagen” beispielsweise nicht eingeführt.
Absolutes Haltverbot: Pkw, Wohnmobile, Bus & mehr
Werden die Zeichen 283 mit Zusatzzeichen mit Sinnbildern kombiniert, so gelten die absoluten Haltverbote nur für die auf dem Zusatzzeichen abgebildete Verkehrsart.
Im Folgenden habe ich dir einige Beispiele zusammengestellt:
- Absolutes Haltverbot nur für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
Das Sinnbild, das so aussieht wie ein Personenkraftwagen von vorne, steht für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge (§ 39 Absatz 7 StVO).
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge” halten und parken.
Was unter Kraftwagen zu verstehen ist, kannst du im Artikel Bedeutung von Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge nachlesen.
- Absolutes Haltverbot nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t werden im allgemeinen Sprachgebrauch Lastkraftwagen oder Lkw genannt.
Mit dem Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” sind auch Kraftfahrzeuge einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen gemeint (§ 39 Absatz 7 StVO).
Vom Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” sind Pkw und Kraftomnibusse ausgenommen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Personenkraftwagen und Busse dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” halten und parken.
- Absolutes Haltverbot nur für Kraftomnibusse
Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Kraftomnibusse” halten und parken.
- Absolutes Haltverbot nur für Personenkraftwagen
Das obige Sinnbild eines Autos von der Seite steht für Personenkraftwagen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” halten und parken.
- Absolutes Haltverbot nur für Personenkraftwagen mit Anhängern
Das obige Sinnbild steht für Personenkraftwagen mit Anhängern (§ 39 Absatz 7 StVO).
- Absolutes Haltverbot nur für Lastkraftwagen mit Anhängern
Das obige Sinnbild steht für Lastkraftwagen mit Anhängern (§ 39 Absatz 7 StVO).
- Absolutes Haltverbot nur für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Das Sinnbild, auf dem ein Motorrad und ein Motorradfahrer von der Seite abgebildet ist, steht für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (§ 39 Absatz 7 StVO).
Personenkraftwagen, Busse und Lastkraftwagen dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas” halten und parken.
Was Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas sind, beantworte ich im Beitrag Bedeutung von Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge auf dieser Website.
- Absolutes Haltverbot nur für Wohnmobile
Das obige Sinnbild steht für Wohnmobile (§ 39 Absatz 7 StVO).
Nach Ansicht der Bundesregierung, des OLG Schleswig und des KG sind Wohnmobile keine Personenkraftwagen (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2; KG, Beschluss vom 21.11.1991 – 2 Ss 127/91 – 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1990 – 1 Ss OWi 413/90).
Pkw dürfen folglich in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Wohnmobile” halten und parken.
Mehr zum Unterschied zwischen Personenkraftwagen und Wohnmobilen erfährst du im Kapitel Parken mit Zusatzzeichen Sinnbild Pkw auf dieser Website.
- Absolutes Haltverbot nur für Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger
- Absolutes Haltverbot nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhängern
Absolutes Haltverbot: Zusatzzeichen mit dem Zusatz “frei”
Zulässigkeit
Können Zusatzzeichen mit dem Zusatz “frei” zusammen mit absoluten Haltverboten aufgestellt werden?
Meiner Ansicht nach sollte Zeichen 283 nicht zusammen mit einem Zusatzzeichen mit dem Zusatz “frei” aufgestellt werden.
Absolute Haltverbote dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert (VwV-StVO zu Zeichen 283).
Die Anordnung eines absoluten Haltverbots ohne Zusatzzeichen muss demnach aus Gründen der Verkehrssicherheit, aufgrund der Flüssigkeit des Verkehrs oder aufgrund Belange des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sein.
Soll ein absolutes Haltverbot mit einem Zusatzzeichen mit dem Zusatz “frei” zusammen aufgestellt werden, ist zu hinterfragen, ob das absolute Haltverbot seinen Zweck erfüllen wird.
Kann das absolute Haltverbot mit einem Zusatzzeichen mit dem Zusatz “frei” nicht den Belangen der Verkehrssicherheit, der Flüssigkeit des Verkehrs oder des öffentlichen Personennahverkehrs gerecht werden, ist es ohne Zusatzzeichen aufzustellen.
Absolutes Haltverbot: Schwerbehinderte & Bewohner frei
Die Zusatzzeichen “Schwerbehinderte frei” und “Bewohner frei” werden ausschließlich unter eingeschränkten Haltverboten erwähnt (Anlage 2 laufende Nummer 63.3-63.4 StVO).
Die vorgenannten Zusatzzeichen sind meiner Meinung nach nicht für die Kombination mit absoluten Haltverboten vorgesehen.
In jedem Fall muss anhand des Einzelfalls begründet werden, warum ein absolutes Haltverbot an der entsprechenden Stelle erforderlich ist und warum eine der oben genannten Personengruppen oder Verkehrsarten vom Zeichen 283 ausgenommen ist (§ 45 Absatz 9 StVO).
Absolutes Haltverbot: E-Auto frei
Das Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei” wird lediglich unter eingeschränkten Haltverboten erwähnt (Anlage 2 laufende Nummer 63.5 StVO).
Die Kombination aus Zeichen 283 mit dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei” ist also von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vorgesehen.
Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g).
Beispiele für Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG habe ich dir im Folgenden zusammengestellt:
- Parken nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG
- Parken auf Gehwegen für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG
Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG von diesen mit dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei” freigestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1h).
Bei der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen kommt nur eine Kombination aus dem Hauptzeichen 314 und weiteren Zusatzzeichen in Betracht (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen zählen (VwV-StVO zu § 13):
- Auslegung einer Parkscheibe
- Bedienung einer Parkuhr
- Bedienung eines Parkscheinautomaten
Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG können beispielsweise durch folgende Beschilderungskombinationen von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ausgenommen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e):
- Freistellung von elektrisch betriebenen Fahrzeuge nach EmoG von der Auslegung einer Parkscheibe
- Freistellung von elektrisch betriebenen Fahrzeuge nach EmoG von der Bedienung einer Parkuhr
- Freistellung von elektrisch betriebenen Fahrzeuge nach EmoG von der Bedienung eines Parkscheinautomaten
Meiner Meinung nach sollte Zeichen 283 demnach nicht zusammen mit dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei” aufgestellt werden.
Absolutes Haltverbot: Carsharing frei
Auch das Zusatzzeichen “Carsharing frei” wird nur unter eingeschränkten Haltverboten benannt (Anlage 2 laufende Nummer 63.6 StVO).
Das spricht ebenfalls dafür, dass die Zusatzzeichen “Carsharing frei” nicht für die Anbringung unter absoluten Haltverboten in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eingeführt wurden.
Des Weiteren führt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) aus, dass Parkbevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge mit den Zeichen 314, 314.1 oder 315 und dem Zusatzzeichen “Carsharing” anzuordnen sind (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1h).
Die Beschränkung des Parkens auf Carsharingfahrzeuge sieht in der Praxis zum Beispiel so aus:
- Parken nur für Carsharingfahrzeuge
- Parken auf Gehwegen nur für Carsharingfahrzeuge
Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet, können Carsharingfahrzeuge von diesen mit dem Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei” freigestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1h).
Bei der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen kommt nur eine Kombination aus dem Hauptzeichen 314 und weiteren Zusatzzeichen in Betracht (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen zählen (VwV-StVO zu § 13):
- Auslegung einer Parkscheibe
- Bedienung einer Parkuhr
- Bedienung eines Parkscheinautomaten
Carsharingfahrzeuge können beispielsweise durch folgende Beschilderungskombinationen von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ausgenommen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e):
- Freistellung von Carsharingfahrzeugen von der Auslegung einer Parkscheibe
- Freistellung von Carsharingfahrzeugen von der Bedienung einer Parkuhr
- Freistellung von Carsharingfahrzeugen von der Bedienung eines Parkscheinautomaten
Meiner Meinung nach sollte Zeichen 283 demnach nicht zusammen mit dem Zusatzzeichen “Carsharing frei” aufgestellt werden.
Interpretation
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Erkennbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr wie folgt geäußert:
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon ‘mit einem raschen und beiläufigen Blick’ erfassen kann […], äußern sie nach dem sogenannten [sic!] Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer.
BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 16
Absolutes Haltverbot: Pkw frei
Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen frei” verbieten das Halten auf der Fahrbahn für alle Fahrzeuge mit Ausnahme von Personenkraftwagen.
Das obige Sinnbild eines Autos von der Seite steht für Personenkraftwagen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Demnach gilt ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatz “Personenkraftwagen frei” für Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen.
Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen dürfen entlang der oben abgebildeten Haltverbotsstrecke auf der rechten Fahrbahnseite nicht halten oder parken.
Absolutes Haltverbot: Schwerbehinderte & Bewohner frei
Es ist ohne Weiteres erkennbar, welches Verbot von einem absoluten Haltverbot ausgeht, dass mit dem Zusatzzeichen “Schwerbehinderte frei” und “Bewohner frei” kombiniert ist.
Bei Zeichen 283 mit dem Zusatzzeichen “Schwerbehinderte frei” nimmt schwerbehinderte Menschen
- mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
- beidseitiger Amelie
- oder Phokomelie
- oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- sowie blinde Menschen,
jeweils mit entsprechender Parkausweisnummer, vom absoluten Haltverbot aus.
Alle übrigen Fahrzeugführer ohne einen entsprechenden Parkausweis dürfen im Bereich eines absoluten Haltverbots mit dem Zusatzzeichen “Schwerbehinderte frei” nicht halten.
Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “Bewohner frei” erlauben Bewohnern mit besonderem Parkausweis das Halten entlang der gekennzeichneten Haltverbotsstrecke.
Nur Bewohner mit der richtigen Parkausweisnummer dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Bewohner frei” halten.
Absolutes Haltverbot: E-Auto frei
Verkehrsteilnehmer können bei den Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei” unter Zeichen 283 “mit einem raschen und beiläufigen Blick” aber ebenfalls erfassen, wie sie sich bei der Kombination verhalten müssen.
Das Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei” nimmt elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG vom absoluten Haltverbot aus.
Was sind elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG?
Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG sind Fahrzeuge mit E-Kennzeichen (§ 39 Absatz 10 StVO, § 9a Absatz 2, 4 und 5 FZV).
Absolutes Haltverbot: Carsharing frei
Was gilt aber, wenn Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzzeichen “Carsharing frei” aufgestellt wurde?
Was bedeuten absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “Carsharing frei”?
Der in der Mitte geteilte Personenkraftwagen mit den vier Figuren steht als Sinnbild für Carsharing (§ 39 Absatz 11 StVO).
Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “Carsharing frei” verbieten das Halten auf der Fahrbahn. Ausgenommen sind Carsharing-Fahrzeuge.
Carsharing-Fahrzeuge dürfen folglich in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Carsharing frei” halten und parken.
Zusammenfassung
Seitenstreifen, wie Parkstreifen, befinden sich neben der Fahrbahn.
Zeichen 283 kann mit Zusatzzeichen auf eine bestimmte Uhrzeit oder bestimmte Wochentage beschränkt werden. Auf Zusatzzeichen unter absoluten Haltverboten können ein Zeitraum oder mehrere Zeiträume angegeben werden.
Absolute Haltverbote werden mit Zusatzzeichen mit Sinnbildern auf Pkw, Wohnmobile oder Busse beschränkt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht die Zusatzzeichen “Schwerbehinderte Menschen frei”, “Bewohner frei”, “E-Auto frei” und “Carsharing frei” nicht unter absoluten Haltverboten, sondern unter eingeschränkten Haltverboten vor.
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