Zulässige Länge von Lkw: Die komplette Übersicht [StVZO & StVO]
Die zulässige Länge eines Lkw richtet sich nach den baurechtlichen Vorgaben der StVZO. Für die Länge von Lang-Lkw gibt es eine eigene Verordnung. Andererseits ist der zulässige Ladungsüberstand von den Regelungen der StVO abhängig: Je nach Länge der Wegstrecke ist ein Ladungsüberstand von 3,00 m bzw. 1,50 m nach hinten zulässig. Wie lang dürfen Lkw in den verschiedenen Kombinationen nach deutschem Recht sein?
Zulässige Länge | |
---|---|
Lkw | 12,00 m |
Lkw + bis 100 km + 3,00 m Überhang nach hinten | 15,00 m |
Lkw + über 100 km + 1,50 m Überhang nach hinten | 13,50 m |
Lkw + 0,50 m Überhang nach vorne | 12,50 m |
Lkw + bis 100 km + 3,00 m Überhang nach hinten + 0,50 m Überhang nach vorne | 15,50 m |
Lkw + über 100 km + 1,50 m Überhang nach hinten + 0,50 m Überhang nach vorne | 14,00 m |
Lkw und Anhänger | 18,75 m |
Lkw und Anhänger + bis 100 km + 2,00 m Überhang nach hinten | 20,75 m |
Lkw und Anhänger + über 100 km + 1,50 m Überhang nach hinten | 20,25 m |
Lkw und Anhänger + 0,50 m Überhang nach vorne | 19,25 m |
Lkw und Anhänger + bis 100 km + 1,50 m Überhang nach hinten + 0,50 m Überhang nach vorne | 20,75 m |
Lkw und Anhänger + über 100 km + 1,50 m Überhang nach hinten + 0,50 m Überhang nach vorne | 20,75 m |
Lang-Lkw Typ 3: Lkw mit Untersetzachse und Sattelanhänger | 25,25 m |
Lang-Lkw Typ 5: Lkw mit Anhänger | 24,00 m |
In diesem Artikel habe ich alle Kombinationen bebildert – darunter:
- Zulässige Länge von Lkw nach StVZO und StVO
- Zulässige Länge von Lang-Lkw
- Kennzeichnung überstehender Ladung
- Messung der Länge eines Kraftfahrzeuges
- und vieles mehr …
Let’s go!
Zulässige Länge Lkw
Ein Kraftfahrzeuge darf maximal 12,00 m lang sein (§ 32 Absatz 3 Nummer 1 StVZO).
Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nummer 1 FZV).
Lastkraftwagen sind Kraftfahrzeuge. Folglich beträgt die maximale Länge von Lkw nach der StVZO 12,00 m.
Zulässige Länge Anhänger
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge (§ 2 Nummer 2 FZV).
Die zulässige Länge eines Anhängers beträgt maximal 12,00 m einschließlich ihrer Zugeinrichtung (Verordnung (EU) Nr. 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019, Amtsblatt der Europäischen Union L 325/1; § 32 Absatz 3 Nummer 1 StVZO).
Zugeinrichtungen werden in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei der Messung der Länge von Anhängern nicht genannt.
Hier entsprechen die Vorgaben der StVZO nicht den Vorgaben der Verordnung der Europäischen Union hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen.
EU-Verordnungen stehen über nationalen Rechtsverordnungen – wie der StVZO.
Zulässige Länge Autokran
Ein Autokran ist ebenfalls ein Kraftfahrzeug.
Autokräne dürfen nur 12,00 m lang sein (§ 32 Absatz 3 Nummer 1 StVZO).
Zulässige Länge Kraftfahrzeug mit Anhänger
Kraftfahrzeuge mit Anhängern dürfen maximal 18,00 m lang sein (§ 32 Absatz 4 Nummer 3 StVZO).
Mit Kraftfahrzeugen sind in diesem Kontext unter anderem selbstfahrende Arbeitsmaschinen gemeint.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
§ 2 Nummer 17 FZV
Mähdrescher sind keine Zugmaschinen, sondern selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Mähdrescher zählen zu den Kraftfahrzeugen, die zur Verrichtung von Arbeiten bestimmt und geeignet sind.
Schneidwerksanhänger stellen eine bestimmte Art von Anhängern dar.
Eine Kombination aus einem Mähdrescher und einem Schneidwerksanhänger darf folglich eine maximale Länge von 18,00 m aufweisen.
Mähdrescher mit Schneidwerksanhängern, die länger als 18,00 m sind, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO.
Zulässige Länge Zugmaschine mit Anhänger
Zugmaschinen mit Anhängern dürfen hingegen bis zu 18,75 m lang sein (§ 32 Absatz 4 Nummer 3 StVZO).
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind.
§ 2 Nummer 14 FZV
Eine Zugmaschine darf auch zwei Anhänger ziehen, wenn die Vorgaben für die Bremsen erfüllt sind (§ 41 StVZO).
Das sieht man häufig bei einem landwirtschaftlichen Zug.
Demnach dürfen landwirtschaftliche Züge mit zwei Anhängern maximal 18,75 m lang sein.
Bei der Länge von landwirtschaftlichen Zügen sind jedoch die Vorgaben zu den Anhängern der ehemaligen DDR zu berücksichtigen.
Landwirtschaftliche Züge mit Anhängern des Typs HW 60 und HW 80, mit einer Ausnahme von den Vorschriften der ehemaligen DDR, können eine höchstzulässige Gesamtlänge bis zu 20,75 m aufweisen (BLFA-TK, 146. Sitzung, 16.-17.09.2008).
Das bedeutet, dass beispielsweise ein landwirtschaftlicher Zug mit zwei HW 80-Anhängern mit einer Ausnahme von der Vorschriften der ehemaligen DDR 20,75 m lang sein darf.
Nach dem Bund-Länder-Fachausschuss “Technisches Kraftfahrwesen” (BLFA-TK) muss die zulässige Gesamtlänge von 20,75 m jedoch in einer Ausnahme von der Vorschriften der ehemaligen DDR festgehalten sein. Diese kann zwischenzeitlich abgelaufen sein (BLFA-TK, 146. Sitzung, 16.-17.09.2008).
Ist die Ausnahme von der Vorschriften der ehemaligen DDR abgelaufen, kann diese jedoch unbefristet verlängert werden (BLFA-TK, 146. Sitzung, 16.-17.09.2008).
Zulässige Länge Lkw mit Anhänger
Ein Lkw mit Anhänger wird auch als Lastkraftwagenzug, Lastzug oder Gliederzug bezeichnet.
Wenn ein Lkw mit einem Anhänger zur Güterbeförderung eingesetzt wird, darf die Kombination bis zu 18,75 m lang sein, wenn bestimmte Teillängen eingehalten sind (§ 32 Absatz 4 Nummer 4 StVZO).
So darf der Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lkw und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers nicht mehr als 15,65 m betragen. (§ 32 Absatz 4 Nummer 4 StVZO).
Dieser Abstand ist unten als die Summe aus A und B gekennzeichnet.
Der Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Kombination darf zudem nur 16,40 m lang sein (§ 32 Absatz 4 Nummer 4 StVZO).
Die Teillänge von 16,40 m ist unten mit dem Buchstaben C dargestellt.
Zulässiger Ladungsüberstand
Ladungsüberstand nach hinten
Wie viel Meter darf die Ladung nach hinten überstehen?
Bei einer Strecke von bis zu 100 km darf Ladung 3,00 m nach hinten hinausragen (§ 22 Absatz 4 StVO).
Wichtig dabei: Zug und Ladung dürfen nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Absatz 4 StVO).
Eine Kombination aus Lkw mit Anhänger zur Güterbeförderung darf zum Beispiel bauartbedingt maximal 18,75 m lang sein. Damit darf Ladung auch bei einer Wegstrecke bis 100 km nur 2,00 m nach hinten hinausragen.
Ist die Fahrzeugkombination ohne Ladung nur 17,00 m lang, darf die Ladung bei einer Strecke bis 100 km sogar 3,00 m nach hinten überstehen.
Wenn eine Wegstrecke von mehr als 100 km zurückgelegt werden soll, darf die Ladung nicht mehr als 1,50 m nach hinten hinausragen (§ 22 Absatz 4 StVO).
Ladungsüberstand nach vorne
Wie viel Meter darf die Ladung nach vorne überstehen?
Bis zu einer Höhe von 2,50 m darf eine Ladung nicht nach vorne überstehen (§ 22 Absatz 3 StVO).
Ladungen über einer Höhe von 2,50 m dürfen jedoch maximal 0,50 m über das Fahrzeug hinausragen (§ 22 Absatz 3 StVO).
Die Kombination aus Zug und Ladung inklusive der Summe aus Ladungsüberhang nach vorne und hinten darf aber auch hier nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Absatz 4 StVO).
Überstehende Ladung kennzeichnen
Ladung, die mehr als 1,00 m über die Rückstrahler nach hinten hinausragt, ist kenntlich zu machen (§ 22 Absatz 4 StVO).
Die nach hinten hinausragende Ladung muss durch eine hellrote, nicht unter 30 cm x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne kenntlich gemacht werden (§ 22 Absatz 4 StVO).
Alternativ ist ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelndes, aufgehängtes Schild anzubringen (§ 22 Absatz 4 StVO).
Das sieht dann so aus:
Statt der hellroten Fahne oder dem pendelnden Schild kann auch ein senkrecht angebrachter zylindrischer Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm aufgehängt werden (§ 22 Absatz 4 StVO).
Zulässige Länge Lang-Lkw
Der Verkehr mit Lang-Lkw ist ausschließlich auf denen in der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge festgelegten Strecken zulässig (§ 2 Absatz 1 LKWÜberlStVAusnV).
Informationen zum Gigaliner Streckennetz findest du unter diesem Link des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Die offizielle Karte zum Positivnetz für Lang-Lkw findest du auf dieser Seite des BMVI.
Nur Sattelkraftfahrzeuge mit Überlänge (Typ 1) dürfen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen (§ 2 Absatz 2 LKWÜberlStVAusnV).
Es gibt 5 Typen von Gigalinern (§ 3 LKWÜberlStVAusnV), die unterschiedlich lang sein dürfen.
Lang-Lkw Typ 1: Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger
Eine Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) darf bis zu 17,88 m lang sein.
Der vordere Drehschwenkradius darf nur 2,04 m betragen (§ 4 Absatz 1 LKWÜberlStVAusnV).
Die Teillänge zwischen Zugsattelzapfen und hinterer Begrenzung darf dabei 13,38 m nicht überschreiten (§ 4 Absatz 1 LKWÜberlStVAusnV).
Lang-Lkw des Typ 1 befinden sich nach wie vor in der Testphase. Ein Lang-Lkw des Typ 1 darf befristet bis zum 31.12.2023 eingesetzt werden (§ 13 Absatz 1 LKWÜberlStVAusnV).
Lang-Lkw Typ 2: Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger
Hinter einem Typ 1 Sattelkraftfahrzeug kann zusätzlich noch ein Zentralachsanhänger angehängt werden (§ 4 Absatz 4 LKWÜberlStVAusnV).
Das Sattelkraftfahrzeug hat dabei die oben genannten Teillängen einzuhalten (§ 4 Absatz 1 LKWÜberlStVAusnV).
Die Kombination aus Sattelkraftfahrzeug und Zentralachsanhänger darf maximal 25,25 m lang sein (§ 4 Absatz 2 LKWÜberlStVAusnV).
Lang-Lkw des Typ 2 dürfen unbefristet eingesetzt werden.
Lang-Lkw Typ 3: Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger
Ein Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger darf bis zu 25,25 m lang sein (§ 4 Absatz 2 LKWÜberlStVAusnV).
Lang-Lkw des Typ 3 dürfen unbefristet eingesetzt werden.
Lang-Lkw Typ 4: Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger
Ein Typ 1 Sattelkraftfahrzeug kann einen weiteren Sattelanhänger ziehen (§ 4 Absatz 4 LKWÜberlStVAusnV).
Der maximale vordere Drehschwenkradius beträgt 2,04 m.
Die Kombination aus Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger darf bis zu 17,88 m lang sein.
Der Abstand zwischen Königszapfen und hinterer Begrenzung darf maximal 13,38 m betragen (§ 4 Absatz 1 LKWÜberlStVAusnV).
Die Gesamtlänge aus Sattelzugmaschine und den zwei Sattelanhängern darf maximal 25,25 m betragen (§ 4 Absatz 2 LKWÜberlStVAusnV).
Lang-Lkw des Typ 4 dürfen unbefristet eingesetzt werden.
Lang-Lkw Typ 5: Lastkraftwagen mit einem Anhänger
Ein Lastzug darf als Lang-Lkw bis zu 24,00 m lang sein (§ 4 Absatz 3 LKWÜberlStVAusnV).
Lang-Lkw des Typ 5 dürfen unbefristet eingesetzt werden.
Messung der Länge eines Lkw
Die zulässige Länge eines Lkw, Sattelzugs oder anderen Fahrzeugs wird nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 gemessen (§ 32 Absatz 6 StVZO).
Die ISO-Norm gilt nicht nur für den Schwerverkehr, sondern für alle Kraftfahrzeuge. Zur Vereinfachung spreche ich daher im folgenden von Kfz.
Zur Messung zählen sogenannte austauschbare Ladungsträger (§ 32 Absatz 3 und 4 StVZO). Die Kurzform von austauschbaren Ladungsträgern ist ATL.
Container, wie Abfallmulden, stellen austauschbare Ladungsträger dar (§ 42 Absatz 3 StVZO).
Ebenso sind Wechselbehälter ATL.
Darüber hinaus gehören auch mitgeführte Ausrüstungsteile bei der Messung der Länge eines Fahrzeuges dazu (§ 42 Absatz 3 StVZO).
Ausrüstungsteile sind
- Ersatzräder und –bereifung
- Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber
- Feuerlöscher, Plane, Aufsteckwände
- Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen
- sowie Gleitschutzeinrichtungen und Belastungsgewichte.
Für die Länge eines Kfz sind ebenso Ladestützen, Ladepritschen und Aufbauwände entscheidend. Diese werden vor der Messung voll nach vorn oder hinten ausgezogen (§ 32 Absatz 5 StVZO).
Es gibt aber auch Teile des Fahrzeuges, die nicht berücksichtigt werden. Nicht mitgemessen werden (§ 32 Absatz 6 StVZO):
- Wischer- und Wascheinrichtungen,
- vordere und hintere Kennzeichenschilder,
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,
- lichttechnische Einrichtungen,
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
- Sichthilfen,
- Luftansaugleitungen,
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- Trittstufen und Handgriffe,
- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,
- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
- Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,
- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,
- Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie
- äußere Sonnenblenden.
Durch die genannten Teile darf es aber nicht zu einer Verlängerung der Ladefläche des Fahrzeuges kommen. Auf einer Ladebrücke darf also während der Fahrt keine Ladung transportiert werden.
Wird auf der Ladebrücke Ladung transportiert, wird die Ladebrücke bei der Fahrzeuglänge mitgemessen.
Oben habe ich bewusst nur von Ladebrücken gesprochen. Ladestützen sind etwas ganz anderes.
Ladestützen dienen der Sicherung der Ladung. Ragt die Ladung über die Ladungsstütze hinaus, wird die Ladestütze selbst nicht zur baulichen Länge eines Lkw gezählt. Das ist zum Beispiel bei Autotransportern der Fall.
Notwendige Genehmigung bei Überlänge
Wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination von den oben genannten baurechtlichen Vorgaben der StVZO abweicht, hat es Überlänge. In Deutschland benötigt man dann eine Genehmigung.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO ist erforderlich.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist notwendig, um das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination zulassen zu können.
Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird üblicherweise bei der höheren Verwaltungsbehörde gestellt. Die höhere Verwaltungsbehörde verlangt zur Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ein Gutachten eines Sachverständigers.
Gutachten für eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erstellt beispielsweise der TÜV.
Um einen Transport von A nach B durchführen zu können, ist dann aber auch noch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO notwendig. Das ist der straßenverkehrsrechtliche Teil der Angelegenheit.
Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO werden bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt.
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO regelt den Fahrtweg oder den Bereich, indem gefahren werden darf.
Weicht das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination nicht von den fahrzeugtechnischen Vorgaben ab, hat aber Güter geladen, die über den zulässigen Ladungsüberstand hinausragen, so muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO beantragt werden.
Ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination hat Überlänge, wenn die Ladung bei Wegstrecken von bis zu 100 km mehr als 3,00 m nach hinten hinausragt. Bei Wegstrecken von mehr als 100 km ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn die Ladung mehr als 1,50 m nach hinten hinausragt.
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO werden ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt.
Auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO legt den Fahrtweg fest. Unter bestimmten Voraussetzungen können hier auch flächendeckende Genehmigungen ausgestellt werden.
Nicht allzu selten liegt sowohl eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zur Bauweise des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, als auch ein Ladungsüberhang jenseits der oben genannten zulässigen Maximalwerte nach StVO, vor.
Die dann notwendige Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO und Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO wird dann in einem Verfahren bearbeitet.
Bei welcher Straßenverkehrsbehörde du deinen Antrag auf eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO stellen musst, kannst du in meinem Beitrag Schwertransport beantragen: Wo geht das? nachlesen. Dort erfährst du auch, wie sich die Zuständigkeit durch die StVO 2020 geändert hat.
Fazit
Die Maximallänge eines Lkw von 12,00 m kann man sich leicht merken.
Des Weiteren darf Ladung auch nach hinten hinausragen. Steht eine Ladung mehr als 1,00 m nach hinten ab, muss sie kenntlich gemacht werden. Welcher Ladungsüberstand zulässig ist, ist von der Länge der Fahrzeugkombination und der Länge der Wegstrecke abhängig.
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