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Aufhebung von Geschwindigkeits­beschränkungen – Die 4 Fälle

Nach bestandener Führerscheinprüfung das erste Mal alleine hinterm Steuer zu sitzen kann sehr stressig sein – besonders wenn man sich unsicher ist, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben werden. Aber auch Fahrzeugführer mit langjähriger Erfahrung fragen sich manchmal: Ist mit diesem Verkehrszeichen, dieser Kombination oder in dieser Verkehrssituation die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben? 

Sei unbesorgt, wir werden dem Ganzen auf den Grund gehen, sodass du stressfrei an Geschwindigkeitsbeschränkungen vorbeifahren kannst, ohne zu befürchten geblitzt zu werden. 

Verkehrszeichen 274 regelt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergibt sich durch die Hauptzeichen 274, 278, 282, 310 und 311, der Kombination mit Gefahrzeichen oder einem Zusatzzeichen mit einer Längenangabe.

Selbstverständlich hält das deutsche Verkehrsrecht einige Fallstricke parat, die es zu beachten gilt. So kommt es in manchen Fällen auf die örtlichen Gegebenheiten an. Des Weiteren ist es entscheidend, mit welchem Gefahrzeichen Verkehrszeichen 274 kombiniert ist.

Lass uns die 4 Fälle zur Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nacheinander durchgehen. Zum Schluss analysieren wir noch 2 Fälle, die nicht so eindeutig sind.

Abbiegen

Das Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) ist ein Streckenverbot. Das bedeutet, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der vor dir liegenden Strecke beschränkt ist. 

Biegst du an einer Kreuzung oder Einmündung ab, befährst du eine neue Strecke.

Geschwindigkeitsbeschränkung Aufhebung Abbiegen

In der Einmündung gilt dann die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr.

Hauptzeichen

Es gibt vier Hauptzeichen, die eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufheben. 

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Ende Tempo 70

Zeichen 278-70

Die Unternummer des Verkehrszeichens 278 steht jeweils für den Zahlenwert. Beim Ende einer vorher geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h wird beispielsweise die graue “70” auf dem Zeichen 278 durchgestrichen.

Ende streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

Ende Überholverbot und Geschwindigkeitsbeschränkung

Zeichen 282

Zeichen 282 hebt, entgegen der weitverbreiteten Annahme, nicht alle vorher angeordneten Verkehrsverbote auf. Tatsächlich markiert Verkehrszeichen 282 lediglich das Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.

Damit hebt Zeichen 282 zwar streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Zeichen 274 auf; Verkehrsverbote, wie Lkw-Verbote (Zeichen 253), jedoch nicht.

Neue Geschwindigkeits­beschränkungen

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung eine alte Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 45b zu § 3 StVO).

Aufeinander folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen werden “Geschwindigkeitstrichter” genannt. Man spricht auch von einer stufenweisen Herabsetzung der Geschwindigkeit.

“Geschwindigkeitstrichter” findest du auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Bei einem Geschwindigkeitstrichter mit den aufeinander folgenden Geschwindigkeitsbeschränkungen 120 km/h, 100 km/h und 80 km/h gilt also Folgendes:

Zwischen den Geschwindigkeitsbeschränkungen 120 km/h und 100 km/h gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.

Zwischen den Geschwindigkeitsbeschränkungen 100 km/h und 80 km/h gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Ab der Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h darf maximal 80 km/h schnell gefahren werden.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt solange, bis diese durch ein anderes Verkehrszeichen aufgehoben wird.

Neue Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen

Anders verhält es sich allerdings bei Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen:

Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen gelten nur unter bestimmten Bedingungen. Geschwindigkeits­beschränkungen werden durch Zusatzzeichen auf bestimmte Tageszeiten oder auf bestimmte äußere Umstände beschränkt.

Eine Geschwindigkeits­begrenzung endet nicht durch eine neue Geschwindigkeits­beschränkung, das nur unter bestimmten Bedingungen gilt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 45b zu § 3 StVO).

Stell dir nun einmal vor, du fährst um 19 Uhr auf einer Autobahn. Vor dir wird die Geschwindigkeit auf 120 km/h begrenzt.

Kurz darauf folgt eine weitere Geschwindigkeits­beschränkung auf 100 km/h mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h”.

Durch die oben dargestellte Beschilderungs­kombination wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h im Zeitraum von 16 Uhr bis 18 Uhr beschränkt.

Das bedeutet, dass von 18 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages Tempo 120 auf dem oben genannten Streckenabschnitt gilt, der mit einer Geschwindigkeits­beschränkung auf 100 km/h und dem Zusatzzeichen “16-18 h” beschildert ist.

In unserem Beispiel darfst du also auf dem besagten Streckenabschnitt der Autobahn um 19 Uhr 120 km/h schnell fahren.

Um 17 Uhr gilt auf dem Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h und dem Zusatzzeichen “16-18 h” allerdings Tempo 100.

Das ist auch der Grund, warum nach der Geschwindigkeits­beschränkung auf 100 km/h und dem Zusatzzeichen “16-18 h” eine weitere Geschwindigkeits­beschränkung auf 120 km/h folgt.

Wenn du die Autobahn auf dem oben genannten Streckenabschnitt um 17 Uhr befährst, wird die Geschwindigkeits­beschränkung auf 100 km/h durch die neue Geschwindigkeits­beschränkung auf 120 km/h aufgehoben.

Ähnlich verhält es sich bei einer Geschwindigkeits­beschränkung mit dem Zusatzzeichen “bei Nässe”:

Eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 100 km/h hebt sich “bei Nässe” an einer Beschilderungs­kombination aus Tempo 80 und dem Zusatzzeichen “bei Nässe” auf.

Liegt keine Nässe vor, gilt Tempo 100 auch auf dem Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeits­beschränkung auf 80 km/h und dem Zusatzzeichen “bei Nässe” weiter.

Eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 80 km/h und dem Zusatzzeichen “bei Nässe” wird zum Beispiel durch eine Geschwindigkeits­begrenzung auf 120 km/h wieder aufgehoben.

Vielleicht fragst du dich ja jetzt, was sich hinter dem Begriff „bei Nässe“ verbirgt. In meinem Beitrag Bedeutung von Geschwindigkeits­­beschränkungen mit Zusatzzeichen kannst du mehr zu diesem Thema erfahren.

Ortstafel

Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h (§ 3 Absatz 3 StVO).

Höchstgeschwindigkeit außerorts Tempo 100

Ab der Ortstafel gelten die für den Verkehr bestehenden innerörtlichen und außerörtlichen Vorschriften (Anlage 3 laufende Nummer zu 5 und 6 StVO).

Darunter fallen auch die gesetzlichen Vorgaben zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Mit Zeichen 310 beginnt eine geschlossene Ortschaft (Anlage 3 laufende Nummer 5 StVO).

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerorts für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (§ 3 Absatz 3 StVO).

Höchstgeschwindigkeit innerorts Tempo 50

Das bedeutet, dass durch die Ortstafel eine neue zulässige Höchstgeschwindigkeit vorgegeben wird. Ab dem Zeichen 310 gilt die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h gilt aber nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer und Reiter dürfen sich innerhalb geschlossener Ortschaften auch schneller durch den Straßenverkehr bewegen.

Nach Zeichen 311 endet eine geschlossene Ortschaft (Anlage 3 laufende Nummer 6 StVO).

Ortstafel Anfang Ende

Wenn auf Höhe einer Ortstafel ortsauswärts ein Zeichen 274 mit der Aufschrift “70” aufgestellt ist, gilt auf dem weiteren Streckenverlauf eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h.

Mit einem Fahrzeug darf dann

nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit

Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO

gefahren werden.

Das gilt jedoch nicht für alle Fahrzeugarten:

Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten unberührt, selbst wenn durch Zeichen 274 eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

Damit sind die folgenden Höchstgeschwindigkeiten außerhalb geschlossener Ortschaften gemeint (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b StVO):

Ein Beispiel:

Auf einer außerörtlichen Bundesstraße darf durch Aufstellung von Zeichen 274-80 maximal 80 km/h schnell gefahren werden. Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t dürfen jedoch trotzdem nicht schneller als 60 km/h fahren.

Des Weiteren bleiben auch die Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen für folgende Fahrzeugarten erhalten (§ 18 Absatz 5 StVO):

Auch hier ein Beispiel:

Auf einer Straße mit zwei Fahrbahnen in eine Richtung und Mittelstreifen ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h vorgeschrieben.

Personenkraftwagen mit Anhängern dürfen auf dieser Straße trotzdem nur 80 km/h fahren.

Zu guter Letzt noch ein wichtiger Hinweis:

Von Ortshinweistafeln (Zeichen 385) geht keine Regelung zur Geschwindigkeit aus. 

Ortshinweistafel Zeichen 385

Ortshinweistafeln sind grüne rechteckige Verkehrszeichen, auf denen Siedlungsnamen in gelber Schrift aufgebracht sind. Ortshinweistafeln werden von einem gelben Strich umrandet.

Kombination mit Gefahrzeichen

Die Kombination aus einem Gefahrzeichen und einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird einerseits dazu verwendet, Fahrzeugführern die Einhaltung der angezeigten Geschwindigkeit nahe zu legen.

Wenn Gefahrzeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen kombiniert werden, ist zudem

das Ende [der] streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung […] nicht gekennzeichnet, wenn […] sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO

Ob sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch nach der Gefahrstelle aufhebt, hängt also davon ab, ob zweifelsfrei erkennbar ist, von wo die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Tempo 50 in einer Rechtskurve

In welchen Fällen zweifelsfrei erkennbar ist, wo die angezeigte Gefahr nicht mehr gilt, ist wiederum davon abhängig, mit welchem Gefahrzeichen Zeichen 274 zusammen aufgestellt ist.

Bis wohin die Geschwindigkeitsbeschränkungen in Kombination mit Gefahrzeichen in den einzelnen Fällen gelten, kannst du in meinem Beitrag zur Beschränkung der Geschwindigkeit mit Gefahrzeichen nachlesen.

Längenangabe

Zeichen 274 kann zusammen mit einem Zusatzzeichen aufgestellt werden, welches die Länge des Verbots angibt.

Dann wird auch das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).

Allerdings ist dies nur bei kurzen Strecken möglich (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).

Meiner Ansicht nach ist daher nur Zusatzzeichen 1001-30 (auf … m) für eine Kombination aus Zeichen 274 mit einer Längenangabe geeignet.

Auf dem unteren Bild gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beispiel für 200 m.

Tempo 30 auf 200 m

Da sich die betreffende Stelle innerorts befindet, gilt anschließend wieder die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.

Kritisch analysiert: Kreisverkehr

Ob Geschwindigkeitsbeschränkungen an Kreisverkehren enden, ist umstritten. 

Das OLG München sieht einen Kreisverkehr für einfahrende Verkehrsteilnehmer beispielsweise als Zäsur an. Der Kreisverkehr stelle einen eigenen Verkehrsbereich dar. Das äußere sich in der für einen Kreisverkehr typischen Vorfahrtsregelung (OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 – 24 U 252/09).

Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt (§ 8 Absatz 1a StVO).

Daraus ergibt sich für das OLG München, dass bei Kreisverkehren außerhalb geschlossener Ortschaften, Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne Wiederholung der entsprechenden Beschränkung nach dem Kreisverkehr, nicht über den Kreisverkehr hinaus gelten (OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 – 24 U 252/09).

Geschwindigkeitsbeschränkung Aufhebung nach Kreisverkehr

Dabei ist aber zu beachten, dass das OLG München lediglich ein oberes Landesgericht des Bundeslandes Bayern ist. Nur Bundesgerichte, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) oder der Bundesgerichtshof (BGH), können Urteile fällen, die für das gesamte Bundesgebiet Geltung entfalten.

Zudem ist das OLG München nur eines von drei oberen Landesgerichten Bayerns. Die verschiedenen Oberlandesgerichte Bayerns können unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

Bei einer solchen Rechtsunsicherheit ist davon auszugehen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, welche vor dem Kreisverkehr aufgestellt wurden, im Zweifel auch nach dem Kreisverkehr in gerader Linie weiter gelten.

Falls Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht nach dem Kreisverkehr weiter gelten sollen, empfiehlt es sich diese durch Zeichen 278 oder Zeichen 282 nach dem Kreisverkehr aufzuheben. 

Kritisch analysiert: Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Kreuzung oder Einmündung

Heben Kreuzungen oder Einmündungen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf?

Was spricht dafür, dass sich Geschwindigkeitsbeschränkungen an Kreuzungen oder Einmündungen nicht aufheben?

Hierzu lohnt sich ein Blick in die für die Straßenverkehrsbehörden bindende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).

Nach der VwV-StVO sollen die Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, wenn mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).

Das OLG Hamm sprach in seinem Fall hinsichtlich der Annahme Streckenverbote, wie Zeichen 274, würden sich nach einer Kreuzung aufheben von einem “vermeidbaren Verbotsirrtum” (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss OWi 524/01).

In anderen Worten: Dass sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zeichen 274 nach einer Kreuzung oder Einmündung automatisch aufhebt, stellt laut dem OLG Hamm einen weit verbreiteten Irrglauben dar.

Weiter führte das OLG Hamm aus:

Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss OWi 524/01; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1996 – 2 Ss OWi 1422/95 jeweils mit weiteren Nachweisen

Die Sache scheint also klar: Ohne Aufhebung durch Hauptzeichen, der Kombination mit einem Gefahrzeichen oder einer Längenangabe gilt die entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung auch hinter einer Kreuzung oder Einmündung weiter.

Gerichte vertreten allerdings mitunter unterschiedliche Rechtsauffassungen bei Klagen gegen die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen, wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Einmündung oder Kreuzung nicht wiederholt werden.

Ein Überblick der Gerichte, die sich dafür aussprechen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Einmündungen oder Kreuzungen weiter gelten:

Zur Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen nach einer Einmündung hat sich beispielsweise schon das OLG Oldenburg geäußert:

So befuhr der Kläger eine Landesstraße mit zwei aufeinander folgenden Einmündungen. Vor der ersten Einmündung war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. Der Kläger bog in die zweite Einmündung ein, um anschließend aus dieser wieder auf die Landesstraße aufzufahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h aus diesem Grund nicht für ihn gelte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).

Das Gericht entschied jedoch, dass sich der Kläger an die Geschwindigkeitsbeschränkung erinnern hätte können, da es sich um eine einheitliche Fahrt gehandelt hatte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).

Das deckt sich auch mit der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1957, wonach Verbote nachdem diese wahrgenommen wurden, bei einheitlicher Fahrt auf der gesamten Strecke beachtet werden müssen (BGH, Urteil vom 25.09.1957 – 4 StR 367/57).

Daher galt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h im Fall des OLG Oldenburg auch für den Kläger (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).

Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Wiederholung von Vorschriftzeichen für eine Strecke hinter jeder Kreuzung oder Einmündung im Rahmen des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Einbiegeverkehr notwendig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss OWi 524/01).

Somit war die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes ohne Wiederholung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des OLG Hamm rechtens.

Das LG Bonn entschied wiederum, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274 auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Einmündung gelten. Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen nach Ansicht des LG Bonn demnach nach jeder Einmündung wiederholt werden, wenn sie weiter gelten sollen (LG Bonn, Urteil vom 19.05.2003 – 2 O 567/02).

Kritisch analysiert: Geschwindigkeits­begrenzung nach Autobahnauffahrten

Lediglich das OLG Hamm hat sich zu Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Autobahnauffahrten geäußert (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1996 – 2 Ss OWi 1422/95):

Laut dem OLG Hamm müssen für auf die Autobahn auffahrende Fahrzeuge Geschwindigkeitsbeschränkungen an, in oder hinter der Auffahrt wiederholt werden, damit sie wirksam geahndet werden können.

Alle Fahrzeugführer, die die Autobahn bereits vor der Autobahnauffahrt befahren, und für die in diesem Bereich mindestens eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt ist, gilt nach Ansicht des OLG Hamm diese Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Auffahrt weiter.

Zusammenfassung

Biegst du an einer Kreuzung oder einer Einmündung ab, so befindet du dich auf einer neuen Strecke. Geschwindigkeitsbeschränkungen anderer Strecken gelten in der Einmündung nicht.

Durch die Hauptzeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit”, “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” und der “Ortstafel” heben sich Geschwindigkeitsbeschränkungen auf.

Werden Gefahrzeichen mit Zeichen 274 kombiniert, bezieht sich die Geschwindigkeitsbeschränkung ausschließlich auf die Gefahrstelle. Eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung  mit den oben aufgeführten Hauptzeichen unterbleibt, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, wo die Gefahr endet.

Geschwindigkeitsbeschränkungen, bei denen Zeichen 274 zusammen mit einer Längenangabe aufgestellt ist, sind automatisch nach der angegebenen Länge aufgehoben. Ein weiteres Verkehrszeichen zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht erforderlich.

Bei geradliniger Durchfahrt durch einen Kreisverkehr bleiben Geschwindigkeitsbeschränkungen vor einem Kreisverkehr im Zweifelsfall auch nach dem Kreisverkehr gültig.

Hast du weitere Fragen zur Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Schreib’s in die Kommentare.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

13 Kommentare

  1. Summa sagt:

    Moin,

    wann und in welchem Abstand muss ein Wiederholungsschild aufgestellt sein?

    • Hi Summa,

      VwV-StVO zu Zeichen 274, 276, 277 und 277.1:

      Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.

  2. Nils Bottke sagt:

    Ein Streckenverbot wird NICHT durch eine Einmündung oder Kreuzung aufgehoben. Es wird teilweise heute immer noch falsch geschult, was in den Fahrlehrer-Fortbildungen sichtbar wird. Leider führt ist diese Regelung immer wieder zu scheinbar unsinnigen Situationen, jedoch gibt es hier die Rechtsprechung, die dann Begrifflichkeiten wie “ortskundig” etc. ins Spiel bringt.

    Für das eingeschränkte Haltverbot kann es eine allgemeine oder einzelne Ausnahmegenehmigung gem. §46 StVO geben. Unwissenheit schützt auch hier leider nicht. “Lebenslanges Lernen” heißt eine Lektion im Theorieunterricht. Das kann auch manchmal so erfolgen.

  3. Truckerking sagt:

    Hallo, wird das zeichen 60 für LKW durch ein einfaches 100 schild aufgehoben?

    • Hi Truckerking,

      welche Verkehrszeichen meinst du genau?

      Zur Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch neue Geschwindigkeitsbeschränkungen kannst du gerne das entsprechende Kapitel in diesem Beitrag lesen.

  4. Wulf sagt:

    Auf einer Kraftfahrstraße wird nach der Ortstafel die Geschwindigkeit durch Zeichen 274-80 auf 80 km/h “beschränkt”. Danach erfolgt eine Beschränkung auf 60 km/h durch Zeichen 274-60 mit dem Zusatz bei Nässe. Anschließend wird diese Beschränkung mit Zeichen 278-60 aufgehoben. Die Verwaltung geht offensichtlich davon aus, dass damit die vorher geltenden 80 km/h wieder gelten würden, da nach der nächsten Auffahrt erneut mit Zeichen 274-80 auf 80 heruntergereglt wird. Mein Tempomat geht davon aus, dass die Außerortsgeschwindigkeit von 100 km/h greifen müsste und beschleunigt deshalb auf 100 km/h. Man könnte auch auf den Gedanken kommen, dass die Innerortsgeschwidigkeit wieder gilt, schließlich wurde (nach meiner Auffassung rechtswidrig) angeordnet, dass wir uns in einer geschlossenen Ortschaft befinden.

    • Markus sagt:

      Hi Wulf,

      dieser Artikel wurde zwischenzeitlich durch das Kapitel “Neue Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen” ergänzt. Lies dort auch gerne einmal rein.

  5. Norbert sagt:

    Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung die vorherige nicht aufhebt, würde das eine Vielzahl an Schildern bedeuten, die nötig wäre, was der Verkehrssicherheit abträglich wäre.

    Geschwindigkeitstrichter haben ein Nachteil: Man erkennt sie nicht, sodass man nicht gleichmäßig die Geschwindigkeit reduzieren kann. So ist eine Vorankündigung sinnvoller und das sind auch noch weniger Schilder und Standorte.

  6. RA Ullrich Dobke sagt:

    Offen bleibt die Frage, ob beim BAB-kreuz die Beschränkung der alten BAB und Spange auch auf der neuen BAB gilt!

    • Joachim Zwirner sagt:

      Hallo Herr Dobke,
      eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen stellen sog. Streckenverbote dar. Demzufolge gelten sie nicht mehr, wenn die Strecke nach rechts oder links verlasse. Damit gilt die Beschränkung der alten BAB nicht auf den Ästen (Spangen) und auch nicht auf der neuen BAB.
      Ebensowenig gilt eine sich im Auffahrtsast der BAB befindliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht (mehr) auf der Durchgangsfahrbahn.
      Mit freundlichen Grüßen
      Joachimzwirner.de

    • Markus sagt:

      Hallo Ullrich,

      ich habe soeben ein neues Kapitel mit dem Titel Kritisch analysiert: Geschwindigkeitsbegrenzung nach Autobahnauffahrten hinzugefügt.

      • Norbert sagt:

        So ganz geklärt ist mit dem Absatz aber weiterhin nicht, wo genau die Geschwindigkeitsbeschränkung endet, wenn man die Richtungsfahrbahn verlässt und die andere noch nicht erreicht hat, in den Kleeblättern bzw. den Auf- und Abfahrten ist man ja irgendwie mitten im Abbiegen. Gelesen habe ich dazu nichts. Für Autobahnen dürfte das auch eher eine akademische Frage sein, dürfte doch fast immer eine niedriger Geschwindigkeit in den Bereichen angeordnet sein.

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