Gelbe Fahrbahnmarkierung aufbringen: Die komplette Übersicht 2go
Gelbe Fahrbahnmarkierungen spielen eine besondere Rolle im deutschen Straßenverkehr: Sie haben Vorrang vor weißen Markierungen und kommen dort zum Einsatz, wo sich die Verkehrsführung vorübergehend ändert – etwa an Baustellen oder bei Umleitungen. Wann sind vorübergehend gültige gelbe Markierungen erforderlich?
Vorübergehend gültige gelbe Markierungen sind nur dort erforderlich, wo keine weiße Markierung vorhanden ist oder die Behelfsverkehrsführung von der mit der weißen Markierung vorgegebenen Verkehrsführung abweicht.
In diesem Beitrag bekommst du eine kompakte Übersicht darüber, wann und wo gelbe Fahrbahnmarkierungen zulässig sind, welche Vorschriften dabei einzuhalten sind und welche Unterschiede es zu weißen Markierungen gibt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wo und wann müssen Haltlinien markiert werden?
- Wie breit sind Fahrstreifenbegrenzungen auf anderen Straßen und auf Autobahnen?
- Was ist bei der Aufbringung von gelben Pfeilmarkierungen zu beachten?
- Wie sind gelbe Zick-Zack-Linien auszuführen?
- Unter welchen Umständen sind gelbe Leitlinien aufzubringen?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Bestandteile von gelben Markierungen
Gelbe Markierungen können aus folgenden Materialien bestehen (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 1 RSA 21; § 39 Absatz 5 StVO):
- Nicht vorgefertigten Markierungssystemen
- Markierungsfolien
- Markierungsknöpfen
- Markierungsleuchtknopfreihen
Unter nicht vorgefertigte Markierungssysteme fallen beispielsweise Markierungsfarben (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 1 RSA 21).
Voraussetzungen für gelbe Markierungen
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Vorübergehend gültige Markierungen sind gelb (§ 39 Absatz 5 StVO).
Damit unterliegen gelbe Markierungen ebenfalls den Voraussetzungen zur Anordnung von Verkehrszeichen.
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 StVO).
Folglich sind gelbe Markierungen auch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Dies wirft die Frage auf, wann gelbe Markierungen zwingend erforderlich sind.
Gelbe Markierungen sind nur dort erforderlich, wo keine weiße Markierung vorhanden ist oder die Behelfsverkehrsführung von der mit der weißen Markierung vorgegebenen Verkehrsführung abweicht (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 2 RSA 21).
Material gelber Markierungen
Auf Bundesfernstraßen müssen gelbe Markierung in der Regel mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe ausgeführt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Typ II DIN EN 1436).
Auf vergleichbaren Straßen sollte vorübergehende gültige gelbe Markierung ebenfalls mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe ausgeführt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Typ II DIN EN 1436).
Arten von gelben Markierungen
Gelbe vorübergehende Markierungen sollen nach den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) ausgeführt werden, soweit die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) nichts anderes festlegen (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 1 RSA 21).
Gelber Fußgängerüberweg
Gelbe vorübergehende Fußgängerüberwege finden sich nicht in den Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
Die RSA spricht allerdings von der Prüfung der Einrichtung von Überquerungshilfen, wenn ein Gehweg voll gesperrt wird und die Anlage eines Notweges nicht möglich ist (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Hinsichtlich der Einrichtung von Überquerungshilfen nennen die RSA als Beispiel Fußgängerüberwege (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).

Bei der Einrichtung von gelben vorübergehenden Fußgängerüberwegen sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Einrichtung von dauerhaften Fußgängerüberwegen einzuhalten.
Fußgängerüberwege werden mit 0,50 m breiten Strichen markiert, die parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge liegen und untereinander Abstände von 0,50 m haben (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.9 RMS Teil 1).
Fußgängerüberwege weisen mindestens eine Breite von 3,00 m auf (Kapitel 2.4 RMS Teil 1).
Darüber hinaus sind sowohl die Voraussetzungen für die Einrichtung von Fußgängerüberwegen zu prüfen als auch bei der Ausführung die Vorgaben zur korrekten Markierung, Beschilderung und Beleuchtung von Fußgängerüberwegen einzuhalten.
Mit Klick auf die vorgenannten Links gelangst du zu den entsprechenden Artikeln auf dieser Website.
Gelbe Haltlinie
Die Regelpläne B I/5, B I/6, B I/16, B I/17, B I/18, B I/19, B II/5, B II/6, C I/5, C I/12 und C I/13 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthalten gelbe Haltlinien.
Nach den oben genannten Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) werden Haltlinien vor Lichtzeichenanlagen im Zuge von vorübergehend gültigen Verkehrsführungen markiert.
Dies deckt sich mit den Vorgaben den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) wonach vor Fußgängerfurten Haltlinien zu markieren sind (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 32 Detail 4 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 32 Detail 5 RMS Teil 2).
Des Weiteren enthalten die oben genannten Regelpläne der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) gelben Haltlinien vor gelben Fußgängerfurten entlang von vorübergehend gültigen Verkehrsführungen.
Auch die Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) fordern, dass Haltlinien in der Regel dort aufzubringen sind, wo der Verkehr vor Lichtsignalanlagen angehalten werden muss (Kapitel 4.6.1 RMS Teil 1).

Darüber hinaus sind Haltlinien zu markieren, wo der Verkehr aufgrund von vorübergehend aufgestellten Verkehrszeichen “Halt! Vorfahrt gewähren!” (Zeichen 206) anhalten muss (Kapitel 4.6.1 RMS Teil 1).

Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen aber keine weiteren Vorgaben, wie die abgebildeten gelben Haltlinien auszuführen sind.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Haltlinien sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Haltlinien einzuhalten.
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Haltlinien 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr erstrecken sich Haltlinien bis zur Fahrbahnmitte (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Bei Richtungsfahrbahnen erstrecken sich Haltlinien bis zum linken Fahrbahnrand (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Mehr zu den Voraussetzungen von Haltlinien kannst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website nachlesen. Der vorgenannte Artikel erklärt dir unter anderem, in welchem Abstand Haltlinien zu Stoppschildern, Lichtsignalanlagen und Fußgängerfurten zu markieren sind.
Gelbe Fahrstreifenbegrenzung
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen keine weiteren Vorgaben, wie gelbe Fahrstreifenbegrenzungen auszuführen sind.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Fahrstreifenbegrenzungen sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Fahrstreifenbegrenzungen einzuhalten.

Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Fahrstreifenbegrenzungen auf anderen Straßen 0,12 m breite durchgehende Schmalstriche (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Fahrstreifenbegrenzungen auf Autobahnen 0,15 m breite durchgehende Schmalstriche (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Gelbe Fahrbahnbegrenzung
Die Regelpläne C I/9, C I/11, C I/12, D I/1l, D I/1r, D I/2, D I/3l, D I/3r, D I/4, D I/5l, D I/5r, D I/6l, D I/6r, D I/7, D II/1a, D II/1b, D II/2a, D II/2b, D II/3a, D II/3b, D II/4a, D II/4b, D II/5a, D II/5b, D II/6a, D II/6b, D II/7a, D II/7b, D II/8a, D II/8b, D II/9a, D II/9b, D AS 1 und D AS 2 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthalten gelbe Fahrbahnbegrenzungen.

Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen aber keine weiteren Vorgaben, wie die abgebildeten gelben Fahrbahnbegrenzungen auszuführen sind.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Fahrbahnbegrenzungen sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Fahrbahnbegrenzungen einzuhalten.

Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Fahrbahnbegrenzungen auf anderen Straßen 0,12 m breite durchgehende Schmalstriche (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Fahrbahnbegrenzungen auf Autobahnen 0,30 m breite durchgehende Breitstriche (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Der Artikel Fahrbahnbegrenzung aufbringen auf dieser Website erklärt dir unter welchen Umständen und wo Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen sind sowie nach welchen Kriterien sich die zu verwendende Strichbreite bei Fahrbahnbegrenzungen auf knotenpunktfreien Strecken richtet.
Gelbe Begrenzung eines Sonderweges
Die Regelpläne B II/3 und B II/7 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthalten gelbe Radfahrstreifenbegrenzungen.
Radfahrstreifenbegrenzungen sind Begrenzungen von Sonderwegen (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2 Randnummer 10; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen aber keine weiteren Vorgaben, wie die abgebildeten gelben Radfahrstreifenbegrenzungen auszuführen sind.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Radfahrstreifenbegrenzungen sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Radfahrstreifenbegrenzungen einzuhalten.

Die Regelbreite von Radfahrstreifen beträgt 1,85 m einschließlich der Markierung durch Breitstrich (Kapitel 2.2.1 ERA, Kapitel 3.3 ERA).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind Radfahrstreifenbegrenzungen auf anderen Straßen 0,25 m breite durchgehende Breitstriche (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1; VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2 Randnummer 10).
Im Beitrag Voraussetzungen zur Markierung von Radfahrstreifen erhältst du weitere Informationen zur Aufbringung von Radfahrstreifen. Dabei wird zum Beispiel die Frage beantwortet, wo Radfahrstreifen nicht markiert werden dürfen und wie Radfahrstreifen über Einmündungen geführt werden.
Gelbe Pfeilmarkierung
Weiße Pfeilzeichen dürfen nicht mit gelben Markierungen ergänzt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).
Wie können neue Fahrtrichtungen vorübergehend ergänzt werden?
Ungültige weiße Pfeilzeichen sind auszukreuzen oder ausnahmeweise zu entfernen und durch vorübergehend gültige gelbe Pfeilzeichen zu ersetzen (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).

Gelbe Sperrfläche
Der Regelplan B III/1 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthält eine gelbe Sperrfläche.
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen aber keine weiteren Vorgaben, wie die abgebildete gelbe Sperrfläche auszuführen ist.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Sperrflächen sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Sperrflächen einzuhalten.

Wie und wo dauerhaft gültige Sperrflächen aufzubringen sind, kannst du im Artikel Sperrflächen markieren auf dieser Website nachlesen.
Gelbe Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote
Gelbe vorübergehende Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote finden sich weder in den Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), noch erwähnt die RSA gelbe vorübergehende Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote an anderer Stelle.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote einzuhalten.
Zick-Zack-Linien sollten beispielsweise in der Regel eine Neigung von 50 Gon und eine Höhe zwischen 1,00 m und 2,00 m aufweisen (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 2).

1 Gon entspricht 0,9 Grad.
Eine Neigung von 50 Gon entspricht demnach einer Neigung von 45 Grad.

Daher sind die Voraussetzungen für Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote zu prüfen als auch die Vorgaben zur Ausführung der Markierung einzuhalten.
Mit Klick auf den vorgenannten Link gelangst du zum entsprechenden Artikel auf dieser Website.
Gelbe Parkflächenmarkierung
Gelbe vorübergehende Parkflächenmarkierung finden sich weder in den Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), noch erwähnt die RSA gelbe vorübergehende Parkflächenmarkierung an anderer Stelle.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Parkflächenmarkierung sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Parkflächenmarkierung einzuhalten.

Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) zugelassen werden soll (VwV-StVO zu Anlage 2 laufende Nummer 74).
Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen (VwV-StVO zu Anlage 2 laufende Nummer 74).
Bei gelben vorübergehenden Parkflächenmarkierung sollten zur Abgrenzung der Parkfläche lediglich Markierungen und Markierungsknopfreihen zum Einsatz kommen.
In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus (VwV-StVO zu Anlage 2 laufende Nummer 74).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Parkflächenbegrenzungen auf anderen Straßen 0,12 m breite durchgehende Schmalstriche (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Gelbe Leitlinie
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Leitlinien sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Leitlinien einzuhalten.
Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen (VwV-StVO zu Zeichen 340).
Innerhalb bebauter Gebiete
Ob auf Straßen innerhalb bebauter Gebiete Leitlinien aufgetragen werden, hängt allein von der Verkehrsbedeutung der Straße ab (Kapitel 1.1.0 RMS Teil 2).
In Anliegerstraßen und Sammelstraßen wird in der Regel auf Längsmarkierungen ganz verzichtet (Kapitel 1.1.0 RMS Teil 2).
Innerhalb bebauter Gebiete sind Leitlinien in der Regel auf allen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen aufzubringen (Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Auf zweistreifigen Straßen mit ausreichenden Fahrbahnbreiten können sie aufgebracht werden, wenn die Belastung etwa 5000 Kraftfahrzeuge/24 h übersteigt oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h übersteigt (Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Leitlinien außerhalb von Knotenpunkten auf anderen Straßen 0,12 m breite unterbrochene Schmalstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1 : 2 (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1; Kapitel 3.2.2.3 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Leitlinien innerhalb von Knotenpunkten auf anderen Straßen 0,12 m breite unterbrochene Schmalstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1 : 1 (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Außerhalb bebauter Gebiete
Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung in Fahrstreifen mit Leitlinien zu markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind (Kapitel 3.2.2.1 RMS Teil 1).
Auf Fahrbahnen mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden, da bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist (Kapitel 3.2.2.1 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Leitlinien außerhalb von Knotenpunkten auf anderen Straßen 0,12 m breite unterbrochene Schmalstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1 : 2 (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1; Kapitel 3.2.2.3 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Leitlinien innerhalb von Knotenpunkten auf anderen Straßen 0,12 m breite unterbrochene Schmalstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1 : 1 (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Leitlinien außerhalb von Knotenpunkten auf Autobahnen 0,15 m breite unterbrochene Schmalstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1 : 2 (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Gelbe Warnlinie
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Warnlinien sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Warnlinien einzuhalten.
Warnlinien sollen Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen einleiten. Daneben werden sie vor Fußgängerfurten und Radfahrerfurten sowie Fußgängerüberwegen aufgebracht (Kapitel 3.2.3.1 RMS Teil 1).
Warnlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (Kapitel 3.2.3.2 RMS Teil 1).
Warnlinien werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert (Kapitel 3.2.3.3 RMS Teil 1).
Warnlinien sollen auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung vor den Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 295 Randnummer 1).
Darüber hinaus können vor Fahrstreifenbegrenzungen vor einer Fahrbahnteilung eine 250 m lange Warnlinie markiert werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 6 RSA 21).
Gelber Ausfädelungsstreifen und gelber Verflechtungsstreifen
In Abweichung von den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sollen gelbe Ausfädelungsstreifen und gelbe Verflechtungsstreifen als unterbrochene Breitstriche mit 3 m Länge ausgeführt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 5 RSA 21).
Gelber Einfädelungsstreifen
Gelbe Einfädelungsstreifen sollen hingegen in Abweichung von den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) als unterbrochene Breitstriche mit 3 m Länge ausgeführt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 5 RSA 21).
Gelbe Fußgängerfurt
Der Regelplan B I/6 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthält eine gelbe Fußgängerfurt.
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen aber keine weiteren Vorgaben, wie die abgebildeten gelben Fußgängerfurten auszuführen sind.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Fußgängerfurten sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Fußgängerfurten einzuhalten.
Fußgängerfurten sind anzulegen, wo der Fußgängerquerverkehr durch Lichtsignale dauernd oder zeitweise gesteuert wird (Kapitel 4.8.1 RMS Teil 1).
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sind Fußgängerfurten 0,12 m breite unterbrochene Striche quer zur Fahrtrichtung mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 2,5 : 1 (Kapitel 2.4 RMS Teil 1).
Fußgängerfurten werden von Schmalstrichen mit 0,50 m Strich und 0,20 m Lückenlänge begrenzt (Kapitel 4.8.2 RMS Teil 1).
Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Gelber Vorankündigungspfeil
Gelbe vorübergehende Vorankündigungspfeile finden sich weder in den Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), noch erwähnt die RSA gelbe vorübergehende Vorankündigungspfeile an anderer Stelle.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Vorankündigungspfeile sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Vorankündigungspfeile einzuhalten.
Den Fahrstreifenbegrenzungen gehen Warnlinien voraus (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 1).
Außerorts können zusätzlich Vorankündigungspfeile im Verlauf der Warnlinien, welche Fahrstreifenbegrenzungen voraus gehen, aufgebracht werden (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 1).
Vorankündigungspfeile können in der Achse der Warnlinien vor Fahrstreifenbegrenzungen oder vor einseitigen Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden (Kapitel 3.7.2 RMS Teil 1).
In der Regel genügen drei Vorankündigungspfeile (Kapitel 3.7.2 RMS Teil 1).
Vorankündigungspfeile weisen eine Länge von 5,00 m auf (Kapitel 2.5.3 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.3 RMS Teil 2).
Die Lage von Vorankündigungspfeilen vor Fahrstreifenbegrenzungen auf knotenpunktfreien Strecken bemisst sich wie folgt (Kapitel 1.5 Tabelle 4 RMS Teil 2; Kapitel 1.5 Bild 26 RMS Teil 2):
Normal befahrene Landstraße V > 70 km/h | Langsam befahrene Landstraße V ≤ 70 km/h | Stadtstraßen | ||
---|---|---|---|---|
Länge der Warnlinie | 20 Striche 120 m | 15 Striche 90 m | 10 Striche 45 m | |
Vorankündigungspfeil ersetzt den in Fahrtrichtung n-ten Strich | 1. Pfeil | n = 1 | n = 1 | - |
2. Pfeil | n = 10 | n = 8 | - | |
3. Pfeil | n = 17 | n = 13 | - |
Gelbe Wartelinie
Gelbe vorübergehende Wartelinien finden sich weder in den Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), noch erwähnt die RSA gelbe vorübergehende Wartelinien an anderer Stelle.
Bei der Aufbringung von gelben vorübergehenden Wartelinien sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufbringung von dauerhaften Wartelinien einzuhalten.

Wartelinien sollen außerorts generell aufgebracht werden, wo die Vorfahrt durch Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) geregelt ist oder wo Linksabbieger warten müssen (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Innerorts kann sich ihre Anordnung empfehlen, um eine Wartepflicht zu verdeutlichen. Sie sind dort aufzubringen, wo für den Wartepflichtigen eine ausreichende Anfahrsicht besteht (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Wartelinien sind in der Regel entbehrlich, wenn die Ränder der übergeordneten Straße mit unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungen markiert sind (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite von 1,00 m oder mehr vorhanden, so sind Wartelinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor dem befestigten Seitenstreifen aufzubringen (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Wartelinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung mit 0,50 m Strich und 0,25 m Lückenlänge (Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).
Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr, bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr bis zur Fahrbahnmitte, bei Richtungsfahrbahnen bis zum linken Fahrbahnrand (Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).
In Linksabbiegespuren sind die Wartelinien in der Regel in der Verlängerung des rechten Randes der untergeordneten Knotenpunktzufahrt zu markieren (Kapitel 4.7.3 RMS Teil 1).
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Aufbringung von Wartelinien zu prüfen.
Mit Klick auf den vorgenannten Link gelangst du zum entsprechenden Artikel auf dieser Website.
Auskreuzung in Gelb
In Arbeitsstellen können vorübergehende Verkehrsführungen bei den Verkehrsteilnehmern zu Missverständnissen führen (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 4 RSA 21).
Dies ist insbesondere bei Verschwenkungsbereichen, Kreuzungsbereichen oder Einmündungsbereichen der Fall (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 4 RSA 21).
Führen vorübergehende Verkehrsführungen bei den Verkehrsteilnehmern zu Missverständnissen, sind die (weißen) Markierungen je nach Markierungsbild in Gelb auszukreuzen oder ausnahmsweise zu entfernen (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 4 RSA 21).
Im Folgenden ist beispielhaft dargestellt, wie unterschiedliche weiße Markierungen in Gelb ausgekreuzt werden.
Fahrstreifenbegrenzung in Gelb auskreuzen
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Fahrbahnbegrenzung in Gelb auskreuzen
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Parkflächenmarkierung in Gelb auskreuzen
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Fußgängerüberweg in Gelb auskreuzen


Haltlinie in Gelb auskreuzen
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Fußgängerfurt in Gelb auskreuzen
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Radverkehrsfurt in Gelb auskreuzen
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Pfeilmarkierung in Gelb auskreuzen
Ungültige weiße Pfeilmarkierungen sind auszukreuzen oder ausnahmsweise zu entfernen und durch vorübergehend gültige gelbe Pfeilmarkierungen zu ersetzen (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).
Entfallen einzelne Fahrtrichtungen, können die ungültigen Teile der weißen Pfeilmarkierungen gelb ausgekreuzt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).

Fazit
Die Anwendung von gelben Markierungen ist insbesondere bei Arbeitsstellen auf der Straße relevant, wenn weiße Markierungen nicht entfernt oder durch Auskreuzung aufgehoben werden können oder wenn die temporäre Verkehrsführung von der Regulären abweicht.
Die Ausführung gelber Markierungen muss sich – soweit die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) nichts Abweichendes vorgeben – an den Anforderungen der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) orientieren. Dies betrifft insbesondere die Ausführung der einzelnen Markierungen.
In vielen Fällen gelten für gelbe Markierungen die gleichen Maßvorgaben und technischen Anforderungen wie für ihre weißen Pendants.
Einige gelbe Markierungstypen, wie temporäre Parkflächenmarkierungen, Wartelinien und Vorankündigungspfeile, sind nicht in den Regelplänen der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthalten und werden auch nicht in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) an anderer Stelle erwähnt.
Diese Markierungstypen müssen aber dennoch nach den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) korrekt dimensioniert und angeordnet werden.
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen zudem deutlich, dass bei Unklarheiten oder Konflikten mit vorhandenen weißen Markierungen im Zuge von Arbeitsstellen die Auskreuzung in Gelb erfolgen soll, um Missverständnisse zu vermeiden.
Insgesamt zeigt sich: Gelbe Markierungen sind ein hochreglementiertes Instrument der temporären Verkehrsführung, deren rechtssichere Anordnung und Ausführung umfassende Kenntnis der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) voraussetzt.
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