Einsatz von Warnschwellen zur temporären Verkehrssicherung an Arbeitsstellen [RSA 21]
Warnschwellen sind bereits seit mehreren Jahren in der Niederlande, der Schweiz und Nordrhein-Westfalen im Einsatz. Mit Einführung von Warnschwellen in die Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) ergeben sich nun jedoch für Straßenverkehrsbehörden, Autobahnbahnmeistereien und Straßenmeistereien neue Fragen: Wann und wie werden Warnschwellen auf der Straße in Deutschland aufgelegt?
Warnschwellen können bei Sperrung eines Fahrstreifen oder eines Seitenstreifens an stationären Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf Autobahnen, bestimmten Kraftfahrstraßen und bestimmten autobahnähnlichen Straßen 100 m vor der fahrbaren Absperrtafel aufgelegt werden.
In diesem Beitrag ergründen wir gemeinsam, wie sich die Ausbringung und die Einholung von Warnschwellen verkehrssicher verwirklichen lässt – darunter:
- Abwägung von Gefährdung und Sicherheitsgewinn
- Abmessungen von Warnschwellen
- Kombination mit blinkendem Vorankündigungspfeil
- Anordnung von Warnschwellen auf der Straße
- Arbeitsfahrzeuge zur Ausbringung und Einholung von Warnschwellen
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Einordnung
Warnschwellen werden auch Andreasschwellen, Rüttel-Schwellen oder Weckschwellen genannt.
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Stellen Warnschwellen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen dar?
Warnschwellen finden sich weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch im Verkehrszeichenkatalog (VzKat).
Demnach fallen Warnschwellen weder unter Verkehrszeichen noch unter Verkehrseinrichtungen.
Warnschwellen zählen zu den Warneinrichtungen (Teil A Kapitel 3.5 RSA).
Sie können im Zulauf auf eine Arbeitsstelle eingesetzt werden und dienen zur frühzeitigen bzw. auffälligen Warnung vor unerwarteten Verkehrseinschränkungen (Teil A Kapitel 3.5.1 RSA).
Im Besonderen dienen Warnschwellen der haptischen Vorwarnung “zu lfd. Nr. 1 bis 7 Anlage 4” und dem zum Schutz vor Lkw-Aufprall auf fahrbare Absperrtafeln (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA; Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Die RSA erläutert nicht näher, auf welche Anlage 4 sie sich bezieht.
Da die RSA keine Anlage 4 enthält, könnte Anlage 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gemeint sein.
Diese Vermutung erhärtet sich, da an anderer Stelle der RSA ebenfalls auf Anlage 4 mit Bezug auf “§ 43 Absatz 3 lfd. Nr. 1 bis 7” oder “Verkehrseinrichtungen” verwiesen wird (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 10 RSA; Teil A Kapitel 3.4.1 Absatz 1 RSA; Teil B Kapitel 2.2.6 Absatz 1 RSA; Teil C Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA).
Demnach dienen Warnschwellen der haptischen Vorwarnung vor Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Da Warnschwellen weder als Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen eingestuft werden können, sollten Straßenverkehrsbehörden diese nicht anordnen können.
Dagegen spricht allerdings, dass Warnschwellen und blinkende Vorankündigungspfeile mit Entfernungsangabe mit den Regelplänen D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 angeordnet werden können (Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Einsatzbereiche
Straßenarten
Warnwellen lassen sich mit den Regelplänen D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 anordnen (Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Regelpläne D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 sind Bestandteil des “Teils D: Autobahnen”.
Unter Autobahnen im Sinne des “Teils D: Autobahnen” versteht man folgende Straßen (Teil D Kapitel 1 Absatz 1 RSA):
- Autobahnen (Zeichen 330.1) mit mindestens zwei Fahrstreifen
- Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) mit mindestens zwei Fahrstreifen, sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlussstellen für Zufahrten und Ausfahrten ausgestattet sind
- Autobahnähnliche Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen, sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlussstellen für Zufahrten und Ausfahrten ausgestattet sind
Warnschwellen können demnach mit den Regelplänen D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und autobahnähnlichen Straßen mit jeweils mindestens zwei Fahrstreifen aufgelegt werden.
Straßenteile
Warnschwellen können auf dem rechten Fahrstreifen vor der fahrbaren Absperrtafel platziert werden (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA; Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA; Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Darüber hinaus können Warnschwellen auf dem Seitenstreifen aufgelegt werden (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA; Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA; Teil D Kapitel 3 Bild D-5 RSA).
Auf den übrigen Fahrstreifen sind Warnschwellen nur anzuordnen, wenn in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen Einrichtung und Abbau verkehrssicher zu leisten sind (Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Anwendungsfälle
Die Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) empfehlen die Anordnung von Warnschwellen 100 m vor der fahrbaren Absperrtafel bei Sperrung des Seitenstreifens oder des rechten Fahrstreifens bei stationären Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Bei beweglichen und ganz kurzzeitigen stationären Arbeitsstellen sollten Warnschwellen mit blinkenden Ankündigungspfeilen nicht angeordnet werden (Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Abwägung
Andere Vorkehrungen
Warnschwellen sollten nur angeordnet werden, wenn der angestrebte Schutzzweck nicht durch andere Vorkehrungen erreicht werden kann (Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Die andere Vorkehrung sollte vergleichbar sein oder mit geringerer Gefährdung umsetzbar sein (Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Gefährdung vs. Sicherheitsgewinn
Die Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen der Warnschwellen muss vor jedem Einsatz mit dem Sicherheitsgewinn durch den Einsatz der Warnschwellen abgewogen werden (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Vor jedem Einsatz muss geprüft werden, ob die Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn durch deren Einsatz steht.
Teil A Kapitel 3.5.3 RSA
Mit anderen Worten: Kommt man vor einem Einsatz zum Ergebnis, dass die Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen außer Verhältnis zum Sicherheitsgewinn durch den Einsatz der Warnschwellen steht, so sind keine Warnschwellen aufzulegen.
Im Umkehrschluss: Wird dem Sicherheitsgewinn durch den Einsatz der Warnschwellen ein hoher Wert beigemessen, welcher im Vergleich zur Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen überwiegt, so sind Warnschwellen aufzulegen.
Aufwand Warnschwellen vs. Aufwand Arbeitsstelle
Zusätzlich ist der Aufwand für den Einsatz der Warnschwellen mit dem Aufwand der jeweiligen Arbeitsstelle abzuwägen (Teil D Kapitel 3 Absatz 12 RSA).
Entfernung zum Hindernis
Warnschwellen werden ca. 100 m vor fahrbaren Absperrtafeln aufgelegt (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA; Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Die Regelpläne D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 lassen darauf schließen, dass dabei die am weitesten entfernte Warnschwelle in einer Entfernung von ca. 100 m zur fahrbaren Absperrtafel aufgelegt werden soll (Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Abmessungen
Warnschwellen sind 200 cm lang und 23 cm breit (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA).
Sie sind 3 cm hoch (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Eine Warnschwelle hat demnach eine Abmessung von 200 cm × 23 cm × 3 cm (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Ausgestaltung
Warnschwellen werden auf dem zu sperrenden rechten Fahrstreifen bzw. dem Seitenstreifen rechtwinklig zur Fahrtrichtung aufgelegt (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Auf dem rechten Fahrstreifen
Nach der schematischen Darstellung sowie den Darstellungen aus den Regelplänen D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 werden Warnschwellen auf dem rechten Fahrstreifen versetzt aufgelegt (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA; Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Dabei wird die rechte Warnschwelle links neben der Fahrbahnbegrenzung platziert (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA).
Die linke Warnschwelle wird direkt rechts neben der Leitlinie aufgelegt (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA).
Auf dem rechten Fahrstreifen beträgt der Abstand zwischen den Warnschwellen 3 m (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA).
Warnschwellen dürfen auf Fahrstreifen nur in Kombination mit dem blinkenden Ankündigungspfeil eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Auf dem Seitenstreifen
Warnschwellen werden auf dem Seitenstreifen bündig aufgelegt (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA; Teil D Kapitel 3 Bild D-5 RSA).
Sie befinden sich direkt rechts neben der Fahrbahnbegrenzung (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA).
Auf dem Seitenstreifen beträgt der Abstand zwischen den Warnschwellen 5 m (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA).
Auf Seitenstreifen dürfen Warnschwellen nur ohne blinkenden Ankündigungspfeil eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Andere Fahrstreifen
Sollen Warnschwellen vor fahrbaren Absperrtafeln auf den übrigen Fahrstreifen eingesetzt werden, so sollten diese meiner Ansicht nach – in Anlehnung an die Vorgaben bei rechten Fahrstreifen – versetzt aufgelegt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Warnschwellen auf Fahrstreifen nur in Kombination mit einem blinkenden Ankündigungspfeil eingesetzt werden dürfen (Teil A Kapitel 3.5.3 RSA).
Anzahl
Die Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) geben nicht vor, wie viele Warnschwellen vor einer fahrbaren Absperrtafel aufgelegt werden müssen.
Die schematischen Darstellungen sowie die Darstellungen aus den Regelplänen D III/1r, D III/3, D IV/1r, D IV/2 lassen allerdings vermuten, dass vor einer fahrbaren Absperrtafel in der Regel drei Warnschwellen aufgelegt werden sollen (Teil A Kapitel 3.5.3 Bild A-11 RSA; Regelpläne Teil D: Autobahnen RSA).
Regelpläne
Regelplan D III/1r
Download “D III/1r” DIII_1r.pdf – 215-mal heruntergeladen – 1,34 MBRegelplan D III/1r modifiziert mit Seitenstreifen
Download “D III/1r auf dem Seitenstreifen” DIII_1r_Seitenstreifen.pdf – 192-mal heruntergeladen – 1,35 MBRegelplan D III/3
Download “D III/3” DIII_3.pdf – 200-mal heruntergeladen – 1,35 MBRegelplan D IV/1r
Download “D IV/1r” DIV_1r.pdf – 286-mal heruntergeladen – 1,35 MBRegelplan D IV/1r modifiziert mit Seitenstreifen
Download “D IV/1r auf dem Seitenstreifen” DIV_1r_Seitenstreifen.pdf – 241-mal heruntergeladen – 1,35 MBRegelplan D IV/2
Download “D IV/2” DIV_2.pdf – 780-mal heruntergeladen – 1,36 MBBonus: Arbeitsfahrzeuge zur Ausbringung und Einholung von Warnschwellen
Die Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen von Warnschwellen kann durch sogenannte Schwellenleger verringert werden.
Der Schwellenlegers der FRIKE electronic AG wird an Lastkraftwagen ab 7,5 t angebaut. Er kann beim Vorwärtsfahren Warnschwellen ablegen und aufnehmen.
Der Schwellenleger kann unter anderem zur Ausbringung und Einholung von Warnschwellen auf der Autobahn eingesetzt werden. Dabei wird der Schwellenleger der FRIKE electronic AG vor einem Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel montiert.
Fazit
Die Aufbringung von Warnschwellen kann dazu beitragen Auffahrunfälle auf fahrbare Absperrtafeln zu verringern. Verkehrsteilnehmer werden beim Überfahren von Warnschwellen haptisch vor einem voraus liegenden Hindernis gewarnt.
Vor jedem Einsatz von Warnschwellen muss die Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen dem Sicherheitsgewinn durch den Einsatz der Warnschwellen gegenübergestellt werden.
Bei Sperrung eines Fahrstreifens müssen Warnschwellen in Kombination mit einem blinkenden Vorankündigungspfeil versetzt aufgebracht werden.
Warnschwellen dürfen hingegen bei der Sperrungen von Seitenstreifen nicht zusammen mit blinkenden Vorankündigungspfeilen zum Einsatz kommen und müssen bündig aufgelegt werden.
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