Fußgängerüberweg einrichten: Voraussetzungen
Um einen Fußgängerüberweg – umgangssprachlich auch Zebrastreifen genannt – zu beantragen, reicht es aus, wenn ich der Behörde mitteile, dass es an der besagten Stelle zu gefährlichen Situationen kommt, … richtig? Ein guter Anfang, aber bevor ein Fußgängerüberweg eingerichtet werden kann, muss die Straßenverkehrsbehörde eine gründliche Prüfung durchführen. Was genau sind die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges?
Fußgängerüberwege sind nur innerorts auf beleuchteten Straßen mit maximal einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung bei mindestens 50 querenden Fußgängern pro Werktagsstunde, mindestens 200 Kraftfahrzeugen in der gleichen Stunde und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Auf beiden Seiten des Fußgängerüberweges müssen Gehwege vorhanden sein. Bei Tempo 30 (50) muss der Fußgängerüberweg auf 50 m (100 m); der Wartebereich des Fußgängerüberwegs auf 30 m (50 m) erkennbar sein.
Dieser Beitrag erklärt dir
- bei welchen Fußgänger- und Kraftfahrzeugstärken Fußgängerüberwege ebenfalls in Betracht kommen,
- wo Fußgängerüberwege überhaupt nicht angeordnet werden dürfen,
- was an Bushaltestellen zu beachten ist,
- wie Fußgängerüberwege an Kreisverkehren eingerichtet werden,
- und vieles mehr …
Lass uns gemeinsam in die Welt der Fußgängerüberwege eintauchen!
No-Gos
Schauen wir uns zunächst die Orte an, an denen Fußgängerüberwege überhaupt nicht erlaubt sind.
Nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen
Fußgängerüberwege dürfen nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen – Lichtzeichenanlagen werden auch Lichtsignalanlagen oder Ampeln genannt – eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Das macht auch Sinn: Fußgängerampeln und Fußgängerüberwege dienen der Bündelung des Fußgängerverkehrs.
Wo bereits eine Querungsmöglichkeit vorhanden ist, ist keine weitere erforderlich.
Was jedoch unter in der Nähe zu verstehen ist, wird in keinem Regelwerk genauer erläutert.
Nicht im Zuge von “Grünen Wellen”
Des Weiteren dürfen Fußgängerüberwege auch nicht im Zuge von koordinierten Lichtzeichenanlagen angelegt werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Koordinierte Lichtzeichenanlagen sind besser bekannt als “Grüne Wellen.”
Da Fahrzeuge Fußgängern an Fußgängerüberwegen das Queren ermöglichen müssen, wären Fußgängerüberwege im Zuge von “Grünen Wellen” kontraproduktiv.
Fahrzeuge im betreffenden Streckenabschnitt müssten an Fußgängerüberwegen bei querungswilligen Fußgängern abbremsen. Die verlorene Zeit könnte bei Einhaltung der Verkehrsregeln nicht mehr aufgeholt werden.
Ein stetiger Verkehrsfluss wäre so nicht mehr möglich. Das System “Grüne Welle” würde ad absurdum geführt.
Daher gilt: Entweder “Grüne Welle” oder Fußgängerüberweg. Beides geht nicht.
Nicht über Bussonderfahrstreifen
Ferner dürfen Fußgängerüberwege nicht über Bussonderfahrstreifen markiert werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Bussonderfahrstreifen sind Fahrstreifen, die speziell für Busse angelegt wurden, um den öffentlichen Personennahverkehr zu beschleunigen.
Sie werden mit Zeichen 245 gekennzeichnet.
Durch Fußgängerüberwege über Bussonderfahrstreifen würden Busse ausgebremst. Das würde dem Zweck eines Bussonderfahrstreifens zuwiderlaufen.
Nicht über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper
Fußgängerüberwege dürfen nicht über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper angelegt werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Wie sehen Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper aus?
Man könnte meinen, dass es sich bei dem Begriff ohne eigenen Gleiskörper um einen fest stehenden Begriff aus dem Hause der Straßenbahnen oder Eisenbahnen handeln würde.
Relativ schnell musste ich bei meiner Recherche feststellen, dass Bahnkörper je nach betrachteter Vorschrift unterschiedlich definiert werden (Maßnahmen zur Reduzierung von Unfällen mit Straßenbahnen, Seite A 10).
Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) unterscheidet zwischen
- straßenbündigen
- besonderen
- und unabhängigen
Bahnkörpern (§ 16 Absatz 4 BOStrab).
Gleise in Fahrbahnen oder Gehwegen werden straßenbündige Bahnkörper genannt (§ 16 Absatz 4 BOStrab).
Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper verlaufen in der Fahrbahn oder auf dem Gehweg (§ 16 Absatz 4 BOStrab).
Folglich bin ich der Auffassung, dass Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper straßenbündig im Sinne der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung angelegt sind.
Nicht an abknickender Vorfahrt
Der Verordnungsgeber möchte ebenfalls keine Fußgängerüberwege auf bevorrechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Das ist aber auch nicht weiter schlimm: Fahrzeugführer, die einer abknickenden Vorfahrtstraße folgen, müssen besonders Rücksicht auf Fußgänger nehmen (Anlage 3 laufende Nummer 2.1 StVO).
Notwendigerweise muss sogar gewartet werden (Anlage 3 laufende Nummer 2.1 StVO).
Mit anderen Wort: Beim Folgen einer abknickenden Vorfahrtstraße haben kreuzende Fußgänger ohnehin Vorrang.
Nicht über gemeinsame Fuß- und Radwege
Fußgängerüberwege dürfen nicht im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges angelegt werden (Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Gemeinsame Fuß- und Radwege sind Wege, die mit Zeichen 240 gekennzeichnet sind. Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen teilen sich Fußgänger und Radfahrer eine Verkehrsfläche.
Meiner Meinung nach wurde die Anlage von Fußgängerüberwege im Zuge von gemeinsamen Fuß- und Radwegen verboten, da es ansonsten in den für Fußgänger vorgesehenen Warteflächen vor dem Fußgängerüberweg, Konflikte mit Radfahrern geben würde.
Voraussetzungen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg darf demnach nur markiert werden, wenn es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
In die Prüfung der Erforderlichkeit des Verkehrszeichens Fußgängerüberweg kann einfließen, ob der Zweck des Verkehrszeichens durch die Aufstellung erfüllt wird.
Qualifizierte Gefahrenlage
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur verfügt werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Als qualifizierte Gefahrenlage wird eine Gefahrenlage bezeichnet, bei der das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch die besonderen örtlichen Verhältnisse überschritten wird (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Haltverbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Verkehrszeichen Fußgängerüberweg schreibt für den Fahrzeugverkehr ein Haltverbot auf dem Fußgängerüberweg sowie bis zu 5 m davor vor (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Das Haltverbot auf dem Fußgängerüberweg sowie bis zu 5 m davor richtet sich nicht an den fließenden Verkehr, sondern an den ruhenden Verkehr.
Durch das Verbot des Haltens auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor durch das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg, ergibt sich folglich kein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage.
Unterordnung gegenüber Fußgängern
Gleichzeitig haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen Fußgängern sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Fahrenden von Rollstühlen, welche den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg schränkt den fließenden Verkehr ein, da Fahrzeuge Fußgängern, Krankenfahrstuhlfahrern und Rollstuhlfahrern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen müssen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Mit anderen Worten: Das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg schränkt den fließenden Verkehr ein, da es den fließenden Verkehr gegenüber querungswilligen Fußgängern, Krankenfahrstuhlfahrern und Rollstuhlfahrern unterordnet.
Beschränkung der Geschwindigkeit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt vor, dass Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heranfahren dürfen, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer den Überweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Der fließende Verkehr muss an Fußgängerüberwege mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer den Überweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg schränkt die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs ein, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen.
Wartepflicht
Wenn nötig, müssen Fahrzeuge vor Fußgängerüberwegen warten, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer den Überweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Der fließende Verkehr muss warten, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer den Überweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Der fließende Verkehr wird durch das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg beschränkt, da es eine Wartepflicht vorgibt, sofern dies für das Queren von Fußgängern, Krankenfahrstuhlfahrern oder Rollstuhlfahrern über den Fußgängerüberweg erforderlich ist.
Überholverbot
Ebenso darf an Fußgängerüberwegen nicht überholt werden (§ 26 Absatz 3 StVO).
Der fließende Verkehr darf demnach nicht an Fußgängerüberwegen überholen (§ 26 Absatz 3 StVO).
Es handelt sich beim Überholverbot an Fußgängerüberwegen demnach um ein Verbot für den fließenden Verkehr.
Zwischenfazit
Durch das Verkehrszeichen Fußgängerüberweg ergeben sich Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, wodurch eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen ist.
Innerorts
Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angelegt werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Ein Fußgängerüberweg hat also außerorts nichts zu suchen. Mir wurde deshalb schon einmal vorgeschlagen die Ortstafel zu versetzen, damit der geplante Fußgängerüberweg innerorts wäre.
Ortstafeln können nicht ohne Weiteres versetzt werden. Warum das so ist, erfährst du in meinem Artikel zur Aufstellung von Ortstafeln.
Maximal Tempo 50
Ein Fußgängerüberweg darf nur bei maximal Tempo 50 eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Warum ist das so?
Das liegt meiner Ansicht nach daran, dass Straßenverkehrsbehörden innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch erhöhen können (§ 45 Absatz 8 StVO).
Fahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeuge, dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwege heranfahren, wenn Fußgänger, Krankenfahrstühle oder Rollstühle diese erkennbar benutzen wollen. Nötigenfalls müssen Fahrzeuge bekanntermaßen vor Fußgängerüberwegen warten, während Fußgänger queren (§ 26 Absatz 1 StVO).
Man stelle sich einmal vor, ein Fußgängerüberweg würde innerorts bei Tempo 70 aufgebracht werden. Selbst bei geradlinigem Streckenverlauf würden Fahrzeuge querungswillige Fußgänger nicht rechtzeitig erkennen können.
Würde ein Fahrzeug doch einmal rechtzeitig querungswillige Fußgänger erkennen können und infolgedessen scharf bremsen, wären nachfolgende Fahrzeuge vom Bremsmanöver des Vorausfahrenden vollkommen überrascht.
Es gäbe Auffahrunfälle mit Schwerverletzten oder Toten.
Selbst wenn ein Fahrzeug vor dem Fußgängerüberweg zum Stehen kommen würde, wären weiter entfernte nachfolgende Fahrzeuge ebenso überrascht von dem vor Ihnen stehenden Fahrzeug auf freier Strecke.
In Straßen, auf denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sind Fußgängerüberwege möglich.
Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen raten aber von Fußgängerüberwegen auf Straßen mit Tempo 30 ab, da dort vorwiegend andere Querungsmöglichkeiten zum Einsatz kommen sollen (Kapitel 3.3.4 EFA).
Überqueren maximal eines Fahrstreifens
Fußgängerüberwege dürfen nur auf Straßen mit maximal einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung markiert werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Es reicht also nicht aus Fußgängerüberweg auf zweistreifige Straßen zu beschränken. Zweistreifige Straßen können auch zwei Fahrstreifen in eine Richtung aufweisen.
Einzige Ausnahme: An Kreuzungen und Einmündungen dürfen Fußgängerüberwege in wartepflichtigen Straßen auch über zwei oder mehr Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung angelegt werden (VwV-StVO zu § 26).
Diese Ausnahme ist allerdings nur in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung genannt. Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen lassen diese Ausnahme vermissen.
Gehwege auf beiden Straßenseiten
Laut VwV-StVO müssen Gehwege in der Regel auf beiden Straßenseiten vorhanden sein, damit Fußgängerüberwege markiert werden können (VwV-StVO zu § 26).
Alternativ können auch weiterführende Fußwege auf beiden Straßenseiten angelegt sein (Kapitel 2.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Darüber hinaus sollen Fußgängerüberwege in Gehrichtung von Fußgänger liegen (Kapitel 2.1 Absatz 4 R-FGÜ).
Bei Umwegen empfehlen die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen die Aufstellung von Geländern, um Fußgänger zu den Fußgängerüberwegen zu leiten (Kapitel 2.1 Absatz 4 R-FGÜ).
Entfernung zueinander
Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein (VwV-StVO zu § 26).
Ausnahme: Zwei Fußgängerüberwege dürfen hintereinander an Kreuzungen und Einmündungen angelegt werden (VwV-StVO zu § 26).
Was eine ausreichende Entfernung ist, bleibt zumindest auf Ebene des Bundesrechts unklar. Die Länder können hierzu aber genauere Vorgaben machen.
Schienenbahnen auf eigenem Gleiskörper
Werden Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Gleiskörper angelegt, sind regelmäßig Umlaufsperren an den Übergängen erforderlich (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 5 R-FGÜ).
Die Querung von Bahnübergängen kann geradlinig oder z-förmig angeordnet werden.
Ich habe mir in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, wie man sich Schienenbahnen entlang einer Straße auf eigenem Gleiskörper vorstellen kann.
Besondere Bahnkörper zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden. Sie sind allerdings durch Bordsteine, Hecken, Baumreihen oder andere Einrichtungen vom übrigen Verkehrsraum getrennt (§ 16 Absatz 4 BOStrab).
Von einem unabhängigen Bahnkörper spricht man, wenn der betrachtete Bahnkörper außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen liegt (§ 16 Absatz 4 BOStrab).
Meiner Ansicht nach sind die im Zusammenhang mit Fußgängerüberwegen gemeinten eigenen Gleiskörper mit dem Begriff besonderer Bahnkörper gleichzusetzen.
Besondere Bahnkörper zeichnen sich, wie bereits oben erwähnt, dadurch aus, dass sie
- sich im Zuge von Straßen befinden.
- von der Fahrbahn getrennt sind.
Sie sind also in diesem Sinne eigene Gleiskörper im Zuge einer Straße.
Wird ein Fußgängerüberweg entlang einer Straße über einen Bahnkörper geführt, der beispielsweise durch Bordsteine, Hecken oder Baumreihen von der Fahrbahn getrennt ist, so sind in der Regel Umlaufsperren an den Übergängen erforderlich (Kapitel 6.1.8.7 Bild 83 RASt):
Der UDV empfiehlt Umlaufsperren an gesicherten Bahnübergangen als “Z-Übergänge” einzurichten, um die Sicherheit für Fußgänger an Bahnübergängen zu verbessern (Maßnahmen zur Reduzierung von Unfällen mit Straßenbahnen, Seite 108).
Mehr zu diesem Thema gibt’s in meinem Artikel zu Umlaufsperren an Bahnübergängen.
Freizuhaltender Bereich an Fußgängerüberwegen
Direkt vor und hinter Fußgängerüberwegen müssen bestimmte Bereiche frei von Sichthindernissen sein. Das gilt sowohl mit, als auch ohne vorgezogene Seitenräume.
Was sind vorgezogene Seitenräume?
Durch vorgezogene Seitenräume – auch vorgezogene Warteflächen, Gehwegnasen oder Gehwegvorstreckungen genannt – kann die Sicht von und auf Warteflächen verbessert werden, sodass die Mindestsichtweiten eingehalten werden. Vorgezogene Warteflächen werden zum Beispiel durch Gehwegverbreiterungen erreicht (Kapitel 3.3.4 EFA; Kapitel 2.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Unten siehst du den freizuhaltenden Bereich vor und hinter Fußgängerüberwegen (Kapitel 6.1.8.1 Tabelle 78 RASt):
Die Abstände A und B bemessen sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird in der unteren Tabelle mit Vzul abgekürzt (Kapitel 6.1.8.1 Tabelle 31 RASt):
Seitenräume | Vzul | A | B |
---|---|---|---|
Nicht vorgezogen | 30 km/h | 10 m | 5 m |
50 km/h | 20 m | 15 m | |
Vorgezogen | 30 km/h | 5 m | 3 m |
50 km/h | 12 m | 6 m |
Für den nach RASt vorgeschriebenen freizuhaltenden Bereich am Fußgängerüberweg ist die Erkennbarkeit der angebrachten Verkehrszeichen 350 relevant (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.3.4 EFA).
Sicht auf Fußgängerüberwege und Warteflächen
Ein Fußgängerüberweg muss aus ausreichender Entfernung sichtbar sein. Zudem müssen Fußgänger auf Warteflächen rechtzeitig erkennbar sein (Kapitel 2.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Die Mindestsichtweiten sind abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Konkret geht es dabei um folgende Mindestsichtweiten (Kapitel 2.2 Absatz 2 R-FGÜ):
Bei Tempo 30 müssen Fußgänger auf Warteflächen neben dem Fußgängerüberweg auf 30 m zu erkennen sein.
Beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h müssen Fußgänger auf 50 m erkennbar sein.
Die oben angegebenen Sichtweiten können durch Hindernisse eingeschränkt sein. Da es sich um Mindestsichtweiten handelt, müssen diese Sichtweiten in jedem Fall frei von Hindernissen sein.
Das gesetzlich vorgeschriebene Haltverbot vor Fußgängerüberwegen von 5 m Länge reicht allerdings nicht aus, um die Mindestsichtweiten zu gewährleisten (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.3.4 EFA).
Das sichtbehindernde Parken und Halten von Fahrzeugen kann durch die Aufstellung von absoluten Haltverboten verboten werden.
Darüber hinaus können Bäume, Büsche, Verkehrszeichen, Werbeplakate, Schaltkästen oder andere Hindernisse die Sicht von und auf die Warteflächen von Fußgängerüberwegen einschränken.
Durch vorgezogene Warteflächen – auch Gehwegnasen oder Gehwegvorstreckungen genannt – kann die Sicht von und auf Warteflächen verbessert werden, sodass die Mindestsichtweiten eingehalten werden. Vorgezogene Warteflächen werden zum Beispiel durch Gehwegverbreiterungen erreicht (Kapitel 3.3.4 EFA; Kapitel 2.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Fußgängerüberweg Querungszahlen
Fußgängerüberwege sollen nur markiert werden, wenn Fußgänger ansonsten nicht sicher über die Straße kommen (VwV-StVO zu § 26).
Fußgängerüberwege kommen insbesondere an folgenden Orten in Betracht (Kapitel 3.3.4 EFA):
- Bahnhof
- ÖPNV-Haltestelle
- Geschäfts- und Versorgungsbereich
Ein Fußgängerüberweg darf nur angeordnet werden, wenn er Fußgänger-Querverkehr bündelt (Kapitel 2.3 Absatz 1 R-FGÜ).
Die VwV-StVO verweist dabei auf die Fahrzeugstärke und das Fußgängeraufkommen (VwV-StVO zu § 26).
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen konkretisieren, dass es sich um die Kraftfahrzeugstärke, anstatt der Fahrzeugstärke handelt (Kapitel 2.3 Absatz 2 R-FGÜ).
Weiterhin geben die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen vor, bei welcher Fahrzeugstärke und bei welchem Fußgängeraufkommen Fußgängerüberwege möglich und empfohlen werden.
Dabei werden die Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde der Kraftfahrzeugbelastung derselben Stunde gegenübergestellt.
Mit der Spitzenstunde ist die Stunde gemeint, in der die meisten Fußgängerquerungen im Verlaufe eines Werktages stattfinden (Kapitel 2.3 Absatz 2 R-FGÜ).
In der Praxis wird man nicht umhinkommen, die Fußgängerquerungen von Hand zu zählen. Die Kraftfahrzeugbelastung kann mittels eines Seitenradarmessgerätes ermittelt werden.
Die Anordnung eines Fußgängerüberwegs kommt in Betracht, wenn die […] Verkehrsstärken vorliegen.
Kapitel 2.3 Absatz 2 R-FGÜ
Das bedeutet, dass die Fußgängerquerungen vor Anlage eines Fußgängerüberweges erhoben werden müssen. Die Anordnung von befristeten Fußgängerüberwegen vor der Ermittlung der Fußgängerquerungen sowie die Anordnung von befristeten Fußgängerüberwegen im Zuge einer Verkehrszählung von Fußgängerquerungen ist nicht zulässig.
Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugbelastung nach R-FGÜ
Die genauen Einsatzbereiche für Fußgängerüberwege werden tabellarisch dargestellt (Kapitel 2.3 Tabelle 2 R-FGÜ).
In den unten dargestellten Gegenüberstellungen von Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugbelastung ist mit Kfz Kraftfahrzeug, mit h die Spitzenstunde, mit Fg Fußgänger, und mit FGÜ Fußgängerüberweg, gemeint.
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen erlauben ausnahmsweise bei der Kombination von Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugstärke auch die Anlage von Fußgängerüberwegen oberhalb des möglichen oder empfohlenen Bereichs. Hierzu ist jedoch eine Begründung notwendig (Kapitel 2.3 Absatz 3 R-FGÜ).
Ein Fußgängerüberweg ist auch bei weniger als 50 Fußgängern in der Spitzenstunde möglich. Es muss aber auch hier ein tatsächlicher Bedarf vorhanden sein (Kapitel 3.3.4 EFA).
Fußgänger müssen beispielsweise über einen längeren Zeitraum regelmäßig queren (Kapitel 3.3.4 EFA).
Ferner können Fußgängerüberwege bei weniger als 50 Fußgängern in der Spitzenstunde für besonders schutzbedürftige Personen eingerichtet werden (Kapitel 3.3.4 EFA).
Besonders schutzbedürftige Personen können Kinder oder ältere Menschen sein.
Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugbelastung nach RASt
Daneben machen auch noch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen anhand eines Schaubildes Vorgaben, bei welcher Kombination aus Fußgängerquerungszahlen und Kraftfahrzeugstärke ein Fußgängerüberweg möglich ist.
Im unten abgebildeten Schaubild werden die Einsatzbereiche unterschiedlicher Querungsanlagen bei einer Fahrbahnbreite unter 8,50 m auf 2-streifigen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften dargestellt (Kapitel 6.1.8.1 Bild 77 RASt; Kapitel 3.3.2 Bild 6 EFA):
Das obige Schaubild wurde von den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen in die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen übernommen.
Die zu treffenden Maßnahmen sind im Gegensatz zur R-FGÜ von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängig.
Bei 100 Fußgängerquerungen, 1000 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde und Tempo 30 wäre sowohl ein Fußgängerüberweg, als auch ein Fußgängerüberweg mit baulichen Maßnahmen möglich.
Beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch 50 km/h, könnte bei 100 Fußgängerquerungen und einer Fahrzeugbelastung von 1000 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde kein Fußgängerüberweg eingerichtet werden.
R-FGÜ oder RASt: Was gilt?
Wer sich einmal mit der Einrichtung von Fußgängerüberwegen beschäftigt hat, wird schnell feststellen, dass sich die Angaben der Tabelle der R-FGÜ vom Schaubild der RASt hinsichtlich des Einsatzbereiches von Fußgängerüberwegen in vielen Punkten unterscheiden.
Wo sich die RASt von den R-FGÜ unterscheiden, ist meiner Meinung nach die RASt anzuwenden.
Wie komme ich zu diesem Schluss?
Bei den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen (RASt) und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) handelt es sich um R 1-Veröffentlichungen.
R 1-Veröffentlichungen sind Vertragsbedingungen und Richtlinien, die in der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen abgestimmt sind. Es besteht eine hohe Verbindlichkeit.
Die RASt hat das Schaubild – genauer gesagt die Empfehlungen zu den Einsatzbereichen von Überquerungsstellen – von der EFA übernommen.
Dadurch stehen sich nunmehr zwei teilweise widersprüchliche R 1-Veröffentlichungen gegenüber: Die RASt und die R-FGÜ.
Die Unterscheidung zwischen R 1- und R 2-Veröffentlichungen hilft uns also nicht weiter.
Wenn die Kategorisierung der Regelwerke nicht weiterhilft, kann man sich fragen, welche der beiden Vorschriften aktueller ist.
Die RASt liegt derzeit in Ausgabe 2006 vor. Die R-FGÜ wurde 2001 im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Die RASt sind meines Erachtens als aktuelleres Regelwerk demnach höherwertiger als die R-FGÜ.
Des Weiteren kann dort, wo die RASt die Angaben der R-FGÜ ergänzt, bei der Planung auf die Vorgaben der RASt Bezug genommen werden.
Wäre noch zu klären, wo genau sich die R-FGÜ von den RASt unterscheiden.
Gegenüberstellung von R-FGÜ und RASt
Im Folgenden habe ich die Unterschiede für 50, 100 und 300 Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde tabellarisch aufbereitet.
Bei 50 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde ergibt sich folgendes Ergebnis:
R-FGÜ | RASt | |
---|---|---|
500 Kfz/h | FGÜ empfohlen | 30 km/h: Keine Maßnahme 50 km/h: Keine Maßnahme |
750 Kfz/h | FGÜ möglich | 30 km/h: Keine Maßnahme 50 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen |
1000 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen |
1250 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen |
1500 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
Bei 100 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde lassen sich folgende Unterschiede herausarbeiten:
R-FGÜ | RASt | |
---|---|---|
500 Kfz/h | FGÜ empfohlen | 30 km/h: Keine Maßnahme 50 km/h: Keine Maßnahme |
750 Kfz/h | FGÜ möglich | 30 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen |
1000 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
1250 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: Andere Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
1500 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: Andere Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
Und hier der Vergleich von R-FGÜ und RASt bei 300 Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde:
R-FGÜ | RASt | |
---|---|---|
500 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: FGÜ oder FGÜ mit baulichen Maßnahmen |
750 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: FGÜ mit baulichen Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
1000 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: Andere Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
1250 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: Andere Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
1500 Kfz/h | Keine Angabe | 30 km/h: Andere Maßnahmen 50 km/h: Andere Maßnahmen |
Bei der abschließenden Gegenüberstellung von 500 Fußgängerquerungen zu den Kraftfahrzeugstärken zwischen 500 und 1500 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde, lässt sich festhalten, dass sowohl die R-FGÜ als auch die RASt, Fußgängerüberwege bei 500 Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde nicht vorsehen.
Fußgängerüberweg mit Mittelinsel oder Mittelstreifen
Führen Fußgängerüberwege über Mittelinseln oder Mittelstreifen wird die stärker belastete Fahrtrichtung für die Kraftfahrzeugmenge in der Spitzenstunde herangezogen (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 2.2 Absatz 2 R-FGÜ).
Ein Beispiel: Die Kraftfahrzeugbelastung in beide Fahrtrichtungen beträgt 300 Kraftfahrzeuge. Der Fußgängerüberweg führt über eine Mittelinsel.
In der einen Richtung werden 200 Kraftfahrzeuge, in der anderen Richtung 100 Kraftfahrzeuge in der Spitzenstunde gezählt.
Für die Gegenüberstellung von Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugbelastung wird im obigen Beispiel die stärker belastete Fahrtrichtung übernommen – hier 200 Kraftfahrzeuge in der Spitzenstunde.
So sind Fußgängerüberwege mit Mittelinseln oder Mittelstreifen bei bis zu 750 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde je Fahrtrichtung möglich (Kapitel 6.1.8.5 RASt).
Fußgängerüberweg in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten eigene Regeln zur Anlage von Fußgängerüberwegen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Einsatzbereiche für Fußgängerüberwege weiter konkretisiert und ergänzt (Kapitel 5.2 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg).
Der oben genannte Leitfaden wurde seitens des Ministeriums für Verkehr mit Schreiben vom 11.02.2019 – Aktenzeichen 4-3851.1-04/148 – eingeführt.
Herausgekommen ist folgende Tabelle:
Sonderfall: Haltestelle
Bei der Anlage von Fußgängerüberwegen an Haltestellen muss man besonders bei
- Bushaltestellen in Buchten
- und Bushaltestellen auf der Fahrbahn
aufpassen.
Bushaltestellen in Buchten
Im Bereich von Busbuchten sind Fußgängerüberwege in Fahrtrichtung vor die Haltestellen zu markieren (Kapitel 2.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Durch die Anlage von Fußgängerüberwegen vor Busbuchten werden Fußgänger nicht durch haltende Busse verdeckt (Kapitel 2.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Fußgängerüberwege vor Busbuchten zielen des Weiteren darauf ab, dass auch die Querenden uneingeschränkte Sicht auf herannahende Fahrzeuge haben.
Bei Busbuchten auf beiden Seiten ist der Fußgängerüberweg zwischen den Busbuchten zu markieren.
Bushaltestellen auf der Fahrbahn
Im Gegensatz dazu müssen Fußgängerüberwege im Bereich von Bushaltestellen auf der Fahrbahn hinter der Haltestelle eingerichtet werden (Kapitel 2.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Nur so kann eine gute Sichtbeziehung zwischen einem Busfahrer eines haltenden Busses und querungswilligen Fußgängern gewährleistet werden.
Damit Fußgänger beim Queren vor dem haltenden Bus nicht durch vorbeifahrende Fahrzeuge gefährdet werden, muss zudem das Vorbeifahren an der Fahrbahnhaltestelle verhindert werden. Das kann beispielsweise durch einen Fahrbahnteiler erreicht werden (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 2.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Wird ein Fußgängerüberweg an einer Bushaltestelle auf der Fahrbahn angelegt, darf die gegenüberliegende Haltestelle nach den R-FGÜ nicht an eben diesem Fußgängerüberweg liegen (Kapitel 2.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Seltsam daran ist, dass die später erschienenen RASt nach der unteren Abbildung gegenüberliegende Bushaltestellen an einem Fußgängerüberweg zulässt (Kapitel 6.1.8.5 Bild 81 RASt):
Der Fußgängerüberweg muss sich nach RASt jeweils hinter den Bushaltestellen auf der Fahrbahn – und damit zwischen den Haltestellen – befinden.
Sonderfall: Schulen und Werksausgänge
Umlaufsperren sollen vor Fußgängerüberwegen eingerichtet werden, wenn Fußgängerüberwege vor Schulen und Werksausgängen aufgebracht werden (VwV-StVO zu § 26).
Sonderfall: Einbahnstraße
In Einbahnstraßen sind Fußgängerüberwege auch möglich.
Mündet eine Einbahnstraße in eine andere Straße ein oder kreuzt eine Einbahnstraße eine andere Straße, so soll ein etwaiger Fußgängerüberweg vor der Einmündung oder Kreuzung eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 26).
Sonderfall: Maximale Abrückung
Fußgängerüberwege sollen in Gehrichtung der Fußgänger liegen (Kapitel 3.3.4 EFA).
Manchmal ist aber ein ausreichender Aufstellraum für Abbieger, Einbieger oder kreuzenden Verkehr in wartepflichtigen Zufahrten erforderlich (Kapitel 2.2 Absatz 4 R-FGÜ).
In solchen Fällen kann es erforderlich sein einen Fußgängerüberweg vom Einmündungsbereich abzusetzen.
Dabei darf der Fußgängerüberweg aber maximal 4 m von der Gehlinie der Fußgänger abgesetzt werden (Kapitel 2.2 Absatz 4 R-FGÜ).
Sonderfall: Kreisverkehr
Straßen, die zu bzw. von einem Kreisverkehr hin- bzw. wegführen, werden Kreisverkehrsäste oder Kreisverkehrsarme genannt.
Ein typischer Kreisverkehr hat vier Äste.
Wenn an einem Kreisverkehrsast ein Fußgängerüberweg angelegt wird, heißt das nicht, dass an den übrigen drei Kreisverkehrsästen ebenfalls ein Fußgängerüberweg markiert wird.
Tatsächlich muss an jedem Arm eines Kreisverkehrs separat geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges erfüllt sind.
In Baden-Württemberg sollen Fußgängerüberwege an allen Kreisverkehrsästen markiert werden, wenn die Querungszahlen in Zusammenspiel mit der Kraftfahrzeugbelastung einen Fußgängerüberweg an einem Arm ermöglichen (Kapitel 5.2 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg).
Sonderfall: Tempo 30-Zonen
In Tempo 30-Zonen sind Fußgängerüberwege in der Regel entbehrlich (Kapitel 2.1 Absatz 3 R-FGÜ).
Tempo 30-Zonen werden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgängerdichte sowie hohem Querungsbedarf, angeordnet (§ 45 Absatz 1c StVO).
In Straßen mit hohem Querungsbedarf müssen Fußgängerquerungen in der Regel nicht mit Fußgängerüberwegen gebündelt werden.
Durch die Formulierung “in der Regel” ist es nach den R-FGÜ jedoch auch möglich, ausnahmsweise einen Fußgängerüberweg in einer Tempo 30-Zone einzurichten.
Laut den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen sollen auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorwiegend andere Querungsanlagen als Fußgängerüberwege zum Einsatz kommen (Kapitel 3.3.4 EFA).
Der Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg empfiehlt in Tempo 30-Zonen vorgezogene Seitenräume, statt Fußgängerüberwege (Kapitel 5.1 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg).
In Baden-Württemberg können jedoch bei 200 oder mehr Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs zur Sicherung von Haltestellen oder besonders schutzbedürftiger Personen auch in Tempo 30-Zonen Fußgängerüberwege aufgebracht werden (Kapitel 2, 4.1.2, 5.1 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg).
Das trifft insbesondere bei der Schulwegsicherung zu (Kapitel 5.1 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg).
Fußgängerüberweg Ausstattung
Wenn die oben genannten Voraussetzungen für einen Fußgängerüberweg erfüllt sind, muss der Fußgängerüberweg richtig ausgestattet werden. Dabei geht es um
- die Beschilderung,
- Markierung,
- Barrierefreiheit
- und die Beleuchtung eines Fußgängerüberweges.
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Alternativen zu Fußgängerüberwegen
Können Fußgängerströme voraussichtlich nicht an der Stelle des geplanten Fußgängerüberweges gebündelt werden, können Mittelstreifen oder Inseln in kurzen Abständen angeordnet werden (Kapitel 2.3 Absatz 1 R-FGÜ).
Sind die notwendigen Querungszahlen oder die notwendige Kraftfahrzeugstärke nicht erreicht, werden regelmäßig bauliche Querungshilfen eingesetzt (Kapitel 2.3 Absatz 4 R-FGÜ).
Wenn ein Fußgängerüberweg bei der Kombination von Fußgänger- und Kraftfahrzeugstärke möglich oder empfohlen ist, können bauliche Querungshilfen eingerichtet werden (Kapitel 2.3 Absatz 5 R-FGÜ).
Bei mehr als 450 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde können alternativ auch Lichtzeichenanlagen eingesetzt werden (Kapitel 2.3 Absatz 5 R-FGÜ).
Oberhalb der möglichen und empfohlenen Einsatzbereiche für Fußgängerüberwege sind Lichtzeichenanlagen anzuordnen (Kapitel 2.3 Absatz 6 R-FGÜ).
Vorschriften im Überblick
Zusammenfassend sind bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen 13 Vorschriften und Normen zu beachten:
- Grundgesetz (GG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
- Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)
- Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)
- Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
- Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA)
- DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
- DIN 67520 Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung – Lichttechnische Mindestanforderungen an Reflexstoffe
- DIN EN 13201 Straßenbeleuchtung
- DIN 67523 Beleuchtung von Fußgängerüberwegen
Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen weisen zudem auf Erlasse und Rundschreiben der Länder hin, die ergänzende Angaben machen können (Kapitel 3.3.4 EFA).
Übrigens: Fußgängerüberwege bzw. Zebrastreifen werden in der Fachsprache mit FGÜ abgekürzt.
Fazit
Bevor ein Fußgängerüberweg angelegt wird, muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Des Weiteren dürfen die besonderen Umstände vor Ort nicht gegen die Anlage eines Fußgängerüberweges sprechen.
Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und im Übrigen keine Argumente gegen die Markierung eines Fußgängerüberweges sprechen, sind Fußgängerüberwege verkehrssicher.
Tatsächlich werden laut der Unfallforschung der Versicherer (UDV)
an Überwegen, die gemäß den Richtlinien angelegt wurden, nur ganz selten überhaupt Fußgänger verletzt […] Die UDV fordert daher die Kommunen auf, nicht korrekt angelegte Zebrastreifen entweder zu entfernen oder regelgerecht umzubauen.
Zebrastreifen sind sicher
Fakt ist also, dass durch Beachtung der rechtlichen Vorgaben bauliche Mängel ausgeschlossen werden können.
Dadurch können Unfälle an Fußgängerüberwegen auf menschliches Versagen reduziert werden.
Ergänzend dazu hat die Unfallforschung der UDV gezeigt, dass die Kraftfahrzeugstärke oder die Querungszahlen von Fußgängern keinen Einfluss auf die Sicherheit von Fußgängerüberwegen haben (Untersuchungen zur Sicherheit von Zebrastreifen, Seite 11).
Es gilt aber zu berücksichtigen, dass ein Fußgängerüberweg bei einer hohen Kraftfahrzeugbelastung die Wartezeit der Kraftfahrzeugfahrer und damit die Leistungsfähigkeit der Straße stark beeinträchtigen kann.
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