Absperrband auf Arbeitsstellen: Erlaubt oder verboten?
Die Verwendung von rot-weißen Bändern bzw. rot-weißen Warnbändern auf Arbeitsstellen ist eine gängige Praxis, um Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und die Sicherheit von Arbeitern und Passanten zu gewährleisten. Doch ist diese Maßnahme wirklich erlaubt oder gar verboten? Die Antwort darauf ist entscheidend für Baufirmen, Verkehrssicherer und Behörden, die dafür verantwortlich sind, dass Arbeitsstellen ordnungsgemäß abgesichert werden.
Rot-weiße Bänder bzw. rot-weiße Warnbänder sind zur Absicherung von Arbeitsstellen unzulässig.
In diesem Artikel werden wir uns genauer mit den rechtlichen Hintergründen befassen und klären, wie Arbeitsstellen ohne rot-weiße Warnbänder rechtssicherer absichert werden – darunter:
- Worauf fußt die Annahme, dass rot-weiße Warnbänder zur Absicherung von Arbeitsstellen zulässig wären?
- Warum dürfen rot-weiße Warnbänder zu Absicherung von Arbeitsstellen heutzutage nicht mehr eingesetzt werden?
- Wie werden Gehwege richtig abgesichert?
- Wie sieht eine rechtskonforme Absicherung von Radwegen aus?
- Und vieles mehr …
Bereit? Los geht’s!
RSA 95 [Aufgehoben]
Nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 1995 (RSA 95) waren rot-weiße Bänder nur an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung außerhalb von Fahrbahnen erlaubt (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
Rot-weiße Bänder werden auch als rot-weiße Warnbänder bezeichnet (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden rot-weiße Warnbänder auch rot-weiße Absperrbänder oder Flatterband genannt.
Rot-weiße Warnbänder mussten so befestigt werden, dass sie weitestgehend in voller Breite erkennbar waren (Kapitel 3.2.4 Absatz 2 RSA 95).
Gehwege
Rot-weiße Warnbänder durften zum einen auf innerörtlichen Gehwegen zur Längsführung als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung angebracht werden (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
Allerdings durften Längsabsperrungen auf innerörtlichen Gehwegen zusätzlich zu den übrigen vorgegebenen Absperrgeräten nur dann mit rot-weißen Warnbändern ausgestattet werden, wenn es sich um keine Aufgrabungen handelte (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
Radwege
Auch an Längsabsperrungen entlang von innerörtlichen Radwegen durften neben den übrigen vorgegebenen Absperrgeräten zusätzlich rot-weißen Warnbändern angebracht werden, wenn keine Aufgrabung vorhanden war (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
Arbeitsgeräte
Innerhalb geschlossener Ortschaften durften Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahnen ebenfalls zusätzlich zu den übrigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen durch rot-weiße Warnbänder gekennzeichnet werden (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
Materiallagerungen
Rot-weiße Warnbänder konnten nach den Regelungen der RSA 95 auch zur Längsführung als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung entlang von innerörtlichen Materiallagerungen angebracht werden (Kapitel 3.2.4 Absatz 1 RSA 95).
RSA 21 [Aktuell]
Rot-weiße Bänder werden in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) nicht erwähnt.
Auch der Begriff der “Warnbänder” findet keine Erwähnung in den RSA 21.
Die Streichung der rot-weißen Bänder bzw. der rot-weißen Warnbänder aus den RSA 21 bedeutet meiner Meinung nach, dass der Verordnungsgeber diese Form der Sicherung von Arbeitsstellen als ergänzende optische Führung und Kennzeichnung nicht mehr erlaubt.
Dies könnte daran liegen, dass in der Vergangenheit die Absicherung von Arbeitsstellen Hin und Wieder ausschließlich mit rot-weißen Warnbändern durchgeführt wurde.
Durch die Streichung der Begriffe rot-weiße Bänder bzw. rot-weiße Warnbänder aus den RSA 21 dürfen Warnbänder auch nicht mehr an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung außerhalb von Fahrbahnen angebracht werden.
Wie werden Arbeitsstellen, wie Gehwege, Radwege, Arbeitsgeräte und Materiallagerungen nach den heute gültigen Regelungen der RSA 21 rechtskonform abgesichert?
Rechtskonforme Absicherung von Gehwegen
Auf innerörtlichen Straßen sind geschlossene Absperrungen anzustreben, um den unbefugten Zugang zur Arbeitsstelle zu verhindern (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 3 RSA 21).
Wenn das Betreten mit einer unmittelbaren Gefährdung für Fußgänger verbunden ist, sind geschlossene Absperrungen anzuordnen (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 3 RSA 21).
Im Zuge von Arbeitsstellen auf Gehwegen ist von einer unmittelbaren Gefährdung für Fußgänger auszugehen.
Folglich sind Arbeitsstellen auf Gehwegen mit geschlossenen Absperrungen zu versehen.
Darüber hinaus sind Arbeitsstellen auf Gehwegen nach den Vorgaben der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzusichern.
Ein Beispiel:
Eine Straßenverkehrsbehörde erlässt zur Absicherung einer innerörtlichen Arbeitsstelle auf einem Gehweg eine verkehrsrechtliche Anordnung, welche die Absicherung der Arbeitsstelle mit dem unten abgebildeten modifizierten Regelplan B I/1 vorschreibt.
Entlang von innerörtlichen Straßen sind Längsabsperrungen und Querabsperrungen auf Fußverkehrsflächen durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen, Bereichen des Kraftfahrzeugverkehrs oder unmittelbar angrenzenden Bereichen des schienengebundenen Verkehrs zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Die Straßenverkehrsbehörde fordert als Längsabsperrung zum Gehweg und als Querabsperrung auf dem Gehweg sowohl grafisch mit dem oben abgebildeten modifizierten Regelplan B I/1, als auch textlich eine Sicherung mit Absperrschrankengittern.
Bei Längsabsperrungen im Gehbereich dürfen nur Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL8 nach den TL-Warnleuchten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Des Weiteren schreibt die Straßenverkehrsbehörde die Ergänzung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht auf den Absperrschrankengittern der Querabsperrung auf dem Gehweg vor.
Anstatt mit rot-weißen Warnbändern ist die oben genannte Arbeitsstelle demnach mit Absperrschrankengittern und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu sichern.
Rechtskonforme Absicherung von Radwegen
Radverkehrsflächen auf innerörtlichen Straßen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Auch bei der Absicherung von Radwegen sind die Vorgaben der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu befolgen.
Ein Beispiel:
Zur Absicherung einer Arbeitsstelle auf einem innerörtlichen Radweg erlässt eine Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung, welche die Absicherung der Arbeitsstelle mit dem unten abgebildeten modifizierten Regelplan B II/1 vorschreibt.
Der modifizierte Regelplan fordert den Einsatz von Absperrschrankengittern mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht für die Querabsperrung auf dem Radweg.
Des Weiteren sind für die Längsabsperrung zum Gehweg Absperrschrankengitter mit Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht vorgesehen.
Auch diese Arbeitsstelle auf einem Radweg ist nicht mit rot-weißen Warnbändern, sondern mit Absperrschrankengittern und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht abzusichern.
Rechtskonforme Absicherung von Arbeitsgeräten
Wie Arbeitsgeräte rechtskonform abgesichert werden, ist davon abhängig, wo diese abgestellt werden.
Arbeitsgeräte auf Gehwegen können beispielsweise durch eine modifizierte Variante des Regelplans B I/1 abgesichert werden.
Mehr zu Gehwegsperrungen kannst du im Beitrag Gehwegsperrung nach Regelplan auf dieser Website nachlesen.
Werden Arbeitsgeräte auf der Fahrbahn abgestellt, kann das Hindernis zum Beispiel durch einen modifizierten Regelplan B I/2 gesichert werden.
Rechtskonforme Absicherung von Materiallagerungen
Die rechtskonforme Lagerung von Material hängt davon ab, auf welchem Teil der Straße dieses platziert werden soll.
Materiallagerungen auf Gehwegen können beispielsweise durch eine modifizierte Variante des Regelplans B I/1 abgesichert werden.
Suchst du einen bestimmten Regelplan zur Absicherung von Materiallagerungen auf dem Gehweg? Im Artikel Gehwegsperrung nach Regelplan auf dieser Website findest du nicht nur zahlreiche modifizierte Regelpläne, sondern auch Erläuterungen unter welchen Umständen diese angewendet werden.
Materiallagerungen auf der Fahrbahn können beispielsweise durch einen modifizierten Regelplan B I/2 abgesichert werden.
Praxisbeispiele rechtswidriger Verwendung
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Fazit
Im Gegensatz zur RSA 95, erwähnt die RSA 21 die Verwendung von rot-weißen Bändern oder rot-weißen Warnbändern für die Sicherung von Arbeitsstellen nicht mehr.
Nach den RSA 21 müssen Arbeitsstellen auf Gehwegen, Radwegen, Arbeitsgeräte und Materiallagerungen entsprechend den Vorgaben der örtlichen zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgesichert werden.
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