Eingeschränkte Haltverbotszone: Alle Verkehrsregeln von Zeichen 290.1 auf einen Blick
Eingeschränkte Haltverbotszonen werden auch als eingeschränkte Haltverbote für eine Zone bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist häufig die Rede von Parkverbotszonen. Anders als bei durch Zeichen 286 beschilderten eingeschränkten Haltverboten, welches lediglich für einen bestimmten Streckenabschnitt gilt, kennzeichnet das Zeichen 290.1 ein eingeschränktes Haltverbot für einen gesamten Bereich. Welche Verkehrsregeln gehen vom Zeichen 290.1 aus?
Innerhalb einer eingeschränkten Haltverbzone darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen.
Dieser Artikel erläutert, welche Rechtsprechung zur eingeschränkten Haltverbotszone bereits ergangen ist und welche Regelungen von anderen Verkehrszeichen innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone ausgehen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was zählt zum zulässigen Einsteigen und Aussteigen in eingeschränkten Haltverbotszonen?
- Welche Tätigkeiten fallen nicht unter das Beladen oder Entladen und sind folglich in eingeschränkten Haltverbotszonen unzulässig?
- Wie wird das Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone beschildert?
- Können abweichende Regelungen für das Halten und Parken innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone getroffen werden?
- Was gilt innerhalb eines mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” gekennzeichneten Bereichs innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone?
- Und viele mehr …
Let’s go!
Anfang eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone wird durch Aufstellung des Zeichen 290.1 gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Halten in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone
Fahrzeugführer dürfen in einer eingeschränkten Haltverbotszone nicht länger als drei Minuten halten (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Einsteigen und Aussteigen
Ausgenommen hiervon ist das Einsteigen und das Aussteigen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Das bedeutet, dass beim Einsteigen und Aussteigen auch länger als drei Minuten gehalten werden darf.
Was wird dem zulässigen Einsteigen und Aussteigen in eingeschränkten Haltverboten für eine Zone zugeschrieben?
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Hamm | Warten auf Fahrgäste gehört zum Ein- und Aussteigen | VRS 36, 77 |
OLG Frankfurt | Warten und Suchen von Fahrgästen gehört zum Ein- und Aussteigen | NJW 1952, 675 |
KG | Kind in Tagesstätte bringen gehört zum Ein- und Aussteigen | VRS 59, 230 |
Daneben gibt es Tätigkeiten, die nicht unter zulässiges Einsteigen und Aussteigen fallen. Unten findest du eine Übersicht von Urteilen zu Tätigkeiten, die in eingeschränkten Haltverboten für eine Zone nicht erlaubt sind:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Celle | Längeres Warten ohne Grund gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | DAR 1957, 277 |
OLG Hamm | Warten auf unbestimmte Zeit gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | NJW 1959, 255 |
OLG Frankfurt | Langwierige Erkundigungen gehören nicht zum Ein- und Aussteigen | VM 1961, 90 |
OLG Hamm | Warten auf Verabredungen gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | DAR 1958, 339 |
OLG Karlsruhe | Mitgehen des Fahrers zum Bahnhof gehört nicht zum Ein- und Aussteigen | VkBl 1960, 628 |
Wichtig dabei: Nur Bundesgerichte können abschließend entscheiden, welche Tätigkeiten dem zulässigen Einsteigen und Aussteigen zugeordnet werden. Entscheidungen von Oberlandesgerichten regeln nicht abschließend, was in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone erlaubt ist, und was nicht.
Beladen und Entladen
Das Beladen und Entladen ist ebenfalls von der Regelung ausgenommen, dass innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Beim Beladen und Entladen kann demnach ebenfalls länger als drei Minuten gehalten werden.
Die Tätigkeit des Beladens und Entladens ist auch als Nebenverrichtung bekannt.
Welche Tätigkeiten unter das zulässige Beladen und Entladen in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone fallen, habe ich dir unten zusammengestellt.
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Karlsruhe OLG Hamm KG | Be- oder Entladen von Güter, deren Tragen unzumutbar ist | VM 1975, 21 VM 1975, 21 VRS 33, 314 |
OLG Hamm | Be- oder Entladen von Handgepäck | DAR 1953, 138 |
OLG Düsseldorf | Be- oder Entladen von größeren Paketen | VRS 06, 315 |
OLG Bremen | Be- oder Entladen von Auflieferungen bei der Post | VM 1958, 5 |
OLG Hamm | Be- oder Entladen von Hartgeld bei größerem Gewicht | VM 1975, 21 |
OLG Celle | Be- oder Entladen von Lesemappen bei geschäftlichem Lieferverkehr | VRS 10, 72 |
BGH OLG Bremen | Be- oder Entladen von kleineren Paketen bei geschäftlichem Lieferverkehr | NJW 1960, 54 VM 1963, 24 |
OLG Köln | Be- oder Entladen von Gütern von hohem Wert oder Empfindlichkeit bei geschäftlichem Lieferverkehr | VRS 21, 381 |
Folgende Tätigkeiten zählen nach Ansicht der unten genannten Gerichte nicht zum zulässigen Beladen oder Entladen in eingeschränkten Haltverboten für eine Zone:
Gericht | Urteil | Quelle |
---|---|---|
OLG Bremen OLG Hamm OLG Köln | Kaufen leichter Gegenstände | RdK 1953, 85 VRS 04, 630 DAR 1957, 276 |
OLG Koblenz | Ablieferung eines elektrischen Rasierapparates | DAR 1957, 276 |
OLG Köln | Abholen eines Anzuges | VRS 08, 75 |
OLG Köln BGH | Überbringen von Zeichenpapier | VRS 08, 75 |
OLG Bremen | Durchführung Ladegeschäft ohne unzumutbare Erschwernis außerhalb der Sperrzone | DAR 1960, 185 |
OLG Bremen | Abholen von Schließfachpost | VRS 15, 198 |
OLG Karlsruhe | Abliefern oder Abholen von Gerichtspost | VM 1975, 21 |
KG | Abholen von Geld oder Schecks | VRS 33, 314 |
OLG Köln | Auf- und Einstellen eines Fernsehers | VM 1969, 64 |
OLG Düsseldorf | Längeres Warten auf Annahme von Waren | VM 1969, 96 |
OLG Neustadt | Längeres Warten auf Warenprüfung | VRS 09, 371 |
OLG Hamm | Längeres Warten auf Aussondern von Waren | VRS 23, 75 |
OLG Düsseldorf | Längeres Warten auf Abrechnen und Bezahlen | VRS 23, 389 |
OLG Saarbrücken | Längeres Warten auf das Schlagen von Tannenbäumen zum Abtransport | DAR 1959, 136 |
Man beachte auch hier, dass nur bei den oben genannten Entscheidungen des BGH zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass es sich um zulässiges Beladen und Entladen bzw. nicht zulässiges Beladen und Entladen in einer eingeschränkten Haltverbotszone handelt.
In allen übrigen Fällen, die bisher nicht gerichtlich entschieden wurden, gilt: Im Zweifelsfall ist vom Parken auszugehen.
Vielleicht fragst du dich nun: Wann parkt man eigentlich?
Parken in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone
Im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ist das Parken verboten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Absatz 2 StVO).
Mit anderen Worten: Hält man länger als drei Minuten und führt kein zulässiges Einsteigen, zulässiges Aussteigen oder keine zulässige Nebenverrichtung durch, so parkt man.
Endes eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Mit Zeichen 290.2 wird das Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 65 StVO).
Geltungsbereich eines eingeschränkten Haltverbots innerhalb der gekennzeichneten Zone
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Das bedeutet, dass innerhalb eines mit Zeichen 290.1 beschilderten Bereichs beispielsweise andere Verkehrszeichen aufgestellt werden können, die innerhalb eines begrenzten Bereichs abweichende Regelungen für den ruhenden Verkehr treffen.
Im Folgenden findest du einige Beispiele für abweichende Regelungen innerhalb von eingeschränkten Haltverbotszonen.
Absolutes Haltverbot innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
In einem durch Zeichen 283 beschilderten Bereich ist das Halten auf der Fahrbahn verboten (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Wird in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ein absolutes Haltverbot eingerichtet, so wird durch Aufstellung des Zeichen 283 innerhalb der gekennzeichneten Zone eine abweichende Regelung getroffen.
Innerhalb des mit Zeichen 283 gekennzeichneten Bereichs gilt demnach auf der Fahrbahn ein absolutes Haltverbot.
Außerhalb des absoluten Haltverbots gelten die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone.
Parken mit Parkschein innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
An Parkscheinautomaten darf nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden (§ 13 Absatz 1 StVO).
Durch die Aufstellung des Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “mit Parkschein” (Zusatzzeichen 1053-31) wird das Parken im gekennzeichneten Bereich auf das Parken mit Parkschein beschränkt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Die Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “mit Parkschein” grenzt den Bereich, indem Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, räumlich ein.
Innerhalb des mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “mit Parkschein” gekennzeichneten Bereichs darf folglich nur mit Parkschein für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Außerhalb der Beschilderungskombination aus dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “mit Parkschein” gelten die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone.
Parken mit Uhrzeit innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Durch ein Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) kann die Parkerlaubnis nach der Dauer beschränkt sein (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” (Zusatzzeichen 1040-30) unter dem Zeichen 314 beschränkt das Parken auf den Zeitraum von 16 bis 18 Uhr.
Von der Kombination aus dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” in einer eingeschränkten Haltverbotszone geht eine abweichende Regelung aus.
Innerhalb des mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” gekennzeichneten Bereichs darf daher nur von 16 bis 18 Uhr geparkt werden.
Außerhalb der Beschilderungskombination aus dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” gelten die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone.
Was gilt innerhalb des mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” gekennzeichneten Bereichs außerhalb des vorgegebenen Zeitraums?
Außerhalb des vorgenannten Zeitraums, also von 18 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages, innerhalb des mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” gekennzeichneten Bereichs sollten meiner Meinung nach die Regelungen der eingeschränkten Haltverbotszone gelten.
Das würde bedeuten, dass von 18 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages innerhalb des mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” gekennzeichneten Bereichs beispielsweise nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf, ausgenommen zum Einsteigen, Aussteigen, Beladen oder Entladen.
Parken mit Parkscheibe innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Mit der Kombination aus dem Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis auf das Parken mit Parkscheibe beschränkt sein (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Die Parkscheibe ist dabei gut lesbar auszulegen (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Zusatzzeichen 1040-32 mit der Aufschrift “2 Std.” unter dem Zeichen 314 beschränkt das Parken auf das Parken mit Parkscheibe auf zwei Stunden.
Wird in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen 1040-32 aufgestellt, so wird innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone eine abweichende Regelung getroffen.
Innerhalb des mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen 1040-32 mit der Aufschrift “2 Std.” gekennzeichneten Bereichs ist demnach das Parken für maximal zwei Stunden unter Auslegung einer Parkscheibe erlaubt.
Außerhalb des durch Zeichen 314 und Zusatzzeichen 1040-32 beschränkten Bereichs gelten die Regelungen der eingeschränkten Haltverbotszone.
Parken mit Zusatzzeichen Carsharing innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Auch für Carsharing reservierte Parkflächen können innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone eingerichtet werden.
Durch das Zusatzzeichen “Carsharing” (Zusatzzeichen 1010-70) unter dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Auf mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-70 beschilderten Parkflächen innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone gelten demnach die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone nicht. Stattdessen dürfen auf den so gekennzeichneten Parkflächen Carsharingfahrzeuge parken.
Parken mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrer innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Schwerbehindertenparkplätze können ebenfalls innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone eingerichtet werden.
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild (Zusatzzeichen 1044-10) unter Zeichen 314 kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Der EU-einheitliche Parkausweis ist blau.
Wird in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ein Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet, so wird durch Aufstellung der Kombination aus dem Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen 1044-10 innerhalb der gekennzeichneten Zone eine abweichende Regelung getroffen.
Innerhalb des mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1044-10 gekennzeichneten Bereichs darf folglich nur mit einem blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen geparkt werden.
Außerhalb der durch Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichneten Parkflächen gelten die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone.
Fazit
Ohne weitere Verkehrszeichen, die das Halten und Parken innerhalb des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone weiter regeln, ist das Parken in eingeschränkten Haltverbotszonen verboten.
Abweichende Regelungen innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone ergeben sich zum Beispiel durch die Einrichtung eines absoluten Haltverbots. Weiterhin kann durch die Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen das Parken in einem räumlich begrenzten Bereich auf das Auslegen eines Parkscheins beschränkt werden.
Ebenso kann das Parken innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone auf einem bestimmten Streckenabschnitt zeitlich begrenzt werden oder für Carsharingfahrzeuge oder Schwerbehinderte reserviert werden.
Die vorgenannten Verkehrszeichen innerhalb des durch Zeichen 290.1 beschilderten Bereichs definieren spezifische Regeln und überlagern die allgemeinen Vorgaben der eingeschränkten Haltverbotszone.
Hat dir dieser Artikel gefallen?