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Bedeutung von Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge

Zeichen 260 wird in der StVO auch “Verbot für Kraftfahrzeuge” genannt. Dieses Verkehrszeichen begegnet dir häufig auf außerörtlichen Wirtschaftswegen. Hin und Wieder ist es aber auch im Zuge von Anliegerstraßen, selbstständigen Geh- und Radwegen oder Baustellen anzutreffen. Welche Verkehrsarten sind von den Sinnbildern erfasst und welche Bedeutung geht vom Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” aus?

Zeichen 260 verbietet die Einfahrt und das Parken innerhalb des Bereichs für Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.

Dieser Beitrag zeigt dir,

  • welche Verkehrsarten konkret vom Verbot für Kraftfahrzeuge betroffen sind,
  • Beispiele für die mit Zeichen 260 verbotenen Fahrzeuge,
  • warum man in einem Bereich mit Zeichen 260 nicht parken darf,
  • was der Unterschied zwischen Zeichen 260 und Zeichen 250 ist,
  • und vieles mehr …

Bereit? Ok, let’s go!

Zeichen 260: Verkehrsregeln erlaubter Verkehrsarten

Zeichen 260 und Fußgänger

Fußgänger sind innerhalb eines für Kraftfahrzeuge mit Zeichen 260 gesperrten Bereichs erlaubt.

Innerorts werden Bereiche mit Zeichen 260 in aller Regel Gehwege aufweisen.

Folglich müssen Fußgänger auch in mit Zeichen 260 beschilderten Bereichen vorhandene Gehwege benutzen (§ 25 Absatz 1 StVO).

Außerhalb geschlossener Ortschaften wird Zeichen 260 unter anderem im Zuge von Wirtschaftswegen aufgestellt. Wirtschaftswege weisen normalerweise keine Gehwege oder Seitenstreifen auf.

Demnach dürfen Fußgänger auf Wirtschaftswegen mit Zeichen 260 auf der Fahrbahn gehen (§ 25 Absatz 1 StVO).

Fußgänger müssen entlang von außerörtlichen Wirtschaftswegen mit Zeichen 260 am linken Fahrbahnrand gehen, sofern das zumutbar ist (§ 25 Absatz 1 StVO).

Zeichen 260 und Radfahrer

In einen mit Zeichen 260 beschilderten Bereich dürfen Radfahrer einfahren. 

Als Fahrradfahrer musst du aber auch in einem Bereich, der für Kraftfahrzeuge mit Zeichen 260 verboten ist, die allgemeinen Verkehrsregeln beachten.

Durch die Teilnahme am Straßenverkehr gilt auch für Radfahrer “ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht” gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern im mit Zeichen 260 gesperrten Bereich (§ 1 Absatz 1 StVO).

Darüber hinaus dürfen Radfahrer andere nicht

  • schädigen
  • gefährden
  • oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen (§ 1 Absatz 2 StVO).

So dürfen Radfahrer beispielsweise Fußgänger nicht gefährden, behindern oder belästigen.

Zu den allgemeinen Verhaltensregeln zählt auch das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2 StVO).

Das Rechtsfahrgebot richtet sich an Fahrzeugführer. Stellt ein Fahrrad ein Fahrzeug dar?

Antwort: Ja. Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).

Demnach müssen Radfahrer auch in Bereichen mit Zeichen 260 möglichst weit rechts fahren.

Radfahrer müssen auch dann möglichst weit rechts fahren, wenn gerade kein Gegenverkehr vorhanden ist. Des Weiteren gilt das Rechtsfahrgebot beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Absatz 2 StVO).

Zeichen 260: Detaillierte Analyse der verbotenen Verkehrsarten

Auf dem runden rot umrandeten Verkehrszeichen ist schematisch ein Auto und ein Motorrad abgebildet.

Diese Sinnbilder stehen für bestimmte verbotene Verkehrsarten.

Das obere Sinnbild steht für “Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas” (§ 39 Absatz 7 StVO).

Mit dem unteren Sinnbild sind “Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge” gemeint (§ 39 Absatz 7 StVO).

Es ist anfangs sehr schwer zu erfassen, was sich unter den einzelnen Begriffen tatsächlich verbirgt.

Das liegt daran, dass die Fahrzeugarten im Straßenverkehrsgesetzes (StVG), dem Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrt-Bundesamtes (VSKA) unterschiedlich benannt, erklärt und kategorisiert sind.

Um besser zu verstehen, was mit Krafträdern, Kleinkrafträdern, Mofas, Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen gemeint ist, habe ich zunächst einige Infografiken erstellt.

Die untere Darstellung basiert auf den gültigen Bezeichnungen des VSKA.

Fahrzeug- und Aufbauarten werden nach dem VSKA folgendermaßen kategorisiert:

Es handelt sich um vereinfachte Darstellungen, bei denen nicht alle Fahrzeugklassen berücksichtigt wurden.

Es fällt auf, dass die Begriffe Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge fehlen.

Zeichen 260 und Krafträder

Das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrt-Bundesamtes (VSKA) und die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) legen genau fest, was unter Krafträdern zu verstehen ist.

Die Definitionen der vorgenannten Rechtsquellen zu Krafträdern sind identisch.

Krafträder sind 

  • zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
  • mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder 
  • mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Teil A 1B des VSKA; § 2 Nummer 9 FZV

Eine Unterkategorie der Krafträder bilden die Leichtkrafträder.

Leichtkrafträder sind Krafträder 

  • im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3 und
  • mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
Teil A 1B des VSKA; § 2 Nummer 10 FZV

Zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h dürfen demnach nicht in Bereiche einfahren, die mit Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” beschildert sind.

Zeichen 260 und Kleinkrafträder

Unter Kleinkrafträder fallen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

Von zweirädrige Kleinkrafträder spricht man einerseits, wenn

  • ein Verbrennungsmotor vorhanden ist und
  • der Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt.
§ 2 Nummer 11 FZV

Andererseits spricht man von zweirädrigen Kleinkrafträder, wenn

  • ein Elektromotor vorhanden ist und
  • dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt.
§ 2 Nummer 11 FZV

Dreirädrige Kleinkrafträder werden in drei Unterkategorien mit speziellen Eigenschaften unterteilt (§ 2 Nummer 11 FZV):

  1. Dreirädrige Kleinkrafträder mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt
  2. Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt
  3. Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt.

Ein Fahrzeug kann nur dann als Kleinkraftrad bezeichnet werden, wenn die vorgenannten besonderen Eigenschaften erfüllt sind.

Du darfst also nicht in einen Bereich mit Zeichen 260 einfahren, wenn dein Fahrzeug die oben genannten Kriterien erfüllt, da es dann als Kleinkraftrad gilt.

Zeichen 260 und Mofas

Mofas sind spezielle, meist 2-rädrige, Kleinkrafträder, die eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufweisen.

Teil A 1B des VSKA

Leichtmofas stellen wiederum eine Unterart der Mofas dar. Leichtmofas haben gegenüber normalen Mofas folgende besondere Eigenschaften

  • Hubraum bis 30 cm3
  • Nennleistung bis 0,5 kW
  • Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h
Teil A 1B des VSKA

Man könnte auf die Idee kommen, dass ein “Verbot für Kraftfahrzeuge” nicht für Leichtmofas gilt, da diese ja nicht explizit bei den Geboten und Verboten von Zeichen 260 genannt sind.

Allerdings stellen Leichtmofas nur eine bestimmte Art von Kleinkrafträdern dar. Kleinkrafträder ist das Einfahren in mit Zeichen 260 beschilderten Bereichen verboten.

Demnach darfst du weder mit Mofas, noch mit Leichtmofas in einen Bereich mit Zeichen 260 einfahren.

Zeichen 260 und Kraftwagen

Das Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), das Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrt-Bundesamtes erwähnen den Begriff Kraftwagen nicht.

Ein Kraftwagen ist ein Auto (Duden, Kraftwagen). 

Laut Duden ist ein Auto ein

durch einen Motor angetriebenes Straßenfahrzeug mit gummibereiften Rädern und offener oder geschlossener Karosserie zum Transport von Personen oder Gütern; Kraftwagen, Kraftfahrzeug, Automobil

Duden, Auto

bezeichnet.

Das StVG bezeichnet Kraftfahrzeuge als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Absatz 2 StVG).

Die FZV definiert Kraftfahrzeuge als nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nummer 1 FZV).

Laut dem PBefG sind Kraftfahrzeuge Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein (§ 4 Absatz 4 PBefG).

Laut Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ist ein Kraftfahrzeug

  • ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug,
  • das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem eigenen Antrieb, 
  • auf mindestens vier Rädern und 
  • mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h 

bewegt zu werden (Artikel 3 Nummer 16 Verordnung (EU) 2018/858).

Vergleicht man die Verordnung (EU) 2018/858 mit den deutschen Rechtsquellen – StVG, FZV und PBefG – so lassen sich keine Gemeinsamkeiten feststellen.

Sowohl StVG, die FZV, als auch das PBefG definieren Kraftfahrzeuge als Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

Meiner Ansicht nach sind alle Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, in Bereichen mit Zeichen 260 verboten.

Zeichen 260: Parken

Dass das Parken in Bereichen mit Zeichen 260 nicht erlaubt ist, wird in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht explizit erwähnt.

An dieser Stelle wird oft angeführt, dass das OLG Karlsruhe speziell zum Verkehrszeichen 260 entschieden hat, dass weder das Schieben von Krafträdern, noch das Halten oder Parken mit Zeichen 260 verboten wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2009 – 1 Ss 65/08).

Im August 2009 wurde jedoch der Verordnungstext zu den Verkehrsverboten geändert (BGBl 2009 Seite 2631). Der oben genannte Beschluss des OLG Karlsruhe ist damit überholt.

Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung enthält eine allgemeine Verhaltensregel zu den Verkehrsverboten von Zeichen 250 bis 261. 

Liest man die laufenden Nummern 26 und 34 in Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung parallel, kommt man zu folgendem Ergebnis:

Die Verkehrsteilnahme ist in einem mit Zeichen 260 beschilderten Bereich für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten.

Mit der Verkehrsteilnahme ist der fahrende und ruhende Verkehr gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 248e zu § 41 StVO).

Haltender und parkender Verkehr zählen zum ruhenden Verkehr. 

Zusammengefasst: Das Parken ist in einem Bereich, der mit Zeichen 260 beschildert ist, nicht erlaubt.

Ordnungswidrig handelt, wer

“entgegen […] Zeichen […] 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots […] parkt

Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144

Mehr Informationen, wie es zur Formulierung Verkehrsteilnahme zu den Zeichen 250 bis 261 in Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung kam, erfährst du im Artikel Bedeutung von Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art.

Zeichen 260 und Zeichen 250: Unterschiede

Hast du dich schon einmal gefragt, wie sich das “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) vom “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) unterscheidet?

Kein Problem. Ich habe die Unterschiede unten tabellarisch aufbereitet:

Fazit

Innerhalb eines “Verbotes für Kraftfahrzeuge” sind Fußgänger erlaubt. Ist in einem mit Zeichen 260 beschilderten Bereich ein Gehweg vorhanden, müssen Fußgänger diesen Gehweg benutzen.

Radfahrer dürfen ein “Verbot für Kraftfahrzeuge” befahren, da Fahrräder keine Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen oder sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge darstellen.

Parken ist in einem Bereich mit Zeichen 260 verboten, da die Verkehrsteilnahme in einem mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” beschilderten Bereich für Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten ist.

Mehr zum Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” kannst du in meinem Beitrag Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen nachlesen.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.