Überholverbot mit Zusatzzeichen: Uhrzeit, Traktor & 7,5 t
Um die Verkehrsregelung von Überholverboten an die besondere Situation vor Ort anzupassen, werden Überholverbote zusammen mit Zusatzzeichen aufgestellt. Welche Zusatzzeichen werden mit Überholverboten kombiniert und welche Bedeutung geht von diesen aus?
Überholverbote werden mit den Zusatzzeichen “2,8 t”, “7,5 t”, Uhrzeiten oder auf eine Länge beschränkt. Durch Zusatzzeichen unter Überholverboten werden Überholverbote angekündigt, bestimmte Fahrzeuge vom Überholverbot ausgenommen oder das Überholen von Kfz und Zügen mit maximal 25 km/h erlaubt.
Dieser Beitrag zeigt dir, wie die Bedeutung der Zeichen 276, 277 und 277.1 durch Zusatzzeichen verändert wird – darunter:
- Überholverbote mit dem Zusatzzeichen “7,5 t”
- Überholverbot mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Traktors und dem Zusatz “dürfen überholt werden”
- Überholverbot mit dem Zusatzzeichen “auch Bus und Pkw mit Anhänger”
- Überholverbote mit dem Zusatzzeichen “2 km”
- Überholverbote mit dem Zusatzzeichen “3 km” und zwei senkrechten Pfeilen nach oben
- und vieles mehr …
Bereit? Dann los!
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 7,5 t
Durch das Zusatzzeichen “7,5 t” unter dem Verkehrszeichen 276 wird das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art beschränkt.
Das Überholverbot gilt dann nur für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse einschließlich ihrer Anhänger (Anlage 2 laufende Nummer zu 53, 54 und 54.4 StVO).
Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen “7,5 t” verbietet Kraftfahrzeugen über 7,5 t zulässige Gesamtmasse einschließlich ihrer Anhänger das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Wichtig dabei: Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind vom Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse nicht ausgenommen.
Schauen wir uns ein paar Beispiele aus der Praxis an. Fangen wir mit Kraftomnibussen an. Die Modelle der Marke Tourismo von Mercedes-Benz sind Kraftomnibusse.
Das Busmodell Tourismo L von Mercedes-Benz hat eine zulässige Gesamtmasse von 24 t. Die zulässige Gesamtmasse ist von den technischen Datenblättern des Herstellers entnommen.
Das bedeutet, dass ein Bus des Modells Tourismo L auf einem Streckenabschnitt mit Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “7,5 t” mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht überholen darf.
Die zulässige Gesamtmasse deines Kraftfahrzeugs kannst du den Fahrzeugpapieren entnehmen.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein genannt – ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs unter Punkt F1 und F2 zu finden.
F1 steht für die technisch zulässige Gesamtmasse. Unter F2 wird die im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse eingetragen.
Nehmen wir beispielsweise einen Volkswagen Golf V.
Laut Zulassungsbescheinigung Teil I beträgt die zulässige Gesamtmasse dieses Personenkraftwagens 1,77 t.
Mit einem Volkswagen Golf V ist das Überholen auf einem Streckenabschnitt mit Zeichen 276 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” erlaubt.
Schauen wir uns nun ein Sattelzugmaschine mit einem Sattelanhänger an. Ein Zug aus Sattelzugmaschine mit einem Sattelanhänger wird auch Sattelzug genannt. Sattelanhänger gibt es in verschiedenen Ausführungen – darunter Sattelkoffer.
Eine Sattelzugmaschine der Marke Scania Baureihe R hat eine zulässige Gesamtmasse von 19 t. Der angekuppelte Sattelkoffer S.KO COOL SMART des Herstellers Schmitz Cargobull hat eine zulässige Gesamtmasse von 39 t.
Dieser Sattelzug dürfte auf einem Streckenabschnitt mit Zeichen 276 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht überholen.
Auch ohne einen Sattelanhänger dürfte der Scania Baureihe R auf einem Streckenabschnitt mit Zeichen 276 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht überholen, da er bereits eine zulässige Gesamtmasse von 19 t aufweist.
Einem Lastzug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 20 t wäre das Überholen auf einer Strecke, die mit Verkehrszeichen 276 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” beschildert ist, ebenfalls verboten.
Ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse einschließlich ihrer Anhänger wird durch Zeichen 280
oder durch Zeichen 282 aufgehoben.
Folgt auf eine Kombination aus dem Verkehrszeichen 276 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” ein Verkehrszeichen 276, so gilt ab diesem Verkehrszeichen wiederrum ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art.
Mit anderen Worten: Das Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger, wird in ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art umgewandelt.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art Traktoren dürfen überholt werden
Mancherorts wirst du auch einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen” und dem Zusatz “dürfen überholt werden” treffen.
Das Sinnbild für “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen” findest du in § 39 Absatz 7 StVO.
Ab der Kombination aus dem Verkehrszeichen 276 und dem Zusatzzeichen 1049-11 ist das Überholen für Kraftfahrzeuge aller Art verboten. Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen allerdings auch weiterhin überholt werden.
Das Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden” wird auch häufig Zusatzzeichen “Traktoren dürfen überholt werden” genannt.
Das liegt daran, dass das Sinnbild “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen” wie ein Traktor aussieht.
Woran kannst du erkennen, ob ein Kraftfahrzeug oder ein Zug nicht schneller als 25 km/h fahren darf?
Zum Einen kannst du beim Hinterherfahren auf deinem Tacho sehen, wie schnell du gerade fährst.
Zum Anderen geben Geschwindigkeitsschilder die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer pro Stunde an (§ 58 Absatz 1 StVZO).
Geschwindigkeitsschilder sind kreisrunde weiße Schilder mit schwarzen Zahlen und schwarzem Rand (§ 58 Absatz 2 StVZO).
Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden (§ 58 Absatz 5 StVZO).
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h müssen mit Geschwindigkeitsschildern ausgestattet sein (§ 58 Absatz 3 StVZO).
Geschwindigkeitsschilder sind allerdings bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h nicht erforderlich (§ 58 Absatz 4 StVZO).
Ebenso müssen Geschwindigkeitsschilder bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, nicht angebracht werden (§ 58 Absatz 4 StVZO).
Demnach müssen andere Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Flurförderzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie elektronische Mobilitätshilfen mit Geschwindigkeitsschildern ausgerüstet sein.
Ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art, bei dem Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, überholt werden dürfen, wird durch das Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art”
oder das Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” aufgehoben.
Auf die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen” und dem Zusatz “dürfen überholt werden” kann auch ein Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” ohne Zusatzzeichen folgen.
Ab dem Verkehrszeichen 276 dürfen Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, nicht mehr überholt werden. Es gilt ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 2,8 t
Überholverbote für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t sind im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Überholverbote für Lkw über 2,8 t bekannt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung ermöglicht die Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t”. Welche Bedeutung geht von der Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t” aus?
Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen “2,8 t” verbietet Zugmaschinen und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Mit dem Zusatzzeichen gilt also das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger (Anlage 2 laufende Nummer 54.1 StVO).
Sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse bei der oben dargestellten Kombination vom Überholverbot für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t ausgenommen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung erwähnt beim Zusatzzeichen “2,8 t” keine Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen (Anlage 2 laufende Nummer 54.1 StVO).
Man kann aber die Ansicht vertreten, dass das Zusatzzeichen “2,8 t” lediglich die Tonnagebeschränkung herabsetzt und die übrigen Regelungen des Zeichen 277 unangetastet bleiben. Dafür spricht auch folgender Absatz:
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
Anlage 2 zu laufende Nummer 53, 54 und 54.4 StVO
Folgt man dieser Argumentation, so wären beim Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen “2,8 t” Personenkraftwagen und Kraftomnibusse vom Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen ausgenommen.
Überholverbote für Zugmaschinen und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger enden am Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 281).
Ferner wird die Regelung der Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t” durch das Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282) aufgehoben.
Darüber hinaus wirst du feststellen, dass an manchen Orten andere Überholverbote nach der Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t” aufgestellt sind.
Ab dem Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen dürfen Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht mehr überholen. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind vom Überholverbot des Zeichens 277 nicht betroffen (Anlage 2 laufende Nummer 54 StVO).
Folgt auf die Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t” ein Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen, so gilt das Überholverbot erst bei einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t, statt über 2,8 t.
Man kann sagen, dass das Überholverbot mit Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen hinsichtlich der Tonnagebeschränkung im Gegensatz zur Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t” leicht gelockert wird. Des Weiteren sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ab dem Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen definitiv vom Überholverbot ausgenommen.
Schlussendlich kann auf die Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “2,8 t” auch ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art folgen.
Mit Zeichen 276 wird das Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t in ein Überholverbot für Kraftfahrzeug aller Art umgewandelt. Damit wird das Überholverbot verschärft.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 7,5 t
Überholverbote für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sind im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Überholverbote für Lkw über 7,5 t bekannt.
In Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung wird auch die Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” erwähnt. Bei welchen Fahrzeugeigenschaften und für welche Fahrzeugarten gilt Zeichen 277 in Kombination mit dem Zusatzzeichen “7,5 t”?
Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen “7,5 t” verbietet Zugmaschinen und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Durch das Zusatzzeichen „7,5 t“ unter Zeichen 277 gilt das Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen nur, sofern die zulässige Gesamtmasse eines Kraftfahrzeuges, einschließlich seines Anhänger, 7,5 t überschreitet (Anlage 2 zu laufende Nummer 53, 54 und 54.4 StVO).
Meiner Meinung nach gilt ein Überholverbot für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t bei der Beschilderungskombination aus Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen “7,5 t” für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse nicht.
Das Zusatzzeichen “7,5 t” wird im Gegensatz zum Zusatzzeichen “2,8 t” nicht getrennt in Anlage 2 aufgeführt. Stattdessen wird die Verwendung von Zusatzzeichen “7,5 t” in den allgemeinen Geboten und Verboten zu Zeichen 276 und 277 beschrieben.
Laut den allgemeinen Vorgaben zu Zeichen 276 und 277 wird durch die Kombination eines Überholverbotes mit einem Zusatzzeichen mit einer Massenangabe lediglich die Gültigkeit des Überholverbotes in Bezug auf die angegebene Tonnage verändert.
Die Ausnahme für Personenkraftwagen und Kraftomnibussen vom Zeichen 277 wird in den allgemeinen Vorgaben zu Zeichen 276 und 277 nicht thematisiert. Folglich kann man sagen, dass die Ausnahme für Personenkraftwagen und Kraftomnibussen vom Zeichen 277 auch in Kombination mit einem Zusatzzeichen mit einer Massenangabe unberührt bleibt.
Ein Überholverbot für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t endet entweder am Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 281)
oder am Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Manchmal folgt auf die Kombination aus dem Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “7,5 t” ein Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger” ohne Zusatzzeichen (Anlage 2 laufende Nummer 54 StVO).
Mit dem Zeichen 277 endet das Überholverbot für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t. Ab dem Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen gilt dann ein Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Genauso wird ein Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t durch die Aufstellung des Verkehrszeichens “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” beendet.
Ab dem Zeichen 276 ist das vorangegangene Überholverbot nicht mehr auf
- auf eine Fahrzeugart
- oder eine bestimmte Tonnage
beschränkt.
Des Weiteren sind auch keine Personenkraftwagen und Kraftomnibusse vom Überholverbot mehr ausgenommen.
Das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot gilt dann für alle Kraftfahrzeuge.
Beschränkung auf Verkehrsart
Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen (VwV-StVO zu § 41).
Überholverbot für Pkw mit Anhänger und Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen mit den Sinnbildern für “Personenkraftwagen mit Anhängern” und “Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” findest du zum Beispiel auf Autobahnen.
Das Sinnbild “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als “Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” bezeichnet.
Das liegt daran, dass das Sinnbild “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” wie ein Lastkraftwagen aussieht.
Andere Zusatzzeichen als Zusatzzeichen mit Entfernung zu einem maßgeblichen Ort enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von Vorschriftzeichen (§ 41 Absatz 2 StVO).
Die Sinnbilder für “Personenkraftwagen mit Anhängern” und “Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” findest du in § 39 Absatz 7 StVO.
Tatsächlich steht das Sinnbild eines Lkw für “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse”.
Ab der Kombination aus dem Verkehrszeichen 276 und dem Zusatzzeichen 1048-20 ist das Überholen für Personenkraftwagen mit Anhängern und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen verboten. Das Überholverbot gilt nicht für Personenkraftwagen ohne Anhänger und Kraftomnibusse.
Ein Überholverbot für Personenkraftwagen mit Anhängern und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, wird durch das Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art”
oder das Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” aufgehoben.
Auf die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen mit den Sinnbildern für “Personenkraftwagen mit Anhängern” und “Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” kann auch ein Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” ohne Zusatzzeichen folgen.
Ab dem Verkehrszeichen 276 ist nicht nur Personenkraftwagen mit Anhängern und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, sondern auch Personenkraftwagen und Bussen das Überholen verboten.
Es gilt ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art.
Überholverbot für Lkw mit zeitlicher Befristung
Überholverbote für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – auch Überholverbote für Lkw genannt – begegnen dir Hin und Wieder auch zeitlich befristet. Wie werden Überholverbote für Lkw zeitlich befristet?
Bedeutung
Zeichen 277 mit einem Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit verbietet Kraftfahrzeugen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t mit ihren Anhängern, das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen im angegebenen Zeitraum; ausgenommen Pkw und Busse.
Überholverbote für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t können zeitlich befristet sein, wenn das Verkehrsaufkommen und die Fahrzeugzusammensetzung kein ganztägiges Überholverbot erfordern (VwV-StVO zu Zeichen 277).
Welche Bedeutung geht von der Kombination aus dem Zeichen 277 und einem Zusatzzeichen “16-18 h” aus?
Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen “16-18 h” verbietet Kraftfahrzeugen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen von 16 Uhr bis 18 Uhr; ausgenommen Pkw und Busse.
Voraussetzungen
Die Geltung der Zeichen 276, 277 und 277.1 dürfen auf einem Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Ende
Zeitlich befristete Überholverbote für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t werden durch das Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t”,
oder dem Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” aufgehoben.
Wird im weiteren Streckenverlauf das Zeichen 277 aufgestellt, so gilt das Überholverbot für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger ohne zeitliche Befristung. Es handelt sich dann um ein Überholverbot ohne zusätzliche Beschränkungen.
Ferner wird ein Zeichen 277 mit einem Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit durch Zeichen 276 in ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art umgewandelt.
Überholverbot für Lkw auch Bus und Pkw mit Anhänger
Vom Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ausgenommen (Anlage 2 laufende Nummer 54 StVO).
“Überholverbote für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” sind auch besser bekannt als Lkw-Überholverbote. Dies ist allerdings irreführend.
Das rot eingefärbte Sinnbild, welches wie ein Lkw von hinten aussieht, steht nicht für Lastkraftwagen, sondern für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen (Anlage 2 laufende Nummer 54 StVO).
Dementsprechend kommt es beim Zeichen 277 nicht darauf an, ob das betreffende Kraftfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen ist oder nicht.
Für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t gilt ab dem Zeichen 277 ein Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen (Anlage 2 zu laufenden Nummern 53, 54 und 54.4 StVO).
Wann gelten “Überholverbote für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” auch für Kraftomnibusse?
Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen 1060-32 verbietet Zugmaschinen, Kraftomnibussen, Personenkraftwagen mit Anhänger und anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Die Straßenverkehrs-Ordnung führt das Zusatzzeichen 1060-32 explizit auf:
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.
Anlage 2 laufende Nummer 54.2 StVO
Das erste Sinnbild auf dem Zusatzzeichen unter dem Schriftzug “auch” steht für Kraftomnibusse (§ 39 Absatz 7 StVO).
Das zweite Sinnbild unter dem Sinnbild für Kraftomnibusse steht für Personenkraftwagen mit Anhängern (§ 39 Absatz 7 StVO).
Folglich verbietet die Kombination aus dem Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen 1060-32 folgenden Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen:
- Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
- Zugmaschinen,
- Kraftomnibussen und
- Personenkraftwagen mit Anhänger.
Mit den oben genannten Verboten legt der Verordnungsgeber ebenfalls fest, dass das Zusatzzeichen “Auch Kraftomnibusse und Pkw mit Anhängern” nur mit Zeichen 277 kombiniert werden darf.
Die Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “Auch Kraftomnibusse und Pkw mit Anhängern” wird durch das Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t”
oder durch das Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” aufgehoben.
Auf die Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “Auch Kraftomnibusse und Pkw mit Anhängern” kann auch ein “Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” (Zeichen 277)
oder ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art mit Zeichen 276 folgen.
Durch Zeichen 277 nach der Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen “Auch Kraftomnibusse und Pkw mit Anhängern” wird das Überholverbot abgeschwächt, da Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhängern nicht mehr vom Überholverbot betroffen sind.
Ab Zeichen 277 gilt wieder ein Überholverbot für Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Anlage 2 laufende Nummer 54 StVO).
Überholverbot für Lkw ausgenommen Wohnmobile
Mit Änderung der VwV-StVO 2017 wurde ein neues Zusatzzeichen in den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) übernommen: Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen (Zusatzzeichen 1024-19). Welche Verkehrsregeln gehen von der Kombination aus einem Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Zeichen 277) und dem Zusatzzeichen 1024-19 aus?
Zeichen 277 mit dem Zusatzzeichen 1024-19 verbietet Zugmaschinen und Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, das Überholen von mehrspurigen Kfz und Krafträdern mit Beiwagen. Ausgenommen sind Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t sowie Busse und Pkw.
Mit dem Zusatzzeichen “Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen” wird eine weitere Fahrzeugart vom Überholverbot von Zeichen 277 befreit.
Für Wohnmobile wird das Sinnbild “Wohnmobil” verwendet (§ 39 Absatz 7 StVO).
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” und dem Zusatzzeichen “Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen” wird dir nur auf Steigungsstrecken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen begegnen (VwV-StVO zu Zeichen 277).
Ein Überholverbot mit der Kombination aus Zeichen 277 und dem Zusatzzeichen 1024-19 wird mit dem Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t”
oder dem Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” beendet.
Auf die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” und dem Zusatzzeichen “Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen” kann ein Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen folgen.
In einem solchen Fall gilt ab dem Zeichen 277 ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Ab dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” sind Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t nicht mehr vom Überholverbot ausgenommen.
Mit anderen Worten: Einem Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von 6 t ist das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen ab dem Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen verboten.
Das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) hebt ebenfalls die Kombination aus einem Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und dem Zusatzzeichen “Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen” auf.
Ab dem Zeichen 276 ist das Überholen mit Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t nicht mehr erlaubt.
Überholverbot mit Entfernungsangabe
Unter den Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und “Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” werden manchmal Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe – zum Beispiel mit der Aufschrift “200 m” oder “2 km” – angebracht. Welche Bedeutung geht von der Kombination aus einem Überholverbot und einem Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe aus?
Überholverbote mit Zusatzzeichen, auf denen eine Entfernungsangabe aufgebracht ist, sind Hinweise und kündigen Überholverbote an. Von der Kombination aus einem Überholverbot mit einem Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe gehen keine Verkehrsregeln aus.
Daher folgt nach der vorgegebenen Entfernung immer das entsprechende Hauptzeichen. Erst ab dem Hauptzeichen ohne Entfernungsangabe – also ohne Zusatzzeichen – gilt das Überholverbot.
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen 276 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “200 m” kündigt beispielsweise ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art in 200 Metern an.
Auf Überholverbote mit Entfernungsangaben in Metern triffst du üblicherweise nur
- auf außerörtlichen Straßen,
- mit jeweils einem Fahrstreifen in jede Richtung,
- bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 100 km/h.
Diese Straßen weisen keine bauliche Trennung auf.
Neben Überholverboten mit Entfernungsangaben in Metern, werden dir auch Überholverbote mit Entfernungsangaben in Kilometern begegnen.
Zeichen 276 mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “2 km” kündigt zum Beispiel ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art in 2 Kilometern an.
Überholverbote mit Entfernungsangaben in Kilometern findest du
- auf mehrstreifigen Straßen,
- mit baulicher Trennung,
- außerhalb geschlossener Ortschaften,
- bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 100 km/h.
Folglich sind Überholverbote mit Entfernungsangaben in Kilometern auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen oder anderen autobahnähnlichen Straßen anzutreffen.
Nach der angegebenen Entfernung folgt das Hauptzeichen – hier Zeichen 276.
Wichtig dabei: Das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art gilt erst ab dem Zeichen 276 ohne Zusatzzeichen.
Lkw-Überholverbote werden Hin und Wieder ebenfalls durch Entfernungsangaben in Metern oder Entfernungsangaben in Kilometern angekündigt.
Die untere Beschilderungskombination weist Verkehrsteilnehmer auf ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t in 200 Metern hin.
Lkw-Überholverbote in einer Entfernung von 2 Kilometern werden durch die Kombination aus Zeichen 277 und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “2 km” angekündigt.
Sowohl bei einem Lkw-Überholverbot mit einer Entfernungsangabe in Metern, als auch bei einem Lkw-Überholverbot mit einer Entfernungsangabe in Kilometern, folgt im Anschluss Zeichen 277 ohne Zusatzzeichen.
Überholverbote mit Entfernungsangaben in Metern oder Kilometern werden insbesondere vor Unfallhäufungslinien, unübersichtlichen Stellen oder vor Baustellen eingesetzt.
Überholverbot mit Längenangabe
Welche Bedeutung hat ein Zusatzzeichen mit einer Meterangabe oder Kilometerangabe und zwei senkrechten Pfeilen nach oben unter Zeichen 276, 277 oder 277.1? Wird das Ende eines Überholverbotes bei einem Überholverbot mit einer Längenangabe gekennzeichnet?
Bedeutung
Zusatzzeichen 1001-30 oder 1001-31 unter Zeichen 276, 277 oder 277.1 geben die Länge des Überholverbots an (Anlage 2 laufende Nummer 54.3 StVO). Bei der Kombination aus Zeichen 276, 277 oder 277.1 und einer Längenangabe wird das Ende des Überholverbots nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt.
So lassen sich Überholverbote für Kraftfahrzeuge aller Art zum Beispiel auf eine Länge von 800 Metern
oder 3 Kilometern beschränken.
Bei der oberen Darstellung endet das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art nach 3 Kilometern.
Auch Lkw-Überholverbote können mit Längenangaben versehen werden. Die untere Beschilderungskombination beschränkt das Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t auf eine Länge von 800 Metern.
Unten siehst du ein Lkw-Überholverbot, welches auf einer Länge von 3 Kilometern gilt.
Voraussetzungen
Gelten Zeichen 276, 277 oder 277.1 für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Wiederholung
Überholverbote mit Zeichen 276 und 277 werden hinter Kreuzungen und Einmündungen normalerweise wiederholt, wenn ortsunkundige Kraftfahrer einbiegen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
In welchem Abstand Überholverbote wiederholt werden, hängt von den Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation ab (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277).
Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.
VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277
Ende
Meiner Meinung nach handelt es sich bei einer Länge von mehr als 400 m um eine längere Strecke.
Demnach sollte das Ende von Überholverbote mit Zeichen 276, 277 oder 277.1 und einer Längenangabe von mehr als 400 m gekennzeichnet werden.
Bei längeren Strecken wird das Ende eines Überholverbotes je nach Ortslage durch das Verkehrszeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art“,
“Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t”,
“Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen”
oder dem Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote”
gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummern 54.3 und 55 StVO).
Freistellung einer Verkehrsart
Soll eine Verkehrsart oder sollen mehrere Verkehrsarten von der Beschränkung ausgenommen werden, ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort “frei” anzuschließen (VwV-StVO zu § 41).
Zusammenfassung
Der Geltungsbereich von Überholverboten wird durch die Zusatzzeichen “2,8 t” und “7,5 t” verändert. Überholverbote mit den Zusatzzeichen “2,8 t” und “7,5 t” gelten ab der angegebenen zulässigen Gesamtmasse.
Überholverbote mit einem Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit sind zeitlich beschränkt. Die Überholverbote gelten dann nur für den angegebenen Zeitraum.
Durch Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe – wie “400 m” – unter einem Überholverbot, wird ein Überholverbot angekündigt. Das Überholverbot gilt erst am Hauptzeichen ohne Zusatzzeichen.
Überholverbote mit Längenangaben gelten auf der angegebenen Länge. Nur bei langen Strecken werden Überholverbote mit Längenangabe durch ein anderes Verkehrszeichen aufgehoben.
Möchtest du wissen, wo Überholverbote für Lkw üblicherweise aufgestellt werden? Oder hast du dich schon einmal gefragt, was mehrspurige Kraftfahrzeuge überhaupt sind?
Der Beitrag Verkehrszeichen Überholverbote Überblick auf dieser Website enthält die Antwort.
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