Grünpfeil: Alle No-Gos und Voraussetzungen auf einen Blick
An Grünpfeilschildern ist nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt. Das Anbringen von Grünpfeilen ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Ein Grünpfeil darf nur rechts neben dem Lichtzeichen Rot angebracht werden, wenn beim Abbiegen ausreichende Sicht auf kreuzende Fußgänger und Fahrzeuge besteht. Der grüne Pfeil ist auf schwarzem Grund aufzubringen.
Dieser Artikel zeigt dir, unter welchen Umständen Grünpfeile überhaupt nicht angebracht werden dürfen – darunter:
- Konfliktfreies Linksabbiegen
- Grüner Pfeil für Linksabbieger
- Vorgeschriebene Fahrtrichtung in Lichtzeichen
- Kreuzen von Gleisen
- Und viele mehr …
Bereit? Und los geht’s!
No-Gos
Nicht mit konfliktfreiem Linksabbiegen
Wenn dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links angezeigt wird, darf ein Grünpfeilschild nicht angebracht werden (VwV-StVO zu § 37; Kapitel 2.3.1.3 RiLSA).
Beim konfliktfreien Linksabbiegen wird Linksabbiegern signalisiert, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht aufgehalten wird (VwV-StVO zu § 37).
Das konfliktfreie Linksabbiegen wird durch einen nach links gerichteten grünen Pfeil, der links hinter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt (VwV-StVO zu § 37).
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO
Durch einen grünen Pfeil links hinter der Kreuzung können Linksabbieger auf der Kreuzung oder Einmündung den Knotenpunktbereich räumen (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit grünem Pfeil für Linksabbieger
Hat der entgegenkommende Linksabbieger einen grünen Pfeil, sind Grünpfeile an Kreuzungen ebenfalls unzulässig (VwV-StVO zu § 37; § 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO).
Ein grüner Pfeil an Kreuzungen bedeutet, dass der Verkehr nur in Richtung des Pfeils freigegeben ist (§ 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO).
Nicht mit vorgeschriebene Fahrrichtung in Lichtzeichen
Lichtzeichenanlagen werden auch Lichtsignalanlagen oder Ampeln genannt.
Ein Grünpfeil darf auch nicht angebracht werden, wenn Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben (VwV-StVO zu § 37).
Es gibt allerdings keine Vorgabe, bei welchen Richtungspfeilen in Ampeln für Rechtsabbieger eine Anbringung eines Grünpfeils nicht erlaubt ist.
Meiner Meinung nach sind Grünpfeile daher nicht erlaubt, egal welcher Richtungspfeil in einem Lichtzeichen für Rechtsabbieger angebracht ist.
Mit anderen Worten: Grünpfeile sind unzulässig, sofern eine Ampel für Rechtsabbieger einen Richtungspfeil enthält.
Nicht mit Kreuzen von Gleisen
Werden Gleise von Schienenfahrzeugen beim Rechtsabbiegen gekreuzt oder befahren, darf ein Grünpfeil nicht angebracht werden (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit kreuzendem Radverkehr in Gegenrichtung
Ein Grünpfeil darf ebenso wenig rechts neben dem Lichtzeichen Rot angebracht werden, wenn beim Rechtsabbiegen ein Radweg gekreuzt werden muss, auf dem Radfahrer in Gegenrichtung zugelassen sind (VwV-StVO zu § 37).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung spricht dabei von Radwegen.
Demnach darf weder ein gegenläufiger benutzungspflichtiger Radweg mit Zeichen 240 oder Zeichen 241, noch ein für den Radverkehr freigegebener Gehweg in Gegenrichtung gekreuzt werden.
Gemeinsame Geh- und Radwege werden mit Zeichen 240, getrennte Geh- und Radwege werden mit Zeichen 241 eingerichtet.
Radverkehr in Gegenrichtung kann darüber hinaus auf Gehwegen mit Zeichen 239 und dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei”
oder mit einem allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” in Fahrtrichtung links erlaubt werden.
Grünpfeile sind allerdings auch an Einmündungen und Kreuzungen nicht erlaubt, wo trotz Verbotes in der Gegenrichtung Radverkehr in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit mehreren Rechtsabbiegestreifen
Einmündungen oder Kreuzungen können mehrere Rechtsabbiegestreifen vorweisen.
Weist ein Knoten mehrere markierte Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen auf, ist die Anbringung eines Grünpfeils an dieser Knotenpunktzufahrt verboten (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit Ampeln zur Schulwegsicherung
Manche Fußgängerampeln werden zur Sicherung eines Schulweges aufgestellt.
An Ampeln, die überwiegend der Schulwegsicherung dienen, darf ein Grünpfeil nicht angebracht werden (VwV-StVO zu § 37).
Das gilt meiner Ansicht nach sowohl für Knotenpunktzufahrten, als auch für Straßen, in die rechts abgebogen wird, mit Ampeln zur Schulwegsicherung (VwV-StVO zu § 37).
Mit anderen Worten: Wird eine Ampel zur Schulwegsicherung in der Zufahrt oder beim Rechtsabbiegen gekreuzt, ist ein Grünpfeil unzulässig.
Nicht mit Radverkehrsführung für das indirekte Linksabbiegen
Radverkehrsführungen für indirektes Linksabbiegen werden beispielsweise so markiert (Kapitel 4.4.4 ERA; Kapitel 6.3.4.2 RASt):
Das Anbringen eines Grünpfeils ist nicht erlaubt, wenn sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet. (VwV-StVO zu § 37).
Voraussetzungen
Ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge
Ein Grünpfeil darf nur aufgestellt werden, wenn Rechtsabbieger Fußgänger und Fahrzeuge beim Abbiegen ausreichend sehen können (VwV-StVO zu § 37).
Am Grünpfeil rechts abbiegende Radfahrer müssen in der Lage sind, ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können (VwV-StVO zu § 37).
Mit der Sorgfaltspflicht ist Folgendes gemeint:
Beim Abbiegen hat man die Pflicht, entgegenkommende oder in gleicher Richtung fahrende Fahrräder mit Hilfsmotor, andere Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge sowie Linienbusse und sonstige Fahrzeuge auf Sonderfahrstreifen durchfahren zu lassen (§ 9 Absatz 3 StVO).
Da ein Grünpfeilschild nicht angebracht werden darf, wenn beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen, ist der Vorrang von Schienenfahrzeugen bei der Aufstellung von Grünpfeilen nicht relevant (VwV-StVO zu § 37).
Zudem ist Fußgängern auch beim Rechtsabbiegen am Grünpfeil Vorrang zu gewähren.
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
§ 9 Absatz 3 StVO
An einem Grünpfeilschild abbiegende Fahrzeuge müssen Fußgänger, Fahrräder mit Hilfsmotor, andere Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge sowie Linienbusse und sonstige Fahrzeuge auf Sonderfahrstreifen ausreichend sehen können.
Nur wenn sich abbiegende Fahrzeuge und Querungswillige im Längsverkehr ausreichend sehen können, können Fahrzeuge, die am Grünpfeilschild rechts abbiegen, kreuzenden Fußgängern und kreuzenden Fahrzeugen Vorrang gewähren.
Ort
Grünpfeilschilder werden rechts neben dem Lichtzeichen Rot angebracht (§ 37 Absatz 2 StVO).
Ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund muss zwingend rechts neben dem Lichtzeichen Rot angebracht sein, damit es Fahrzeugen erlaubt ist, nach dem Anhalten nach rechts auch bei Rot abzubiegen (§ 37 Absatz 2 StVO).
Aussehen
Der grüne Pfeil ist auf schwarzem Grund aufzubringen (VwV-StVO zu § 37).
Er darf nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren (VwV-StVO zu § 37).
Grünpfeile haben eine Breite von 250 mm und eine Höhe von 250 mm (VwV-StVO zu § 37).
Fazit
Grünpfeile werden nur angebracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen und gleichzeitig keine anderen Umstände die Anbringung eines Grünpfeils eindeutig verbieten.
So können Grünpfeile an einer Einmündung oder Kreuzung nicht angebracht werden, wenn der Verkehr auf der Gegenspur gleichzeitig mit einem grünen Pfeil links hinter Kreuzung signalisiert wird, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten wird.
Grünpfeile sind des Weiteren verboten, wenn für den Gegenverkehr ein grüner Pfeil zum Linksabbiegen zur Verfügung steht.
Richtungspfeilen in Ampeln für Rechtsabbieger sowie das Kreuzen und Befahren von Gleisen beim Rechtsabbiegen sind ebenfalls nicht mit Grünpfeilen vereinbar.
Nach Anordnung eines Grünpfeils muss das Unfallgeschehen regelmäßig ausgewertet werden. Unfallbegünstigende Grünpfeile sind zu entfernen (VwV-StVO zu § 37).
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