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Verkehrszeichen 262 mit Zusatzzeichen erklärt

Ein “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” wird beispielsweise aufgestellt, um Brückenbauwerke oder bestimmte Streckenabschnitte für Fahrzeuge über einer bestimmten tatsächlichen Masse zu sperren. Die Bedeutung von Verboten für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse – Zeichen 262 – kann durch Zusatzzeichen verändert werden.

Mit Zusatzzeichen unter Zeichen 262 werden Verbote für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse angekündigt oder gekennzeichnet. Von diesem Verbot werden durch Zusatzzeichen bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugarten ausgenommen.

Dieser Beitrag zeigt dir, welche Bedeutung von der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” und bestimmten Zusatzzeichen ausgeht – darunter:

  • Ausnahme für Anlieger vom Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse
  • Ausnahme für Lieferverkehr vom Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse
  • Ausnahme für Busse vom Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse
  • Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse mit Entfernungsangabe
  • und viele mehr …

Auf geht’s!

Zeichen 262 mit “Anlieger frei”

Wird das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” zusammen mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” aufgestellt, so sind Anlieger vom Verbot ausgenommen.

Anliegern ist die Einfahrt in den unten gezeigten Verbotsbereich also erlaubt.

Nach ständiger Rechtsprechung sind mit Anliegern sowohl Eigentümer, als auch Nutzungsberechtigte gemeint (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99).

Als Nutzungsberechtigter anerkannt sind alle Personen, die zu einem Anlieger Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99).

Man kann folglich sagen, dass der Anliegerbegriff vom Bundesverwaltungsgericht sehr weit ausgelegt wurde.

Nicht-Grundstückseigentümer sind bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” auch nach Auffassung des BGH vom Verbot ausgenommen, wenn

  • dieser das betreffende Grundstück betreten oder benutzen möchte und
  • das Betreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein, ausdrücklich oder stillschweigend vom Verfügungsberechtigten gestattet wurde (BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65).

Der Verfügungsberechtigte kann zum Beispiel der Grundstückseigentümer sein.

Die Verfügungsgewalt eines Grundstücks kann allerdings auch vom Grundstückeigentümer auf einen anderen übertragen werden.

Meiner Meinung nach sollte das Einfahren in den oben genannten gesperrten Bereich für Nutzungsberechtigte ebenfalls erlaubt sein, wenn diese ein Grundstück innerhalb des Verbotsbereichs betreten möchten und dies von demjenigen gestattet wird, dem die Verfügungsgewalt übertragen wurde.

Zeichen 262 mit “Lieferverkehr frei”

Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” ist Lieferverkehr vom Verbot ausgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Warenverkehr zu und von Geschäften innerhalb eines “Verbots für Fahrzeuge aller Art” Lieferverkehr ist (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92).

Gewerbebetreibenden ist auch der Transport von Waren zu privaten Haushalten in einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” erlaubt, das mit dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” beschildert ist (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92).

Sowohl das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art”, als auch das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” sind Verkehrszeichen, die bestimmten Verkehrsteilnehmern die Benutzung des beschilderten Bereichs verbieten.

Regelungen, die bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” gelten, sollten meiner Auffassung auch beim Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” gelten.

Dementsprechend sollte der Warenverkehr zu und von Geschäften innerhalb eines mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Masse” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” beschilderten Bereichs ebenfalls erlaubt sein.

Genauso sollte es Gewerbetreibenden erlaubt sein, in einem mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” und dem Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” beschilderten Bereich Waren zu privaten Haushalten zu transportieren.

Die Bestückung von Schaukästen mit Werbeplakaten gehört nach Beschluss des OLG Jena ebenso zum Lieferverkehr (OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12 (146)).

Einige Tätigkeiten zählen allerdings nach Auffassung bestimmter Gerichte nicht zum Lieferverkehr – darunter:

Achtung: Nur die Ausnahme des privaten Transportes von Gegenständen wurde von einem Bundesgericht vom Lieferverkehr ausgeschlossen.

Bei allen anderen Tätigkeiten gilt: Die Urteile können lediglich Hinweise geben, welche Tätigkeiten eher nicht zum Begriff Lieferverkehr zählen.

Zeichen 262 mit “Kraftomnibus frei”

Das “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” schließt alle Fahrzeuge ein, die die angegebene Gesamtmasse tatsächlich überschreiten.

Folglich gilt das “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Masse” nicht nur für Lastkraftwagen, sondern unter anderem auch für Busse.

Unten ist ein Verbot für Fahrzeuge über 5,5 t tatsächlicher Masse abgebildet.

Die Benutzung des beschilderten Bereichs ist für alle Fahrzeuge über 5,5 t tatsächlicher Masse verboten.

Einem Bus mit einer tatsächlichen Masse von 18 t ist die Einfahrt in einen mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über 5,5 t tatsächliche Masse” verboten.

Wird das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” zusammen mit dem Zusatzzeichen “Kraftomnibus frei” aufgestellt, so sind Busse vom Verbot ausgenommen.

Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über 5,5 t tatsächliche Masse” mit dem Zusatzzeichen “Kraftomnibus frei” ist beispielsweise Bussen mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von 18 t die Einfahrt erlaubt.

Zeichen 262 mit “Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h frei”

Wird das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse” mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Traktors und dem Zusatz “frei” kombiniert, so sind Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, von dem Verbot ausgenommen.

Das Sinnbild eines Traktors steht nach der Straßenverkehrs-Ordnung für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (§ 39 Absatz 7 StVO).

Zeichen 262 mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”

Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” erlaubt landwirtschaftlichem Verkehr über der angegebenen tatsächlichen Masse die Einfahrt.

Wer fällt unter landwirtschaftlichen Verkehr und ist demnach bei der oben genannten Beschilderungskombination vom Verbot ausgenommen?

Was mit landwirtschaftlichem Verkehr gemeint ist, wird nicht durch Gesetze oder Verordnungen definiert.

Der Begriff landwirtschaftlicher Verkehr bezieht sich weder auf bestimmte Fahrzeugarten, noch auf bestimmte Halter (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).

Zu landwirtschaftlichem Verkehr zählt automatisch jeder, der einem landwirtschaftlichen Zweck nachgeht (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).

Fahrzeuge, die der landwirtschaftlichen Urproduktion nachgehen, dürfen nach Meinung von Stollenwerk Straßen mit dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” befahren (Stollenwerk, VD 2019, Seite 104).

Die regelmäßige und pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur wird landwirtschaftliche Urprodukion genannt (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14, Randnummer 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 – 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970 – 1 Ws (OWi) 184/69).

Sowohl Eigentümer, als auch Nutzungsberechtigte eines bestimmten Grundstücks innerhalb des Verbotsbereichs, die einem landwirtschaftlichen Zweck nachgehen, fallen unter landwirtschaftlichen Verkehr (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14, Randnummer 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 – 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970 – 1 Ws (OWi) 184/69).

Die Rechtsprechung hat sich bereits in diversen Urteilen dazu geäußert, welche Tätigkeiten unter landwirtschaftlichen Verkehr fallen.

Zu landwirtschaftlichem Verkehr zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:

Die Tätigkeiten der folgenden Tabelle fallen nach Ansicht der Rechtsprechung, der Bundesregierung und der Literatur nicht zum landwirtschaftlichen Verkehr.

Laut Urteil des OLG Celle ist landwirtschaftlicher Anliegerverkehr und landwirtschaftlicher Durchgangsverkehr gleichermaßen bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” vom Verbot ausgenommen (OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990 – 1 Ss (OWi) 96/90).

Was bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” gilt, sollte auch bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” gelten.

Das bedeutet, dass Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Masse, die einem landwirtschaftlichen Zweck nachgehen und ein Ziel innerhalb des Verbotsbereichs haben, die Einfahrt in den Verbotsbereich erlaubt sein dürfte.

Gleichzeitig sollte aber auch Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Masse die Durchfahrt durch den gesperrten Bereich erlaubt sein.

Forstwirtschaftlicher Verkehr fällt jedoch nicht unter das Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” (BayObLG, Beschluss vom 19.04.1978 – 1 Ob OWi 36/78).

Zeichen 262 mit Uhrzeit

“Verbote für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” ohne Zusatzzeichen sind nicht zeitlich befristet.

Folglich gilt das oben gezeigte “Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen tatsächlichen Masse” den ganzen Tag, sieben Tage die Woche – auch an Feiertagen.

Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten sollen, dürfen sonst nicht sichtbar sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Einige Verkehrszeichen dürfen allerdings auch zeitlich beschränkt werden.

Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h”, zeitlich beschränkt werden.

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung führt Zeichen 262 – auch “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” genannt – nicht unter den Verkehrszeichen auf, die durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden dürfen.

Folglich ist davon auszugehen, dass eine zeitliche Beschränkung von einem “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” mit einem Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit nicht möglich ist.

Zeichen 262 mit Entfernungsangabe

Werden Zusatzzeichen mit Entfernungsangaben unter dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” angebracht, so bedeutet das, dass das Verbot erst in der angegebenen Entfernung gilt.

Als Entfernungsangaben werden Zusatzzeichen mit Aufschrift in Metern

und mit Zusatzzeichen mit der Aufschrift in Kilometern

verwendet.

“Verbote für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” mit Entfernungsangaben werden auch Vorankündigungen genannt.

Vorankündigungen für Verbotsbereiche werden oftmals an der letzten Abbiegemöglichkeit vor dem eigentlichen Verbot aufgestellt.

Dort, wo das “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” gilt, wird dann ein Zeichen 262 aufgestellt.

Das oben abgebildete “Verbot für Fahrzeuge über 5,5 t tatsächliche Masse” mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “200 m” kündigt den Verbotsbereich in einer Entfernung von 200 m an.

Fazit

Mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” unter dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” werden Fahrzeuge über der angegebenen tatsächlichen Masse, die zu einem Anlieger Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen, vom Verbot freigestellt.

Verbote für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse können nach den Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht zeitlich befristet werden.

Die Ankündigung von Verboten für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse erfolgt durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” und einem Zusatzzeichen mit einer Entfernungsangabe.

Die Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse” sollten an der letzten Abbiegemöglichkeit angekündigt werden, damit betroffene Fahrzeuge das Verkehrsverbot umfahren können.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.